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Beschluss

5 C 307/12.N

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2013:0917.5C307.12.N.0A
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Leitsätze
An dem Aufwand für eine Erneuerung oder Erweiterung einer leistungsgebundenen öffentlichen Einrichtung sind als Ausfluss des Solidarprinzips alle Altanlieger der Einrichtung das sind diejenigen, denen bereits zuvor der Vorteil des Anschlusses oder der Anschlussmöglichkeit zukam im Wege eines (den ursprünglichen Schaffensbeitrag ergänzenden) Ergänzungsbeitrags heranzuziehen, Neuanlieger zu einem zusätzlich den Anteil für die Erneuerung/Erweiterung enthaltenden fortgeschriebenen Schaffensbeitrag (ständige Rechtsprechung des Senats).
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist hinsichtlich der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: An dem Aufwand für eine Erneuerung oder Erweiterung einer leistungsgebundenen öffentlichen Einrichtung sind als Ausfluss des Solidarprinzips alle Altanlieger der Einrichtung das sind diejenigen, denen bereits zuvor der Vorteil des Anschlusses oder der Anschlussmöglichkeit zukam im Wege eines (den ursprünglichen Schaffensbeitrag ergänzenden) Ergänzungsbeitrags heranzuziehen, Neuanlieger zu einem zusätzlich den Anteil für die Erneuerung/Erweiterung enthaltenden fortgeschriebenen Schaffensbeitrag (ständige Rechtsprechung des Senats). Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist hinsichtlich der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt. I. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Frage der Gültigkeit der Regelungen über den Ergänzungsbeitrag für Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen an den Sammelleitungen (Netz) und den Abwasserbehandlungsanlagen in der Entwässerungssatzung - EWS - der Gemeinde Sinntal vom 21. Juni 2011 in der Fassung der Ersten Nachtragssatzung vom 15. November 2011 und der Zweiten Nachtragssatzung vom 13. Dezember 2011. Die Entwässerungssatzung vom 21. Juni 2011 wurde von der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzung vom 20. Juni 2011 beschlossen, an 21. Juni 2011 vom Gemeindevorstand ausgefertigt und am 24. Juni 2011 im „Mitteilungsblatt für die Gemeinde Sinntal“ amtlich bekannt gemacht. Die Erste Nachtragssatzung wurde von der Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 14. November 2011 beschlossen, am 15. November 2011 vom Gemeindevorstand ausgefertigt und am 18. November 2011 im „Mitteilungsblatt für die Gemeinde Sinntal“ amtlich bekannt gemacht. Die Zweite Nachtragssatzung wurde von der Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 12. Dezember 2011 beschlossen, am 13. Dezember 2011 vom Gemeindevorstand ausgefertigt und am 23. Dezember 2011 im "Mitteilungsblatt für die Gemeinde Sinntal" amtlich bekannt gemacht. Die Antragsgegnerin betreibt die Abwasserbeseitigung als eine öffentliche Einrichtung. Zur Behandlung der anfallenden Abwässer der Ortsteile Sannerz, Sterbfritz und Weiperz bedient sie sich zusätzlich der Abwasserbehandlungsanlage der Stadt Schlüchtern und zur Behandlung der anfallenden Abwässer des Ortsteiles Züntersbach der Abwasserbehandlungsanlage der Stadtwerke Bad Brückenau (§ 1 EWS). Gemäß § 10 Abs. 1 EWS in der derzeit gültigen Fassung der Ersten Nachtragssatzung erhebt die Antragsgegnerin zur Deckung des Aufwands für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung der Abwasseranlagen Beiträge, die nach der Veranlagungsfläche bemessen werden. Die Veranlagungsfläche wird dabei durch Vervielfachen der Grundstücksfläche (§ 11 EWS) mit dem Nutzungsfaktor (§§ 12 bis 15 EWS) bestimmt. Die vom Antragsteller konkret benannten angegriffenen Satzungsregelungen in der Fassung der Ersten Nachtragssatzung lauten wie folgt: "§ 10 Abwasserbeitrag (1) … (2) Der Beitrag beträgt a) … b) für die Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen (Ergänzungsbeitrag) - an den Sammelleitungen (Netz) = 1,44 €/qm Veranlagungsfläche - an den Abwasserbehandlungsanlagen = 0,20 €/qm Veranlagungsfläche (3)… § 12 Nutzungsfaktor in beplanten Gebieten (1) Der Nutzungsfaktor in beplanten Gebieten bestimmt sich nach der Zahl der im Bebauungsplan festgesetzten Vollgeschosse. Hat ein neuer Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Werden die Festsetzungen des Bebauungsplans überschritten, ist die genehmigte oder vorhandene Zahl der Vollgeschosse, Gebäudehöhe oder Baumassenzahl Grunde zu legen. Der Nutzungsfaktor beträgt: a) bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,0, b) bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25, c) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5, d) bei viergeschossiger Bebaubarkeit 1,75. Bei jedem weiteren Vollgeschoss erhöht sich der Nutzungsfaktor um 0,25. (2)... (6) Enthält der Bebauungsplan keine Festsetzungen über die Anzahl der Vollgeschosse oder der Gebäudehöhe oder der Baumassenzahlen, anhand derer sich der Nutzungsfaktor ermitteln lässt, gelten die Vorschriften für den unbeplanten Innenbereich nach § 14 entsprechend. § 13 Nutzungsfaktor bei Bestehen einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB Enthält eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, 3 und 4 BauGB, gelten die Regelungen des § 12 für die Ermittlung des Nutzungsfaktors entsprechend; ansonsten sind die Vorschriften des § 14 anzuwenden § 14 Nutzungsfaktor im unbeplanten Innenbereich (1) Im unbeplanten Innenbereich wird zur Bestimmung des Nutzungsfaktors auf die Höchstzahl der in der Umgebung zulässigen Vollgeschosse abgestellt. Werden diese Werte bei bebauten Grundstücken im Einzelfall überschritten, ist die genehmigte oder vorhandene Zahl der Vollgeschosse, Gebäudehöhe oder Baumassenzahl zugrundezulegen. (2)... (3) Die in § 12 Abs. 1 festgesetzten Nutzungsfaktoren je Vollgeschoss gelten entsprechend. (4) … § 15 Nutzungsfaktor in Sonderfällen (1) bis (3)... § 20 Vorausleistungen Die Gemeinde kann Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags ab Beginn des Jahres verlangen, in dem mit dem Schaffen, Erweitern oder Erneuern der Abwasseranlagen begonnen wird. Art. 2 der Ersten Nachtragssatzung Diese Erste Nachtragssatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Sinntal vom 21. 06.2011 tritt rückwirkend zum 01.07.2000 in Kraft. Gleichzeitig treten die Bestimmungen der §§ 10 bis 21 der Entwässerungssatzung der Gemeinde Sinntal vom 11.12.2007 außer Kraft.“ Der Antragsteller ist Eigentümer mehrerer Grundstücke im Ortsteil Schwarzenfels der Antragsgegnerin. Für diese Grundstücke wurde er mit Bescheiden vom 28. Oktober 2011 zu Vorausleistungen auf einen Ergänzungsbeitrag für die Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen an den Abwassersammelleitungen (Abwassernetz) und zu Ergänzungsbeiträgen für die Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen an den Abwasserbehandlungsanlagen (Kläranlagen) herangezogen. Gegen diese Bescheide hat er jeweils Widerspruch eingelegt, über die bisher nicht entschieden ist. Das vorliegende Normenkontrollverfahren führt er stellvertretend auch für eine größere Zahl weiterer in Anspruch genommener Grundstückseigentümer aus demselben Ortsteil. Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2012 - eingegangen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 3. Februar 2012 - hat der Antragsteller Normenkontrollantrag gestellt mit dem Ziel, die Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin - konkret nennt sein Bevollmächtigter § 10 Abs. 2 Buchst. b), § 12 bis 15 und § 20 EWS in der Fassung der Ersten Nachtragssatzung vom 14. November 2011 - für unwirksam zu erklären. Zur Begründung trägt sein Bevollmächtigter vor, die Antragsgegnerin bestehe aus mehreren weit verteilten Ortsteilen. Der Ortsteil Schwarzenfels sei bereits seit Jahren an die eigene Kläranlage in Mottgers angeschlossen und benötige keine neue Anlage mehr. Es werde auch nie zu einem Anschluss an den jetzt veranlagten Hauptsammler von Sterbfritz in die ehemalige Kreisstadt Schlüchtern kommen. Der so genannte „Untergrund“, die Gemeinde Sterbfritz, in der sich auch die Verwaltung befinde, wolle nunmehr mit einem Hauptsammler den Kanal an die ca. 20 km entfernte Kläranlage der Stadt Schlüchtern, die überdimensioniert sei, anschließen. Dabei sollten die so genannten Altanlieger, wie die Grundstückseigentümer des Ortsteils Schwarzenfels, mit einem Beitrag für die Kläranlagen und die Sammelleitung herangezogen werden. Dagegen wende sich der Antragsteller und auch die Mehrheit der Grundstückseigentümer in dem Ortsteil, weil sie weder an diesen Sammler anschlössen, noch etwas von ihm hätten. Sie seien an eine eigene Anlage angeschlossen und hätten dafür bereits bezahlt. Die Bürger der anderen Ortsteile seien dafür nicht in Anspruch genommen worden. Die Bekanntmachung der Entwässerungssatzung sei schon deshalb unwirksam, weil sie nicht in allen Ortsteilen bekannt gemacht worden sei, da nicht alle Ortsteile das Bekanntmachungsorgan erhielten. Weiterhin werde die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Bürger, die an eine Anlage nicht angeschlossen seien und auch niemals angeschlossen würden, dürften nicht veranlagt werden. Schwarzenfels und damit der Antragsteller sollten dafür geradestehen, dass in Schlüchtern eine überdimensionierte Kläranlage stehe und jetzt über die Antragsgegnerin mit ihrem Hauptsammler die Defizite ausgeglichen werden sollten. Wie sich aus den Bescheiden ergebe, seien die Ortsteile Züntersbach, Jossa, Breinings, Altengronau und Neuengronau nicht betroffen. Dies führe dazu, dass die betroffenen Ortsteile mehr zahlen müssten, weil andere ohne Grund nicht veranlagt würden. Eine derartige Unterscheidung und Ungleichbehandlung führe zur Nichtigkeit der Satzung. Es dürfe nicht zweierlei Satzungsrecht in einer Gemeinde geben. Die Berechnung der Beiträge und die Umlegung seien nicht korrekt. In der Kalkulation sei der Bau der Kläranlage Mottgers mit 4.707.583,08 € und der Bau der Kläranlage Jossa mit 5.673.865,19 € aufgeführt. Diese Kosten, die teilweise noch vor der Gebietsreform angefallen seien, könnten nicht in die Berechnung eingestellt werden, zumal die Anlagen heute abgeschrieben seien. Sie dienten nur dazu, die Belastungen der Bürger zu Unrecht zu erhöhen. Die Erste Nachtragssatzung trete rückwirkend zum 1. Juli 2000 in Kraft, was mit den Regelungen des § 3 Hessisches Kommunalabgabengesetz - HessKAG - nicht vereinbar sei. Die Ersetzung einer Satzung mit rückwirkender Kraft nach § 3 Abs. 2 HessKAG sei nur bis zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem die ersetzte Satzung in Kraft getreten sei, hier also die Entwässerungssatzung vom 21. Juni 2011. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass für die rückwirkende Festsetzung die noch nicht erfolgte Vollkanalisation ausschlaggebend gewesen sei. Damit hätten die hier erhobenen Gebühren und Beiträge überhaupt nichts zu tun. Wenn etwas einbezogen worden sei, sei dies nicht zulässig und die Bürger seien getäuscht worden. Auch eine Vielzahl von rückwirkend in Kraft gesetzten Satzungen mache das Verhalten nicht rechtswirksam. Hier dürfe man auch gerade seitens des Gerichts nicht den Vertrauensgrundsatz des Bürgers verletzen, der mit rückwirkenden Satzungen überrascht werde. Der Antragsteller habe durch die Schaffung der Einrichtung keinen Vorteil, da für ihn keine Anschlussmöglichkeit an die neu geschaffene Anlage bestehe. Nur die Ortsteile Sterbfritz, Weiperz und Sannerz sollten über die Behandlungsanlage der Stadt Schlüchtern entwässern. Wenn die Altanlieger im Sinne der Globalberechnung anteilig an den Neueinrichtungen beteiligt werden müssten, müssten ebenso die Neuanlieger am Schaffensbeitrag „Alt“ anteilig beteiligt werden, sowie an den Kosten dafür, dass nunmehr die drei Ortsteile an die Anlage Schlüchtern angeschlossen würden. Gegen die Kalkulation als Ganzes spreche, dass nach § 11 Abs. 8 HessKAG die Beitragspflicht mit der Fertigstellung der Einrichtung entstehe. Die Herstellungskosten für die Altanlagen könnten somit nicht – wie teilweise erfolgt - Jahrzehnte später zulasten der Bürger in die Kalkulation einbezogen werden. Der Antragsteller beantragt, die Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2011 in der Fassung der Ersten Nachtragssatzung vom 14. November 2011, insbesondere die §§ 10 Abs. 2 Buchst. b), 12 bis 15 und 20, für unwirksam zu erklären, hilfsweise, die Satzung vom 20. Juni 2011 in der Fassung der Ersten Nachtragssatzung vom 14. November 2011 und der Zweiten Nachtragssatzung vom 13. Dezember 2011 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Normenkontrollantrag sei unbegründet. Die angegriffene Entwässerungssatzung sei wirksam und verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Die Beitragsregelung des § 10 Abs. 2 Buchst. b), der §§ 12 bis 15 und des § 20 EWS ständen mit § 11 HessKAG in Einklang. Die Antragsgegnerin habe mit der angegriffenen Entwässerungssatzung die vom Senat gerügten Mängel des früheren Satzungsrechts aufgegriffen und auf der Grundlage einer Globalkalkulation den Schaffensbeitrag und insbesondere den angegriffenen Ergänzungsbeitrag ermittelt und festgelegt. Die Kalkulation des Schaffens- und des Ergänzungsbeitrags bezogen auf das gesamte Einrichtungsgebiet - auch unter Einbeziehung des Ortsteils Schwarzenfels - und die Festlegung eines einheitlichen Beitrages für das Einrichtungsgebiet entspreche der Rechtsprechung des Senats. Die Antragsgegnerin habe in § 1 EWS festgelegt, dass sie eine öffentliche Einrichtung für das gesamte Gemeindegebiet betreibe. Daher sei nach dem Prinzip der Globalberechnung zwingend für das gesamte so definierte Einrichtungsgebiet ein einheitlicher Schaffensbeitragssatz und Ergänzungsbeitragssatz zu kalkulieren und festzulegen. Nach der Rechtsprechung sei es unerheblich, ob in einzelnen Teilen der Einrichtung tatsächlich Schaffens- oder Erneuerungsmaßnahmen durchgeführt würden. Wie aus den Erläuterungen zur Beitragssatzkalkulation ersichtlich sei, sei diese nach den rechtlichen Vorgaben der Rechtsprechung erfolgt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei die Einbeziehung von anteiligen Kosten für die Inanspruchnahme der Kläranlage der Stadt Schlüchtern nicht zu bemängeln. Da die Ortsteile Sterbfritz, Weiperz und Sannerz über diese Behandlungsanlage entwässert würden, könnten die entsprechenden Zahlungen für den Anschluss unstreitig in die Kalkulation eingestellt werden. Entgegen der Behauptung in der Antragsbegründung sei die Kläranlage der Stadt Schlüchtern nicht überdimensioniert. Dies habe auch der Senat in dem vom Antragsteller in Bezug genommenen Verfahren nicht festgestellt. In der Entscheidung finde sich keinerlei Aussage in diesem Sinn. Im Übrigen habe dies auch keinerlei Auswirkung auf die hier interessierende Kalkulation der Antragsgegnerin. Diese nutze gerade die freien Kapazitäten dieser Kläranlage. Dafür seien entsprechende Anschlusskosten an die Stadt Schlüchtern zu zahlen gewesen. Die Antragsgegnerin finanziere nicht die gesamte Kläranlage der Stadt Schlüchtern, sondern zahle nur den entsprechenden Anschluss an diese. Selbst wenn der Einwand des Antragstellers zutreffend wäre, habe dies keinerlei Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit des satzungsmäßigen Beitragssatzes. Ausweislich der durchgeführten Globalkalkulation ergebe sich ein Ergänzungsbeitrag für die Behandlungsanlagen in Höhe von 0,48 €/m² Veranlagungsfläche und für das Netz von 1,64 €/m² Veranlagungsfläche. Tatsächlich seien in § 10 Abs. 2 Buchst. b) EWS für die Abwasserbehandlungsanlagen nur ein Beitragssatz von 0,20 €/m² und für das Netz von 1,44 €/m² Veranlagungsfläche festgelegt worden. Schon deshalb ergebe sich auch aus dem weiteren Einwand des Antragstellers bezüglich der Einstellung der Herstellungskosten der Kläranlagen Mottgers und Jossa kein Verstoß gegen das Kostendeckungsverbot. Gleichwohl sei zu diesem Einwand klarzustellen, dass die genannten Baujahre der Kläranlagen nicht zutreffend seien. Die Kläranlage Mottgers sei Ende der siebziger Jahre erbaut und mit Wirkung zum 17. Oktober 1981 durch Beschluss des Gemeindevorstandes vom 7. Dezember 1981 offiziell fertig gestellt worden. Der Bau der Kläranlage Jossa sei Mitte der neunziger Jahre erfolgt. Sie sei durch Beschluss des Gemeindevorstandes vom 12. April 1999 mit Wirkung zum 8. Dezember 1998 fertiggestellt worden. Bei den in Bezug genommenen Baukosten der Kläranlage handele es sich nicht um Eurobeträge, sondern um DM-Beträge, wie aus dem Bauprogramm ersichtlich sei, aus dem der Antragsteller diese Zahlen entnommen habe. Entgegen der Auffassung des Antragstellers seien auch die Herstellungskosten für den Altbestand (Kläranlagen Mottgers und Jossa) bei der Globalkalkulation zu berücksichtigen. Diese würden mit dem Herstellungs- Anschaffungswert eingestellt. Dies entspreche den rechtlichen Grundsätzen der Globalkalkulation, wie sie vom Senat entwickelt worden seien. Für die Frage der Einstellung des Herstellungswertes in die Globalkalkulation spiele es keine Rolle, ob die noch in Betrieb befindlichen Altanlagen abgeschrieben seien. Auch sei es nicht notwendig, in die Entwässerungssatzung eine Regelung über eine Verrechnung von in der Vergangenheit geleisteten Zahlungen (Vorausleistungen oder Zahlungen für andere Maßnahmen) aufzunehmen. Derartige Zahlungen, die als Vorausleistungen auf die in der Entwässerungssatzung festgesetzten Beiträge für die durchgeführten Maßnahmen gelten würden, seien im Wege der Heranziehung im entsprechenden Beitragsbescheid im Einzelfall zu berücksichtigen. Jedenfalls würden sich derartige Vorausleistungen nicht bei der Beitragssatzkalkulation mindernd auswirken. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass es sich bei dem vom Antragsteller vorgelegten Bescheid vom 10. November 2003 um einen Vorausleistungsbescheid auf den Beitrag für die verbessernde Erneuerung der Wasserversorgungsanlagen der Antragsgegnerin handele. Auch formelle Mängel lägen bezüglich der Entwässerungssatzung nicht vor. Die Behauptung, das Bekanntmachungsorgan der Antragsgegnerin sei nicht in allen Ortsteilen erhältlich, möge der Antragsteller substantiieren. Eine Unwirksamkeit der Entwässerungssatzung ergebe sich auch nicht aus dem behaupteten Verstoß gegen die Rückwirkungsvorschrift des § 3 HessKAG. Es liege kein Fall der echten Rückwirkung im Sinne von § 3 Abs. 1 HessKAG vor. Die rückwirkende Inkraftsetzung insbesondere der Vorschrift des § 10 EWS falle unter die Vorschrift des § 3 Abs. 2 HessKAG. Durch die Rückwirkung seien insbesondere die Schaffensbeiträge des § 10 Abs. 2 Buchst. a) EWS gegenüber der ursprünglichen Höhe reduziert worden. Selbst wenn man von einem Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot des § 3 HessKAG ausgehen wolle, führe dies nicht zu einer Unwirksamkeit der in Kraft befindlichen Entwässerungssatzung und der beitragsrechtlichen Regelungen. Allenfalls könne dann für den rückwirkenden Zeitraum von einer Unwirksamkeit ausgegangen werden. Für die Zeit ab der Bekanntmachung der Satzung würde sich dieser Umstand jedoch nicht auswirken. Dabei sei anzumerken, dass insbesondere das Bauprogramm für die Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen an den Sammelleitungen noch nicht abgeschlossen sei und dafür lediglich Vorausleistungsbescheide erlassen worden seien. Für die Erneuerungsmaßnahmen im Bereich der Abwasserbehandlungsanlagen sei ebenfalls mit der Rückwirkung die Höhe des seinerzeitigen Beitragssatzes nicht verändert worden, obwohl nach der globalen Beitragskalkulation sich dafür rechnerisch ein Ergänzungsbeitrag von 0,48 €/m² Veranlagungsfläche ergebe. Rückwirkend festgesetzt sei allerdings nur ein Beitragssatz in Höhe von 0,20 €/m² Veranlagungsfläche, was dem ersetzten Beitragssatz entspreche. Die Entwässerungssatzung vom 21. Juni 2011, die die Beitragssätze der durchgeführten Kalkulation beinhaltet habe, sei zunächst mit Wirkung zum 1. Juli 2011 in Kraft gesetzt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei sowohl das Bauprogramm über die „Schaffung der Abwasserbehandlungsanlagen“ als auch das Programm über die „Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen an den Abwasserbehandlungsanlagen“ zum 29. November 2007 abgeschlossen gewesen. Dieser Umstand habe hinsichtlich des Ergänzungsbeitrags für die Abwasserbehandlungsanlagen dazu geführt, dass in der Entwässerungssatzung nur 0,20 €/m² Veranlagungsfläche anstelle des im Rahmen der Globalkalkulation ermittelten Beitragssatzes von 0,48 €/m² festgesetzt worden sei, da in der vorhergehenden Satzung aus dem Jahr 2007 der Beitragssatz in eben dieser Höhe festgelegt gewesen sei. Die Antragsgegnerin habe zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht bedacht, dass der Schaffensbeitrag für die Abwasserbehandlungsanlagen in der Entwässerungssatzung vom 11. Dezember 2007 mit 0,90 €/m² Veranlagungsfläche festgelegt gewesen sei, sie jedoch auch für diese Maßnahme nur einen Beitragssatz von 0,82 €/m² Veranlagungsfläche habe erheben wollen, wie er in der Entwässerungssatzung vom 21. Juni 2011 festgesetzt gewesen sei. Da das Bauprogramm über die „Schaffung der Abwasserbehandlungsanlagen“ bereits Ende 2007 abgeschlossen gewesen sei, habe eine Erhebung des Schaffensbeitragssatzes für den erstmaligen Anschluss an die Abwasserbehandlungsanlage in Höhe von 0,82 €/m² Veranlagungsfläche ohne Rückwirkung aufgrund der Entwässerungssatzung vom 21. Juni 2011 nicht erfolgen können. Es habe mithin noch einer rückwirkenden Inkraftsetzung bedurft, die mit der Ersten Nachtragssatzung vom 15. November 2011 erfolgt sei. Ausschlaggebend dafür, den Beitragsteil der Entwässerungssatzung über den Zeitraum 2007 hinaus bis zum 1. Juli 2000 rückwirkend zu ersetzen, sei dann zusätzlich die Tatsache gewesen, dass die Antragsgegnerin in den Ortsteilen im Einzugsbereich der Kläranlage Jossa, in denen die Vollkanalisation erst im Jahr 2011 abgeschlossen worden sei, noch Vorausleistungsbescheide aus dem Zeitraum von 2000 bis 2007 abzurechnen gehabt habe. Aufgrund der Vielzahl der seit dem Jahr 2000 aus den Beitragsveranlagungen hervorgegangenen Verwaltungsstreitverfahren seien die in dem Zeitraum von dem Jahr 2000 bis zum Jahr 2007 erlassenen Entwässerungssatzungen - mit Ausnahme der Satzung vom 12. Dezember 2000 - allesamt rückwirkend zum 1. Juli 2000 in Kraft gesetzt worden. Auch die Entwässerungssatzung vom 1. Dezember 2007 habe eine solche Rückwirkung bis zum 1. Juli 2000 gehabt. Im Übrigen wird auf die Gerichtsakte (1 Band) sowie die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (1 Hefter, 1 Heftstreifen) verwiesen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind. II. Der Senat entscheidet über den Normenkontrollantrag durch Beschluss, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 47 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Beteiligten sind dazu gehört worden. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der ausweislich der Antragsbegründung auf die Überprüfung der Beitragsregelungen in der Entwässerungssatzung - EWS - der Antragsgegnerin vom 21. Juni 2011 in der Fassung der Ersten Nachtragssatzung vom 15. November 2011, insbesondere der §§ 10 Abs. 2 Buchst. b), 12 bis 15 und 20 EWS, gerichtete Antrag ist statthaft gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung, denn er zielt auf die Überprüfung von im Rahmen unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften ab. Dafür sehen die genannten Bestimmungen eine Überprüfungsmöglichkeit durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vor. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt. Er kann gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen, durch die angegriffene Satzungsregelung über die Ergänzungsbeitragserhebung in seinen Rechten verletzt zu sein. Er wurde auf der Grundlage der angefochtenen Regelungen durch Bescheide der Antragsgegnerin zu Ergänzungsbeiträgen für die Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen an den Abwasserbehandlungsanlagen - den Kläranlagen - und zu Vorausleistungen auf Ergänzungsbeiträge für die Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen an den Abwassersammelleitungen - dem Abwassernetz - für seine Grundstücke im Ortsteil Schwarzenfels der Antragsgegnerin herangezogen. Über die dagegen gerichteten Widersprüche ist noch nicht abschließend entschieden. Er hat den Normenkontrollantrag auch fristgerecht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Ersten Nachtragssatzung zur Entwässerungssatzung gestellt. Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. In formeller Hinsicht ist die streitige Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin in der angefochtenen Fassung nicht zu beanstanden. Die Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin vom 21. Juni 2011 wurde von der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzung am 20. Juni 2011 beschlossen, am 21. Juni 2011 vom Gemeindevorstand ausgefertigt und am 24. Juni 2011 im "Mitteilungsblatt für die Gemeinde Sinntal", dem Veröffentlichungsorgan der Antragsgegnerin (§ 7 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Sinntal vom 20. März 2007), amtlich bekannt gemacht. Die Erste Nachtragssatzung vom 15. November 2011 zur Entwässerungssatzung wurde von der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzung am 14. November 2011 beschlossen, am 15. November vom Gemeindevorstand ausgefertigt und am 18. November 2011 im "Mitteilungsblatt für die Gemeinde Sinntal“ amtlich bekannt gemacht. Das Vorbringen des Antragstellers, nicht alle Ortsteile erhielten das Bekanntmachungsorgan, ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar. Entscheidend ist, dass das Mitteilungsblatt erschienen ist und deshalb alle Einwohner der Gemeinde die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der Bekanntmachungen erhalten haben. Auch im Übrigen sind formelle Mängel nicht ersichtlich. Die angegriffenen Beitragsregelungen der Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin vom 21. Juni 2011 in der Fassung der Ersten Nachtragssatzung vom 15. November 2011 sind auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 11 Hessisches Kommunalabgabengesetz - HessKAG - (hier noch anzuwendenden in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung, unter der die Entwässerungssatzung in Kraft getreten ist) können die Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet. Von dieser Möglichkeit hat die Antragsgegnerin Gebrauch gemacht (§ 10 Abs. 1 EWS). Die in § 10 Abs. 2 EWS festgelegten Schaffensbeiträge für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit an das Netz in Höhe von 3,95 €/m² Veranlagungsfläche (Buchst. a, erster Spiegelstrich) und an die Abwasserbehandlungsanlage in Höhe von 0,82 €/m² Veranlagungsfläche (Buchst. a, zweiter Spiegelstrich) sowie die Ergänzungsbeiträge für die Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen an den Sammelleitungen (Netz) in Höhe von 1,44 €/m² Veranlagungsfläche (Buchst. b, erster Spiegelstrich) und an den Abwasserbehandlungsanlagen in Höhe von 0,20 €/m² Veranlagungsfläche (Buchst. b, zweiter Spiegelstrich) erweisen sich auch unter Berücksichtigung der von Seiten des Antragstellers vorgebrachten Einwände als rechtmäßig. Mit der "Schaffung" im Sinne von § 11 Abs. 1 HessKAG wird der Vorgang der Herstellung der öffentlichen Einrichtung - hier der Abwasserbeseitigungsanlage - bezeichnet. Sie vollzieht sich in der Regel in zeitlich aufeinanderfolgenden "Schaffensvorgängen" nach Maßgabe bestimmter Bauprogramme. Die Erhebung des Schaffensbeitrags knüpft demgemäß an den einzelnen vorteilsvermittelnden Schaffensvorgang an und kann anknüpfend an den einzelnen vorteilsvermittelnden Schaffensvorgang "zeitversetzt" erfolgen und jeweils nur diejenigen Anleger belasten, die durch den jeweiligen Schaffensvorgang konkret bevorteilt sind. Die Gleichmäßigkeit der Belastung wird bei dieser Vorgehensweise durch den einheitlichen Beitragssatz erreicht, der auf der Grundlage einer sämtliche Schaffensvorgänge überspannenden Globalberechnung für die Schaffung der Einrichtung insgesamt zu kalkulieren ist. Das bedeutet, dass in die Kalkulation der gesamte in der Vergangenheit für die Herstellung der Einrichtung angefallene und der in der Zukunft bereits absehbare anfallende Aufwand sowie alle beitragspflichtigen Flächen einschließlich der für die Zukunft geplanten Baugebiete einzustellen sind. Da sich der Schaffensvorgang bis zum Erreichen eines nur theoretisch vorstellbaren Endausbauzustandes fortsetzt, werden auch Bauprogramme, die der Erneuerung oder Erweiterung der Anlage dienen, letztlich Teil des Schaffensvorgangs. Im Fall der Erneuerung/Erweiterung einer bereits geschaffenen Einrichtung entsteht der Beitragsanspruch für sämtliche Anlieger im Einrichtungsgebiet zeitgleich mit der endgültigen Fertigstellung des Erneuerungs-/Erweiterungsbauprogramms. Der Erneuerungs-/Erweiterungsbeitrag - Ergänzungsbeitrag - stellt im Verhältnis zu dem von den Anliegern zuvor erbrachten Schaffensbeitrag eine „ergänzende“ Belastung dar, mit der der Aufwand der späteren Erneuerung/Erweiterung abgegolten wird und die sämtliche Anlieger trifft, deren Grundstücke mit vorteilhafter Wirkung an die geschaffene Einrichtung bereits angeschlossen oder anschließbar sind. Da an dem dem Ergänzungsbeitrag zu Grunde liegenden Erneuerungs-/Erweiterungsaufwand darüber hinaus auch die später hinzukommenden „Neuanlieger“ - das sind Anlieger, die erstmals die Möglichkeit des unmittelbaren Anschlusses an die leitungsgebundene Einrichtung erhalten - zu beteiligen sind, äußert sich dies in einem von vornherein erhöhten Schaffensbeitrag (Schaffensbeitrag "Neu"), der jeweils aus Anlass des den Anschluss ermöglichenden konkreten Schaffensvorgangs zu erbringen ist, und im Wege der Fortschreibung der Globalkalkulation zu ermitteln ist (vgl. Urteil des Senats vom 14. April 2005 - 5 UE 1368/04 -, ESVGH 55, 225 = HSGZ 2005, 265 = ZKF 2005, 238 ; Lohmann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2013, § 8 Rn. 831,8 134, 863 ff). Diese Vorgehensweise dient der solidarischen Beteiligung aller bevorteilten Anlieger am Einrichtungsaufwand. Diesen Grundsätzen genügen die aufgrund einer Globalberechnung ermittelten Beitragssätze in § 10 Abs. 2 EWS. Die Antragsgegnerin betreibt nach § 1 EWS zur Abwasserbeseitigung für alle ihre Ortsteile eine einheitliche öffentliche Einrichtung mit verschiedenen eigenen Abwasserbehandlungsanlagen. Zur Behandlung der anfallenden Abwässer der Ortsteile Sannerz, Sterbfritz und Weiperz bedient sie sich zusätzlich der Abwasserbehandlungsanlage der Stadt Schlüchtern, zur Behandlung der Abwässer des Ortsteils Züntersbach der Abwasserbehandlungsanlage der Stadtwerke Bad Brückenau. Insofern ist für die Frage des beitragsauslösenden Vorteils durch die öffentliche Einrichtung „Abwasserbeseitigung“ jeweils auf die gesamte Einrichtung abzustellen. Nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist deshalb der Einwand des Antragstellers, der Ortsteil Schwarzenfels, in dem seine Grundstücke liegen, sei durch den im Rahmen des dem Ergänzungsbeitrag zu Grunde liegenden Bauprogramms errichteten Hauptsammlers vom Ortsteil der Antragsgegnerin Sterbfritz zur Abwasserbehandlungsanlage Schlüchtern nicht bevorteilt, da Schwarzenfels bereits seit Jahren an die eigene Kläranlage in dem Ortsteil Mottgers angeschlossen sei und keine neue Anlage benötige. Beitragspflichtig sind nach den obigen Ausführungen alle durch die öffentliche Einrichtung „Abwasserbeseitigung“ Bevorteilten. Das sind damit nach der zu überprüfenden Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin die Anlieger in allen Ortsteilen der Antragsgegnerin, und zwar entweder bei erstmaliger Einräumung der Möglichkeit der Vollkanalisation im Hinblick auf einen Schaffensbeitrag nach § 10 Abs. 2 Buchst. a) EWS oder bei bereits bestehender Möglichkeit der Vollkanalisation im Hinblick auf einen Ergänzungsbeitrag nach § 10 Abs. 2 Buchst. b) EWS. Warum in den Bescheiden der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller nur einzelne Ortsteile genannt sind, ist insofern für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der zu Grunde liegenden Entwässerungssatzung nicht von Bedeutung. In die den Beitragssätzen zu Grunde liegende Globalkalkulation sind jedenfalls die Flächen aller Ortsteile einbezogen worden. Die von der Antragsgegnerin der Ermittlung der Beitragssätze in § 10 Absatz 2 EWS zu Grunde gelegte Globalberechnung folgt den oben beschriebenen Anforderungen. Sie hat sowohl für die Abwasserbehandlungsanlagen als auch für die Sammelleitungen soweit ersichtlich alle in der Vergangenheit für die Schaffung der Vollkanalisation erbrachten Herstellungskosten sowie die im Rahmen der Erneuerungs-/Erweiterungsbauprogramme für die Abwasserbehandlungsanlagen und für das Kanalnetz angefallenen Kosten einbezogen, auf alle erschlossenen oder in Zukunft zu erschließenden Grundstücksflächen umgelegt und so den Schaffensbeitrag für „Neuanlieger“ kalkuliert. Weiterhin ist in der Kalkulation der Ergänzungsbeitrag für die „Altanlieger“ anhand eines fiktiven Schaffensbeitragssatzes „Alt“ ermittelt worden, der Auskunft darüber gibt, was die bereits angeschlossenen „Altanlieger“ ohne den Aufwand für die Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen als Schaffensbeitrag hätten zahlen müssen. Die Differenz zwischen Schaffensbeitrag „Alt“ und Schaffensbeitrag „Neu“ ergibt dabei den von den Altanliegern zu zahlenden Ergänzungsbeitrag. Die vom Antragsteller insoweit geäußerten Einwände geben keinen Anlass für Beanstandungen. Soweit er die Einbeziehung von Kosten für den Anschluss einzelner Ortsteile der Antragsgegnerin an die Kläranlage der Stadt Schlüchtern rügt, bestehen dagegen keine Bedenken. Soweit eine Kommune sich im Rahmen ihrer Abwasserbeseitigungspflicht der Anlagen einer anderen Kommune bedient, kann sie die dafür aufgewendeten anteiligen Kosten als Herstellungsaufwand der öffentlichen Einrichtung „Abwasserbeseitigung“ in ihre Globalkalkulation einstellen. Dies hat die Antragsgegnerin insofern zu Recht anteilig bezüglich der Entwässerung einzelner Ortsteile über die Kläranlage der Stadt Schlüchtern und der Stadtwerke der Stadt Bad Brückenau getan. Dass nur einzelne Ortsteile der Antragsgegnerin jeweils über diese externen Kläranlagen entwässert werden, ist insofern ohne ausschlaggebende Bedeutung, da für die Frage des Vorteils für die beitragspflichtigen Anlieger jeweils auf den Vorteil durch die gesamte einheitliche öffentliche Einrichtung „Abwasserbeseitigung“ abzustellen ist. Dies ist Ausfluss des Solidarprinzips. Soweit der Antragsteller rügt, die Kläranlage der Stadt Schlüchtern sei überdimensioniert errichtet worden, führt auch dies zu keinen Bedenken gegen die satzungsmäßigen Beitragssätze in der Satzung der Antragsgegnerin. Zum einen hat der Senat in seinem Beschluss vom 15. April 2011 (- 5 C 607/07.N -, LKRZ 2011, 317 = HSGZ 2011, 348) zur damaligen Entwässerungssatzung der Stadt Schlüchtern entgegen dem Vortrag des Antragstellers eine Überdimensionierung nicht festgestellt. Zum anderen ist dies für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beitragssätze in der Satzung der Antragsgegnerin nicht von Bedeutung. Anhaltspunkte dafür, dass der für den Anschluss an die Kläranlage der Stadt Schlüchtern in die Globalkalkulation eingestellte Anteil zu hoch ist, hat auch der Antragsteller nicht vorgebracht. Im Übrigen weist der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass die in der Satzung festgelegten Beitragssätze deutlich unter den in der Kalkulation ermittelten Sätzen liegen, so dass Anhaltspunkte für eine unzulässige Kostenüberdeckung schon deshalb nicht ersichtlich sind. Auch die Kritik des Antragstellers daran, dass in die Globalkalkulation auch die Herstellungskosten für die deutlich in der Vergangenheit errichteten Kläranlagen Mottgers und Jossa eingeflossen sind, ist unberechtigt. Da diese Kläranlagen weiterhin Teil der über Beiträge zu finanzierenden öffentlichen Einrichtung „Abwasserbeseitigung“ sind, zählen auch ihre Herstellungskosten zu deren Gesamtherstellungskosten. Die angesetzten Beträge hat die Antragsgegnerin plausibel dargelegt. Insoweit sind in der Vergangenheit bereits von Anliegern im Gebiet der Antragsgegnerin bezahlte Beiträge auch in der Kalkulation von den Herstellungskosten nicht etwa abzusetzen. Dies würde nämlich zu Unrecht diejenigen, die später beitragspflichtig werden, von der Tragung ihres Anteils an den Herstellungskosten entlasten. Außerdem trägt der Antragsteller vor, wenn die Altanlieger im Sinne der Globalberechnung anteilig an den Neueinrichtungen beteiligt werden müssten, müssten ebenso die Neuanlieger am Schaffensbeitrag „Alt“ beteiligt werden, sowie an den Kosten dafür, dass nunmehr drei Ortsteile an die Anlage Schlüchtern angeschlossen würden. Dem ist beizupflichten. Genau dies wird allerdings dadurch erreicht, dass in die Berechnung des Schaffensbeitrags „Neu“ sowohl die Herstellungskosten der mit dem Schaffensbeitrag „Alt“ abgedeckten Anlagen als auch die Kosten des Erneuerungs- und Erweiterungsbauprogramms einfließen. Zu den vom Antragsteller in seinem Normenkontrollantrag als unwirksam genannten Vorschriften der §§ 12 bis 15 EWS, in denen die Bestimmung des für die Berechnung der Veranlagungsfläche maßgeblichen Nutzungsfaktors geregelt ist, enthalten seine Ausführungen keine Begründung. Die Antragsgegnerin verwendet in ihrer Satzung zur Bemessung des Beitrags den so genannten "Vollgeschossmaßstab", bei dem die Veranlagungsfläche durch Vervielfachen der Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor bestimmt wird. Diesen Maßstab empfiehlt der Hessische Städte- und Gemeindebund in seiner Mustersatzung und der Senat hat ihn bereits in der Vergangenheit als rechtmäßigen Maßstab anerkannt (vgl. Urteil vom 17. November 2011 - 5 A 3140/09 -, HSGZ 2012, 154). Auch die vom Antragsteller in seinem Antrag genannte Vorschrift des § 20 EWS über die Möglichkeit der Erhebung von Vorausleistungen unterliegt keinen Bedenken. Mit ihr hat die Antragsgegnerin von der in § 11 Abs. 10 HessKAG vorgesehenen Möglichkeit in zulässiger Weise Gebrauch gemacht. Auch die durch die Erste Nachtragssatzung zur Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin vom 15. November 2011 angeordnete Rückwirkung der §§ 10 bis 21 EWS zum 1. Juli 2000 (Art. 1 Satz 1 und Art. 2 Satz 1) führt nicht zur Unwirksamkeit der satzungsrechtlichen Beitragsregelungen. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Rückwirkung ist nicht § 3 Abs. 1 HessKAG von Bedeutung. Nach dieser Vorschrift kann eine Abgabensatzung mit rückwirkender Kraft erlassen werden, wenn das rückwirkende Inkrafttreten durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt und für die Abgabenpflichtigen voraussehbar und zumutbar ist. Dabei darf die Rückwirkung allerdings einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten. Die Legitimation der Rückwirkung der Beitragsregelungen der Entwässerungssatzung beruht im vorliegenden Fall auf § 3 Abs. 2 HessKAG. Danach kann eine Abgabensatzung mit rückwirkender Kraft dann erlassen werden, wenn sie die eine gleiche oder eine gleichartige Abgabe regelnde Satzung ohne Rücksicht auf deren Rechtswirksamkeit ausdrücklich ersetzt. Die Rückwirkung kann bis zu dem Zeitpunkt ausgedehnt werden, zu dem die ersetzte Satzung in Kraft getreten war oder in Kraft treten sollte. Sie darf nur auf solche Bestimmungen der neuen Abgabensatzung erstreckt werden, durch die die Abgabenpflichtigen nicht ungünstiger gestellt werden als nach der ersetzten Satzung. Die Antragsgegnerin hat mit der Ersten Nachtragssatzung zu ihrer Entwässerungssatzung vom 31. Juni 2011 insbesondere die entsprechenden Regelungen der Entwässerungssatzung vom 11. Dezember 2007 mit höheren Beitragssätzen ersetzt. Da sich auch diese Satzung Rückwirkung zum 1. Juli 2000 beigemessen hatte (§ 36 Satz 1 EWS 2007), um die früheren, rechtlichen Bedenken unterliegenden Satzungsfassungen zu ersetzen, hat die Antragsgegnerin auch die Rückwirkung der Ersten Nachtragssatzung zur Entwässerungssatzung vom 31. Juni 2011 bis zu diesem Zeitpunkt erstreckt, um keine unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen zu belassen. Auswirkungen hat diese angeordnete Rückwirkung im Hinblick auf die vom Antragsteller in den Blick genommenen Beitragssätze allerdings nur hinsichtlich des Schaffens- und des Ergänzungsbeitrags für die Abwasserbehandlungsanlagen (§ 10 Abs. 2 Buchst. a, zweiter Spiegelstrich und Buchst. b, zweiter Spiegelstrich EWS). Da eine rechtmäßige Beitragserhebung voraussetzt, dass zum Zeitpunkt der Beitragsentstehung, d.h. der Fertigstellung der Maßnahme, eine wirksame Rechtsgrundlage vorhanden ist - auch eventuell im Wege der Rückwirkung - und die Maßnahmen an den Abwasserbehandlungsanlagen zum 29. November 2007 fertig gestellt waren, bedarf es einer beitragsrechtlichen Rechtsgrundlage, die für diesen Zeitpunkt Wirksamkeit entfaltet. Im Gegensatz dazu sind die Maßnahmen am Kanalnetz der Antragsgegnerin noch nicht abgeschlossen, der Beitrag ist demnach auch noch nicht entstanden. Folgerichtig hat die Antragsgegnerin vom Antragsteller für diese Maßnahme auch erst Vorausleistungen erhoben. In dieser Hinsicht entfaltet die angeordnete Rückwirkung demnach keine Auswirkungen. Durch die angeordnete Rückwirkung wird auch nicht das so genannte "Schlechterstellungsverbot" des § 3 Abs. 2 Satz 3 HessKAG verletzt, nach dem die Abgabenpflichtigen nicht ungünstiger gestellt werden dürfen als durch die ersetzte Satzung. Das Schlechterstellungsverbot verbietet, die Gesamtbelastung aller Abgabenpflichtigen zu erhöhen. Sinn und Zweck des Verbots besteht darin, zu verhindern, dass die Kommunen im Nachhinein auftretende Zweifel an der Wirksamkeit einer Satzung dazu nutzen, sich rückwirkend mehr Einnahmen zu verschaffen und dadurch den Eigenanteil der Gemeinde an den Kosten der Einrichtung zu senken (Urteil des Senats vom 25. März 1993 - 5 UE 953/90 -, HSGZ 1994, 67 = KStZ 1994, 157; Beschluss vom 31. Januar 2013 - 5 C 1850/10.N -, KStZ 2013, 98 = LKRZ 2013, 196). Diese Verhinderung von Mehreinnahmen muss durch die Satzung selbst erfolgen. Hier hat die Antragsgegnerin die Einhaltung dieser Grundsätze dadurch sichergestellt, dass sie letztlich gleichhohe oder niedrigere Beitragssätze festgelegt hat, als sie in der ersetzten Satzung vom 11. Dezember 2007 vorgesehen waren. Während dort der Schaffensbeitrag für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Behandlungsanlage 0,90 €/m² Veranlagungsfläche und der Ergänzungsbeitrag 0,20 €/m² Veranlagungsfläche betragen sollte, liegt er nunmehr rückwirkend für den Schaffensbeitrag bei 0,82 €/m² Veranlagungsfläche und für den Ergänzungsbeitrag bei ebenfalls 0,20 €/m² Veranlagungsfläche. Die weiter bis zum 1. Juli 2000 angeordnete Rückwirkung dient insofern der Klarstellung. Konkrete Auswirkungen sind nicht ersichtlich. Da der Normenkontrollantrag ohne Erfolg bleibt, hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -. Im Normenkontrollverfahren geht der Senat in ständiger Rechtsprechung entsprechend dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Hinblick auf die besondere Bedeutung mindestens vom Auffangstreitwert aus, wenn keine höhere Bedeutung für den Antragsteller erkennbar ist (Nr. 3.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).