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Beschluss

5 B 2085/12

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2013:0205.5B2085.12.0A
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Leitsätze
Ein Abgabenbescheid, der Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag und den Erstattungsanspruch für Hausanschlusskosten festsetzt, ohne die auf den jeweiligen Anspruch entfallenden Teilbeträge zu benennen, ist nicht entsprechend § 125 Abgabenordnung - AO - nichtig. Zur Auslegung einer Rechtsmittelverzichtserklärung.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 12. Oktober 2012 - 6 L 1312/11.KS - abgeändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3333,33 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Abgabenbescheid, der Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag und den Erstattungsanspruch für Hausanschlusskosten festsetzt, ohne die auf den jeweiligen Anspruch entfallenden Teilbeträge zu benennen, ist nicht entsprechend § 125 Abgabenordnung - AO - nichtig. Zur Auslegung einer Rechtsmittelverzichtserklärung. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 12. Oktober 2012 - 6 L 1312/11.KS - abgeändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3333,33 € festgesetzt. I. Die Antragsteller sind Eigentümer eines Hinterliegergrundstücks zur Straße „A...straße ..." im Stadtgebiet der Antragsgegnerin, Flur …, Flurstück …/7 und …/8. Um die Erschließung für die von den Antragstellern gewünschte Bebauung dieses Grundstücks zu ermöglichen, sollten die Ver- und Entsorgungsleitungen durch den „B…weg“ herangeführt und dieser bis zum Grundstück der Antragsteller gepflastert werden. Nachdem es die Antragsteller in einer Erklärung vom 17. März 2009 übernommen hatten, die notwendigen Bauarbeiten (Wasserleitungsbau, Kanalleitungsbau, Straße, Straßenbeleuchtung, Gas, Strom) zur Erschließung des Grundstücks selbst und auf eigene Kosten unter Anleitung der Stadt und nach deren Vorgaben durchführen zu lassen, erhob die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 12. April 2011 neben einem Kanal- und Wasserbeitrag eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag inklusive Ingenieurleistungen und Hausanschlusskosten (Ziffer III. des Bescheides). Unter IV. enthielt der Bescheid hinsichtlich des Erschließungsbeitrages, der Hausanschlusskosten und der Ingenieurleistungen zu dem Gesamtbetrag von 35.000,- € zur Fälligkeit die Regelung, dass 25.000,- € innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides und 10.000,- € bis zum 31. Oktober 2011 fällig seien. Dieser Bescheid wurde der Antragstellerin am 15. April 2011 persönlich ausgehändigt. Das Empfangsbekenntnis, das beide Antragsteller am 19. April 2011 unterschrieben hatten, enthält unter 2. die Erklärung: "Auf die Einlegung eines Rechtsmittels wird verzichtet". Mit Bescheid vom 17. Mai 2011 wurde diese Regelung zur Fälligkeit abgeändert und bestimmt, dass 25.000,- € bis zum 1. Juni 2011 und die weiteren 10.000,- € bis zum 31. Oktober 2011 fällig seien. Mit dem zweiten Änderungsbescheid vom 31. August 2011 setzte die Antragsgegnerin die Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag, die Hausanschlusskosten und Ingenieurleistungen auf 48.000,- € fest und forderte die Antragsteller auf, über die bereits gezahlten 25.000,- € hinaus weitere 23.000,- € umgehend auf ein Konto der Stadtkasse zu überweisen. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 28. September 2011 - bei der Antragsgegnerin am 29. September 2011 eingegangen - Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. April 2011 in Gestalt der Bescheide vom 17. Mai und 31. August 2011 erhoben und die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Die Antragsgegnerin setzte daraufhin mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 die Vollziehung hinsichtlich eines Betrages von 13.000,- € aus, wies jedoch darauf hin, dass es hinsichtlich des Restbetrages von 10.000 € aus dem Bescheid vom 12. April 2011 bei der Fälligkeit zum 31. Oktober 2011 bleibe. Am 25. Oktober 2011 hat der Bevollmächtigte der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Kassel um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 28. September 2011 gegen den Heranziehungsbescheid der Antragsgegnerin in der Gestalt des Bescheides vom 31. August 2011 über die von der Antragsgegnerin bereits eingeräumte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Höhe von 13.000,- € hinaus über weitere 10.000,- € anzuordnen. Mit Bescheid vom 31. Oktober 2011 hat die Antragsgegnerin ihren Bescheid vom 31. August 2011 aufgehoben. Im Schriftsatz an das Verwaltungsgericht wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass der Betrag von 10.000 € aus dem bestandskräftigen Bescheid vom 12. April 2011 zu zahlen sei. Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2012 hat der Bevollmächtigte der Antragsteller den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung aus dem Schriftsatz vom 24. Oktober 2011 für erledigt erklärt und zugleich beantragt, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, bis zu einer Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren über die Feststellung der Richtigkeit der Bescheide vom 12. April 2011 beziehungsweise 17. Mai 2011 aus diesen gegenüber den Antragstellern keine Forderung in Höhe von 10.000 € geltend zu machen sowie die Vollstreckung zu unterlassen. Die Antragsgegnerin hat sich mit Schreiben vom 29. August 2012 der Erledigungserklärung angeschlossen. Das Verwaltungsgericht hat der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 12. Oktober 2012 im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufgegeben, bis zu einer Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren (6 K 887/12.KS) - betreffend die Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides vom 12. April 2011 in der Fassung des Bescheides vom 17. Mai 2011 - die Vollstreckung einer (Rest -) Forderung in Höhe von 10.000,- € aus dem im Bescheid vom 12. April 2011 in der Fassung des Bescheides vom 17. Mai 2011 festgesetzten Gesamtbetrag (Erschließungsbeitrag, Hausanschlusskosten, Ingenieurleistungen) in Höhe von 35.000,- € zu unterlassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Zulässigkeit des im Wege der Antragsänderung in das Verfahren eingeführten Antrages stehe bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage der Rechtsmittelverzicht der Antragsteller vom 19. April 2011 nicht entgegen. Dass die Antragsteller mit ihrer Erklärung einen Verzicht auf jegliches Rechtsmittel, also auch auf die Geltendmachung der Nichtigkeit des Bescheides hätten erklären wollen, sei nicht erkennbar. Der Antrag sei auch begründet, da die Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hätten. Der Anordnungsanspruch ergebe sich daraus, dass bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage der Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. April 2011 in der Fassung des Bescheides vom 17. Mai 2011 wegen Unbestimmtheit gemäß §§ 119 Abs. 1, 125 Abgabenordnung - AO - nichtig sei. Dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, welcher Anteil des insgesamt vorläufig auf 35.000 € festgesetzten Gesamtbetrages sich auf Erschließungskosten und welcher sich auf Hausanschlusskosten oder Ingenieurleistungen beziehe. Eine solche Aufgliederung der Beitragsschuld sei insbesondere dann erforderlich, wenn die verschiedenen Ansprüche nach Anspruchsgrund, hinsichtlich möglicher Befreiungstatbestände oder des Eintritts der Verjährung unterschiedliche Schicksale erleiden könnten. Da der Bescheid eine derartige jeweils gesonderte Festsetzung der Höhe nach vermissen lasse, handele es sich um einen besonders schweren Fehler im Sinne des § 125 Abs. 1 AO, der die Nichtigkeit des Bescheides nach sich ziehe. II. Die nach § 146 Abs. 1, Abs. 4 Sätze 1 bis 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Die dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) gebieten eine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Der bei verständiger Würdigung des Antragsbegehrens von den Antragstellern im Wege der zulässigen Antragsänderung analog § 91 VwGO - das Verwaltungsgericht hat diese Änderung als sachdienlich erachtet - in das Verfahren eingeführte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO ist zulässig, jedoch nicht begründet. Es spricht - entgegen der dargestellten Auffassung der Antragsgegnerin - jedoch zunächst vieles dafür, dass der von den Antragstellern am 19. April 2011 erklärte Rechtsmittelverzicht, "auf die Einlegung eines Rechtsmittels wird verzichtet", der Erhebung einer Nichtigkeitsfeststellungsklage nicht entgegensteht. Der objektive Erklärungswert der Verzichtserklärung ist darauf gerichtet, den Suspensiveffekt des Rechtsmittels im Sinne der Hemmung der formellen Bestands- bzw. Rechtskraft auszuschließen, hier also die Bestandskraft des erlassenen Verwaltungsakt bereits vor Ablauf der maßgeblichen Rechtsmittelfrist herbeizuführen. Ein solcher Erklärungswert erfasst dagegen nicht den Verzicht auf die Erhebung einer Nichtigkeitsfeststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1, 2. Alt. VwGO, die lediglich objektiv den Erlass eines Verwaltungsakts voraussetzt, jedoch nicht fristgebundenen ist und insoweit - im Hinblick auf die formelle Bestandskraft - einen außerordentlichen Rechtsbehelf darstellt (zur formellen Bestandskraft vgl. Huck/Müller, Kommentar zum VwVfG, § 79 Rn. 3; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2007, § 43 Rn. 20 [28]). Der Streit um die Reichweite der Verzichtserklärung vom 19. April 2011 kann jedoch letztlich dahinstehen, denn der Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. April 2011 in der Fassung des Bescheides vom 17. Mai 2011 ist nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht wegen unzureichender Bestimmtheit des Verwaltungsakts nichtig, so dass die Antragsteller im Ergebnis keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht jedoch davon aus, dass über § 4 Abs. 1 Nr. 3 b des Gesetzes über kommunale Abgaben - HessKAG - die Vorschriften der §§ 119 Abs. 1, 125 AO entsprechend anwendbar sind, nach § 119 Abs. 1 AO der Verwaltungsakt also inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss. Zudem geht auch der Senat - in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht - davon aus, dass der Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. April 2011 in der Fassung des Bescheides vom 17. Mai 2011 neben einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag auch eine Vorausleistung auf die Hausanschlusskosten mit jeweils auf die Einzelpositionen entfallenden Ingenieurleistungen festsetzt, ohne die auf den Erschließungsbeitrag beziehungsweise den Erstattungsanspruch nach § 12 HessKAG entfallenden Teilbeträge zu beziffern. Gemessen an den Anforderungen des § 157 Abs. 1 Satz 2 AO, wonach ein schriftlicher Abgabenbescheid unter anderem die festgesetzten Abgaben nach Art und Betrag bezeichnen und angeben muss, fehlt dem Bescheid der Antragsgegnerin die hinreichende Bestimmtheit. Ein Verwaltungsakt, der gegen das Gebot hinreichender Bestimmtheit verstößt, ist materiell rechtswidrig, die Nichtigkeit des Verwaltungsakts hat jedoch, wenn - wie hier - kein Fall des § 125 Abs. 2 AO vorliegt, nur derjenige Verstoß zur Folge, der besonders schwerwiegend und offensichtlich ist. Ein derartiger Fehler kann bei Bestimmtheitsmängeln bei innerer Widersprüchlichkeit und Unverständlichkeit anzunehmen sein oder wenn nicht erkennbar ist, wer durch ihn verpflichtet werden soll und/oder in welchem Umfang beziehungsweise in welcher Höhe (Brockmeyer/Ratschow, in: Klein, AO, 11. Aufl. 2012, § 125 Rn. 5; Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 37 Rn. 17a; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 37 Rn. 40, jeweils mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen). An einem derartigen schwerwiegenden Fehler leidet der Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. April 2011 in der Fassung des Bescheides vom 17. Mai 2011 nicht. Der Bescheid bezeichnet zutreffend die Adressaten, stellt die verschiedenen Arten der Abgabe dar und beziffert auch den Gesamtbetrag der festgesetzten Vorausleistung. Unklarheit besteht lediglich hinsichtlich eines „sekundären Punktes“, also bei der Frage, welcher Teilbetrag auf den Erschließungsbeitrag und welcher auf den Erstattungsanspruch nach § 12 HessKAG entfällt. Ein solcher Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot stellt keinen besonders schwerwiegen- den Fehler im Sinne des § 125 Abs. 1 AO dar (zu einer Beitragsfestsetzung für mehrere Buchgrundstücke vgl. dazu Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. März 1989 - 3 A2 1807/88 -, NVwZ 1989, 1086 ; im Ergebnis ebenso Senatsbeschluss vom 16. Januar 2008 - 5 UZ 212/07 -). Dies gilt insbesondere angesichts des Charakters der Festsetzung bei Vorausleistungen, die regelmäßig auf Kostenschätzungen beruhen und eine endgültige Festsetzung des Erschließungsbeitrages erst nach Entstehen der sachlichen Beitragspflicht und hinsichtlich des Erstattungsanspruches für Hausanschlusskosten erst mit der betriebsfertigen Herstellung der Leitung (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 29. November 2011 - 5 A 1675/11 -, ESVGH 62, 132 = HSGZ 2012, 194) zu erfolgen hat. Der Antrag des Bevollmächtigten der Antragsteller vom 14. November 2012, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, bleibt bereits deshalb ohne Erfolg, da die Antragsteller im Verfahren unterlegen sind. Im Übrigen stellt das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kein Hauptsacheverfahren im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO dar (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 162 Rn. 16). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 3 Nr. 1, 47 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 66 3 GKG).