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Beschluss

5 B 15/13

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2013:0205.5B15.13.0A
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Leitsätze
Wird zur Ablösung der später entstehenden Erschließungsbeitragspflicht zwischen Grundeigentümer und Kommune eine sogenannte Ablösungsvereinbarung geschlossen, tritt die eine später entstehende Erschließungsbeitragspflicht ablösende Wirkung erst mit der vollständigen Zahlung der vereinbarten Ablösungssumme ein. Dies gilt insbesondere bei einer entsprechenden Regelung in der Ablösungsvereinbarung.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 29. November 2012 - 6 L 385/12.WI - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 21.845,67 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird zur Ablösung der später entstehenden Erschließungsbeitragspflicht zwischen Grundeigentümer und Kommune eine sogenannte Ablösungsvereinbarung geschlossen, tritt die eine später entstehende Erschließungsbeitragspflicht ablösende Wirkung erst mit der vollständigen Zahlung der vereinbarten Ablösungssumme ein. Dies gilt insbesondere bei einer entsprechenden Regelung in der Ablösungsvereinbarung. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 29. November 2012 - 6 L 385/12.WI - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 21.845,67 € festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 29. November 2012 ist zulässig, aber nicht begründet. Der Senat hat aufgrund des im Beschwerdeverfahren allein zu prüfenden Beschwerdevorbringens des Antragstellers (§ 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ebenso wie das Verwaltungsgericht keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Bescheide über die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen, die es nach der im gerichtlichen Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO rechtfertigen könnten, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Bescheide anzuordnen. Der Antragsteller und Beschwerdeführer ist Eigentümer - zuvor gemeinsam mit der inzwischen verstorbenen Antragstellerin - einer Reihe von Grundstücken innerhalb eines Baugebiets im Gebiet der Antragsgegnerin, einer Stadt. Im Jahr 1997 schlossen die Antragsteller mit der Antragsgegnerin eine Vereinbarung über die Ablösung von Erschließungsbeiträgen und Heranziehung zu Abwasserbeiträgen. Die Ablösesumme sollte in drei Teilzahlungen erfolgen, wobei die letzte Teilzahlung in Höhe von 40 % der Gesamtsumme bei endgültiger Fertigstellung der Erschließungsmaßnahmen gezahlt werden sollte. Die Antragsgegnerin forderte die Antragsteller unter Hinweis auf die endgültige Fertigstellung zur Zahlung des Restbetrages im Dezember 2010 auf. Danach erfolgte im Januar 2011 eine Zahlungserinnerung und im Mai 2011 die Einräumung einer letzten Zahlungsfrist bis zum 10. Juni 2011. Die Antragsteller verweigerten die Zahlung des letzten Teilbetrages und beriefen sich auf eine ihrer Meinung nach nicht endgültige Fertigstellung der Erschließungsmaßnahmen, weil etwa keine beiderseitigen Gehwege mit Abgrenzung gegen die Fahrbahn, Unterbau und Decke, wie in der Erschließungsbeitragssatzung der Antragsgegnerin vorgesehen, errichtet worden seien. Darauf forderte die Antragsgegnerin mit auf die einzelnen Flurstücke bezogenen Bescheiden vom 24. Oktober 2011 von den Antragstellern die Zahlung von Erschließungsbeiträgen. Gegen diese legten die Antragsteller Widerspruch ein. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die geschlossene Ablösevereinbarung stehe der Festsetzung durch Bescheid durch die Antragsgegnerin nicht entgegen, da die vereinbarten Beträge seitens der Antragsteller nicht gezahlt worden seien. Der Bevollmächtigte der Antragsteller rügt in seiner Beschwerdebegründung, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei willkürlich und überraschend, da in einer Verfügung des damaligen Berichterstatters vom 20. Juni 2012 die Ansicht geäußert worden sei, die Bescheide seien offensichtlich rechtswidrig. Soweit auf die Zahlung des Ablösebetrages abgestellt werde und erst damit ein Entstehen der Beitragspflicht als ausgeschlossen angesehen werde, sei dem nicht zu folgen, denn bereits der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Ablösevertrages verhindere, dass derselbe Sachverhalt anschließend durch den Erlass eines Verwaltungsakts geregelt werden könne. In der Literatur würden dazu zwei unterschiedliche Meinungen vertreten. Das Bundesverwaltungsgericht habe in der von der Literaturmeinung, die davon ausgehe, die Ablösewirkung trete erst mit Zahlung der vereinbarten Summe ein, zitierten Entscheidung zu dieser Frage nicht eindeutig Stellung genommen. Dieses Vorbringen führt zu keiner Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Dabei geht zum einen die Rüge einer Überraschungsentscheidung durch das Verwaltungsgericht - d.h. die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs - ins Leere. Die streitige Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Ablösungswirkung nach dem Abschluss einer Vereinbarung zur Ablösung künftig entstehender Erschließungsbeitragspflichten ist im erstinstanzlichen Verfahren ausführlich erörtert worden. Davon, dass das Verwaltungsgericht angesichts der ausgetauschten Argumente bei einer im Laufe des Verfahrens von dem damals zuständigen Berichterstatter geäußerten - ersichtlich vorläufigen - Rechtsauffassung bleiben würde, konnte der Antragsteller nicht ausgehen. Im Übrigen bliebe auch ein eventueller Verstoß für das Beschwerdeverfahren ohne Auswirkung, da für den Antragsteller in diesem Rahmen ausreichend die Möglichkeit zur Nutzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör bestand. Desweiteren geht auch der Senat davon aus, dass die Antragsgegnerin die Antragsteller durch Beitragsbescheide zu den Erschließungsbeiträgen heranziehen durfte, ohne dass dem die zwischen den Beteiligten im Jahr 1997 geschlossene Ablösungsvereinbarung entgegenstand. Grundsätzlich sind Kommunen verpflichtet, den umlagefähigen Erschließungsaufwand abschließend durch eine Beitragserhebung nach den §§ 127 ff Baugesetzbuch - BauGB - und ihrer jeweiligen Erschließungsbeitragssatzung zu decken. Davon lässt § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme zu. Er gestattet den Gemeinden, Verträge über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor der Entstehung der Beitragspflicht abzuschließen. Dafür müssen sie vorher wirksame Bestimmungen über die Ablösung im Allgemeinen getroffen haben, etwa in der Erschließungsbeitragssatzung oder entsprechenden Verwaltungsvorschriften (vgl. dazu insgesamt: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. § 22 m.w.N.). Durch einen rechtmäßigen Ablösungsvertrag verliert einerseits der jeweilige Eigentümer grundsätzlich die Möglichkeit, später im Hinblick auf die Höhe der andernfalls entstehenden Beitragspflicht eine Überzahlung erstattet zu erhalten, und andererseits die Gemeinde das Recht zur Erhebung einer Nachforderung. Unterschiedlich wird die Frage beantwortet, wann die so genannte "Ablösungswirkung" des Vertrags eintritt. Teilweise finden sich in der Literatur Stimmen, die den Eintritt bereits mit dem Abschluss des Ablösungsvertrags annehmen (vgl. Klausing in: Baurecht Aktuell, Festschrift für Felix Weyreuther, Seite 468; wohl auch: Ernst in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand: April 2012, § 133 Rn. 76). Demgegenüber wird in der Rechtsprechung und von Driehaus (a.a.O., § 22 Rn. 5, 9) die Auffassung vertreten, dass die Ablösungswirkung erst mit Zahlung der vereinbarten Ablösungssumme eintritt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. November 1997 - 3 B 693/95 -, Juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. April 2011 - 2 S 2898/10 -, VBlBW 2011, 434 = Juris; BFH, Urteil vom 11. Februar 2004 - II R 31/02 -, BFHE 204, 489). Auch die von den Beteiligten erörterte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 1. Dezember 1989 - 8 C - 44.88 -, BVerwGE 84, 183 = HSGZ 1990, 151) dürfte an diese Auffassung anknüpfen, auch wenn sie keine eingehenden Erörterungen zu dieser Problematik enthält. Dort ist nämlich ausgeführt, dass die Zahlung (vom Senat hervorgehoben) aufgrund wirksamen Ablösungsvertrags dem Grundeigentümer die Möglichkeit nimmt, später im Hinblick auf die Höhe der ansonsten entstehenden Erschließungsbeitragspflicht eine Überzahlung zu reklamieren, und andererseits der Gemeinde das Recht zur Nachforderung. Auch der Senat hält diese Auffassung für überzeugend, denn die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit zur vorzeitigen Ablösung des Erschließungsbeitrags ist vorrangig ein zu Gunsten der Gemeinde begründetes Vorfinanzierungsinstitut. Mit der angestrebten Begünstigung der Gemeinde wäre es nicht zu vereinbaren, wenn sie durch den bloßen Abschluss eines Ablösungsvertrags, der keine öffentliche Last auf dem Grundstück begründet, dieses mit dem Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht kraft Gesetzes entstehende Sicherungsinstitut verlieren würde. Dies wird vermieden, wenn die Ablösungswirkung erst mit der vollständigen Zahlung der Ablösungssumme eintritt (siehe Driehaus, a.a.O., Rn. 5). Insofern spricht auch § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB von der "Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht", nicht dagegen vom Abschluss einer Vereinbarung über die Ablösung vor Entstehung der Beitragspflicht. Letztlich ist allerdings diese vom Bevollmächtigten des Antragstellers in der Beschwerdebegründung problematisierte allgemeine Frage nach dem Eintritt der Ablösungswirkung im Falle einer Ablösungsvereinbarung für die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht erheblich, weil sich ihre Beantwortung aus der Vereinbarung über die Ablösung zwischen den Beteiligten bereits eindeutig ergibt. Nach § 5 des Vertrages sind mit der Zahlung des Ablösungsbetrages sämtliche Forderungen der Stadt anlässlich der erstmaligen Herstellung der Erschließungsanlagen abgegolten. Daraus wird deutlich, dass die Vereinbarung zwischen den Beteiligten selbst den Eintritt der Abgeltung an die (vollständige) Zahlung des Ablösungsbetrages knüpfen wollte. Nachdem die Antragsteller diese vollständige Ablösung jedoch verweigert haben und keine Ablösungswirkung eingetreten ist, konnte die Antragsgegnerin nunmehr die inzwischen entstandene Erschließungsbeitragspflicht mit den streitigen Heranziehungsbescheiden geltend machen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 47 Gerichtskostengesetz - GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).