OffeneUrteileSuche
Urteil

5 A 1077/14

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2015:0715.5A1077.14.0A
5Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Ermittlung der Veranlagungsfläche wird die gesamte Grundstücksfläche mit dem Nutzungsfaktor vervielfacht, soweit die Satzung nichts Anderes bestimmt. Dies gilt auch für die Konstellation der Überschreitung der Festsetzungen des Bebauungsplans, wobei sich der Nutzungsfaktor gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 StrBS nach der Zahl der genehmigten oder vorhandenen Vollgeschosse bestimmt.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. August 2013 - 2 K 319/12.GI - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckungssicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Ermittlung der Veranlagungsfläche wird die gesamte Grundstücksfläche mit dem Nutzungsfaktor vervielfacht, soweit die Satzung nichts Anderes bestimmt. Dies gilt auch für die Konstellation der Überschreitung der Festsetzungen des Bebauungsplans, wobei sich der Nutzungsfaktor gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 StrBS nach der Zahl der genehmigten oder vorhandenen Vollgeschosse bestimmt. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. August 2013 - 2 K 319/12.GI - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckungssicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Aufgrund des von beiden Beteiligten erklärten Einverständnisses mit dieser Verfahrensweise kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die mit Beschluss des Senats vom 17. Juni 2014 (- 5 A 2190/13.Z -) zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht begründet worden. Die Berufung ist auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hätte die Klage der Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2012, soweit darin ein Straßenausbaubeitrag von mehr als 169.803,83 € festgesetzt wird, abweisen müssen, denn der Beitragsbescheid ist auch hinsichtlich der diesen Betrag übersteigenden Höhe rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin ist § 11 des Hessischen Gesetzes über Kommunalabgaben - Hess KAG - in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit der Straßenbeitragssatzung - StrBS - der Beklagten. Zwischen den Beteiligten ist nicht im Streit, dass es sich bei der durchgeführten Maßnahme um eine beitragsfähige grundhafte Erneuerung der Erschließungsanlage "Geisenbach" handelt und dass diese Straße als Anliegerstraße zu qualifizieren ist. Zwischen den Beteiligten im Streit ist allein der Umfang der Heranziehung des streitbefangenen Grundstücks Flur ..., Flurstück .../.... Zu Recht hat die Beklagte die Klägerin jedoch hinsichtlich der mit Bebauungsplan "Goldacker-Stockborn" beplanten Teilfläche des Flurstücks .../... von 18.286 m 2 mit dem Nutzungsfaktor von 2,0 (zuzüglich eines Artzuschlags) herangezogen. Gemäß § 6 StrBS wird der umlagefähige Aufwand auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Flächen verteilt. Soweit eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, wird die Verteilung nach der Veranlagungsfläche vorgenommen, die sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche mit dem Nutzungsfaktor ergibt. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StrBS bestimmt sich der Nutzungsfaktor in beplanten Gebieten entsprechend Satz 4 nach der Zahl der im Bebauungsplan festgesetzten zulässigen Vollgeschosse. Werden die Festsetzungen des Bebauungsplans überschritten, ist die genehmigte oder vorhandene Zahl der Vollgeschosse, Gebäudehöhe oder Baumassenzahl zugrunde zu legen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 StrBS). Als Grundstücksfläche im Sinne des § 6 gilt grundsätzlich die Fläche des Grundbuchgrundstücks (§ 7 StrBS). Bestehen auf einem Buchgrundstück unterschiedliche Nutzungssituationen, sieht die Satzung Teilflächenabgrenzungen vor, wie sie etwa in § 12 StrBS geregelt sind und auch für den vorliegenden Fall nach § 12 Abs. 1 StrBS zur Anwendung kommen, wenn das Grundstück - wie hier - zum Teil im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und zum Teil im unbeplanten Innenbereich liegt. Auch für Bereiche, die innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans liegen, trägt die Satzung durch die Absätze 2 bis 7 unterschiedlichen Vorteilssituationen Rechnung. Damit bietet der Buchgrundstücksbegriff zusammen mit den Regelungen über den Nutzungsfaktor ausreichend und flexibel Raum für die notwendige Einzelfallgerechtigkeit (vgl. dazu auch Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Juli 2014 - 5 A 753/12 -, ). Zu Recht hat die Beklagte gemäß § 8 Abs. 1 Satz 4 StrBS aufgrund der fünfgeschossigen Bauweise für die im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegende gesamte Fläche den Nutzungsfaktor 2,0 zu Grunde gelegt, da die Satzung der Beklagten für die vorliegende Konstellation keine Abweichung vom Buchgrundstücksbegriff vorsieht. Insbesondere rechtfertigt sich eine Ausnahme nicht nach § 8 Abs. 4 lit. b StrBS. Danach gilt für Grundstücke, für die der Bebauungsplan nur gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festlegt oder bei denen die zulässige Bebauung im Verhältnis zu dieser Nutzung untergeordnete Bedeutung hat, der Nutzungsfaktor 1,0. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor, da die gesamte im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegende Fläche einheitlich gewerblich genutzt wird, und nichts dafür spricht, dass der zulässigen Bebauung im Rahmen dieser Nutzung untergeordnete Bedeutung zukommt. Eine im Ergebnis andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Senats vom (6. April 2010 - 5 B 2139/09 -, ), da in dieser Entscheidung eine Ausnahme auf der Grundlage des § 8 Abs. 4 der gleichlautenden dort Anwendung findenden Straßenausbaubeitragssatzung im Hinblick auf unterschiedliche Nutzungsarten erwogen worden ist. Da - wie bereits ausgeführt - auch eine Ausnahme nach § 8 Abs. 4 StrBS wegen der einheitlichen gewerblichen Nutzung nicht in Betracht kommt, bleibt es bei der Heranziehung der gesamten im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Fläche mit dem Nutzungsfaktor 2,0 (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 24. Juni 2014 - 5 B 68/14 -). Diese Auslegung des § 8 Abs. 1 Satz 3 StrBS steht im Übrigen im Einklang mit der Regelung zum unbeplanten Innenbereich. Im unbeplanten Innenbereich des Abrechnungsgebiets wird nach § 10 Abs. 1 StrBS zur Bestimmung des Nutzungsfaktor auf die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse abgestellt, wobei zur Bestimmung der Veranlagungsfläche regelmäßig bedenkenfrei auf die Grundstücksfläche des Buchgrundstücks zurückgegriffen wird. Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO -. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Mit der vom Senat mit Beschluss vom 17. Juni 2014 - 5 A 2190/13.Z - zugelassenen Berufung wendet sich die Beklagte gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen, das ihren Bescheid vom 31. Oktober 2011 über die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für die grundhafte Erneuerung der Erschließungsanlage "Geisenbach" in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 30. Januar 2012 aufgehoben hat, soweit ein höherer Betrag als 169.803,83 € gefordert wird. Der Bescheid bezieht sich auf das Grundstück der Klägerin Flur ..., Flurstück .../..., A-Straße ... bis ..., in der Gemarkung A-Stadt. Das Grundstück der Klägerin liegt teilweise im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Gollacker-Stockborn" von 1970, teilweise im unbeplanten Innenbereich. Das Flurstück .../... wird gewerblich genutzt und verfügt über Zufahrtmöglichkeiten sowohl zur A-Straße als auch zur ausgebauten Straße "Geisenbach". Für die im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegende Teilfläche, die dort als Gewerbegebiet mit eingeschossiger Nutzung festgesetzt ist, wurde ein Nutzungsfaktor von 2,0 und für die Teilfläche im unbeplanten Innenbereich ein Nutzungsfaktor von 1,25 zur Berechnung des Straßenbeitrags angesetzt. Dabei ging die Beklagte davon aus, dass im Bereich der Teilfläche, die im beplanten Gebiet liegt, trotz der Festsetzung einer zulässigen Bebauung von einem Vollgeschoss im Bebauungsplan aufgrund der tatsächlichen Bebauung einer Teilfläche mit fünf Vollgeschossen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 der Straßenbeitragssatzung - StrBS - als Nutzungsfaktor 2,0 für die gesamte bebaute Fläche anzuwenden ist. Wegen der überwiegenden gewerblichen Nutzung des Grundstücks wurde die veranlagte Fläche zudem mit einem Artzuschlag in Höhe von 25 % belegt. Nach Zurückweisung des von der Klägerin erhobenen Widerspruchs durch den Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2012 hat die Klägerin am 27. Februar 2012 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, die herangezogenen Flächen seien fehlerhaft ermittelt worden. Für den Bereich der beplanten Teilfläche sei ein zu hoher Nutzungsfaktor angesetzt worden. Bei satzungsgemäßer Berechnung sei lediglich für die Teilflächen, auf denen sich eine höhere als die im Bebauungsplan festgesetzte Bebauung befinde, ein höherer Nutzungsfaktor anzuwenden. Für den Bereich der darüber hinausgehenden Fläche sei der Nutzungsfaktor für eine eingeschossige Bebauung zugrunde zu legen. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 30. Januar 2012 insoweit aufzuheben, als ein über 169.803,83 € hinausgehender Straßenausbeitrag festgesetzt worden ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Bevollmächtigte der Beklagten hat den festgesetzten Ausbaubeitrag verteidigt. Nach dem im Straßenausbaubeitragsrecht geltenden Grundbuchgrundstücksbegriff sei nach § 8 StrBS die vorhandene Zahl der Vollgeschosse zugrunde zu legen, sofern die Festsetzungen des Bebauungsplans - wie bei dem Grundstück der Klägerin - überschritten worden seien. Mit Urteil vom 28. August 2013 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den angefochtenen Bescheid antragsgemäß aufgehoben, soweit dort ein Straßenausbaubeitrag festgesetzt worden ist, der 169.803,83 € übersteigt. Zur Begründung wird ausgeführt, die Auffassung der Beklagten, die gesamte im beplanten Gebiet gelegene Teilfläche mit dem Nutzungsfaktor 2,0 heranzuziehen, sei nicht haltbar. Die Beklagte sei entgegen ihrer eigenen Satzungsvorgabe rechtsirrtümlich davon ausgegangen, dass eine 471,15 m 2 große fünfgeschossig überbaute Fläche dazu führe, die gesamte Teilfläche von 18.286 m 2 mit dem Nutzungsfaktor 2,0 (zuzüglich Artzuschlag) zu belegen. Diese Handhabung widerspreche der Satzungsregelung des § 8 Abs. 1 StrBS in Verbindung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans. Bei § 8 Abs. 1 Satz 3 StrBS handele es sich um eine Ausnahme von dem Grundsatz der Bindung an den Bebauungsplan, welche auch den bauplanungsrechtlichen Grundsätzen entspreche, wonach gemäß § 31 BauGB nur unter den dort genau festgelegten Voraussetzungen Ausnahmen und Befreiungen zulässig seien. Dementsprechend sei eine restriktive Handhabung bei der Annahme einer Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans geboten, so dass lediglich die Teilflächen mit dem entsprechenden Nutzungsfaktor heranzuziehen seien, auf denen eine höhere Ausnutzung vorhanden sei. Mit Beschluss vom 17. Juni 2014 - 5 A 2190/13.Z - hat der Senat auf Antrag der Beklagten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Zur Begründung der Berufung trägt der Bevollmächtigte der Beklagten vor, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, für die Berechnung der im Bereich des Bebauungsplans gelegenen Teilfläche des Flurstücks .../... die Nutzungsfaktoren auf Teilflächen des Grundbuchgrundstücks zu beziehen, sei unzutreffend. Nach § 7 StrBS gelte grundsätzlich der Grundbuchgrundstücksbegriff, der auch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats im Straßenbeitragsrecht zugrunde zu legen sei. Die Nutzungsfaktoren würden auf dieser Grundlage ermittelt, so dass nach § 8 Abs. 1 Satz 3 StrBS im Fall der Überschreitung der Festsetzungen des Bebauungsplans für die gesamte Fläche die genehmigte oder die tatsächlich vorhandene Zahl der Vollgeschosse zugrunde zu legen sei. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts beruhe auf einer selbstkonstruierten Satzungsregelung, die weder mit dem Grundbuchgrundstücksbegriff noch mit der Beitragssatzung der Beklagten im Einklang stehe. Maßgeblich sei allein die Verteilungsregelung des einschlägigen Satzungsrechts. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. August 2013 - 2 K 319/12.GI - die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt ihr Bevollmächtigter aus, der Beklagten sei zwar zuzugeben, dass für die Verteilung des umlagefähigen Aufwands gemäß § 7 StrBS grundsätzlich der Grundbuchgrundstücksbegriff Geltung beanspruche. Jedoch mache bereits der Wortlaut der Vorschrift deutlich, dass von diesem Grundsatz Ausnahmen zu machen seien, wie sich aus der Systematik des für die Festlegung des Nutzungsfaktors in beplanten Gebieten maßgeblichen § 8 StrBS ergebe. Ein Abweichen vom Grundstücksbegriff des § 7 StrBS und ein Abstellen auf Grundstücksteilflächen komme etwa dann in Betracht, wenn von den Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werde, indem die Nutzung diese Festsetzungen überschreite (§ 8 Abs. 1 Satz 3 StrBS). Weitere Abweichungsmöglichkeiten fänden sich in § 8 Abs. 4 StrBS und § 8 Abs. 5 StrBS für unterschiedliche Nutzungsfestsetzungen bzw. Festsetzungen hinsichtlich unterschiedlicher Vollgeschosszahlen, Gebäudehöhen oder Baumassenzahlen. In diese Richtung argumentiere schließlich auch der angerufene Senat in seinem Beschluss vom 6. April 2010 - 5 B 2139/09 -. Dementsprechend begegne die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung keinen Bedenken. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens (1 Band) und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Heftstreifen) Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.