Urteil
5 A 2371/11
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2012:0613.5A2371.11.0A
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Leitsätze
Für die Festsetzungsverjährung bezüglich der Kosten einer Abschiebung gilt die vierjährige Verjährungsfrist des § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG. § 70 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verlängert allein die Frist der Zahlungsverjährung.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 17. November 2011 - 6 K 1563/09.DA - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Festsetzungsverjährung bezüglich der Kosten einer Abschiebung gilt die vierjährige Verjährungsfrist des § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG. § 70 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verlängert allein die Frist der Zahlungsverjährung. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 17. November 2011 - 6 K 1563/09.DA - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat kann gemäß §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO im schriftlichen Verfahren entscheiden, weil die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben. Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte und begründete Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Die Beklagte kann von der Klägerin die mit Bescheid vom 7. Oktober 2009 geltend gemachten Kosten ihrer Abschiebung in Höhe von insgesamt 17.812,95 € nicht mehr verlangen. Der entsprechende Zahlungsanspruch der Beklagten ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - durch Eintritt der Verjährung erloschen. Der angefochtene Kostenbescheid ist damit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz und Satz 3 VwKostG verjährt und erlischt der Anspruch auf Zahlung von Kosten spätestens nach Ablauf des vierten Jahres nach der Entstehung. Entstanden ist der Anspruch der Beklagten auf die Kosten der Abschiebung gemäß § 11 Abs. 1 und 2 VwKostG mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung und hinsichtlich der Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. Die Abschiebung der Klägerin erfolgte am 22. Juli 2004, so dass bei Erlass des Leistungsbescheides am 7. Oktober 2009 der Anspruch der Beklagten verjährt und erloschen war, nachdem die Klägerin am 16. Dezember 2004 erneut in das Bundesgebiet eingereist war und der Beklagten am 29. Dezember 2004 ihre Wohnanschrift mitgeteilt hatte. Der Senat hatte in seiner Entscheidung vom 18. Januar 2011 (5 A 1302/10.Z) in einem Berufungszulassungsverfahren Zweifel daran geäußert, ob die Verjährungsregelung in § 20 Abs. 1 VwKostG überhaupt neben der Verjährungsregelung in § 70 AufenthG anwendbar sei, da die Formulierung dafür sprechen könne, dass der Gesetzgeber für diese besondere Materie abschließend allein die Zahlungsverjährung habe vorsehen wollen. Letztlich ist das Fehlen einer Festsetzungsverjährung der Rechtsordnung nicht völlig fremd (vgl. etwa § 19 Abs. 1 Hessisches Verwaltungskostengesetz). Der Senat hatte die Frage aber offen gelassen, da sie für das dortige Verfahren nicht entscheidungserheblich war. An den damals im Beschluss geäußerten Zweifeln hält der Senat nach eingehender Prüfung der Frage im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr fest. Entgegen der Ansicht der Berufung ist auch er der Auffassung, dass die Verjährungsvorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz und Satz 3 VwKostG neben § 70 Abs. 1 AufenthG anwendbar bleibt. Dies ergibt sich aus Folgendem: Zunächst folgt die grundsätzliche Anwendbarkeit des Verwaltungskostengesetzes aus § 1 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 VwKostG, da mit der Geltendmachung der Kosten nach § 67 Abs. 1 und 2 AufenthG durch die Beklagte Kosten in Ausführung eines Bundesgesetzes erhoben werden. Da § 70 AufenthG die Verjährung regelt und damit in Konkurrenz zu der in § 20 VwKostG ebenfalls geregelten Verjährung eines Anspruchs auf Zahlung von Kosten steht, ist die Frage zu beantworten, ob mit § 70 AufenthG eine speziellere Vorschrift normiert wurde, die die allgemeine Verjährungsregelung des Verwaltungskostengesetzes verdrängt. Ob dies der Fall ist, muss - angesichts des nicht eindeutigen Wortlauts - im Wege der Auslegung ermittelt werden (vgl. etwa Larenz, Methodenlehre, 5. Auflage, Seite 257). Ausgehend von der allgemeineren Regelung in § 20 VwKostG, wird dort nach allgemeinem Verständnis sowohl eine sogenannte Festsetzungs- als auch eine sogenannte Zahlungsverjährung geregelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2005 – 3 C 38/04–, BVerwGE 123, 92 = NVwZ-RR 2005, 513; vgl. auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 6. Oktober 2004 - 11 UE 2379/02 -, NVwZ-RR 2005, 220). Die vierjährige Festsetzungsverjährung knüpft nach der dortigen Formulierung an den Zeitpunkt der Entstehung der Kostenschuld an, wohingegen die dreijährige (relative) Verjährung des Anspruchs – die sogenannte Zahlungsverjährung – an seiner Fälligkeit ansetzt. Auch § 70 AufenthG, der mit „Verjährung“ überschrieben ist, sieht, speziell für die Ansprüche auf die in § 67 Abs. 1 und 2 AufenthG genannten Kosten, eine Verjährungsregelung vor. Danach verjähren die genannten Ansprüche sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. Seinem Wortlaut nach kann die Regelung sowohl dahingehend verstanden werden, dass mit ihr die Anwendung des § 20 Abs. 1 VwKostG für diese spezielle Materie ausgeschlossen ist und die Ansprüche auf Kostenerstattung grundsätzlich nur sechs Jahre nach ihrer Geltendmachung verjähren, ohne dass eine Festsetzungsverjährung zu beachten wäre. Das Fehlen einer absoluten Verjährungsregelung in § 70 AufenthG könnte für eine solche Auslegung sprechen. Auf ein solches Verständnis hatte der Senat in seiner Entscheidung vom 18. Januar 2011 (- 5 A 1302/10 -) mit Blick auf § 19 Abs. 1 Hessisches Verwaltungskostengesetz hingewiesen und deutlich gemacht, dass der Rechtsordnung das Fehlen einer absoluten Verjährungsregelung nicht fremd sei. Andererseits lässt die Formulierung des § 70 Abs. 1 AufenthG auch eine Auslegung dahin zu, dass die Vorschrift ausschließlich die in § 20 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwKostG vorgesehene Zahlungsverjährung von drei Jahren in den Fällen der Geltendmachung von Ansprüchen nach § 67 Abs. 1 und 2 AufenthG auf sechs Jahre verlängern wollte. Der Senat beantwortet diese Frage nunmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des VGH Baden Württemberg (Urteil vom 30. Juni 2009 – 13 S 919/09 –, InfAuslR 2009, 403) und des Bayerischen VGH (Urteil vom 6. April 2011 – 19 BV 10.304–, InfAuslR 2012, 38) dahingehend, dass neben der Regelung des § 70 Abs. 1 AufenthG über die sechsjährige Zahlungsverjährung für die Festsetzung der Kosten einer Abschiebung auch weiterhin die vierjährige Verjährungsfrist des § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG gilt. Danach verjährt der Anspruch auf Erstattung von Abschiebungskosten spätestens mit dem Ablauf des vierten Jahres nach seiner Entstehung, d.h. gemäß § 11 Abs. 2 VwKostG spätestens mit Ablauf des vierten Jahres nach Aufwendung der Kosten bzw. Beendigung der Maßnahme; im vorliegenden Fall – aufgrund der Unterbrechung durch den Auslandsaufenthalt der Klägerin – mit Ablauf des Jahres 2008. Lässt der Wortlaut der Vorschrift eine Auslegung in beide Richtungen zu und geben auch die Gesetzesmaterialien keine grundlegenden Hinweise darauf, wie die Regelung zu verstehen ist, gebietet der Sinn und Zweck der Verjährungsregelung unter dem Gesichtspunkt der Sicherung des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit, als auch unter dem Aspekt des nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz gebotenen effektiven Rechtsschutzes eine Auslegung zu Gunsten des Kostenschuldners. Auch das Gebot der Normenklarheit verlangt jedenfalls dann, wenn der Gesetzgeber in einer speziellen Materie von allgemeinen Verjährungsregelungen abweichen will, eine eindeutige Klarheit auch im Wortlaut der Vorschrift. Dass der Gesetzgeber in § 70 Abs. 1 AufenthG in dieser Eindeutigkeit für die Materie der in § 67 Abs. 1 und 2 AufenthG geregelten Kosten einen absoluten zeitlichen Eckpunkt für die Verjährung eines Anspruchs auf Zahlung von Kosten, mithin eine Festsetzungsverjährung, ausschließen wollte, ist für den Senat nach dem Sinn und Zweck der Regelung und auch aus den Gesetzesmaterialien nicht erkennbar. Die im Gesetzgebungsverfahren offengelegten Motive lassen eine eindeutige Aussage zu der Annahme der Beklagten, § 70 AufenthG habe für die Abschiebungskosten eine abschließende, die allgemeinen Verjährungsregelungen aus § 20 VwKostG insgesamt verdrängende Bestimmung vorgesehen, nicht erkennen. Als im Jahre 1993 der Vorgängerregelung in § 83 AuslG der entsprechende vierte Absatz mit der Verjährungsregelung hinzugefügt wurde, sah der Gesetzgeber darin eine notwendige Ergänzung der Norm, um die Beitreibung von Zurückweisungs- und Abschiebungskosten zu erleichtern. Den Materialien (BT-Drs. 12/2062, Seite 46) lässt sich eine konkrete Aussage nur zu der Intention der Einführung einer auf sechs Jahre verlängerten Verjährungsfrist entnehmen, die mit einer verbesserten Beitreibung der angefallenen Kosten begründet wurde. Die Verwendung der Begrifflichkeit „Beitreibung“ wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung dahingehend interpretiert, dass der Gesetzgeber damit den Akt der Vollziehung angesprochen habe, der die Festsetzung der Kostenschuld voraussetze (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juli 2009, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 6. April 2011, a.a.O.; wohl auch OVG Hamburg, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 5 Bf 259/06, - Juris). Auch als mit der Einführung des Aufenthaltsgesetzes die Verjährung der Ansprüche aus § 67 Abs. 1 und 2 AufenthG in § 70 AufenthG geregelt wurde, beschränkten sich die Motive auf die bloße Feststellung, die Regelungen über die Verjährung aus Gründen der Übersichtlichkeit in einer eigenen Vorschrift zusammenzufassen und dem Hinweis, dass der Verweis auf das Verwaltungskostengesetz aus Gründen der Klarstellung erfolgte (vgl. BT-Drs. 15/420, Seite 94). Die gesetzliche Regelung als auch die Motive lassen demnach keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die in § 70 Abs. 1 AufenthG getroffen Verjährungsregelung abschließend auch eine Regelung bestimmen wollte, die von der in § 20 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwKostG abweicht bzw. diese verdrängen sollte. Allein die auf sechs Jahre verlängerte Zahlungsverjährung wurde mit einer verbesserten Beitreibung der angefallenen Kosten begründet. Die konkrete Gesetzesformulierung „sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit“ lässt zudem erkennen, dass dem Gesetzgeber die Unterscheidung zwischen der Entstehung einer Gebührenschuld und ihrer Fälligkeit bewusst gewesen sein muss. Zusammen mit dem Verweis auf das Verwaltungskostengesetz in der Norm selbst spricht demnach Vieles dafür, dass eine abschließende und die allgemeinen Regelungen des Verwaltungskostengesetzes ausschließende Verjährungsregelung in § 70 AufenthG hinsichtlich der Sachmaterie Festsetzungsverjährung nicht getroffen worden ist. Diese rechtliche Einschätzung wird bestätigt durch die Erwägungen des Gesetzgebers, die ihn zur Anfügung des Satzes 2 in § 70 Abs. 1 AufenthG im Jahre 2011 veranlasst hatte. In der BT- Drs. 17/5470 zu Nr. 38, Seite 25, wird hierzu ausgeführt, der Hinweis auf eine entsprechende Anwendung des § 17 VwKostG diene der Klarstellung. Die sechsjährige Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1 beginne danach mit der Bekanntgabe des Leistungsbescheides gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Zu diesem Zeitpunkt war dem Gesetzgeber die oben aufgeführte obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Anwendbarkeit des § 20 Abs. 1 VwKostG neben der Verjährungsregelung in § 70 Abs. 1 AufenthG bekannt. Hätte er die Notwendigkeit einer Klarstellung gesehen, hätte er sie im Rahmen der Neuregelungen vornehmen können, was er jedoch nicht getan hat. Auch dies spricht dafür, die Regelung in § 70 Abs. 1 Satz 1 AufenthG allein als zeitliche Verlängerung der Zahlungsverjährung zu verstehen. Die in einem Teil der Kommentarliteratur vertretene Ansicht, § 70 AufenthG stelle gegenüber § 20 VwKostG die speziellere Regelung dar und ersetze diese hinsichtlich der Ansprüche aus § 67 Abs. 1 und 2 AufenthG vollständig (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: März 2012, § 70 Rdnr. 2 f.; Kloesel/Christ/Häußer, Ausländerrecht, Stand: Juli 2011, § 70 Rdnr. 2) wird nicht näher begründet. Soweit dort weiter angenommen wird, im Anwendungsbereich des § 70 Abs. 1 AufenthG fehle eine absolute Verjährungsvorschrift wie sie § 20 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwKostG vorsehe, überzeugt die dafür gegebene Begründung nicht. Denn dass absolute Verjährungsfristen kürzer sein können als relative Verjährungsfristen, ist der Systematik von Verjährungsregelungen im Bereich des Abgabenrechts nicht fremd und spricht nicht für die Annahme, dass eine absolute Verjährungsregel stets zeitlich länger ausgestaltet sein müsse als die relative Verjährungsfrist (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juli 2009, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 6. April 2011, a.a.O.). Soweit sich die Beklagte zur Begründung ihres hiervon abweichenden Verständnisses auf die zu § 70 AufenthG ergangenen Verwaltungsvorschriften, die eine Differenzierung zwischen Festsetzungs- und Zahlungsverjährung nicht nahelegen würden, beruft, kann dies für die Auslegung der Vorschrift lediglich ein Indiz sein. Maßgeblich ist jedoch letztlich das Verständnis der gesetzlichen Vorschrift und nicht, wie die Verwaltung sie interpretiert. Die von der Beklagten aus der Annahme des Verwaltungsgerichts, die in § 70 Abs. 2 AufenthG geregelte Verjährungsunterbrechung sei auch auf die Festsetzungsverjährung anzuwenden, gezogene Schlussfolgerung ist insofern nicht zwingend und verkennt, dass es sich bei § 70 Abs. 2 AufenthG um eine abweichende Regelung zu § 20 Abs. 3 VwKostG handelt, die zusätzliche Unterbrechungstatbestände schafft. Daraus kann deshalb nicht zwingend geschlossen werden, der Gesetzgeber habe auch eine abschließende Regelung hinsichtlich der Festsetzungsverjährung in § 70 Abs. 1 AufenthG getroffen. Soweit die Berufung aufzeigt, dass das Argument des Rechtsfriedens für die Annahme einer Festsetzungsverjährung neben einer Zahlungsverjährung deshalb keine Rolle spielen könne, weil der Eintritt der Verjährung bei Abschiebungskosten ohnehin oft viele Jahre oder gar Jahrzehnte hinausgezögert werde, da die Verjährung während des Auslandsaufenthalts des Ausländers unterbrochen werde, verkennt sie die Unterscheidung zwischen Festsetzungs- und Zahlungsverjährung. Solange nämlich die Verjährung unterbrochen ist – und das kann nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung auch zusätzlich aus den in § 20 Abs. 3 VwKostG geregelten Beispielen der Fall sein –, kann auch die Festsetzungsverjährung nicht zu laufen beginnen. Die den Verjährungsfristen zukommende Aufgabe, dem Rechtsfrieden zu dienen und Rechtssicherheit herzustellen (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2005 – 3 C 38/04–, BVerwGE 123, 92 = NVwZ-RR 2005, 513; Bayerischer VGH, Urteil vom 6. April 2011 – 19 BV 10.304–, InfAuslR 2012, 38; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juli 2009 – 13 S 919/09–, InfAuslR 2009, 403), bekommt auch in dem Bereich der Geltendmachung von Abschiebungskosten stets erst dann Bedeutung, wenn es der zuständige Behörde selbst nach Jahren oder Jahrzehnten der Unterbrechung der Verjährung nicht innerhalb von vier Jahren vor Ablauf der Verjährung gelingt, die Kosten der Abschiebung gegenüber dem Kostenschuldner festzusetzen. Insoweit unterscheidet sich die Geltendmachung der Abschiebungskosten nicht von der Geltendmachung anderer, in ihrer Verjährung unterbrochener oder gehemmter Kosten. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch festgestellt, dass im Zeitpunkt der Festsetzung der Abschiebungskosten mit Leistungsbescheid vom 7. Oktober 2009 die vierjährige Festsetzungsverjährung des § 20 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwKostG bereits abgelaufen, der Anspruch der Beklagten damit verjährt war. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwKostG verjährt der Anspruch auf Zahlung der Kosten mit dem Ablauf des vierten Jahres nach der Entstehung. Diese Verjährungsfrist war im Zeitpunkt des Erlasses des Leistungsbescheids im Oktober 2009 abgelaufen. Die Verjährung war nach § 70 Abs. 2 AufenthG für den Zeitraum, in dem die Klägerin sich nicht im Bundesgebiet aufgehalten hat, unterbrochen. Nach § 20 Abs. 4 VwKostG hatte mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endete, eine neue Verjährung begonnen. Die Klägerin wurde am 22. Juli 2004 in ihr Heimatland Türkei abgeschoben und reiste nach eigenen Angaben am 16. Dezember 2004 erneut in das Bundesgebiet ein. Das Verwaltungsgericht hat für die Beendigung der Unterbrechung der Verjährung nach § 70 Abs. 2 AufenthG auf den Zeitpunkt abgestellt, zu dem der Bevollmächtigten der Klägerin der Beklagten die vorübergehende Wohnanschrift „c/o D., K-Straße, A-Stadt“ unter dem 29. Dezember 2004 mitgeteilt hatte. Dies ist nicht zu beanstanden. Zum einen ist die Klägerin mit ihrem Asylantrag ihrer gesetzlichen Anzeigepflicht nach § 10 Abs. 1 AsylVfG nachgekommen und zum anderen hat sie diese Wohnanschrift auch der Beklagten als zuständige Behörde mitgeteilt. Dass es sich bei der angeführten Anschrift um eine nur vorübergehende Wohnanschrift bzw. um eine „c/o-Adresse“ gehandelt hat, ist hierfür unerheblich. Die von der Beklagten vorgetragenen Zweifel daran, ob die Klägerin auch unter dieser „c/o-Adresse“ gewohnt oder erreichbar gewesen sei, sind nicht substantiiert. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der angeführte Adresse nur um eine reine Zustellanschrift und nicht auch um den tatsächlichen Aufenthaltsort der Klägerin gehandelt haben könnte, sind nicht vorgetragen worden, so dass die Ausführungen der Berufung zu der Bedeutung der „c/o-Adresse“ nicht überzeugen. Nicht gefolgt werden kann der Berufung auch darin, die Unterbrechung der Verjährung habe erst am 3. Januar 2005, dem Zeitpunkt der meldebehördlichen Anmeldung der Klägerin für die Heidelberger Landstraße 246 in A-Stadt geendet. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass für die Frage der Verjährungsunterbrechung auf die Meldung des tatsächlichen Aufenthaltsortes der Klägerin gegenüber der Beklagten und nicht auf ihren formalen Meldestatus abzustellen ist. Dies verlangt auch § 70 Abs. 2, 2. Alternative AufenthG nicht, wonach die Verjährung nur dann unterbrochen ist, wenn der Aufenthalt des Kostenschuldners im Bundesgebiet nur deshalb nicht festgestellt werden kann, weil er seiner gesetzlichen Melde- oder Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist. Hier lässt sich die Erfüllung der Anzeigepflicht gegenüber der Beklagten am 29. Dezember 2004 jedenfalls nicht widerlegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.10, 711 Zivilprozessordnung in entsprechender Anwendung. Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 17.812,95 € festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 3, 47 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu den Kosten ihrer Abschiebung. Nach erfolgloser Durchführung von Asyl- und mehrerer Folgeverfahren und nachdem in den Folgejahren ihr weiterer Aufenthalt auch ausländerrechtlich nicht genehmigt wurde, scheiterten mehrere Versuche, die Klägerin aufgrund rechtskräftiger Ausreiseaufforderungen abzuschieben, bis sie am 22. Juli 2004 mit Sicherheitsbegleitung und unter Mitreise eines Arztes zusammen mit ihrer damals jüngsten Tochter in einem hierzu gecharterten Flugzeug in ihr Heimatland abgeschoben wurde. Ihr Ehemann war bereits am 3. Juni 2003 in die Türkei abgeschoben worden. Die Klägerin reiste – nach eigenem Vortrag – bereits am 16. Dezember 2004 erneut in das Bundesgebiet ein. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 28. Dezember 2004 beantragte sie bei der beklagten Stadt unter Hinweis auf den einen Tag zuvor beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellten Asylfolgeantrag die Erteilung einer Duldung. Als Wohnanschrift wurde gegenüber der Beklagten angegeben: „c/o D., K-Straße, A-Stadt“. Am 3. Januar 2005 gelangte die Klägerin zur Anmeldung in der „H-Straße, A-Stadt“. Die Klägerin und ihre fünf Kinder sind derzeit im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - und beziehen öffentliche Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Mit Leistungsbescheid vom 7. Oktober 2009 setzte die Beklagte die von der Klägerin zu erstattenden Kosten der Abschiebung gemäß § 67 Abs. 1 AufenthG in Höhe von 17.812,95 € fest. Mit am 30. Oktober 2009 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des VGH Baden-Württemberg ausgeführt, der Kostenerstattungsanspruch sei im Zeitpunkt seiner Geltendmachung bereits verjährt gewesen. Für die Festsetzung der Kosten einer Abschiebung gelte die vierjährige Verjährungsfrist des § 20 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative Verwaltungskostengesetz– VwKostG –. Die sechsjährige Frist des § 70 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet - Aufenthaltsgesetzes– AufenthG - beziehe sich allein auf die sogenannte Zahlungsverjährung in den Fällen, in denen zuvor ein entsprechender Kostenbescheid bekannt gegeben worden sei. Jedenfalls sei in § 70 Abs. 1 AufenthG keine Festsetzungsverjährung für die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 67 Abs. 1 AufenthG zu sehen. Dies ergebe sich einerseits bereits aus dem Wortlaut der Regelung, die auf die „Fälligkeit“ des Kostenanspruchs abstelle, aber auch aus Sinn und Zweck einer Verjährungsregelung sowie der Intention des Gesetzgebers. Ansonsten würde es in das freie Belieben der Behörde gestellt, wann sie ihren Erstattungsanspruch geltend mache und diesen damit fällig stelle. Die mit der Abschiebung der Klägerin am 22. Juli 2004 eingetretene Verjährungshemmung nach § 70 Abs. 2 AufenthG habe mit ihrer Rückkehr in das Bundesgebiet am 16. Dezember 2004 geendet, spätestens jedoch mit der Stellung ihres Asylfolgeantrags am 28. Dezember 2004 bzw. mit dem Antrag ihres früheren Bevollmächtigten auf Erteilung einer Duldung am 29. Dezember 2004, da dem Beklagten zu diesem Zeitpunkt die Wohnanschrift der Klägerin bekannt gegeben worden sei. Auch sei die Klägerin unverzüglich am 3. Januar 2005 ihrer Meldeverpflichtung nach dem Hessischen Meldegesetz nachgekommen, so dass die Verjährung nach § 70 Abs. 2, 2. Alternative AufenthG auch nicht deshalb gehemmt gewesen sei, weil ihr Aufenthalt nicht habe festgestellt werden können, weil sie der Melde- bzw. Anzeigepflicht nicht nachgekommen sei. Die Geltendmachung der Abschiebungskosten sei angesichts der Höhe unverhältnismäßig und deshalb rechtswidrig, weil die Klägerin über keinerlei eigenes Einkommen verfüge, sondern ihren Lebensunterhalt ausschließlich über Mittel nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bestreite. Damit habe ein atypischer Sachverhalt vorgelegen, wonach die Beklagte den im Regelfall geltend zu machenden Erstattungsanspruch nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und Verhältnismäßigkeit einer wertenden Betrachtung hätte unterziehen müssen, in welchem Umfang sie den Anspruch geltend machen und welche Zahlungserleichterungen sie dem Verpflichteten einräumen wolle. Der Bescheid enthalte hierzu keinerlei Erwägungen, so dass ein Ermessensausfall vorliege. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2009 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die Verjährungsvorschrift des § 70 Abs. 1 AufenthG enthalte eine abschließende Regelung. Ein Rückgriff auf die allgemeinen Verjährungsvorschriften sei im Hinblick auf die speziellere Regelung im AufenthG nicht zulässig. Im Übrigen sei die Forderung auch bei einem solchen Rückgriff auf § 20 Abs. 1 VwKostG nicht verjährt, da die förmliche Anmeldung der Klägerin erst am 3. Januar 2005 erfolgt sei, so dass der Anspruch erst zum 31. Dezember 2009 verjährt gewesen wäre. Mit Urteil vom 17. November 2011 hat das Verwaltungsgericht den Leistungsbescheid vom 7. Oktober 2009 aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch auf Erstattung der festgesetzten Abschiebungskosten sei nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 20 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative VwKostG in Verbindung mit § 70 Abs. 2 AufenthG zum 31. Dezember 2008 verjährt und damit nach § 20 Abs. 1 Satz 3 VwKostG erloschen, weil der Anspruch auf Zahlung der Kosten unabhängig von der ab Fälligkeit zu bestimmenden Frist spätestens mit Ablauf des vierten Jahres nach der Entstehung verjähre. Die vierjährige absolute Festsetzungsverjährung nach § 20 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative VwKostG sei neben der sechsjährigen Zahlungsverjährung nach § 70 Abs. 1 AufenthG ergänzend anwendbar, da sich der Anwendungsbereich beider Vorschriften nicht decke. § 70 Abs. 1 AufenthG stelle nach seinem Wortlaut auf den Zeitpunkt nach Fälligkeit der Forderung ab, die mit Bekanntgabe der Kostenentscheidung gemäß § 17 VwKostG eintrete. Die allgemeine Vorschrift des § 20 Abs. 1 VwKostG knüpfe als absolute Verjährungsfrist an die Entstehung der Forderung nach § 11 Abs. 1 VwKostG an und dies unabhängig von der Fälligkeit des Anspruchs. § 70 Abs. 1 AufenthG erfasse als lex specialis nur die Zahlungsverjährung und enthalte keine Regelung der auf einen anderen Zeitpunkt abstellenden Festsetzungsverjährung. Eine solche Auslegung des § 70 Abs. 1 AufenthG stehe im Einklang mit dem sich aus den Gesetzgebungsmaterialien ergebenden Willen des Gesetzgebers, komme auch dem Sinn und Zweck von Verjährungsregelungen am nächsten und sei auch aus systematischen Gründen vorzuziehen, da abgabenrechtlichen Vorschriften unterschiedlich lange Verjährungsfristen für die Festsetzung von Ansprüchen und Zahlung nicht fremd seien. Auch im Tatsächlichen sei der Anspruch verjährt, da nach § 11 Abs. 1 VwKostG der Anspruch entstehe, wenn die gebührenpflichtige Handlung beendet sei, so dass zu diesem Zeitpunkt die Festsetzungsverjährung zu laufen beginne. Im Falle einer Abschiebung sei die gebührenpflichtige Handlung mit der Übergabe des Ausländers an die Behörden seines Heimatlandes beendet. Dies sei bei der Klägerin am 22. Juli 2004 der Fall gewesen. Gleichzeitig mit dem Entstehen des Erstattungsanspruchs sei die Verjährung gemäß § 70 Abs. 2 AufenthG unterbrochen worden, da sich die Klägerin nicht im Bundesgebiet aufgehalten habe. Die Unterbrechung der Verjährung habe nicht erst mit der Anmeldung für die „H-Straße“ in A-Stadt am 3. Januar 2005 geendet, sondern mit der Mitteilung ihrer vorübergehenden Wohnanschrift im Schriftsatz ihres Bevollmächtigten im Antrag auf Erteilung einer Duldung, der bei der Beklagten am 29. Dezember 2008 eingegangen sei. Für die Beurteilung der Unterbrechungsregelung in § 70 Abs. 2, 2. Alternative AufenthG sei abzustellen auf den tatsächlichen Aufenthalt und nicht auf den Zeitpunkt ihrer Anmeldung, sofern der Aufenthaltsort des Ausländers bekannt sei. Denn die fehlende Feststellbarkeit des Aufenthaltes müsse kausal auf einer Verletzung der Meldepflicht beruhen. Nach § 20 Abs. 4 VwKostG habe damit eine neue vierjährige Festsetzungsverjährung mit Ablauf des 31. Dezember 2004 zu laufen begonnen, die mit Ablauf des 31. Dezember 2008 beendet gewesen sei. Die Beklagte hat am 7. Dezember 2011 die – vom Verwaltungsgericht in seinem ihr am 23. November 2011 zugestellten Urteil zugelassene – Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2011 im Wesentlichen aus, das Verwaltungsgericht habe bei der Frage der Beendigung der Verjährungsunterbrechung nicht auf die im Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom 28. Dezember 2004 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitgeteilte Wohnanschrift „c/o D., K-Straße, A-Stadt“ abstellen dürfen. Im Regelfall enthalte eine solche Angabe, die zudem noch an eine andere Behörde gerichtet gewesen sei, lediglich eine Aussage über die postalische Erreichbarkeit einer Person. Der Bezeichnung „c/o D.“ lasse sich zunächst nur entnehmen, dass sich unter der genannten Anschrift eine Person mit dem Namen D. aufhalte, die über den genauen Aufenthaltsort der Klägerin informiert und bereit gewesen sei, die eingehende Post an sie weiterzuleiten. Ob sich die Klägerin zu diesem Zeitpunkt tatsächlich bereits im Bundesgebiet aufgehalten habe, lasse sich diesen Angaben nicht entnehmen. Aus der nur wenige Tage später erfolgten förmlichen Anmeldung unter einer anderen Adresse könne abgeleitet werden, dass sie auch nicht tatsächlich unter der Andresse „D.“ gewohnt habe. Könne ein Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet aus der angegebenen „c/o-Adresse“ nicht festgestellt werden, so ende die Unterbrechung der Verjährung erst mit der förmlichen Anmeldung der Klägerin am 3. Januar 2005. Damit sei der mit Leistungsbescheid vom 7. Oktober 2009 geltend gemachte Anspruch der Beklagten noch nicht verjährt gewesen, selbst wenn für die Berechnung der Verjährung auf § 20 VwKostG abgestellt werden würde. Unabhängig davon stelle § 70 AufenthG jedoch eine speziellere Verjährungsregelung für die Geltendmachung von Abschiebungskosten dar, die andere Regelungen verdränge und einen Rückgriff auf das Verwaltungskostengesetz nicht zulasse. Das Verwaltungsgericht und die von ihm zitierte Rechtsprechung gingen zwar davon aus, dass § 70 Abs. 1 AufenthG lediglich die Zahlungsverjährung regele. Der zu § 70 AufenthG ergangenen Verwaltungsvorschrift lasse sich eine solche Differenzierung nicht entnehmen. Vielmehr gehe Ziffer 70.1 der Verwaltungsvorschrift von einer allgemeinen Verjährungsregelung aus, wonach die Kosten der Abschiebung sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit verjährten. Es spreche deshalb Vieles dafür, dass die Verjährung von Abschiebungskosten im Aufenthaltsgesetz abschließend geregelt sei und für einen Rückgriff auf das Verwaltungskostengesetz kein Raum mehr bleibe. Auch werde in der Kommentarliteratur teilweise die Ansicht vertreten, dass § 70 Abs. 1 AufenthG den § 20 Abs. 1 und 2 VwKostG hinsichtlich der Ansprüche aus § 67 Abs. 1 und 2 AufenthG vollständig ersetzt habe (vgl. Heilbronner, AufenthG, § 70 Rdnr. 2). Auch gehe das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung davon aus, dass § 70 Abs. 2 AufenthG für die Frage der Unterbrechung der Verjährung auch für die Festsetzungsverjährung Anwendung finde, so dass nicht ersichtlich sei, aus welchen Gründen der Gesetzgeber mit § 70 Abs. 1 AufenthG nicht auch eine abschließende Regelung hinsichtlich des Verjährungseintritts habe beabsichtigen wollen. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb der Rechtsfriede gefährdet sei, wenn mit § 70 Abs. 1 AufenthG als spezielleren Regelung die Anwendung des § 20 Abs. 1 VwKostG ausgeschlossen werde. Für den Rechtsfrieden mache es keinen Unterschied, ob die Verjährung nach § 70 Abs. 2 AufenthG nur deshalb nicht eintrete, weil sich der Betroffene über viele Jahre im Ausland aufhalte oder weil die Behörde einen entsprechenden Bescheid erst zu einem späteren Zeitpunkt erlasse. Jedenfalls stelle sich bei Abschiebungskosten die Situation durch die Unterbrechungsregelung in § 70 Abs. 2 AufenthG anders dar als in anderen Rechtsbereichen, so dass eine Festsetzungsverjährung zur Sicherung des Rechtsfriedens nicht erforderlich sei und der Gesetzgeber folgerichtig auf die Normierung einer Festsetzungsverjährung verzichtet habe. Einer ungebührlichen oder gar willkürlichen Verzögerung durch die zuständige Behörde könne durch das Rechtsinstitut der Verwirkung begegnet werden. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 17. November 2011 die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung zutreffend herausgearbeitet, dass für die Festsetzung der Kosten einer Abschiebung die vierjährige Verjährungsfrist des § 20 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwKostG gelte. Es sei für die Berechnung der Verjährungsunterbrechung auch zutreffend von dem Zeitpunkt ausgegangen, in dem die Beklagte Kenntnis von ihrer seinerzeitigen Wohnanschrift „c/o D., K-Straße, A-Stadt“ durch das Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 28. Dezember 2004 erhalten habe. Spätestens am 29. Dezember 2004 sei der Beklagten damit der tatsächliche Aufenthaltsort der Klägerin bekannt gewesen. Unabhängig davon habe der Beklagten zu diesem Zeitpunkt auch eine Vollmacht der Klägerin über die Bestellung ihres Bevollmächtigten vorgelegen, so dass eine Zustellung des Leistungsbescheides nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwVfG und nach § 7 VwZG zwingend an diesen zu bewirken gewesen wäre, so dass § 70 Abs. 2, 2. Alternative AufenthG einschränkend dahingehend auszulegen sei, dass eine Unterbrechung der Verjährung dann nicht eintrete, wenn ein Bevollmächtigter bestellt und dieser gegenüber der Ausländerbehörde die Vertretung nachweise. Der Vortrag der Beklagten, es sei ihr am nächsten Tag ein weiteres Schreiben ohne Wohnanschrift zugegangen, sei deshalb unerheblich. Aus demselben Grund sei es auch unerheblich, dass die Klägerin ihre Wohnanschrift unter einer „c/o-Adresse“ angegeben habe. Zudem sei im Verwaltungsprozessrecht anerkannt und ausreichend, die ladungsfähige Anschrift des Bevollmächtigten mitzuteilen. Die Verjährungsunterbrechung habe auch bereits durch die Stellung des Asylantrages der Klägerin am 28. Dezember 2004 geendet, da die Klägerin mit ihrem Antrag zugleich ihrer Meldepflicht aus § 10 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz– AsylVfG - nachgekommen sei, in dem sie der zuständige Behörde ihren tatsächlichen Aufenthaltsort bekannt gegeben habe. Die Vermutung der Beklagten, dass sich die Klägerin nicht unter der von ihr genannten „c/o-Adresse“ aufgehalten habe, sei reine Spekulation. Mit der Adressangabe „c/o“ werde auch nicht bloß eine „postalische Erreichbarkeit“ bezeichnet, ohne dass sich der Adressat dort aufhalte. „c/o“ meine wörtlich „in der Obhut von“, sinngemäß „wohnhaft bei“ und habe ursprünglich die Funktion, Untermieter ohne eigene Anschrift ermitteln zu können. Damit sei mit der „c/o-Adresse“ auch der Ort gemeint, an dem die Person, der die Zustellung gelten solle, tatsächlich dort auch wohne und schlafe (so Verwaltungsgericht Chemnitz, Beschluss vom 2. November 2011 - 5 K 696/11 -). Wenn die Beklagte Zweifel an dem dortigen Aufenthalt der Klägerin gehabt habe, so wäre sie gemäß § 70 Abs. 2 AufenthG zur Nachprüfung verpflichtet gewesen. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergebe sich, dass das Unterlassen einer gesetzlich vorgesehenen Anmeldung kausal für die Unmöglichkeit der Feststellung des Aufenthalts sein müsse. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift müsse es der zuständigen Behörde an der Möglichkeit fehlen, den Aufenthaltsort des Kostenschuldners zu ermitteln, weil dieser einer gesetzlichen Melde- oder Anzeigepflicht nicht nachgekommen sei. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung– VwGO – erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (zwei Leitzordner) Bezug genommen.