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Beschluss

4 L 1150/13.NW

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2014:0120.4L1150.13.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) und mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1). Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die öffentlich-rechtliche Wasserversorgung der Anwohner des A-Tals in der Ortsgemeinde C-Dorf über den 31. Dezember 2013 hinaus weiter als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung zu gewährleisten. 2 Die Antragstellerin ist eine Interessengemeinschaft in Form einer BGB-Gesellschaft aus derzeit 26 Mitgliedern, die im Wochenendhausgebiet „A-Tal“ ihren Dauerwohnsitz gemeldet haben. Die Beigeladene zu 2) hatte im Jahre 1973 für das „Wochenendhausgebiet A-Tal“ einen Bebauungsplan aufgestellt. Bis zum heutigen Tage ist das A-Tal weder an die öffentlichen Wasserversorgungs- noch an die Abwassereinrichtungen angeschlossen. 3 Mitte der 80er Jahre des vergangenen Jahrhunderts stellte die Beigeladene zu 2) den Anwohnern des A-Tals eine Wasserentnahmestelle auf dem Grundstück FlurNr. … in der D-Straße (Bauhof) zur Verfügung. An einem Münzwasserzähler, der spätestens im Jahre 1995 auf Veranlassung der Beigeladenen zu 2) installiert wurde, konnten die Betroffenen Trinkwasser zapfen und dies mit eigenen Behältern zu ihren Anwesen im A-Tal bringen, im Regelfall mit Fässern auf kleinen PKW-Anhängern, um es dann vor Ort in Trinkwasservorratsspeicher zu schütten. Mit notariellem Kaufvertrag vom 30. Januar 2012 veräußerte die Beigeladene zu 2) das Bauhofgelände an den Beigeladenen zu 1). In § 5 Ziffer 3 des Kaufvertrages wurde geregelt, dass die Wasserentnahmestelle noch bis zum 31. Dezember 2013 von den Bewohnern des A-Tals angefahren und benutzt werden konnte. 4 Zahlreiche Anwohner des A-Tals hatten sich in der Vergangenheit zu einer Interessengemeinschaft zusammengetan, um die leitungsgebundene Erschließung des A-Tals zu erreichen. Der Ortsgemeinderat der Beigeladenen zu 2) beschloss in seiner Sitzung vom 25. September 2012, vorbehaltlich der Zustimmung der Kommunalaufsicht, wegen der für Ende 2013 vorgesehenen Stilllegung der Wasserzapfstelle in der D-Straße eine neue Wasserentnahmestelle am Standort Erlenbach einzurichten. Am 15. Oktober 2012 kam es zu einer Besprechung u.a. zwischen den Vertretern der Beigeladenen zu 2), der Antragsgegnerin und einer größeren Zahl von Mitgliedern der Antragstellerin wegen der Problematik der künftigen Wasserversorgung des A-Tals. Den Vorschlag der Beigeladenen zu 2), die Zapfstelle an den Standort E zu verlagern, lehnte die Antragstellerin ab. 5 Am 14. Oktober 2013 kündigte die Antragsgegnerin an, dass sie die Wasserzapfstelle nicht mehr selbst weiter betreiben werde, jedoch einer privatrechtlichen Nutzungsmöglichkeit mit Übertragung von entsprechenden Organisationsbefugnissen auf die Antragstellerin positiv gegenüberstehe. Parallel hatte die Antragstellerin mit dem Beigeladenen zu 1) Verhandlungen aufgenommen, der bereit war, für eine nicht näher definierte Übergangszeit, längstens bis zur Realisierung der leitungsgebundenen Erschließung im A-Tal oder der Errichtung einer anderen Wasserzapfstelle, das Wasserzapfen auf seinem Grundstück weiter duldend zu ermöglichen, solange die Antragsgegnerin als Betreiberin der Wasserzapfstelle auftritt. 6 Dies lehnte die Antragsgegnerin in der Folgezeit jedoch ab. 7 Die Antragstellerin hat am 27. Dezember 2013 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie ist der Auffassung, dass sie als Interessengemeinschaft nur die Einzelinteressen und Ansprüche auf Erschließung ihrer Mitglieder zusammenfasse und keine eigenen, darüber hinausgehenden Ziele verfolge. Deshalb sei sie wirksam aktivlegitimiert, den Anspruch auf Versorgung mit Trinkwasser, den jedes ihrer Mitglieder in eigener Person habe, mit dem vorliegenden Verfahren gemeinschaftlich als BGB-Gesellschaft geltend zu machen. Der Gesellschaftszweck bestehe primär in der Durchsetzung einer leitungsgebundenen Wasserversorgung für das A-Tal, bis dahin aber im Wege der Bestandssicherung und als Teil der Daseinsvorsorge in der Aufrechterhaltung einer funktionierenden öffentlichen Trinkwasserversorgung für das A-Tal. 8 Der Anordnungsanspruch ergebe sich unmittelbar aus den in der Form der Stellvertretung geltend gemachten individuellen Ansprüchen der in ihr zusammengeschlossenen Mitglieder auf Erhaltung der Versorgung mit Trinkwasser für die von ihnen bewohnten Gebäude im A-Tal. Der Anordnungsgrund folge daraus, dass die angekündigte Schließung der Wasserzapfstelle in der D-Straße in C-Dorf unmittelbar bevorstehe. Eine andere Wasserzapfstelle habe die Antragsgegnerin den Grundstückseigentümern bisher nicht nachgewiesen oder in Aussicht gestellt. 9 Die Antragstellerin beantragt, 10 die Antragsgegnerin zu verpflichten, die öffentlich-rechtliche Wasserversorgung der Anwohner des A-Tals in der Ortsgemeinde C-Dorf über den 31. Dezember 2013 hinaus weiter als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung zu gewährleisten. 11 Die Antragsgegnerin beantragt, 12 den Antrag abzulehnen und bestreitet die Verpflichtung zur Versorgung der Bewohner des A-Tals mit Frischwasser. 13 Der Beigeladene zu 1) hat sich im Verfahren nicht geäußert. 14 Die Beigeladene zu 2) beantragt, 15 den Antrag abzulehnen. 16 Sie bestreitet ebenfalls die Verpflichtung zum Anschluss der Bewohner des A-Tals an die öffentliche Wasserversorgung. II. 17 Der Antrag ist bereits unzulässig. 18 1. Zwar ist der Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die öffentlich-rechtliche Wasserversorgung der Anwohner des A-Tals in der Ortsgemeinde C-Dorf über den 31. Dezember 2013 hinaus weiter als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung zu gewährleisten, gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft. Denn das Verlangen der Antragstellerin ist auf eine tatsächliche Handlung schlicht-hoheitlicher Art gerichtet, die in der Hauptsache im Wege einer allgemeinen Leistungsklage erstrebt werden kann (vgl. VG Gießen, Urteil vom 16. Februar 2000 – 8 E 1519/98 –, juris). 19 2. Die Antragstellerin ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch beteiligungsfähig i.S.v. § 61 Nr. 2 VwGO (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2013, § 61 Rn. 9; BGH NJW 2001, 1056). 20 3. Die Antragstellerin ist für das vorliegende Verfahren jedoch nicht antragsbefugt. 21 3.1. Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist nur dann analog § 42 Abs. 2 VwGO prozessrechtlich zulässig, wenn die Antragstellerin geltend machen kann, durch ein behördliches Tun oder Unterlassen in ihren eigenen Rechten verletzt oder gefährdet zu sein (s. z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juni 2010 – 10 B 626/10 –, juris; Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand April 2013, § 123 Rn. 107). Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG – sichert dem Einzelnen nämlich lediglich Rechtsschutz gegen die Verletzung seiner Rechte durch die öffentliche Gewalt. Er garantiert dem Bürger aber keine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle der Verwaltung (BVerfG, NVwZ 2009, 240). Ist offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass eigene Rechte der Antragsteller verletzt oder in ihrer Verwirklichung gefährdet sein können, fehlt es an der für eine Sachentscheidung notwendigen – als prozessualer Filter gegenüber Popularklagen dienenden – Antragsbefugnis (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Dezember 2013 – 6 A 10608/13.OVG –, juris). 22 3.2. Vorliegend begehrt die Antragstellerin die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die öffentlich-rechtliche Wasserversorgung der Anwohner des A-Tals in der Ortsgemeinde C-Dorf über den 31. Dezember 2013 hinaus weiter als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung zu gewährleisten. Sie macht damit gegenüber der Antragsgegnerin als Trägerin der Wasserversorgung nach § 46 Abs. 1 Landeswassergesetz – LWG – in der Sache einen Anspruch auf Weiterführung der bisherigen Wasserversorgung der Bewohner des A-Tals mittels Aufrechterhaltung der bestehenden Zapfstelle in der D-Straße oder kurzfristiger Bereitstellung einer anderen, neuen Zapfeinrichtung oder sonstigen Wasserversorgung (z.B. Belieferung mit dem Tankwagen) geltend. 23 Als mögliche Anspruchsgrundlage für den Anspruch der Antragstellerin auf Aufrechterhaltung der Wasserversorgung der Anwohner des A-Tals über den 31. Dezember 2013 hinaus durch Zurverfügungstellung einer Wasserzapfstelle oder sonstigen Wasserversorgungseinrichtung scheidet ein im Rahmen der öffentlichen Wasserversorgung bestehendes öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis zwischen den Beteiligten (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 28. September 2011 – 5 A 1523/10 –, juris) aufgrund der Regelungen der Satzung der Antragsgegnerin über die Versorgung der Grundstücke mit Wasser und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung – Allgemeine Wasserversorgungssatzung (AWS) – vom 16. August 2001, geändert am 14. Februar 2002, von vornherein aus. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 der auf der Grundlage des § 46 Abs. 4 Satz 1 LWG erlassenen Satzung der Antragsgegnerin über die Versorgung der Grundstücke mit Wasser und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung – Allgemeine Wasserversorgungssatzung (AWS) – vom 16. August 2001, geändert am 14. Februar 2002, ist lediglich ein Grundstückseigentümer berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die Wasserversorgungsanlagen zu verlangen (Anschlussrecht), und zwar nur dann, wenn das Grundstück durch betriebsfertige Straßenleitungen oder Teile hiervon erschlossen ist. Neben dem in § 3 Abs. 1 AWS verankerten Anschlussrecht sieht § 6 Abs. 1 AWS einen Anschlusszwang vor. Nach dieser Bestimmung sind die zum Anschluss Berechtigten – also die Grundstückseigentümer – verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen oder anschließen zu lassen, sobald diese mit Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bebaut oder mit der Bebauung begonnen ist und die Grundstücke durch eine betriebsfertige Straßenleitung erschlossen sind. Da das Anschlussrecht nach den einschlägigen Bestimmungen nur den Grundstückseigentümern zusteht, müsste die Antragstellerin Eigentümerin zumindest eines Grundstücks in dem betroffenen A-Tal sein. Zwar kann eine BGB-Gesellschaft Eigentum an einem Grundstück erwerben und wird gemäß § 47 Abs. 2 Grundbuchordnung – GBO – neben ihren Gesellschaftern im Grundbuch eingetragen (s. zur Grundbuchfähigkeit einer BGB-Gesellschaft BGH, NJW 2009, 594). Vorliegend ist die Antragstellerin jedoch nicht Grundstückseigentümerin im A-Tal. Sie kann daher durch die Weigerung, die Bewohner des A-Tals an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung anzuschließen, nicht in eigenen Rechten verletzt werden. 24 3.3. Eine Antragsbefugnis kommt für die Antragstellerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt der gewillkürten Prozessstandschaft in Betracht. Prozessführungsbefugt ist neben demjenigen, der sich auf eigene Rechte beruft, auch derjenige, der in zulässiger Weise im eigenen Namen fremde Rechte geltend macht, und zwar entweder kraft gesetzlicher Ermächtigung (sog. gesetzliche Prozessstandschaft) oder aufgrund einer Ermächtigung des Inhabers des Rechts (sog. gewillkürte Prozessstandschaft). Beispiele für die gesetzliche Prozessstandschaft sind die Vorschrift des § 80 Abs. 1 Insolvenzordnung – InsO –, wonach der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes den Prozess in gesetzlicher Prozessstandschaft im eigenen Namen führt, sowie die Bestimmungen der §§ 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, 2039 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –. Eine gesetzliche Prozessstandschaft scheidet hier von vornherein aus. 25 Eine Antragsbefugnis für die Antragstellerin ergibt sich hier aber auch nicht im Wege einer gewillkürten Prozessstandschaft. Die Antragstellerin hat geltend gemacht, sie verfolge als Interessengemeinschaft keine eigenen Interessen, sondern ausschließlich die Einzelinteressen und Ansprüche auf Erschließung ihrer Mitglieder als BGB-Gesellschaft. Der Gesellschaftszweck bestehe primär in der Durchsetzung einer leitungsgebundenen Wasserversorgung für das A-Tal und bis dahin im Wege der Bestandssicherung und als Teil der Daseinsvorsorge in der Aufrechterhaltung irgendeiner funktionierenden öffentlichen Trinkwasserversorgung für das A-Tal. Das Verwaltungsprozessrecht kennt jedoch kein allgemeines Prozessführungsrecht von Vereinigungen zur Wahrnehmung der Rechte ihrer Mitglieder im eigenen Namen (vgl. BVerwG, DÖV 1980, 649; VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 1995, 640). Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt ein rechtsschutzwürdiges Interesse zustünde, die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen. Von der Rechtsprechung und Literatur, der sich die Kammer anschließt, wird die – hier vorliegende – gewillkürte Prozessstandschaft bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen durch § 42 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1996, 537; Bay. VGH, BayVBl. 2008, 149; Wahl/Schütz in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand April 2013, § 42 Abs. 2 Rn. 37; Czybulka in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 62 Rn. 18 ff.; Kopp/Schenke, Vorb. § 40 VwGO, Rn. 25 f.; Niesler, Individualrechtsschutz im Verwaltungsprozess, 2012, Seite 148). Zweck des § 42 Abs. 2 VwGO ist neben dem Ausschluss der Popularklage auch der Ausschluss der Interessenklage, mit der keine Verletzung eigener Rechte, sondern nur die nachteilige Betroffenheit von materiellen oder sonstigen Interessen geltend gemacht wird (vgl. Bay. VGH, BayVBl. 2008, 149; Wahl/Schütz in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 42 Abs. 2 Rn. 7 und 8). Auch aus Art. 19 Abs. 4 GG lässt sich nicht das Erfordernis der Zulassung einer gewillkürten Prozessstandschaft im Anfechtungs- und Verpflichtungsrechtsstreit ohne besondere gesetzliche Regelung ableiten (vgl. BVerwGE 101, 73, 81/82). 26 Nichts anderes gelten kann nach Auffassung der Kammer bei Vorliegen einer Leistungsklage. Denn auch bei Leistungsklagen gilt § 42 Abs. 2 VwGO entsprechend (s. z.B. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 – 7 C 21/12 –, juris). Denn in dieser Vorschrift kommt das allgemeine Strukturprinzip des Verwaltungsrechtsschutzes zum Ausdruck, der vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 GG in erster Linie auf den Individualrechtsschutz ausgerichtet ist. Wollte man die allgemeine Leistungsklage - im Gegensatz zur Verpflichtungsklage als einer besonderen Leistungsklage - von dieser Grundentscheidung ausnehmen, käme es zu Wertungswidersprüchen, die in der Sache nicht gerechtfertigt werden könnten (BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 – 7 C 21/12 –, juris). Es bleibt den einzelnen Grundstückseigentümern im A-Tal unbenommen, ihre Rechte auf Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Antragsgegnerin selbst geltend zu machen. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. 28 Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf den §§ 52, 53 GKG.