Beschluss
OVG 10 S 60.19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0422.OVG10S60.19.00
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Leitsätze
Ist für einen sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag eine Ablösung vereinbart worden, so tritt die Ablösungswirkung nur dann ein, wenn der vereinbarte Ablösungsbetrag auch tatsächlich vollständig entrichtet worden ist.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. August 2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 674,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. August 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 674,00 EUR festgesetzt. Die Antragstellerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag für ihr Wohnungseigentum und Teileigentum an einem Grundstück im ehemaligen Sanierungsgebiet „Helmholtzplatz“ in Berlin-Pankow. Sie begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Ausgleichsbetragsbescheid. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Sie sind nicht geeignet, die erstinstanzliche Annahme zu erschüttern, dass auf der Grundlage des derzeitigen Erkenntnisstandes die Voraussetzungen für eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht vorlägen, weil nach dem im vorläufigen Rechtsschutz geltenden Maßstab keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestünden. Wie das Verwaltungsgericht zum Prüfungsmaßstab zutreffend ausgeführt hat (EA S. 5 f.), kann die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen Bescheid über die Heranziehung zu einer öffentlichen Abgabe - wie hier zu einem Ausgleichsbetrag nach § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB - entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO vom Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abgabenforderung bestehen, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Es können daher nur solche Einwände gegen die Abgabenforderung eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, die bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Forderung begründen. Die Prüfung findet dort ihre Grenze, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht; diese bleiben dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (st. Rspr., vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar 2019 - OVG 10 S 44.18 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Nach diesem Maßstab ist das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nicht geeignet, derartige durchgreifende Zweifel zu wecken. 1. Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, die Antragstellerin schulde den Ausgleichsbetrag nicht und sei deshalb der falsche Adressat des Bescheides (Beschwerdebegründung vom 18. Oktober 2019, S. 2 - 5). Ausgleichsbetragspflichtig ist der Eigentümer (§ 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zum Zeitpunkt des Abschlusses der Sanierung (§ 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Das ist hier die Antragstellerin. Denn bei Aufhebung der Sanierungsverordnung (§ 162 BauGB) mit Wirkung ab 8. Februar 2015 (GVBl. S. 2) war sie für das hier in Rede stehende Wohnungseigentum und Teileigentum als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Ihre Ausgleichsbetragspflicht ist auch nicht vorher abgelöst worden. Ohne Erfolg beruft sie sich auf den „Öffentlich-rechtlichen Vertrag über die vorzeitige Erklärung des Sanierungsabschlusses gem. § 163 BauGB für das Grundstück D ...straße “, den die Voreigentümerin ihres Vaters am 21. November 2002 und der Antragsgegner am 2. Dezember 2002 unterzeichnet haben. Denn der in § 4 Abs. 2 des Vertrages vereinbarte Betrag zur Ablösung des sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrages ist nicht gezahlt worden. Ist für einen sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag eine Ablösung vereinbart worden, so tritt die Ablösungswirkung nur dann ein, wenn der „im Ganzen vor Abschluss der Sanierung“ (§ 154 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB) vereinbarte Ablösungsbetrag auch tatsächlich vollständig entrichtet worden ist. Bei der Ablösung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge nach § 154 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB kann nichts anderes gelten als bei der Ablösung von Erschließungsbeiträgen im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB (zur entsprechenden Anwendung der Grundsätze über die Ablösung von Erschließungsbeiträgen vgl. Kleiber/Fieseler, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1. Oktober 2020; § 154 Rn. 182; Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Auflage 2019, § 154 Rn. 19). Für Ablösungsvereinbarungen über Erschließungsverträge ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Ablösungswirkung nicht schon mit Abschluss eines Ablösungsvertrags eintritt, sondern nur dann, wenn der vereinbarte Ablösungsbetrag vor Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht auch tatsächlich vollständig entrichtet worden ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. November 1997 - 3 B 693/95 -, juris Rn. 2; Hessischer VGH, Beschluss vom 5. Februar 2013 - 5 B 15/13 -, juris Rn. 7; wohl auch BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2015 - BVerwG 9 C 1.14 -, juris Rn. 15, mit der Formulierung, „dass mit Abschluss eines solchen Vertrags und der Entrichtung des Ablösungsbetrags durch den Grundeigentümer für das betroffene Grundstück das beitragsrechtliche Rechtsregime erst gar nicht zum Entstehen gelangt“). Insofern spricht auch § 154 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB von der „Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung“, nicht dagegen vom Abschluss einer Vereinbarung über die Ablösung vor Abschluss der Sanierung. Im vorliegenden Fall ist vor Abschluss der Sanierung die vollständige Zahlung der in § 4 Abs. 2 des genannten Vertrages vereinbarten Ablösesumme unstreitig nicht erfolgt. Damit hat es sein Bewenden. Das weitere Vorbringen der Antragstellerin ändert daran nichts. Insbesondere ist es schon nach dem genannten Vertrag allein Sache des Vertragspartners des Antragsgegners gewesen, darüber zu entscheiden, ob und ggf. wann er die Abschlusserklärung des Antragsgegners nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages erhalten möchte oder nicht. Das gilt auch für die Entscheidung des Vertragspartners, die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e des Vertrages vorgesehene Zahlung des Ablösebetrages nach § 5 des Vertrages innerhalb der Frist des § 5 Abs. 2 des Vertrages zu leisten. Der Eingang dieser Zahlung ist in § 3 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e des Vertrages als eine Voraussetzung formuliert, durch deren Erfüllung - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (Buchstaben a bis d sowie f und g) - die vom Antragsgegner übernommene Verpflichtung ausgelöst wird, die Sanierung auf dem Grundstück gemäß § 163 BauGB für abgeschlossen zu erklären. Selbst wenn alle weiteren Voraussetzungen der Pflicht des Antragsgegners zur Abgabe der Abschlusserklärung vorliegen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a bis d sowie f und g) und lediglich der Eingang des Ausgleichsbetrages gemäß § 5 des Vertrages fehlt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e), etwa die Frist des § 5 Abs. 2 des Vertrages überschritten worden ist, verwandelt sich die im Vertrag nur als Voraussetzung der vertraglichen Erklärungspflicht des Antragsgegners vorgesehene Zahlung des Ablösebetrages nicht durch das Fehlen eines fristgemäßen Eingangs der Zahlung in einen fälligen und durchsetzbaren Zahlungsanspruch des Antragsgegners, dessen Erfüllung dann nicht mehr allein in der Hand des Vertragspartners liegt. Vielmehr bleibt es nach der Formulierung des Vertrages Sache des Vertragspartners des Antragsgegners, darüber zu entscheiden, ob er die Abschlusserklärung haben will oder nicht. Das Ausbleiben der Zahlung hat deshalb nach dem Vertrag nur zur Folge, dass die Erklärungspflicht des Antragsgegners schlicht nicht ausgelöst wird. Dem Vertrag ist nichts dafür zu entnehmen, dass der Antragsgegner berechtigt wäre, seinem Vertragspartner die Abschlusserklärung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages aufzudrängen und die dafür von jenem nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e des Vertrages zu erfüllende Voraussetzung der Zahlung des Ablösebetrages zwangsweise durchzusetzen. Dementsprechend lehnt es auch die Rechtsprechung zum Erschließungsbeitragsrecht ab, dass die Gemeinde aufgrund einer Ablösungsvereinbarung verpflichtet sei, zunächst die vollständige Zahlung des Ablösebetrages zu verlangen, statt das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht abzuwarten und gemäß ihrer gesetzlichen Beitragserhebungspflicht den dann eingetragenen Grundstückeigentümer zum Erschließungsbeitrag heranzuziehen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. November 1997, a.a.O., Rn. 5; ebenso Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Auflage 2018, § 22 Rn. 12). Das Vorbringen der Antragstellerin, „dass der Antragsgegner den Ausgleichsbetrag schon nach Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages von der damaligen Grundstückseigentümerin hätte fordern können und müssen“ (Beschwerdebegründung vom 18. Oktober 2019, S. 3) und es deshalb „treuwidrig“ sei, „den Sanierungsausgleichsbetrag … von der Antragstellerin persönlich einzufordern“ (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 4), greift daher nicht durch. Für den maßgeblichen tatsächlichen - und hier fehlenden - Eingang der Zahlung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e des Vertrages) ist es - wie bereits ausgeführt - ohne Bedeutung, dass alle weiteren Voraussetzungen der Pflicht des Antragsgegners zur Abgabe der Abschlusserklärung vorliegen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a bis d sowie f und g). Es kommt auch nicht darauf an, welcher Zeitraum seit Abschluss des Vertrages verstrichen ist oder dass sich der Vertragspartner des Antragsgegners nach § 7 Abs. 4 des Vertrages „der sofortigen Vollstreckung gemäß § 61 VwVfG unterwirft“ (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 4). Und schließlich spielt es keine Rolle, ob und wann der Vertrag beendet worden ist oder ob es sich um einen „Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, nämlich hier der Antragstellerin,“ handelt (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 4). 2. Soweit die Antragstellerin bei den Bewertungen zur Ermittlung der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung nach der Zielbaummethode „die Größe des LVmax von 25 %“ rügt (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 5 – 8), rechtfertigt dies nach den eingangs dargelegten Prüfungsmaßstäben im abgabenrechtlichen Eilverfahren die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses ebenfalls nicht. Denn die insoweit durch das Beschwerdevorbringen aufgeworfenen Fragen müssen einer weiteren Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Bei der Beteiligung der Eigentümer baulich nutzbarer Grundstücke im Sanierungsgebiet an der Finanzierung der Sanierung durch die Heranziehung zu einem sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag geht es hinsichtlich der Ermittlung der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung als Grundlage für die Bemessung des Ausgleichsbetrages nicht um eine mathematisch exakt berechenbare Größe, sondern um eine Schätzung im abgabenrechtlichen Sinn. Das könnte dafür sprechen, dass dabei der für abgabenrechtliche Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den insoweit aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Geboten der Abgabengleichheit und Abgabengerechtigkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - BVerwG 7 BN 6.07 -, juris Rn. 8) und zum rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (BVerwG, a.a.O., Rn. 15) auch für die Frage der Gleichbehandlung der Eigentümer von Grundstücken in Sanierungsgebieten und für die Frage der Angemessenheit ihrer Beteiligung an der Finanzierung der Sanierung Bedeutung zukommen kann. Zu kommunalabgabenrechtlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäben führt das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung aus, mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG sei bei festgestellter ungleicher Betroffenheit der Abgabenpflichtigen nur zu fragen, ob für die Differenzierung oder Nichtdifferenzierung sachlich einleuchtende Gründe bestehen, nicht hingegen, ob der Satzungsgeber die jeweils zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden habe. Das insoweit eröffnete satzungsgeberische Ermessen verbiete den Gerichten die Prüfung, ob der vernünftigste, gerechteste oder wirklichkeitsnächste Maßstab gewählt worden sei (BVerwG, a.a.O., Rn. 8). Dabei könne das Entscheidungsermessen des Satzungsgebers zusätzlich insbesondere vom Gesichtspunkt der Praktikabilität geleitet werden (BVerwG, a.a.O., Rn. 8). Soweit die in die Berechnung der Abgabe einzustellenden Faktoren nur geschätzt werden können, liege es auf der Hand, dass der Satzungsgeber bei der Wahl des Abgabemaßstabes im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nicht ausschließlich von empirisch ermittelten Faktoren ausgehen müsse. Er könne sich auch auf ähnliche Maßstäbe anderer Kommunen beziehen oder sachgerechten Empfehlungen kommunaler Spitzenverbände Rechnung tragen (BVerwG, a.a.O., Rn. 11). Der rechtsstaatliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besage, dass der Abgabemaßstab und damit die Abgabenbemessung nicht in einem „groben Missverhältnis“ zu den verfolgten Zwecken stehen dürften. Auch insoweit verbleibe dem Satzungsgeber bei der Beantwortung der Frage, in welcher Weise eine sachgerechte Verbindung zwischen dem verfolgten Zweck und dem auf den Abgabepflichtigen entfallenden Betrag bewirkt werden soll, ein weiter Ermessensspielraum (BVerwG, a.a.O., Rn. 15). Offen ist, welche Bedeutung die vom Bundesverwaltungsgericht bei Wahrscheinlichkeitsmaßstäben im Kommunalabgabenrecht zugrunde gelegten normativen Anknüpfungspunkte (Art. 3 Abs. 1 GG, rechtsstaatlicher Verhältnismäßigkeitsgrundsatz) und die aus ihnen hergeleiteten Folgerungen hier für die von der Antragstellerin gerügte Anwendung des LVmax haben können. Die Antragstellerin geht darauf - auch unter Berücksichtigung der von ihr zitierten Rechtsprechung - nicht näher ein. Zudem stellt sich die Frage, ob der vom Antragsgegner konkret angewandte Faktor 1,0899 (Ermittlung der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung vom 6. März 2018, Anlage 4, VVG Bl. 79), der hier einem sanierungsbedingt veränderlichen Lagewertanteil von 9 % entspricht, die Antragstellerin in ihrem Anspruch auf abgabenrechtliche Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt oder sie in einem unangemessenen - d.h. in einem dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widersprechenden - Umfang an der Finanzierung der Sanierung beteiligt. Auch dazu äußert sich die Beschwerde nicht. Hinzu kommen die beachtlichen Ausführungen des Antragsgegners (Beschwerdeerwiderung vom 15. November 2019, S. 3 f.), die der Sache nach ebenfalls Fragen nach der Gewährleistung der Abgabengleichheit aufwerfen und ausdrücklich auch die Grenzen richterlicher Kontrollkompetenz ansprechen, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in der oben zitierten Rechtsprechung ebenfalls aufzeigt. Die Klärung der damit verbundenen schwierigen Tatsachen- und Rechtsfragen muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).