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Beschluss

5 B 1092/12

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2012:0705.5B1092.12.0A
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Leitsätze
Verläuft eine Anbaustraße in ihrem weiteren Verlauf in den Außenbereich, kann dem im Außenbereich verlaufenden Streckenabschnitt eine andere Verkehrsfunktion zukommen, so dass die Annahme einer anlagenmäßigen Selbständigkeit naheliegen kann.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 12. April 2012 - 2 L 4522/11.GI – wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung für beide Instanzen auf jeweils 877,92 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verläuft eine Anbaustraße in ihrem weiteren Verlauf in den Außenbereich, kann dem im Außenbereich verlaufenden Streckenabschnitt eine andere Verkehrsfunktion zukommen, so dass die Annahme einer anlagenmäßigen Selbständigkeit naheliegen kann. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 12. April 2012 - 2 L 4522/11.GI – wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung für beide Instanzen auf jeweils 877,92 € festgesetzt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht dem Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Heranziehung zu einem Straßenbeitrag in Höhe von 7.901,25 € aus Anlass des Um- und Ausbaus der A-Straße in Münzenberg gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen, in Höhe des 5.267,50 € übersteigenden Betrages entsprochen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Auch der Senat hat – wie bereits das Verwaltungsgericht – ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung, die es nach der im gerichtlichen Aussetzungsverfahren gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO rechtfertigen, die sofortige Vollziehung der angefochtenen Heranziehung in der vom Verwaltungsgericht tenorierten Höhe auszusetzen. Das Verwaltungsgericht hält die Heranziehung des Antragstellers zu Vorausleistungen auf einen Straßenbeitrag für den Ausbau der A-Straße zwischen der D-Straße (B 488) und dem Bahnübergang der Hessischen Landesbahn (HLB) im Stadtteil Gambach für rechtswidrig, soweit die Vorausleistung den Betrag von 5.267,50 € übersteigt. Dabei geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei der A-Straße nicht um eine Anliegerstraße handele, da sie wegen ihrer Verkehrsbedeutung überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr diene. Deshalb hätte nach 11 Abs. 3 Hessisches Kommunalabgabengesetz - Hess. KAG - bei dem Um- und Ausbau der Straße bei der Bemessung des Beitrags mindestens 50 % des Aufwands außer Betracht zu bleiben. Dass die A-Straße keine reine Anliegerstraße sei, ergebe sich aus ihrer Verkehrsfunktion. Sie sei nämlich in erheblichem Umfang dazu bestimmt, für die im Außenbereich am „E-Straße“ angrenzenden Grundstücke, allen voran die Firma F-Werk., deren Erreichbarkeit mit Fahrzeugen – dabei in großem Umfang mit Schwerlastfahrzeugen – sicher zu stellen. Ihrer Funktion nach sei die A-Straße jedenfalls vergleichbar mit einer sogenannten Sammelstraße, die den Verkehr verschiedener Anliegerstraßen aufnehme und überörtlichen Verkehrswegen zuleite. Die aus dem E-Straße ausströmenden Verkehrsbewegungen seien nach der Überzeugung des Gerichts in einem Umfang vorhanden, dass sie einer Einordnung der A-Straße als einer dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienenden Straße geradezu zwingend erfordere. Die hiergegen vorgebrachten Beschwerdegründe überzeugen den Senat nicht und führen zu keiner Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Beschwerde trägt insoweit vor, das Verwaltungsgericht gehe bereits von der unzutreffenden Annahme aus, die jenseits der Gleis-/Bahnanlage liegenden Anlieger wie das F-Werk oder der Bauernhof (ehemalige Mühle) würden an der eigenständigen Verkehrsanlage „E-Straße“ liegen. Ein solcher eigenständiger und abgrenzbarer Teil „E-Straße“ bestehe jedoch nicht. Die Bezeichnung „E-Straße“ finde sich lediglich im Kataster der Antragsgegnerin. Vielmehr handele es bei diesem Straßenabschnitt um die A-Straße, die auch über die Gleisanlagen fortgeführt werde. Die ausgebaute A-Straße erfahre auch keine augenscheinliche Abgrenzung von dem weiteren Straßenverlauf jenseits der Bahnanlage. Dieser Teil sei ebenfalls asphaltiert und mit einer Breite von ca. 5 Metern ähnlich breit wie der ausgebaute Straßenabschnitt. Ihr Ausbauende am F-Werk., das auch die postalische Anschrift „A-Straße“ trage. Eine Trennung, von der das Verwaltungsgericht ausgegangen sei, liege demnach tatsächlich nicht vor. Auch diene die A-Straße entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht der Sammlung irgendeines Verkehrs, sondern der aus diesem Straßenabschnitt der A-Straße stammende Verkehr werde ausschließlich durch die an ihr anliegenden Grundstücke generiert. Er beschränke sich auf den vom Bauhof, vom F-Werk, von der zu Wohnzwecken genutzten „Gambacher Mühle“ und auf den von der Kläranlage ausgehenden Verkehr. Unstreitig geht der Antragsteller davon aus, dass die von der Antragsgegnerin mit dem streitigen Beitragsbescheid abgerechneten Ausbauarbeiten den beitragsrechtlichen Tatbestand eines Um- und Ausbaus im Sinne des § 11 Abs. 1 und 3 HessKAG in Verbindung mit der Straßenbeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 19. August 2010, erfüllt, der über die beitragsfreie reine Straßenunterhaltung und -instandsetzung hinausgeht. Auch ist nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass es sich bei dem betroffenen Streckenabschnitt der A-Straße nicht um eine Straße handelt, die überwiegend dem Anliegerverkehr dient, so dass der bei der Berechnung des Straßenbeitrags außer Betracht zu bleibende Anteil mit 50% anzusetzen ist. Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Bewertung zutreffend davon ausgegangen, dass maßgeblicher Anhaltspunkt für die Bestimmung des Anteils der Gemeinde am beitragsfähigen Aufwand die der Straße zuteil werdende Funktion ist und zwar so, wie sie sich aus der Verkehrsplanung der Gemeinde und dem auf der Planung beruhenden Ausbauzustand sowie der straßenrechtlichen Einordnung ergibt. Allerdings können im Einzelfall die tatsächlichen Verhältnisse eine andere Funktionszuweisung erzwingen. Anliegerverkehr ist derjenige Ziel- und Quellverkehr, der über die betreffende Straße zu den an ihr liegenden Grundstücken oder von ihnen weg geführt wird. Dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dient eine Straße dann, wenn sie - neben der Aufnahme des Ziel- und Quellverkehrs ihrer eigenen Anliegergrundstücke - ihrer Funktion nach der Durchleitung von Verkehr zu anderen innerörtlichen Erschließungsanlagen und Baugebieten dient (Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 1999 - 5 TZ 1251/99 -, HSGZ 2001, 453, und vom 8. Juni 2004 - 5 UZ 438/04 -, Senatsurteil vom 30. Oktober 2007 - 5 UE 1211/07 - KStZ 2008, 7, vom 21. März 2012 – 5 A 1892/11.Z -, mit weiteren Nachweisen). Ob die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei der A-Straße handele es sich um eine überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienende Straße, zutreffend ist, hängt also davon ab, ob die A-Straße Verkehr anderer Straßen sammelt. Eine solche Sammlung des Verkehrs setzt bereits begrifflich voraus, dass der Verkehr, der zu anderen innerörtlichen Erschließungsanlagen geleitet werden soll, aus anderen als der A-Straße resultiert. Es ist also vorrangig die Frage zu beantworten, ob es sich bei der Straße nördlich und südlich der Schienen um eine einheitliche straßenausbaubeitragsrechtliche Anlage handelt oder um zwei unterschiedliche Anlagen. Handelt es sich nämlich um eine einheitliche Anlage in diesem Sinne, so nimmt auch der aus dem südlichen Teil der Straße ab- bzw. zufließende Verkehr an der funktionalen Einteilung als Anliegerstraße teil. Nach der Rechtsprechung des Senats deckt sich nach Hessischem Kommunalabgabenrecht der Anlagenbegriff im Straßenbaubeitragsrecht im Wesentlichen mit dem des Erschließungsbeitragsrechts. Insofern ist für die Beurteilung der Reichweite einer als öffentliche Einrichtung anzusehenden Straßenanlage ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise maßgeblich auf das durch die tatsächlichen Verhältnisse geprägte Erscheinungsbild (etwa Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge und Straßenausstattung) abzustellen (Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2005 – 5 TG 1729/05–, HSGZ 2006, 56; vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2012, § 8 Rdnr. 96 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Senats). Nach dieser Betrachtungsweise beurteilt sich nicht nur die Fragen nach der Selbständigkeit eines von einem (Haupt-) Straßenzug abzweigenden Stichweges als Erschließungsanlage, sondern auch die hier zu beantwortende Frage, wie ihre Verlängerung zu beurteilen ist. Hierzu hat das Verwaltungsgericht zwar keine Ausführungen gemacht, sondern ist im Wesentlichen ohne weitere Prüfung davon ausgegangen, dass es sich bei dem südlich der Bahnlinie verlaufenden Streckenabschnitt um eine eigenständige Erschließungsanlage „E-Straße“ handelt. Der Hinweis der Beschwerde, eine eigenständige Verkehrsanlage „E-Straße“ existiere nicht, eine solche Bezeichnung befinde sich lediglich in ihrem Kataster, so dass es sich bei dem südlich der Bahnlinie verlaufenden Streckenabschnitt bis zum F-Werk um die Bahnhofstraße handele, hat für die Beantwortung der Frage, ob es sich bei diesem Streckenabschnitt um eine andere Verkehrsanlage handelt, nach dem zuvor Gesagten keine ausschlaggebende Bedeutung. Die vom Antragsteller gefertigten digitalisierten Lichtbilder, die der Akte auf einer CD beigefügt sind, geben zwar keinen eindeutigen Hinweis darauf, wie sich der Straßenverlauf in diesem Bereich einem unvoreingenommenen Betrachter darstellt. Erkennbar ist auf den Lichtbildern lediglich der Straßenverlauf nördlich der Schienen, also der ausgebaute Bereich in dem das Grundstück des Antragstellers liegt. Lichtbilder zu dem weiteren Verlauf der Anlage südlich der Schienen sind nicht vorgelegt worden bzw. beschränken sich auf die Darstellung der dort befindlichen Bebauung. Auf zwei Lichtbildern ist allerdings die Schienenführung zu erkennen, die die A-Straße schneidet. Sie ist hingegen nicht so dominant, dass sie einem unbefangenen Betrachter die Annahme nahelegt, es handele sich um eine erhebliche Zäsur im weiteren Straßenverlauf, so dass bereits von daher von zwei verschiedenen öffentlichen Verkehrsanlagen ausgegangen werden könnte. Der Straßenausbau an sich ist, soweit auf den Lichtbildern überhaupt erkennbar, auf beiden Seiten der Schienentrasse jedoch nicht vergleichbar. Der nördliche Streckenabschnitt ist mit breiten Bürgersteigen und Parkbuchten ausgestattet. Diese Ausbaumerkmale finden sich offensichtlich nicht jenseits der Bahnanlage. Andererseits führt der in südliche Richtung verlaufende Teil der Anlage jenseits des Schienenstrangs offensichtlich in einen Außenbereich hinein, da eine zusammenhängende Bebauung dort nicht vorhanden ist. Sowohl aus dem vorliegenden Lageplan als auch aus der mit der Beschwerdebegründung eingereichten Kopie des Bebauungsplans ist erkennbar, dass das südlich der Schienen gelegene Gebiet etwa in einer Länge von 30 m als allgemeines Wohngebiet beplant ist. Eine Bebauung mit Wohnhäusern hat dort offensichtlich noch nicht stattgefunden. Jenseits dieses schmalen beplanten Bereiches dürfte es sich jedoch um einen Außenbereich handeln, der von einer Bebauung freigehalten ist. Aus den vorgelegten Lageplänen ist eine vorhandene Bebauung, bis auf den Bauhof oder die Schießanlage, nicht erkennbar. Auch die übrigen, noch weiter außerhalb liegenden Anlagen wie Mühle, Kläranlage oder F-Werk erlauben eine andere Einschätzung nicht. Dieser Umstand wiederum dürfte für eine eigenständige öffentliche Verkehrsanlage sprechen, denn selbst wenn der weiterführende Abschnitt ebenfalls namentlich als A-Straße fortgeführt wird, verliefe er aus einem Plangebiet kommend in den Außenbereich. Aufgrund des im Wesentlichen identischen straßenausbaubeitrags- und erschließungsrechtlichen Anlagenbegriffs handelt es sich – jedenfalls in dem nun ausgebauten Teil nördlich der Schienenanlage – um eine Anbaustraße, wonach es sich bei dem südlich anschließenden Teil der Anlage nach dem zuvor Beschriebenen um eine Außenbereichsstraße handelt. Bei einer derartigen Sachlage - ein Teil einer Verkehrsanlage ist eine Anbaustraße, ein anderer Teil verläuft im Außenbereich - kann es sich um zwei verschiedene öffentliche Verkehrsanlagen handeln. Der rechtliche Gesichtspunkt der natürlichen Betrachtungsweise kann in einem solchen Fall zurücktreten (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 12. Januar 2006 – 9 ME 245/05–, ZKF 2006, 189; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13. November 2003 – 1 M 170/03–, DÖV 2004, 709; vgl. auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 31, Rdnr. 6). Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht deshalb Vieles dafür, dass die A-Straße im Anschluss an den südlich der Bahnanlage beplanten Bereich in den Außenbereich übergeht und damit nicht mehr zum Anbau bestimmt ist. Damit verändert sie an dieser Stelle auch ihre Funktion, die die Annahme der anlagenmäßigen Selbständigkeit nahelegt. Da der weitere Verlauf der A-Straße bis zum F-Werk auch eine Länge von über 400 m aufweist, kann von einer einheitlichen Verkehrsanlage nicht mehr ausgegangen werden. Vielmehr ist bei summarischer Prüfung von zwei Verkehrsanlagen auszugehen, so dass der Verkehr aus dem im Außenbereich gelegenen Teil der A-Straße über die ausgebaute Teilstrecke zu anderen örtlichen bzw. überörtlichen Erschließungsanlagen abgeleitet wird. Bei der ausgebauten Anbaustraße dürfte es sich deshalb um eine überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienende Straße handeln. Die konkrete Beurteilung der Situation, auch im Hinblick auf die getroffen Abschnittsbildung unter Auslassung der beplanten aber noch nicht bebauten Grundstücke südlich der Bahnlinie, wird dem Verfahren der Hauptsache vorbehalten bleiben müssen. An der Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Antragstellers zu einer Vorausleistung auf den Straßenbeitrag für den Um- und Ausbau der Bahnhofstraße bestehen mithin ernstliche Zweifel, die antragsgemäß zur Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Beitragsbescheides führen müssen, soweit mit ihm ein Betrag von mehr als 5.267,50 € festgesetzt wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht - zugleich unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung - auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 3, 47, 63 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG -, wobei sich der Hauptsachestreitwert aus der Differenz zwischen dem im Vorausleistungsbescheid festgesetzten Beitrag und dem tenorierten Betrag ergibt (= 2.633,75 €), der angesichts der Vorläufigkeit der Entscheidung mit einem Drittel zu berücksichtigen ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).