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Beschluss

5 C 1850/10.N

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2013:0131.5C1850.10.N.0A
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Leitsätze
Das Schlechterstellungsverbot des § 3 Abs. 2 Satz 3 Hess. KAG verbietet Mehreinnahmen der Gemeinde durch die ersetzende Satzung. Die Beachtung dieses Verbotes erfolgt durch einen Vergleich der erzielbaren Einnahmen der Gemeinde aus der (gegebenenfalls rechtswidrigen) ersetzten Satzung mit denen aufgrund der ersetzenden Satzung (Bestätigung der Senatsrechtsprechung). Im Übrigen Einzelfall eines nach § 5 Abs. 4 Satz 1 HGO unbeachtlichen Form- bzw. Verfahrensfehlers.
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist hinsichtlich der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.701,40 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Schlechterstellungsverbot des § 3 Abs. 2 Satz 3 Hess. KAG verbietet Mehreinnahmen der Gemeinde durch die ersetzende Satzung. Die Beachtung dieses Verbotes erfolgt durch einen Vergleich der erzielbaren Einnahmen der Gemeinde aus der (gegebenenfalls rechtswidrigen) ersetzten Satzung mit denen aufgrund der ersetzenden Satzung (Bestätigung der Senatsrechtsprechung). Im Übrigen Einzelfall eines nach § 5 Abs. 4 Satz 1 HGO unbeachtlichen Form- bzw. Verfahrensfehlers. Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist hinsichtlich der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.701,40 € festgesetzt. I. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Gültigkeit der Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin vom 26. Januar 2010. Die Entwässerungssatzung - EWS 2010 - wurde von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzung am 26. Januar 2010 beschlossen, am gleichen Tage vom Magistrat ausgefertigt und am 5. Februar 2010 in der Frankenberger Zeitung und am 6. Februar 2010 in der Hessisch Niedersächsischen Allgemeinen amtlich bekannt gemacht. Gemäß § 38 EWS 2010 wird der Satzung Rückwirkung zum 1. Januar 2003 beigemessen. Die Einladung zur öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 26. Januar 2010 wurde am gleichen Tag in der Frankenberger Zeitung amtlich bekannt gemacht. In der Hessisch Niedersächsischen Allgemeinen vom gleichen Tag erschien im Kommunalteil Burgwald-Bunstruth ein Artikel unter der Schlagzeile "Parlament Stadt Rosenthal: Waßmuth bringt Haushaltsplan 2010 ein", in dem im Lauf des Textes bei weiteren Themen für die um 20:00 Uhr im Rathaus beginnende Stadtverordnetensitzung u.a. die Entwässerungssatzung genannt wurde. Nach § 1 EWS 2010 betreibt die Stadt in Erfüllung ihrer Pflicht zur Abwasserbeseitigung mehrere öffentliche Einrichtungen, nämlich die technisch selbstständigen Systeme a) Kernstadt Rosenthal, b) Stadtteil Roda, c) Stadtteil Willershausen. Sie bestimmt Art und Umfang der Einrichtungen sowie den Zeitpunkt ihrer Schaffung, Erneuerung und Erweiterung. Gemäß § 10 EWS 2010 erhebt die Gemeinde zur Deckung des Aufwands für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung der Abwasseranlagen Beiträge, die nach der Veranlagungsfläche bemessen werden. Die Veranlagungsfläche ergibt sich durch ein Vervielfachen der Grundstücksfläche (§ 11) mit dem Nutzungsfaktor (§§ 12 bis 15). § 10 Abs. 2 EWS 2010 lautet wie folgt: "Der Beitrag beträgt in Euro/m² Veranlagungsfläche a) für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit (Schaffensbeitragssatz) in den Stadtteilen Rosenthal Roda Willershausen - an eine Sammelleitung 4,37 3,04 2,22 - an die Behandlungsanlage 1,08 2,78 1,14 b) für die Erneuerung von vorhandenen Sammelleitungen in den Stadtteilen Rosenthal Roda Willershausen 3,51 2,57 2,22". In ihrer Sitzung vom 20. März 2006 hatte die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin die Entwässerungssatzung 2006 - EWS 2006 - beschlossen, die am gleichen Tag vom Magistrat ausgefertigt und am 31. März 2006 in der Frankenberger Zeitung und in der Hessisch Niedersächsischen Allgemeinen öffentlich bekannt gemacht worden war. § 10 Abs. 2 dieser Satzung stimmte mit § 10 Abs. 2 EWS 2010 wörtlich überein. Nach § 38 EWS 2006 trat diese Satzung am 1. April 2006 in Kraft; gleichzeitig trat die bisherige Entwässerungssatzung außer Kraft. Diese bisherige Entwässerungssatzung - EWS 1995 - war von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzung am 5. Dezember 1995 beschlossen worden, am gleichen Tag vom Magistrat ausgefertigt und am 27. Dezember 1995 in der Frankenberger Zeitung und der Hessisch Niedersächsischen Allgemeinen öffentlich bekannt gemacht worden. Nach dem Wortlaut des § 1 EWS 1995 betrieb die Stadt in Erfüllung ihrer Pflicht zur Abwasserbeseitigung Abwasseranlagen als öffentliche Einrichtung. Sie bestimmte Art und Umfang der Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Schaffung, Erneuerung und Erweiterung. In der für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Fassung der vierten Änderung der Entwässerungssatzung vom 5. April 2000 hatte § 10 EWS 1995 folgenden Wortlaut: “(1) Die Stadt erhebt zur Deckung des Aufwandes für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung der Abwasseranlagen Beiträge. (2) Der Beitrag für die Sammelleitung wird nach der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche bemessen. Er beträgt je m² Grundstücksfläche (F) und je m² Geschossfläche (GF) - für die Erweiterung des Leitungsnetzes in allen Stadtteilen der Stadt Rosenthal: F: 4,70 DM, GF: 4,70 DM, - für bereits erschlossene Gebiete F: 4,70 DM, GF: 4,70 DM. (3) Der Beitrag für die öffentliche Behandlungsanlage wird nach der zulässigen Geschossfläche bemessen. Er beträgt je m² Geschossfläche - für die Herstellung der Kläranlage in der Kernstadt Rosenthal: GF: 2,12 DM, - für die Herstellung des Zulaufsammlers zur Kläranlage in der Kernstadt Rosenthal: GF: 0,39 DM, - für die Herstellung des Regenrückhaltebeckens vor der Kläranlage der Kernstadt Rosenthal: GF: 1,46 DM, - für die erstmalige Herstellung des Fangbeckens mit Regenüberlauf und Entlasstungskanal im Stadtteil Roda: GF: 3,12 DM, - für die erstmalige Herstellung der Kläranlage mit den Zu- und Ablaufkanälen im Stadtteil Roda: GF: 5,80 DM. (4) ……..“ Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke der Gemarkung B, Flur …, Flurstücke …/3 und …/4, B-Straße … und …. Mit Bescheiden vom 6. Juni 2006 zog die Antragsgegnerin den Antragsteller zu Abwasserbeiträgen in Höhe von 2.424,16 € und von 6.277,24 € heran. Gegenstand der Veranlagung ist das Abwasserbauprogramm zum Bau eines Fangbeckens und einer eigenständigen Kläranlage für den Stadtteil Roda. Die gesamte Anlage wurde am 8. November 2001 in Betrieb genommen. Mit Beschluss vom 29. Mai 2006 wurde die Fertigstellung der Anlagen dieses Ausbauprogramms zum 25. März 2003 festgestellt. Die gegen die Bescheide vom 6. Juni 2006 vom Bevollmächtigten des Antragstellers am 21. Juni 2006 erhobenen Widersprüche wies der Magistrat der Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2008 zurück. Nach Zugang des Widerspruchsbescheides am 4. Dezember 2008 hat der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2008 - bei dem Verwaltungsgericht Kassel am 11. Dezember 2008 eingegangen - Klage erhoben. Mit Urteil vom 17. Dezember 2009 hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht habe kein gültiges Satzungsrecht bestanden. Nach Zugang des Urteils am 8. Januar 2010 hat die Antragsgegnerin am 22. Januar 2010 die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag mit Schriftsatz vom 2. März 2010 - bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 4. März 2010 eingegangen - begründet. Das Verfahren wird bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 5 A 188/10.Z geführt und ruht auf Antrag der Beteiligten bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 2. September 2010 - bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof am gleichen Tage eingegangen - hat der Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung des Antrages führt der Bevollmächtigte des Antragstellers aus, die Satzung sei aus formellen und aus materiellen Gründen nichtig. § 12 Abs. 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin sehe vor, dass öffentliche Bekanntmachungen in zwei Zeitungen vorzunehmen seien. Zu der Stadtverordnetenversammlung am 26. Januar 2010 sei aber eine Veröffentlichung nur in einer Zeitung erfolgt; darin liege ein Verstoß gegen § 58 Abs. 6 Hessische Gemeindeordnung - HGO -. Die Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin verstoße darüber hinaus gegen § 3 Abs. 2 Hess. KAG. Nach dieser Vorschrift könne eine Satzung mit rückwirkender Kraft dann erlassen werden, wenn sie eine gleiche oder gleichartige Abgabe regelnde Satzung ohne Rücksicht auf deren Rechtswirksamkeit ausdrücklich ersetze. Die Rückwirkung könne bis zu dem Zeitpunkt ausgedehnt werden, zu dem die ersetzte Satzung in Kraft getreten sei oder habe in Kraft treten sollen. Sie dürfe nur auf solche Bestimmungen der neuen Abgabensatzung erstreckt werden, durch welche die Abgabenpflichtigen nicht ungünstiger gestellt würden als nach der ersetzten Satzung. Die Satzung vom 20. März 2006 sei zum 1. April 2006 in Kraft gesetzt worden und habe die bisherige Entwässerungssatzung außer Kraft gesetzt. Die Satzung vom 26. Januar 2010 gebe sich Rückwirkung zum 1. Januar 2003, so dass die Rückwirkung über den Zeitpunkt hinausgehe, in dem die ersetzte Satzung in Kraft getreten sei. Dies sei nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Hess.KAG nicht möglich. Die Satzung verstoße darüber hinaus gegen das Schlechterstellungsverbot nach § 3 Abs. 2 Satz 3 Hess.KAG, wonach der Abgabenpflichtige nicht ungünstiger gestellt werden dürfe als nach der ersetzten Satzung. Dies sei jedoch der Fall, da nach der aufgehobenen Satzung zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Bauprogramms keine Beitragspflicht bestanden habe. Erst aufgrund der streitgegenständlichen Satzung der Antragsgegnerin sei es erstmals möglich, den Antragsteller zu einem Schaffensbeitrag zu veranlagen. Darüber hinaus verlange die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, in der rückwirkenden Beitragssatzung selbst sicherzustellen, dass es nicht zu Mehreinnahmen der Gemeinde für den Rückwirkungszeitraum komme. Es müsse also ortsgesetzlich gewährleistet werden, dass es im Rückwirkungszeitraum nicht zu Mehr- einnahmen der Gemeinde gegenüber der früheren Satzungslage kommen könne. Fehle es an dieser normativen Sicherstellung, liege ein Verstoß gegen das Schlechterstellungsverbot mit der Folge vor, dass die Rückwirkungsanordnung unwirksam sei. Die von der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Erörterung des Verstoßes gegen das Schlechterstellungsverbot vorgelegte Vergleichsberechnung sei nicht nachvollziehbar. Die Richtigkeit der Zahlenwerte werde bestritten, da sie nicht einmal annähernd in einer irgendwie gearteten Form belegt seien. Der Antragsteller gehe im Übrigen davon aus, dass für den Stadtteil Roda nur Einnahmen in Höhe von 1,28 Millionen € erzielt worden seien und nicht, wie die Vergleichsberechnung ausweise, von fast 3,80 Millionen €. Im Übrigen gehe die Antragsgegnerin in der Vergleichsberechnung davon aus, dass alle in der alten Satzung eingestellten Beitragssätze auf die Grundstücks- und Geschossflächen des gesamten Stadtgebietes anzuwenden seien. Dies sei jedoch - mit Ausnahme des Netzbeitrages - nicht der Fall. Die Beitragssätze für die beiden Kläranlagen, die Zulaufsammler, Regenüberlaufbauwerke etc. seien ausschließlich so kalkuliert worden, dass sich diese Beitragssätze nur auf die beitragspflichtigen Geschossflächen der jeweiligen Vorteilsnehmer bezögen und damit getrennt nach Stadtteilen hätten erhoben werden sollen. Die Veranlagungen seien dann auch getrennt erfolgt. Dies sei damals geltendes Satzungsrecht gewesen und habe auch dem politischen Willen der Stadtverordneten entsprochen. Erst durch eine Änderung der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sei der Einrichtungsbegriff konkretisiert worden. Die durchgeführte getrennte Abrechnung einzelner Anlagenteile sei nach dieser Rechtsprechungsänderung nicht mehr möglich gewesen. Wende man die für einen Stadtteil kalkulierten Beitragssätze auf die gesamte Geschossfläche an, führe dies zu die Kosten der Teilanlagen erheblich übersteigenden Einnahmen. Die Kosten der Kläranlage Rosenthal seien durch die erhobenen Beiträge der Beitragspflichtigen in der Kernstadt vollständig gedeckt worden; die Beitragssätze für die Anlagen im Stadtteil Roda seien nur auf der Grundlage der geringeren Geschossflächen des Stadtteils kalkuliert worden. In der Vergleichsberechnung werde aber unterstellt, dass die bis dahin in die Satzung eingestellten Beitragssätze in allen Stadtteilen maßgeblich gewesen seien. Damit lasse die Vergleichsberechnung die realen Verhältnisse des Satzungsrechts unberücksichtigt. Die Satzung entfalte eine unzulässige (echte) Rückwirkung, denn zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Bauprogramms habe kein Satzungsrecht bestanden, das Rechtsgrundlage für eine Beitragsveranlagung habe bilden können. Diese Rechtsgrundlage sei erst nachträglich durch die von der Stadtverordnetenversammlung am 26. Januar 2010 verabschiedete Satzung geschaffen worden. Der Antragsteller beantragt, die Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin vom 26. Januar 2010 für ungültig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung führt die Antragsgegnerin aus, die ordnungsgemäß beschlossene und veröffentlichte Satzung verstoße weder gegen zwingendes höherrangiges formelles noch gegen materielles Recht. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung auch ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Dass die Tagesordnung in der Hessisch Niedersächsischen Allgemeinen nicht bekannt gemacht worden sei, beruhe auf einem Versehen der Zeitung. Die Information des Bürgers sei jedoch gewährleistet gewesen, so dass das Recht, an der öffentlichen Sitzung teilzunehmen, nicht beeinträchtigt worden sei. Durch die öffentliche Bekanntmachung in der Frankenberger Zeitung vom 25. Januar 2010 und den Hinweis auf die Stadtverordnetenversammlung am 26. Januar 2010 in der Hessisch Niedersächsischen Allgemeinen sei dem Informationserfordernis des § 58 Abs. 6 HGO Genüge getan. Im Übrigen sei der Antragsteller als Magistratsmitglied zur Stadtverordnetenversammlung schriftlich eingeladen worden und habe sich für diese Sitzung hinsichtlich seiner Teilnahme entschuldigen lassen. Die Satzung verstoße auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Eine Abgabensatzung könne mit rückwirkender Kraft auch dann erlassen werden, wenn sie die eine gleiche oder gleichartige Abgabe regelnde Satzung ohne Rücksicht auf deren Wirksamkeit ausdrücklich ersetze. Die Rückwirkung könne bis zu dem Zeitpunkt ausgedehnt werden, zu dem die ersetzte Satzung in Kraft getreten sei oder habe in Kraft treten sollen. Zu dem Datum 1. Januar 2003, zu dem der Satzung Rückwirkung beigegeben worden sei, habe eine Beitragssatzung bestanden. Die Voraussetzungen des 3 Abs. 2 Hess. KAG für eine unechte Rückwirkung seien erfüllt, da kein satzungsfreier Zeitraum bestanden habe. Die am 5. Dezember 1995 beschlossene und zum 1. Januar 1996 in Kraft getretene Satzung sei durch die Satzung vom 20. März 2006, wirksam ab dem 1. April 2006, abgelöst worden. Diese Satzung wiederum sei durch die Satzung vom 26. Januar 2010 mit Wirkung zum 1. Januar 2003 rückwirkend abgelöst worden. Dementsprechend liege keine echte Rückwirkung im Sinne des § 3 Abs. 1 Hess.KAG, sondern eine zulässige unechte Rückwirkung nach § 3 Abs. 2 Hess.KAG vor. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen das Schlechterstellungsverbot aus § 3 Abs. 2 Satz 3 Hess.KAG vor, da die Abgabenpflichtigen nicht ungünstiger gestellt würden als nach der ursprünglichen Satzung. Die Abgabenpflichtigen hätten von einer Beitragsverpflichtung auf Grundlage der alten Satzung ausgehen müssen und müssten dies auch auf Grundlage der ersetzenden Satzung. Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 5. November 2002 - 5 TG 2339/02 -, NVwZ-RR 2003, 457) lasse eine spätere Änderung oder Aufhebung der Ermächtigungsgrundlage mit Wirkung für die Zukunft nicht die Befugnis der Kommunen entfallen, die vor dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Änderung entstandenen Beitragsansprüche durch Bescheid geltend zu machen. Durch die Änderung der Entwässerungssatzung sei der Beitragstatbestand im zeitlichen Geltungsbereich einer gültigen Beitragssatzung verwirklicht. Das kommunale Beitragsrecht kenne auch kein allgemeines, zu Gunsten eines einzelnen Abgabenpflichtigen geltendes Verschlechterungsverbot. Verboten sei lediglich, dass die Gemeinden Mehreinnahmen für den Rückwirkungszeitraum generierten, nicht jedoch eine Umverteilung in der Beitragshöhe der einzelnen Beitragspflichtigen untereinander. Die rückwirkende Aufspaltung einer öffentlichen Einrichtung in drei öffentliche Einrichtungen stelle zunächst lediglich eine Änderung des Beitragsmaßstabes und dementsprechend eine Umverteilung unter den Bürgern dar. Denn die Bürger würden entsprechend der nunmehr für die jeweilige öffentliche Einrichtung festgesetzten Beiträge im Verhältnis zu dem früheren einheitlichen Beitrag für die eine öffentliche Einrichtung unterschiedlich belastet. Eine Schlechterstellung im Sinne der dargetanen Grundsätze könne nur angenommen werden, wenn die Gesamtsumme der für die neuen drei öffentlichen Einrichtungen erhobenen Beiträge die Gesamtsumme der nach der alten Satzungsregelung zu erhebenden einheitlichen Beiträge übersteige und es daher zu Mehreinnahmen führe. Diese Frage betreffe jedoch nicht die grundsätzliche Zulässigkeit einer rückwirkenden Aufspaltung einer öffentlichen Einrichtung in mehrere selbstständige Einrichtungen, sondern vielmehr lediglich die Frage der Schlechterstellung im konkreten Fall. Die Antragsgegnerin habe in ihrer rückwirkenden Satzung auch sichergestellt, dass es nicht zu Mehreinnahmen für den Rückwirkungszeitraum komme. Dies erfolge dadurch, dass durch die Neuregelung der Satzung lediglich ein Beitragsaufkommen erzielt werden könne, das deutlich unter demjenigen liege, das durch die ersetzte Satzung habe erzielt werden können. Einer weitergehenden expliziten normativen Sicherung bedürfe es nicht. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. März 1993 (- 5 UE 953/90 - ESVGH 43, 316 = NVwZ-RR 1994,112 ), da dieser Entscheidung ein anders gelagerter Sachverhalt zu Grunde gelegen habe. Die als Anlage zum Schriftsatz vom 16. März 2012 vorgelegte Vergleichsberechnung sei auch nachvollziehbar, da die Grunddaten, Grundstücksflächen und Geschossflächen jeweils angegeben und durch die Kürzel F für Grundstücksflächen und GF für Geschossflächen gekennzeichnet seien. Die Vergleichsberechnung enthalte zudem eine Aufgliederung des Beitragsaufkommens nach den einzelnen Stadtteilen und eine Gesamtsumme. Für die anzustellende Berechnung sei jedoch nicht erheblich, welcher tatsächliche Aufwand den Beitragssätzen der ersetzten Satzung zu Grunde gelegen habe und in wieweit diese ersetzten Beitragssätze zutreffend kalkuliert worden seien. Vielmehr sei darauf abzustellen, welches Gesamtbeitragsvolumen entsprechend der damaligen Beitragssätze - unabhängig von deren ordnungsgemäßer Kalkulation und Rechtmäßigkeit - bei entsprechender ordnungsgemäßer Beitragserhebung hätte erzielt werden können. Insoweit verkenne die Gegenseite auch, dass der Beitragserhebung nach der ersetzten Satzung lediglich eine einheitliche öffentliche Einrichtung zu Grunde gelegen habe, während nach der hier streitgegenständlichen Satzung einer Aufspaltung in drei öffentliche Einrichtungen erfolgt sei und dementsprechend die Vergleichsberechnung zu erfolgen habe. Soweit die Antragstellerseite rüge, die Länge des Rückwirkungszeitraums sei auf den Verjährungszeitraum beschränkt, beruhe diese Auffassung auf einer seit mehreren Jahren veralteten Rechtslage. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (5 Heftstreifen) Bezug genommen, die zum Gegenstand der Beratung gemacht worden sind. II. Der Senat entscheidet über den Normenkontrollantrag durch Beschluss, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 47 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Beteiligten sind dazu gehört worden. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der auf die Überprüfung der Entwässerungssatzung - EWS 2010 - der Antragsgegnerin vom 26. Januar 2010 gerichtete Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 15 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Rechtsvorschriften vom 29. November 2010 (GVBl I Seite 421) statthaft, denn er zielt auf die Überprüfung einer im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift ab. Dafür sehen die genannten Bestimmungen eine Überprüfungsmöglichkeit durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vor, wobei der Senat noch in der Besetzung mit fünf Berufsrichtern entscheidet (Art. 5 des vorgenannten Gesetzes vom 29. November 2010). Der Antragsteller ist auch antragsbefugt. Er kann gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen, durch die angegriffene Satzungsregelung in seinen Rechten verletzt zu sein. Der Antragsteller wurde zu Abwasserbeiträgen herangezogen, für die nunmehr die angefochtene Satzungsfassung Grundlage sein soll. Der nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens vom Antragsteller erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht Kassel stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts hat die Antragsgegnerin Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Dieses Verfahren wird beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 5 A 188/ 10.Z geführt und ruht auf Antrag der Beteiligten bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag. Der Normenkontrollantrag vom 2. September 2010 wurde entsprechend der Vorschrift des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung der Satzung gestellt. Der Normenkontrollantrag ist allerdings nicht begründet. In formeller Hinsicht ist die streitgegenständliche Entwässerungssatzung - EWS 2010 - der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden, insbesondere leidet sie nicht an einem beachtlichen Verfahrens- oder Formfehler im Hinblick auf Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung. Die Satzung wurde von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzung am 26. Januar 2010 beschlossen, am gleichen Tag vom Magistrat ausgefertigt und am 5. Februar 2010 in der Frankenberger Zeitung und am 6. Februar 2010 in der Hessisch Niedersächsischen Allgemeinen amtlich bekannt gemacht. Die streitgegenständliche Satzung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung vor der Sitzung nicht (ordnungsgemäß) öffentlich bekannt gemacht worden sind (§ 58 Abs. 6 HGO). Zur öffentlichen Bekanntmachung regelt § 12 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 19. September 2000: „Satzungen, Verordnungen sowie andere Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden mit Abdruck in den Zeitungen: (1) Frankenberger Zeitung, (2) Hessisch Niedersächsische Allgemeine öffentlich bekannt gemacht“. Für die ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung fordert § 12 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung den Abdruck des Gegenstandes - also Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung - in beiden genannten Zeitungen. Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin anlässlich der Sitzung vom 26. Januar 2010 nicht Genüge getan. Nicht zu beanstanden ist die Form der Bekanntmachung in der Frankenberger Zeitung. Dort ist die Einladung zur Sitzung in der Rubrik „Amtliche Bekanntmachung“ abgedruckt und enthält neben dem Ort und der Zeit der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung auch die vollständige Tagesordnung. Zweifelhaft ist allenfalls der Zeitpunkt der Bekanntmachung, denn der Abdruck erfolgte erst am Tag der Sitzung, also am 26. Januar 2010. Ob damit in zeitlicher Hinsicht den Anforderungen des § 58 Abs. 6 HGO - vor der Sitzung - ausreichend Rechnung getragen worden ist, kann an dieser Stelle dahinstehen. Denn es fehlt an einer öffentlichen Bekanntmachung der Sitzung in der Hessisch Niedersächsischen Allgemeinen. Der in diesem Zusammenhang von der Antragsgegnerin in Kopie vorgelegte Artikel über die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin im Kommunalteil Burgwald-Bunstruth der Hessisch Niedersächsischen Allgemeinen vom 26. Januar 2010 stellt keine öffentliche Bekanntmachung der Antragsgegnerin dar. Der journalistische Artikel ist weder in der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ der Zeitung erschienen noch wird aus ihm deutlich, dass es sich hierbei um eine amtliche Verlautbarung der Gemeinde handeln könnte. Ob dieser Verstoß gegen die Bekanntmachungspflicht des § 58 Abs. 6 HGO - so die Auffassung der Antragsgegnerin - bereits deshalb unbeachtlich ist, weil er sich lediglich auf Innenrecht beziehe und im Rahmen der Außenwirkung die Satzung ordnungsgemäß beschlossen und ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sei, so dass sie im Verhältnis zwischen Stadt und Abgabenpflichtigen gelte, kann für das vorliegende Verfahren dahinstehen (zur Frage der Unwirksamkeit eines in einer solchen Sitzung gefassten Beschlusses der Gemeindevertretung vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. Mai 2003 - 1 MR 10/03 -, NVwZ-RR 2003, 774; Senatsbeschluss vom 18. Juli 1978 - V TH 25/78 -, Juris (nur Leitsätze). Die Unbeachtlichkeit der Verletzung der Bekanntmachungsvorschrift des § 58 Abs. 6 HGO folgt hier bereits aus § 5 Abs. 4 Satz 1 HGO. Nach dieser Vorschrift ist für die Rechtswirksamkeit der Satzungen eine Verletzung unter anderem der Vorschrift des § 58 HGO dann unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Eine solche Rüge der Verletzung der Vorschrift des § 58 Abs. 6 HGO innerhalb der Frist des § 5 Abs. 4 Satz 1 HGO hat der Antragsteller nicht vorgetragen und ist auch den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin nicht zu entnehmen. Die Rüge des Antragstellers in der Normenkontrollantragsschrift vom 2. September 2010 ist nicht innerhalb der Frist erhoben worden, nachdem die in der Sitzung vom 26. Januar 2010 beschlossene Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin am 5. Februar 2010 in der Frankenberger Zeitung und am 6. Februar 2010 in der Hessisch Niedersächsischen Allgemeinen öffentlich bekannt gemacht worden war, so dass die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des 6. Februar 2010 vollendet war (§ 12 Abs. 1 Satz 3 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin). Danach kann sich der Antragsteller nach Ablauf der Rügefrist auf einen Verstoß gegen § 58 Abs. 6 HGO nicht mehr berufen, so dass er für die Rechtswirksamkeit der Satzung unbeachtlich ist. Auch in materieller Hinsicht ist die angegriffene Satzung nicht zu beanstanden. Sie entspricht vom Regelungsgehalt her der Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin vom März 2006. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der materiellen Regelungen hat der Bevollmächtigte des Antragstellers nicht erhoben. Offenkundige oder ins Auge springende Mängel der materiellen Regelungen - etwa eine fehlerhafte Kalkulation der Beitragssätze - sind ebenfalls nicht erkennbar. In Kenntnis seiner Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) begibt sich der Senat insoweit jedoch nicht auf eine "ungefragte" Fehlersuche (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2006 - 4 BN 26/06 -, Buchholz 406.11 § 1a BauGB Nr. 6 = NVwZ 2007, 233 mit weiteren Nachweisen). Die angegriffene Satzung ist auch im Hinblick auf den zeitlichen Geltungsbereich der materiellen Regelungen nicht zu beanstanden, soweit sie sich gemäß § 38 Rückwirkung über die Zeit vor dem 1. April 2006 hinaus beimisst. Für die der angegriffenen Satzung beigemessenen Rückwirkung ist zunächst nicht § 3 Abs. 1 Hess. KAG von Belang. Nach dieser Vorschrift kann eine Abgabensatzung mit rückwirkender Kraft erlassen werden, wenn das rückwirkende Inkrafttreten durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt und für die Abgabenpflichtigen voraussehbar und zumutbar ist. Die Rückwirkung darf einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten. § 3 Abs. 1 Hess. KAG legitimiert für die Entwässerungssatzung 2010 eine Rückwirkung lediglich von sechs Monaten, also bis zum Juli 2009. Hinsichtlich dieses Zeitraums bestand jedoch bereits die inhaltsgleiche Satzung vom März 2006. Die Antragsgegnerin verfügte mit den Satzungen von 1995 und 2006 über entsprechende Entwässerungssatzungen. Intention der in § 38 EWS 2010 geregelten Rückwirkung ist vielmehr die Ersetzung der Vorgängersatzung auch für die Zeit vor dem 1. April 2006. Die Rückwirkung der Satzung beruht auf § 3 Abs. 2 Hess. KAG. Nach dieser Vorschrift kann eine Abgabensatzung mit rückwirkender Kraft dann erlassen werden, wenn sie die eine gleiche oder eine gleichartige Abgabe regelnde Satzung ohne Rücksicht auf deren Rechtswirksamkeit ausdrücklich ersetzt. Die Rückwirkung kann bis zu dem Zeitpunkt ausgedehnt werden, zu dem die ersetzte Satzung in Kraft getreten war oder in Kraft treten sollte. Sie darf nur auf solche Bestimmungen der neuen Abgabensatzung erstreckt werden, durch die die Abgabenpflichtigen nicht ungünstiger gestellt werden als nach der ersetzten Satzung. Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Entwässerungssatzung vom März 2006 mit Wirkung zum 1. April 2006 früheres Satzungsrecht (EWS 1995) abgelöst. Mit der angegriffenen Satzung hat sie nunmehr eine Entwässerungssatzung gleichen Inhalts erlassen, die das durch die vorangegangene Satzung (EWS 2006) bereits abgelöste alte Satzungsrecht rückwirkend zum 1. Januar 2003 ersetzt. Dies ist mit Blick auf § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 Hess. KAG vom Grundsatz her nicht zu beanstanden. Hat sich die erste der "ersetzenden" Satzungen (versehentlich) keine Rückwirkung beigelegt, so ist das alte Satzungsrecht für die Vergangenheit in Kraft geblieben, und nichts hindert den Satzungsgeber daran, später die Geltung des alten Satzungsrechts nun auch insoweit durch eine Satzung mit Rückwirkung, die ihre Geltung auf den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum erstreckt, zu beseitigen (Senatsbeschluss vom 9. Oktober 1984 - 5 TH 833/84 -, KStZ 1985, 37 = GemHH 1986, 68, mit Hinweis auf das Senatsurteil vom 31. August 1983 - V OE 61/80 -, Juris (nur Leitsatz)). Die Rückwirkungsanordnung des § 38 EWS 2010 kann jedoch die gewollte Rückwirkung über die Zeit vor dem 1. April 2006 hinaus nur dann entfalten, wenn hinsichtlich dieses vorausgegangenen Zeitraums das in § 3 Abs. 2 Satz 3 Hess. KAG verankerte "Schlechter-stellungsverbot" beachtet wird, was für die streitgegenständliche Satzung der Fall ist. Nach der vorgenannten Bestimmung darf die Rückwirkung "nur auf solche Bestimmungen der neuen Abgabensatzung erstreckt werden, durch welche die Abgabenpflichtigen nicht ungünstiger gestellt werden als nach der ersetzten Satzung". Das Schlechterstellungsverbot verbietet, die Gesamtbelastung aller Abgabenpflichtigen zu erhöhen. Sinn und Zweck des Verbots besteht darin, zu verhindern, dass die Kommunen im Nachhinein auftretende Zweifel an der Wirksamkeit einer Satzung dazu nutzen, sich rückwirkend Mehreinnahmen zu verschaffen und dadurch den Eigenanteil der Gemeinde an den Kosten der Einrichtung zu senken (Senatsurteil vom 25. März 1993 - 5 UE 953/90 -, HSGZ 1994, 67 [68] = KStZ 1994, 157; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31. März 2000 - 1 K 12/00 -, LKV 2001, 41). Die Verhinderung von Mehreinnahmen der Gemeinde gegenüber der früheren Satzungslage hat der Satzungsgeber normativ - also durch die Satzung selbst - sicherzustellen (Senatsurteil vom 25. März 1993 - 5 UE 953/90 -, a.a.O.). Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die durch den vorliegenden Normenkontrollantrag angegriffene Satzung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Vergleichsberechnung hätte sie auf der Grundlage der Entwässerungssatzung 1995 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 4. April 2000 nach den dort geregelten Beitragsmaßstäben für ihre (eine) einheitliche öffentliche Entwässerungseinrichtung Beiträge in Höhe von 10.154.542,78 € gegenüber den bevorteilten Grundstückseigentümern festsetzen können. Dem stehen erzielbare Beiträge nach der angegriffenen Entwässerungssatzung 2010 nach der Aufspaltung in drei öffentlichen Entwässerungseinrichtungen für diese in Höhe von 6.237.037,95 € gegenüber, die im Hinblick auf die Umstellung von Teil- auf Vollkanalisation hinsichtlich der Behandlungsanlagen allein auf Schaffensbeiträgen und hinsichtlich der Sammelleitungen auf Schaffens- und Ergänzungsbeiträgen beruhen. Auf der Grundlage dieser nachvollziehbaren Gegenüberstellung liegt eine höhere Gesamtbelastung aller Abgabenpflichtigen und damit Mehreinnahmen der Gemeinde nicht vor. Die Antragsgegnerin hat die bevorteilten Grundstücks- und Geschossflächen in den einzelnen Ortsteilen ermittelt und nach Maßgabe des jeweiligen Beitragsmaßstabes für die einzelnen Vorhaben die Beitragshöhe errechnet. Dabei geht die Vergleichsberechnung hinsichtlich des Beitragsaufkommens nach der ersetzten Satzung (EWS 1995) davon aus, dass für alle in dieser Satzung in Bezug genommenen Vorhaben alle Bevorteilten der e i n e n öffentlichen Entwässerungsanlage - mithin alle an die öffentliche Einrichtung angeschlossenen und anschließbaren Grundstücke in der Kernstadt Rosenthal und in den Ortsteilen Roda und Willershausen - zu einem (Schaffens-) Beitrag hätten herangezogen werden können. Dem hält der Antragsteller ohne durchgreifende Wirkung entgegen, dass die in die alte Satzung eingestellten Beitragssätze - mit Ausnahme des Netzbeitrages - nicht auf die Grundstücks- und Geschossflächen des gesamten Stadtgebietes anzuwenden seien. Die Beitragssätze für die beiden Kläranlagen, die Zulaufsammler, Regenüberlaufbauwerke etc. seien ausschließlich so kalkuliert, dass sich diese Beitragssätze nur auf die beitragspflichtigen Geschossflächen der jeweiligen Vorteilsnehmer bezögen und damit getrennt nach Stadtteilen hätten erhoben werden sollen. Die Veranlagung sei dann auch getrennt erfolgt, und dies habe damals auch dem politischen Willen der Stadtverordneten entsprochen. Dieser Argumentation ist zuzugestehen, dass der Festlegung der unterschiedlichen Beitragssätze in der alten Satzung offenbar keine Globalkalkulation für die einheitliche öffentliche Entwässerungsanlage zu Grunde lag, die einen einheitlichen Netz- und Kläranlagenbeitrag festgelegt hat. Der Festlegung der unterschiedlichen Beitragssätze lagen offensichtlich Baugebietskalkulationen bzw. vorhabenbezogene Kalkulationen zu Grunde, die auch auf der Flächenseite nur eine ortsteilbezogene eingeschränkte Zahl von bevorteilten Grundstücken einbezogen hat. Dies führt jedoch nicht zu einer Unrichtigkeit der von der Antragsgegnerin vorgelegten Vergleichsberechnung. Vielmehr hätten nach dem Inhalt der Satzung alle Bevorteilten der e i n e n einheitlichen öffentlichen Entwässerungseinrichtung zu diesen Beiträgen herangezogen werden müssen. Nach § 15 EWS 1995 in der bis zum 31. März 2006 maßgeblichen Fassung unterlagen die an die Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücke der Beitragspflicht, die anschließbaren, wenn für sie a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt war und sie bebaut oder gewerblich genutzt werden konnten oder b) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt war, sie aber nach der Verkehrsauffassung Bauland waren oder baulich oder gewerblich genutzt werden konnten oder aufgrund einer Baugenehmigung baulich oder gewerblich genutzt werden durften. Dementsprechend waren alle angeschlossenen bzw. anschließbaren Grundstücke - unabhängig davon, ob die Antragsgegnerin mehrere t e c h n i s c h selbstständige Anlagen betrieben hat - hinsichtlich aller Baumaßnahmen zur Herstellung der rechtlich e i n e n einheitlichen öffentlichen Entwässerungseinrichtung beitragspflichtig. Dies hätte, träfen die Ausführungen des Antragstellers zu, die Beiträge für die Kläranlagen und sonstigen Sonderbauwerke seien stadtteilbezogenen kalkuliert worden, zur Folge, dass die Beitragssätze der EWS 1995 wegen Verstoßes gegen das Kostenüberdeckungsverbot unwirksam gewesen wären. Selbst diese Folge ist jedoch für die Beantwortung der Frage nach der Beachtung des Schlechterstellungsverbots des § 3 Abs. 2 Satz 3 Hess. KAG ohne Belang, denn § 3 Abs. 2 Satz 1 Hess. KAG ermächtigt den Satzungsgeber zum Erlass einer Abgabensatzung mit rückwirkender Kraft, wenn sie die eine gleiche oder eine gleichartige Abgabe regelnde Satzung ausdrücklich ersetzt, und zwar ausdrücklich ohne Rücksicht auf deren Rechtswirksamkeit. Damit ermächtigt der Gesetzgeber den Satzungsgeber ausdrücklich auch dazu, Satzungen, über deren Rechtmäßigkeit Streit besteht beziehungsweise von deren Rechtswidrigkeit selbst der Satzungsgeber überzeugt ist, rückwirkend zu ersetzen. Gerade dazu dient die „Reparaturvorschrift“ des § 3 Abs. 2 Satz 1 Hess. KAG. Dementsprechend ist die nachvollziehbare Vergleichsberechnung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden, so dass zur Überzeugung des Senats feststeht, dass sich die Antragsgegnerin durch die EWS 2010, der sie die in § 38 geregelte Rückwirkung beigegeben hat, keine Mehreinnahmen gegenüber der ersetzten Satzung verschafft hat. Mit den in § 10 EWS 2010 festgelegten Beitragssätzen hat die Antragsgegnerin die Beachtung des Schlechterstellungsverbot nach § 3 Abs. 2 Satz 3 Hess. KAG auch normativ sichergestellt, so dass es im Rückwirkungszeitraum nicht zu Mehreinnahmen gegenüber der früheren Satzungslage kommen kann. Die Rückwirkungsanordnung nach § 38 EWS 2010 ist auch nicht deshalb unwirksam, weil sie entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz Hess. KAG a. F. über den Verjährungszeitraum hinausgeht. Denn dieser Halbsatz des § 3 Abs. 2 Satz 3 Hess. KAG ist durch Art. 49 des dritten Gesetzes zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I Seite 562 [576]) gestrichen worden. Da der Normenkontrollantrag des Antragstellers aus den genannten Gründen ohne Erfolg bleibt, wird er mit der Kostenfolge des §§ 154 Abs. 1 VwGO abgelehnt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -. In Normenkontrollverfahren geht der Senat entsprechend dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Hinblick auf die besondere Bedeutung mindestens vom Auffangstreitwert aus (Nr. 3.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit), wenn nicht das Interesse des Antragstellers ersichtlich höher ist. Zur Bewertung des Interesses des Antragstellers am vorliegenden Normenkontrollverfahren orientiert sich der Senat an der Höhe der gegen ihn festgesetzten Abwasserbeiträge.