Beschluss
5 A 1390/12.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2013:0212.5A1390.12.Z.0A
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Leitsätze
Eine Prüfungsphobie kann eine Krankheit im Sinne von § 10 Abs. 6 StAG sein.
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 15. Juni 2012 – 6 K 250/11.WI - wird abgelehnt.
Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Prüfungsphobie kann eine Krankheit im Sinne von § 10 Abs. 6 StAG sein. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 15. Juni 2012 – 6 K 250/11.WI - wird abgelehnt. Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor des vorliegenden Beschlusses näher bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Die mit Schriftsatz vom 14. August 2012 geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), des Vorliegens einer grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne des erstgenannten Zulassungsgrundes sind dann gegeben, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels unter Hinweis auf diesen Zulassungstatbestand begehrende Beteiligte einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellt (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 163). Das Verwaltungsgericht hat der Klage der Klägerin stattgegeben, indem es den Beklagten unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids verpflichtet hat, die Klägerin in den deutschen Staatenverband einzubürgern. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Voraussetzungen einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz– StAG – lägen vor, obwohl die Klägerin nicht vollständig, nämlich in Bezug auf schriftliche Kenntnisse, nachgewiesen habe, dass sie im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG über ausreichende Deutschkenntnisse verfüge. Der Beklagte müsse von dieser Voraussetzung gemäß § 10 Abs. 6 StAG absehen, weil nach dem eingeholten Sachverständigengutachten fest stehe, dass die Klägerin aus Krankheitsgründen gehindert sei, die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG zu erfüllen. Da auch die übrigen Voraussetzungen vorlägen, sei der Beklagte unter Aufhebung des angegriffenen Versagungsbescheids zu verpflichten, die Klägerin einzubürgern. Die hiergegen vom Beklagten erhobenen Einwendungen wecken beim Senat keine Zweifel im zuvor bezeichneten Sinne. Der Beklagte führt aus, § 10 Abs. 6 StAG ordne ein Absehen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG nur für den Fall an, dass ein Antragsteller aus Krankheitsgründen gehindert sei, Deutschkenntnisse zu erwerben, nicht aber für den Fall, dass ein Antragsteller aus Krankheitsgründen nur gehindert sei, diese Kenntnisse zu beweisen. So verhalte es sich aber bei der Klägerin, der in dem vom Verwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten eine Prüfungsphobie bescheinigt werde. Dies veranlasst den Senat zu keiner anderen Bewertung als im angegriffenen Urteil. In der fraglichen Norm § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG, von deren Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 6 StAG abzusehen ist, wird zwischen dem Erwerb und dem Nachweis der Deutschkenntnisse nicht unterschieden. Nach Auffassung des Senats umfasst der verwendete Begriff „verfügt“ vielmehr sowohl den Erwerb als auch den Nachweis, denn um über Sprachkenntnisse zu verfügen, sich ihrer also zum Beispiel im Rahmen einer Antragstellung zu bedienen, bedarf es regelmäßig nicht nur der Kenntnisse selbst, sondern auch der Fähigkeit, sie nachzuweisen. Sprachkenntnisse, die man aus Gesundheitsgründen in einer Prüfungssituation nicht abrufen kann, stehen einem insoweit nicht zur Verfügung, man kann also zum Nachweis der Voraussetzungen einer Einbürgerung nicht über sie verfügen im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG (in diesem Sinne bereits die Beschlüsse des erkennenden Senats vom 05. August 2010 – 5 D 1554/10 – und vom 16. September 2011 – 5 D 1626/11 -; anders noch VG Frankfurt am Main, Urteil vom 23. März 2010 – 11 K 2336/09.F - und VG Darmstadt, Beschluss vom 06. Juli 2010 – 5 K 544/10.DA –; alle Entscheidungen unveröffentlicht). Der Senat hielte es auch für widersinnig, von der viel weitergehenden Forderung des Erwerbs von Deutschkennissen abzusehen, nicht aber von der Forderung, diese nachweisen zu müssen. Wenn also – auch nach Ansicht des Beklagten – die Vorschrift des § 10 Abs. 6 StAG die Einbürgerungsbehörde verpflichtet, gegebenenfalls von der Voraussetzung von Deutschkenntnissen abzusehen, muss dies erst recht gelten, wenn ein Antragsteller über diese Kenntnisse verfügt, aber aus Krankheitsgründen lediglich gehindert ist, diese in einem Prüfungsverfahren nachzuweisen. Auch die weiteren Ausführungen des Beklagten zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel wecken solche Zweifel beim erkennenden Senat nicht. Die Tatsachenfeststellung durch das Verwaltungsgericht ist nicht zu beanstanden. Es kommt nicht darauf an, ob die durch den Sachverständigen diagnostizierte Angststörung irgendwann einmal geheilt werden kann, sondern darauf, ob die Klägerin derzeit eine Voraussetzung ihrer Einbürgerung nicht erfüllen kann. Schon nach dem Wortlaut von § 10 Abs. 6 StAG kommt es hinsichtlich der Frage, ob der Ausländer die Voraussetzungen von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG wegen einer Krankheit nicht erfüllen kann, nur auf den Zeitpunkt der Einbürgerung an (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 19 A 364/10 -, Juris und VG Stuttgart, Urteil vom 02. Dezember 2011 - 11 K 839/11 -, InfAuslR 2012, 135, jeweils zur Frage, ob einem Antragsteller in der Vergangenheit liegende Versäumnisse beim Spracherwerb vorgehalten werden können). § 10 Abs. 6 StAG setzt keine chronische, unheilbare Krankheit voraus. Auch der Einwand des Beklagten, das Verwaltungsgericht habe es versäumt, aufzuklären, ob die Klägerin Analphabetin ist, überzeugt den Senat nicht von der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Anhaltspunkte für diese Tatsache nennt der Beklagte nicht. Das eingeholte Sachverständigengutachten stellt vielmehr das Gegenteil fest (...“keine Anhaltspunkte für eine intellektuelle Minderbegabung einschließlich ... eines Analphabetismus,...“). Auch weckt der Einwand des Beklagten, die Klägerin habe bisher nicht nachgewiesen, dass sie gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt, beim Senat keine Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Diesen - soweit ersichtlich – erstmals im Berufungszulassungsverfahren vorgebrachten Einwand, dem das Verwaltungsgericht schon deshalb nicht nachzugehen brauchte, kann der Beklagte dem Einbürgerungsanspruch der Klägerin gemäß § 10 Abs. 6 StAG nicht entgegenhalten. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin aus krankheitsbedingten Gründen auch gehindert ist, einen Einbürgerungstest zu absolvieren. Der vom Verwaltungsgericht beauftragte Sachverständige spricht von einer „Blockade beim Denken an prüfungsassoziierte Inhalte“, es sei „festzustellen, dass diese ganz offensichtlich eine isolierte Prüfungsphobie entwickelte, also eine Angststörung, die sich hier isoliert auf Prüfungssituationen bezieht.“ Danach spricht nichts dafür, dass es der Klägerin möglich sein könnte, anders als die Sprachprüfung einen Einbürgerungstest zu absolvieren, um ihre Kenntnisse im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG zu belegen, weswegen ihr auch insoweit die Vergünstigung im Sinne von § 10 Abs. 6 StAG zu gewähren ist. Der Beklagte hat auch den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht hinreichend dargelegt. Die aufgeworfene Frage der Auslegung von § 10 Abs. 6 StAG beantwortet sich – wie ausgeführt – für den Senat hinreichend deutlich aus einer Auslegung des Wortlauts der Vorschrift und wird auch nicht dadurch – wie der Beklagte meint – zu einer Grundsatzfrage, weil es abweichende erstinstanzliche Entscheidungen gibt. Auch der Zulassungsgrund eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, der geltend gemacht wird und vorliegt und auf dem die Entscheidung beruhen können muss (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), ist nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hatte – zumal ohne einen entsprechenden Beweisantrag des Beklagten – keinen Anlass, der Frage nachzugehen, ob es Prüfungsmethoden oder Testmodelle gibt, die es der Klägerin ermöglichen würden, trotz ihrer diagnostizierten Prüfungsphobie einen Sprach- und einen Einbürgerungstest zu absolvieren. Vielmehr ergibt sich aus den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen zweier Testinstitute, dass es zwar für viele Behinderungs- und Krankheitsfälle (Seh- und Hörbehinderung, Legasthenie, Dyslexie, Sprachbehinderung, motorische Beeinträchtigung) Testmethoden gibt, von Prüfungen für Prüfungsphobiker ist allerdings nicht die Rede. Die Unterlagen sprechen daher eher dafür, dass es solche Methoden nicht gibt. Jedenfalls hatte das Verwaltungsgericht keinen Anlass, von sich aus gleichsam „ins Blaue“ hinein danach zu suchen. Der Zulassungsantrag ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Entscheidung über die Höhe des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 47 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).