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Beschluss

5 B 128/14

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2014:0311.5B128.14.0A
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Leitsätze
1. Gehwege und Parkflächen einer Straße können im Hinblick auf ihre Verkehrsbedeutung selbständig zu beurteilende Teileinrichtungen einer Verkehrsanlage sein. 2. Gehwege dienen in der Regel ganz überwiegend dem Anliegerverkehr.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 18. Dezember 2013 - 2 L 1358/13.GI – wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für die Beschwerde auf 974 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gehwege und Parkflächen einer Straße können im Hinblick auf ihre Verkehrsbedeutung selbständig zu beurteilende Teileinrichtungen einer Verkehrsanlage sein. 2. Gehwege dienen in der Regel ganz überwiegend dem Anliegerverkehr. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 18. Dezember 2013 - 2 L 1358/13.GI – wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für die Beschwerde auf 974 € festgesetzt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Heranziehung zur Restzahlung eines Straßenbeitrags in Höhe von 2.921,86 € wegen des Um- und Ausbaus der B-Straße in A-Stadt gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - anzuordnen, abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Auch der Senat hat - wie bereits das Verwaltungsgericht - keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung, die es nach der im gerichtlichen Aussetzungsverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO rechtfertigen würden, die sofortige Vollziehung der angefochtenen Heranziehung auszusetzen. Das Verwaltungsgericht hält die Heranziehung des Antragstellers zu einer Restzahlung eines Straßenbeitrags für den Ausbau der B-Straße zwischen der C- Straße und dem Bahnübergang der Hessischen Landesbahn (HLB) im Stadtteil Gambach für rechtmäßig. Dabei hält das Verwaltungsgericht an seiner Einschätzung aus einem vorangegangenen Eilverfahren über eine Vorausleistung auf den Straßenbeitrag fest (Beschluss vom 12. April 2012 – 2 L 4522/11.GI; bestätigt durch den erkennenden Senat mit Beschluss vom 5. Juli 2012 - 5 B 1092/12 -, HSGZ 2013, 102), da es sich bei dem ausgebauten Abschnitt der B-Straße um eine eigenständige Verkehrsanlage handele, die wegen ihrer Verkehrsbedeutung überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr diene. Deshalb müssten nach § 11 Abs. 3 Hessisches Kommunalabgabengesetz - Hess KAG - bei dem Um- und Ausbau der Straße bei der Bemessung des Beitrags mindestens 50 % des Aufwands außer Betracht bleiben. Unter Beachtung dieser Rechtsprechung hat die Antragsgegnerin bei der Festsetzung des streitgegenständlichen Beitrags die Anlieger an den Kosten des Aus- und Umbaus der Fahrbahn einschließlich der Straßenentwässerung zu 50 % beteiligt. Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Beschluss auch die Entscheidung der Antragsgegnerin für rechtmäßig gehalten, dass hingegen die Gehwege und Parkflächen der Verkehrsanlage überwiegend dem Anliegerverkehr dienten und deswegen insoweit der städtische Anteil des beitragsfähigen Aufwandes nur 25 % betrage. Die vorgenommene Differenzierung zwischen Fahrbahn und Gehweg erscheine nicht ermessensfehlerhaft, sondern vielmehr nachvollziehbar mit der unterschiedlichen Funktion der Teileinrichtungen begründet. Dabei könne sich die Antragsgegnerin auf die Regelung in § 3 Abs. 2 ihrer Straßenbeitragssatzung (StrBS) stützen, wonach der zu tragende Anteil am beitragsfähigen Aufwand für einzelne Teileinrichtungen unterschiedlich sein könne, wenn Teile einer Verkehrsanlage sich in ihrer Verkehrsbedeutung unterschieden. Bei den Gehwegen und Parkflächen handele es sich im Gegensatz zur Fahrbahn nicht um Einrichtungen, die dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienten, sondern sie seien so gut wie ausschließlich dem Anliegerverkehr zu dienen geeignet und bestimmt. Den vom Antragsteller wenig substantiierten Zweifeln an der Erforderlichkeit des Ausbaus der Gehwege für den Anliegerverkehr sei die Antragsgegnerin mit dezidierten Ausführungen über die Zuordnung der Teilbereiche zu verschiedenen Bauklassen entgegengetreten. Die hiergegen vorgebrachten Beschwerdegründe überzeugen den Senat nicht und führen zu keiner Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Beschwerde trägt insoweit vor, die Gehwege und Parkflächen im streitbefangenen Abschnitt würden „sehr wohl auch“ als innerörtlicher Durchgang zum Naherholungsgebiet „Wetterwiesen“ genutzt. Es sei „eine Vielzahl von Spaziergängern festzustellen“, die nicht in der B-Straße wohnten. Zudem sei der Unterbau der Parkflächen und der Gehwege nicht unterschiedlich zum Straßenkörper erfolgt. Nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass es sich bei den Gehwegen und Parkflächen im betroffenen Streckenabschnitt der B-Straße um eine Teileinrichtung einer Verkehrsanlage handelt, die überwiegend dem Anliegerverkehr dient, so dass insoweit der bei der Berechnung des Straßenbeitrags außer Betracht zu bleibende Anteil nur mit 25 % anzusetzen ist. Auch nach dem Beschwerdevorbringen hat der Senat keinen Zweifel, dass die Gehwege in der B-Straße gemäß § 3 Abs. 1 und 2 StrBS überwiegend dem Anliegerverkehr dienen. Gehwege dienen nämlich grundsätzlich ganz überwiegend dem Anliegerverkehr (vgl. Beschluss des Senats vom 17. Oktober 2013 – 5 B 1952/13, vgl. zur Differenzierung zwischen verschiedenen Teileinrichtungen: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 34 Rn. 10 ff m.w.N.). Eine überwiegende Bedeutung für den Durchgangsverkehr haben sie nur in außergewöhnlichen Konstellationen. Denkbar sind etwa reine Gehwege zu Orten öffentlicher Veranstaltungen, Wanderwege oder ähnliches. Solche außergewöhnlichen Umstände sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch aus dem Vortrag des Antragstellers, dass die Gehwege „sehr wohl auch“ von Fußgängern und Rad fahrenden Kindern benutzt würden, um Ziele außerhalb der B-Straße zu erreichen, ergibt sich gerade keine überwiegende Bestimmung für den innerörtlichen Durchgangsverkehr. Die vorgelegten Lagepläne, auf denen zu erkennen ist, dass sich an die Bebauung im streitbefangenen Abschnitt ein Außenbereich anschließt, der durch einen Bauhof, ein Schützenhaus, eine Kläranlage und durch die Quarzwerke geprägt ist, lassen im Übrigen den Vortrag der Antragsgegnerin, dass es sich nicht um ein stark frequentiertes Naherholungsgebiet mit einem hohen Aufkommen von auswärtigen Spaziergängern und Wanderern handele, überwiegend plausibel erscheinen. Seinen erstinstanzlichen Vortrag zum Ausmaß des Ausbaus der Gehwege und Parkflächen hat der Antragsteller auch in der Beschwerdebegründung nicht weiter substantiiert, so dass der Senat auch insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts verweist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3, 47 Gerichtskostengesetz– GKG -, wobei der Hauptsachestreitwert angesichts der Vorläufigkeit der Entscheidung mit einem Drittel zu berücksichtigen ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).