Urteil
5 A 1523/10
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2011:0928.5A1523.10.0A
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Leitsätze
Bestände für ein bereits angeschlossenes Grundstück bei fehlendem Anschluss ein Anspruch des Grundeigentümers auf Neuanschluss, ist eine Kündigung des bestehenden Wasserversorgungsverhältnisses durch die Kommune aus Anlass der Notwendigkeit einer Reparatur eines Rohrbruches jedenfalls ausgeschlossen.
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 18. Juni 2009 - 3 K 782/08.WI(2) - wird abgeändert.
Die Beklagte wird verpflichtet, die Trinkwasserversorgung des mit einem Wochenendhaus bebauten Grundstücks Gemarkung D. Flur …, Flurstück … wieder aufzunehmen.
Die Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bestände für ein bereits angeschlossenes Grundstück bei fehlendem Anschluss ein Anspruch des Grundeigentümers auf Neuanschluss, ist eine Kündigung des bestehenden Wasserversorgungsverhältnisses durch die Kommune aus Anlass der Notwendigkeit einer Reparatur eines Rohrbruches jedenfalls ausgeschlossen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 18. Juni 2009 - 3 K 782/08.WI(2) - wird abgeändert. Die Beklagte wird verpflichtet, die Trinkwasserversorgung des mit einem Wochenendhaus bebauten Grundstücks Gemarkung D. Flur …, Flurstück … wieder aufzunehmen. Die Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen Die vom Senat zugelassene Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 18. Juni 2009, über die der Berichterstatter mit Zustimmung der Beteiligten allein anstelle des Senats entscheidet (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ist auch im übrigen zulässig, insbesondere frist- und formgerecht begründet worden. Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Wiederaufnahme der Trinkwasserversorgung des Grundstücks der Klägerin zu Unrecht als unbegründet abgewiesen. Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf Wiederaufnahme der Wasserversorgung - und Vornahme der dafür erforderlichen Reparatur - ist das im Rahmen der öffentlichen Wasserversorgung bestehende öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis zwischen den Beteiligten sowie die Regelungen der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung - AWS - der Beklagten vom 18. Dezember 1981 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 20. Juni 2002. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist entscheidungserheblich nicht die Frage, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf (Neu) Anschluss an das Versorgungsnetz der Beklagten hätte. Das klägerische Grundstück ist vielmehr aufgrund der Gestattung vom 8. Februar 1955 der damals noch selbstständigen Gemeinde D. als Rechtsvorgängerin der Beklagten in die öffentliche Wasserversorgung bereits einbezogen worden. Dementsprechend hat auch die Gemeinde D. und nach deren Eingemeindung zum 1. Januar 1977 die Beklagte das Grundstück fortlaufend mit Wasser versorgt und dafür dem jeweiligen Grundstückseigentümer Wassergebühren in Rechnung gestellt, mit denen unter anderem die Finanzierung der Unterhaltung des öffentlichen Wasserversorgungsnetzes bestritten wird. Insofern war und ist der jeweilige Grundstückseigentümer auch gemäß § 3 der Wasserbeitrags- und -gebührensatzung der Beklagten vom 18. Dezember 1981 (heute in der Fassung vom 6. Dezember 2006) beitragspflichtig, wenn die Beklagte zur Deckung des Aufwandes für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen Wasserbeiträge erhoben hätte oder erhebt. Gemäß § 7 a AWS ist die Beklagte - bei Bestehen eines Wasserversorgungsverhältnisses - verpflichtet, das Wasser jederzeit am Ende der Anschlussleitung zur Verfügung zu stellen. Bei der vorhandenen Anschlussleitung, die das Wochenendhaus der Klägerin mit der Stichleitung in der Straße zum Forsthaus kurz nach deren Abzweig von der Hauptversorgungsleitung dürfte es sich insgesamt um die Wasseranschlussleitung im Sinne der Definition des § 2 Abs. 6 b) AWS handeln, da sie die Wasserverbrauchsanlage auf dem Grundstück mit der Versorgungsleitung (§ 2 Abs. 6 a) AWS) verbindet. An ihrem Ende hat die Beklagte deshalb das Wasser zur Verfügung zu stellen. Besteht der Rohrbruch im Bereich der Anschlussleitung hat auch insofern die Beklagte die Reparatur vorzunehmen. Nur sie ist gemäß § 10 Abs. 2 WVS dazu berechtigt. Entgegen der seitens ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung kann die Weigerung der Beklagten, die Wasserversorgung des Grundstücks der Klägerin wieder aufzunehmen, auch nicht als zulässige Kündigung des bestehenden Wasserversorgungsverhältnisses aus dem Grund gewertet werden, dass die Klägerin zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anspruch auf (Neu)Anschluss des Grundstücks hätte. Zum einen bestehen bereits Zweifel, ob ein aufgrund einer Gestattung der Kommune - oder ihrer Rechtsvorgängerin – zustande gekommenes und über 50 Jahre praktiziertes Wasserversorgungsverhältnis allein aus dem Grund gekündigt werden könnte, dass die für die Aufrechterhaltung erforderlichen Aufwendungen der Kommune zu kostspielig werden und weil ein Anspruch auf einen Anschluss nach heutiger Rechtslage nicht bestände. Jedenfalls trifft die Annahme der Beklagten, für das Grundstück der Klägerin bestehe nach heutiger Rechtslage kein Anspruch auf Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsleitung, bereits nicht zu, so dass schon aus diesem Grund eine Kündigung des Wasserversorgungsverhältnisses unzulässig ist. Gemäß § 3 Abs. 1 und 2 AWS ist der Eigentümer eines im Gemarkungsgebiet der Beklagten liegenden Grundstücks berechtigt, den Anschluss dieses Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und damit die Belieferung mit Frischwasser zu beantragen und genehmigt zu erhalten, wenn das Grundstück an eine Straße (Straßenteil, Weg, Platz) mit einer betriebsfertigen Wasserversorgungsleitung (Sammelleitung gemäß § 2 Abs. 6a WVS) unmittelbar angrenzt. Diese Voraussetzungen liegen für das Grundstück der Klägerin vor. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die von der Hauptversorgungsleitung abzweigende, in der Straße zum Forsthaus verlegte Versorgungsstichleitung Teil der öffentlichen Wasserversorgungsleitungen ist. Dafür spricht bereits die Versorgung des Forsthauses über diese Stichleitung. An diese Straße, in der die Stichleitung verlegt ist, grenzt auch das Grundstück der Klägerin. Dabei geht die Allgemeine Wasserversorgungssatzung der Beklagten vom so genannten wirtschaftlichen Grundstücksbegriff aus. Gemäß § 2 Abs. 2 AWS gilt als Grundstück ohne Rücksicht auf die Eintragung im Liegenschaftsregister oder im Grundbuch jeder zusammenhängende angeschlossene oder anschließbare Grundbesitz, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet. Damit gelten alle drei zusammenhängenden Parzellen der Klägerin als ein Grundstück im Sinne der Satzung. Somit stände der Klägerin auch derzeit ein Anspruch auf Anschluss an die bestehende Versorgungsleitung zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708, 711 Zivilprozessordnung. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihre in erster Instanz erfolglose Klage auf Verpflichtung der beklagten Stadt zur Wiederaufnahme der Trinkwasserversorgung ihres mit einem Wochenendhaus bebauten Grundstücks weiter. Die Klägerin ist Eigentümerin eines in der Gemarkung D. gelegenen Grundstücks (Flur …, Flurstücke ...,…,…), das mit einem im Jahr 1955 errichteten Wochenendhaus bebaut ist und sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Kulmannsgrube der Beklagten vom 28. Juni 1990 befindet. Der Bebauungsplan weist das Gebiet als "Wochenendhausgebiet" (SO/WOCH) aus. Die Gemeindevertretung der damals noch selbstständigen Gemeinde D., die seit dem 1. Januar 1977 Ortsteil der Beklagten ist, beschloss am 8. Februar 1955, dem früheren Eigentümer des Grundstücks der Klägerin - ihrem Vater - den Bezug von Wasser aus der gemeindeeigenen Wasserleitung zu gestatten. Die Kosten des Anschlusses waren nach diesem Beschluss durch den früheren Eigentümer des Grundstückes zu tragen. In der Straße, die den Ortsteil D. mit der Kernstadt verbindet, liegt die Wasserhauptversorgungsleitung. Von dieser Straße zweigt in südlicher Richtung die Straße "E" ab, an der das Forsthaus auf der westlichen Seite liegt. Auf der östlichen Seite der Straße, ungefähr gegenüber dem Forsthaus, liegt das Grundstück der Klägerin. In der Straße "E" liegt eine Stichleitung, die von der Hauptversorgungsleitung abzweigt. Sie versorgt das Forsthaus mit Wasser. Das Haus der Klägerin ist mit einer Anschlussleitung an diese Stichleitung kurz nach deren Abzweig von der Hauptversorgungsleitung angeschlossen. Die Anschlussleitung verläuft nach dem Anschluss an die Stichleitung eine kurze Strecke im öffentlichen Straßenraum und dann parallel zum weiteren Verlauf der Stichleitung auf dem Grundstück der Klägerin. In dem übrigen Wochenendhausgebiet verlaufen unterschiedliche, von den damaligen Grundstückseigentümern auf vertraglicher Basis mit der damaligen Gemeinde D. verlegte weitere Leitungen. Nach dem Anschluss des klägerischen Grundstücks wurde dieses von der Gemeinde D. und nach deren Eingemeindung von der Beklagten mit Trinkwasser versorgt. Dafür wurden den jeweiligen Eigentümern des Grundstücks die Kosten auferlegt. Aufgrund eines Bruchs im Bereich der öffentlichen Straße wurde die Trinkwasserversorgung im Jahr 2005 unterbrochen. Aufforderungen seitens der Klägerin, die Trinkwasserversorgung wieder aufzunehmen, kam die Beklagte nicht nach. Am 31. Juli 2008 hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben und vorgetragen, die Beklagte sei verpflichtet, die Versorgung in der Weise wieder aufzunehmen, wie sie bis zum Jahr 2005 bestanden habe. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die Trinkwasserversorgung des mit einem Wochenendhaus bebauten Grundstücks Gemarkung D., Flur …, Flurstück … wieder aufzunehmen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgebracht, eine ordnungsgemäße Wasserversorgungsanlage sei in dem Gebiet, in dem sich auch das Wochenendhaus der Klägerin befindet, niemals verlegt worden. Ohne konkrete Planung seien Leitungen von den jeweiligen Grundstückseigentümern verlegt worden, die teilweise quer durch die Grundstücke verliefen. Die Stadtwerke GmbH sei nach einer Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Wasserleitungen in dem fraglichen Gebiet sich in einem desolaten Zustand befänden und bei ordnungsgemäßer Verlegung der Leitungen im öffentlichen Bereich die Versorgung der Abnehmer eine Länge von 1.200 m Hauptleitung voraussetze, wofür Kosten in Höhe von 360.000 € anfallen würden. Den Bewohnern des Gebiets stehe es frei, sich zu einer Interessengemeinschaft zusammenzuschließen, die die vorhandenen Leitungen unterhalte. Die Beklagte sei bereit, Wasser über einen Hochbehälter mit freiem Auslauf zur Verfügung zu stellen. Mit Urteil vom 18. Juni 2009 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein Anspruch der Klägerin auf Wiederaufnahme der Trinkwasserversorgung ergebe sich nicht aus § 39 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Wassergesetz– HessWassG -. Diese Vorschrift begründe nur eine Aufgabe der Gemeinde, ohne einen subjektiven Rechtsanspruch auf Trinkwasserversorgung einzuräumen. Selbst wenn aber die Vorschrift als Anspruchsnorm anwendbar sein sollte, führe dies zu keinem Anspruch der Klägerin, da gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HessWassG die Versorgungspflicht bei Verbrauchern mit hohem oder stark schwankendem Wasserbedarf nicht bestehe, wie es in Wochenendhausgebieten der Fall sei. Ein Anspruch auf Wiederaufnahme der Trinkwasserversorgung ergebe sich auch nicht daraus, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Errichtung des Hauses genehmigt und den Bezug von Wasser aus der gemeindeeigenen Wasserleitung gestattet habe. Nachdem das Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Berufung der Klägerin wegen Durchführung eines Mediationsverfahrens geruht hatte (Beschluss vom 18. Oktober 2009 - 5 A 2161/09.Z -), hat der Senat nach Wiederaufruf der Sache mit Beschluss vom 16. Juli 2010 - 5 A 1152/10.Z - die Berufung zugelassen. Zur Begründung trägt der Bevollmächtigte der Klägerin vor, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass der Klägerin ein Anspruch aus dem bestehenden öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis gemäß § 20 Abs. 2 Hessische Gemeindeordnung in Verbindung mit § 7 a Allgemeine Wasserversorgungssatzung der Beklagten - AWS - zustehe. Gemäß § 7 a AWS sei die Beklagte verpflichtet, das Wasser jederzeit am Ende der Anschlussleitung zur Verfügung zu stellen. Das Grundstück der Klägerin besitze eine Anschlussleitung. Im Hinblick auf § 3 AWS bestehe diese Verpflichtung jedoch nur, wenn die Anschlussleitung von der Stadt genehmigt oder gestattet worden sei. Die Anschlussleitung der Klägerin sei am 8. Februar 1955 von der Gemeindevertretung der Gemeinde D., der Rechtsvorgängerin der Beklagten, durch Gemeindevertretungsbeschluss gestattet worden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts folge aus der Formulierung "gestatten" in dem Beschluss vom 8. Februar 1955, dass sich die damalige Gemeinde habe verpflichten wollen, dem jeweiligen Eigentümer des Wochenendhauses die Trinkwasserversorgung sicherzustellen. Der Gemeindevertretungsbeschluss stelle einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG gegenüber dem Rechtsvorgänger der Klägerin dar. Nach dem objektiven Sinngehalt sei der Gemeindevertretungsbeschluss auf unmittelbare Außenwirkung gerichtet gewesen. Der Rechtsvorgänger der Klägerin sei bei der Sitzung der Gemeindevertretung anwesend gewesen und sei auf die Bedingungen der Gestattung hingewiesen worden. Somit sei kein nachgeschalteter Verwaltungsakt mit weiteren Erklärungen notwendig gewesen. Dafür spreche auch, dass er keinen entsprechenden Verwaltungsakt erhalten habe, sondern einen beglaubigten Auszug des Protokolls der Gemeindevertretung. Rechtliche Gründe gegen die Wiederaufnahme der Wasserversorgung beständen nicht. Diese sei möglich, ohne dass das Wochenendhausgebiet als solches mit Trinkwasser versorgt werden müsse. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 18. Juni 2009 die Beklagte verpflichten, die Trinkwasserversorgung des mit einem Wochenendhaus bebauten Grundstücks Gemarkung D. Flur 8, Flurstück 131 wieder aufzunehmen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hat sich im Wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung berufen. Die Beteiligten haben sich schriftlich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats einverstanden erklärt. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (1 Band) und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Ordner, 1 Bebauungsplan) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.