Beschluss
5 A 1027/13
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2014:0429.5A1027.13.0A
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Leitsätze
Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Abgaben Hess KAG über die Möglichkeit einer rückwirkenden Ersetzung einer Abgabensatzung, die eine gleiche oder gleichartige Abgabe regelt, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 17. Dezember 2009 - 6 K 1682/08.KS – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 8.701,40 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Abgaben Hess KAG über die Möglichkeit einer rückwirkenden Ersetzung einer Abgabensatzung, die eine gleiche oder gleichartige Abgabe regelt, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 17. Dezember 2009 - 6 K 1682/08.KS – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 8.701,40 € festgesetzt. I. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Aufhebung ihrer Abwasserbeitragsbescheide vom 6. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2008 durch das Verwaltungsgericht. Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bezug genommen, da sich der beschließende Senat diese Feststellungen in vollem Umfang zu Eigen macht (§ 130b Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Mit Urteil vom 17. Dezember 2009 - dem Bevollmächtigten der Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 8. Januar 2010 zugestellt - hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, die Bescheide seien rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten. Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers sei noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten, denn diese beginne erst mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung zu laufen, also am 25. März 2003, so dass die Bescheide vom Juni 2006 innerhalb der Verjährungsfrist erlassen worden seien. Darüber hinaus bestünden auch keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Entwässerungssatzung der Beklagten, insbesondere dass sie ihr organisatorisches Ermessen anlassbezogen neu ausübe und ihre Pflicht zur Abwasserbeseitigung gemäß § 1 EWS durch drei öffentliche Einrichtungen erfülle; Anhaltspunkte für eine willkürliche Entscheidung oder der Einfluss sachfremder Erwägungen seien nicht erkennbar. Schließlich bestünden auch keine Bedenken gegen die festgesetzten Beitragssätze, da die Abgaben im Ergebnis jedenfalls nicht zu hoch seien. Der Beitragsfestsetzung liege das Bauprogramm zur Umstellung von Teil- auf Vollkanalisation zu Grunde, so dass es sich um einen Schaffensvorgang handele, für den ein Schaffensbeitrag zu erheben sei. Der Beitragssatz sei im Ergebnis bereits deshalb nicht zu hoch, weil die Beklagte die Gesamtkosten nahezu um die Hälfte durch die Anrechnung erhaltener öffentlicher Zuschüssen reduziert habe, wozu sie nicht verpflichtet sei. Denn Investitionszuweisungen nach dem Hessischen Finanzausgleichsgesetz zum Bau von Abwasseranlagen und für einzelne Projekte bei Trinkwasseranlagen seien nicht dazu bestimmt, den Beitragsschuldnern zugute zu kommen. Die Bescheide seien jedoch deshalb rechtswidrig, weil zum - durch den Eingang der letzten Unternehmerrechnung für das abgerechnete Bauprogramm markierten - Zeitpunkt der endgültigen Fertigstellung des Bauprogramms am 25. März 2003 kein gültiges Satzungsrecht bestanden habe. Die von der Beklagten der Beitragserhebung zugrunde gelegte Entwässerungssatzung vom 20. März 2006 bestimme in § 38, dass die Satzung am 1. April 2006 in Kraft trete und gleichzeitig die bisherige Entwässerungssatzung außer Kraft trete. Dementsprechend habe zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht im Frühjahr 2003 kein Satzungsrecht bestanden. Die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten hat in ihrer Sitzung am 26. Januar 2010 die Entwässerungssatzung - EWS 2010 - beschlossen, die am gleichen Tage vom Magistrat ausgefertigt und am 5. Februar 2010 in der Frankenberger Zeitung und am 6. Februar 2010 in der Hessisch Niedersächsischen Allgemeinen veröffentlicht worden ist und die in § 10 Abs. 2 mit der Entwässerungssatzung 2006 wörtlich übereinstimmt. Gemäß § 38 EWS 2010 wird der Satzung Rückwirkung zum 1. Januar 2003 beigemessen. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten hat die Beklagte am 22. Januar 2010 die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag mit Schriftsatz vom 2. März 2010 - beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 4. März 2010 eingegangen - begründet. Auf Antrag der Beteiligten hat der Berichterstatter im Hinblick auf das ebenfalls bei ihm anhängige Normenkontrollverfahren der Beteiligten mit Beschluss vom 18. November 2010 das Ruhen des Verfahrens angeordnet (5 A 188/10.Z). Nach Entscheidung des Normenkontrollverfahrens (Beschluss vom 31. Januar 2013 - 5 C 1850/10.N - ) hat der Senat das Verfahren wieder aufgenommen und mit Beschluss vom 16. April 2013 - 5 A 855/13.Z - auf Antrag der Beklagten die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zugelassen. Dieser Beschluss ist dem Bevollmächtigten der Beklagten am 23. April 2013 zugestellt worden. Zur Begründung der Berufung führt der Bevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 15. Mai 2013 - bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 16. Mai 2013 eingegangen - aus, die angefochtenen Bescheide vom 6. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2008 seien rechtmäßig. Bereits das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass den streitgegenständlichen Abwasserbeitragsbescheiden nicht die Festsetzungsverjährung entgegenstehe, weil die letzte Unternehmerrechnung am 25. März 2003 bei der Beklagten eingegangen sei. Darüber hinaus habe die Beklagte ihr organisatorisches Ermessen fehlerfrei dahingehend ausgeübt, eine als einheitliche Einrichtung betriebene Entwässerungsanlage in selbstständige Einrichtungen aufzuteilen. Schließlich sei weder zu beanstanden, dass die Gemeinde unterschiedliche Schaffensbeiträge für Sammelleitung und Behandlungsanlage festgesetzt habe, noch sei der kalkulierte Schaffensbeitragssatz im Ergebnis überhöht. Mit der Änderungssatzung vom 26. Januar 2010 verfüge die Beklagte darüber hinaus auch über eine wirksame Entwässerungssatzung für das am 25. März 2003 fertig gestellte Bauprogramm. Diese Satzungsänderung sei auch rechtmäßig. Dies habe der Senat in seiner Entscheidung vom 31. Januar 2013 im Normenkontrollverfahren gleichen Rubrums - 5 C 1850/10.N - festgestellt. Die geänderte Satzung sei trotz eines Bekanntmachungsfehlers, der jedoch unbeachtlich sei, weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden. In materieller Hinsicht liege eine zulässige Rückwirkung gemäß § 3 Abs. 2 Hessisches Gesetz über kommunale Abgaben - Hess KAG - vor, die auch das Schlechterstellungsverbot nach § 3 Abs. 2 Satz 3 Hess KAG beachte. Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 17. Dezember 2009 - 6 K 1682/08.KS - abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt der Bevollmächtigte des Klägers aus, eine Rückwirkung des Satzungsrechts zum 1. Januar 2003 sei nicht zulässig. Nach den Ausführungsbestimmungen zum Hessischen Kommunalabgabengesetz dürfe die Rückwirkung nicht den Verjährungszeitraum überschreiten, was im vorliegenden Fall jedoch geschehen sei. Der Senat habe seine Normenkontrollentscheidung auf § 3 Abs. 2 Satz 1 Hess KAG geschützt, ohne jedoch die Verfassungsgemäßheit dieser Vorschrift zu prüfen. Im Steuerrecht liege immer eine echte Rückwirkung vor, wenn der Normgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändere oder nachträglich einen Steuertatbestand schaffe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne der Wunsch eines Normgebers oder eines Gesetzgebers, eine Rechtslage rückwirkend klarzustellen, grundsätzlich nur in dem durch das Rückwirkungsverbot vorgegebenen Grenzen verfassungsrechtliche Anerkennung verdienen. Das grundsätzliche Verbot echt rückwirkender, belastender Gesetze beruhe auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Wenn ein Gesetzgeber die Rechtsfolgen eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändern wolle - wie im vorliegenden Fall, nämlich erst Schaffung eines Satzungsrechts und darüber hinaus eine geänderte Abrechnung - bedürfe es einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes. Denn es gefährde Betroffene erheblich in ihrer Freiheit, wenn die öffentliche Gewalt an ihr Verhalten oder an sie betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen dürfe, als sie zum Zeitpunkt ihres rechtserheblichen Verhaltens gehabt hätten. Dementsprechend seien Gesetze mit echter Rückwirkung grundsätzlich mit der Verfassung nicht vereinbar. Soweit in der Normenkontrollentscheidung ausgeführt werde, dass es seitens der Beklagten nicht zu Mehreinnahmen gekommen sei, sei darauf nicht abzustellen. In § 3 Abs. 2 Hess KAG und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts werde darauf abgestellt, dass der Abgabenpflichtige nicht ungünstiger gestellt werden dürfe. Dies sei jedoch bei dem Kläger der Fall. Im Übrigen müsse noch einmal betont werden, dass zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Baumaßnahmen kein Satzungsrecht der Gemeinde bestanden habe. Erst durch rückwirkendes Inkraftsetzen der Satzung sei der Kläger beitragspflichtig geworden. Dies stelle eine unzulässige echte Rückwirkung dar. Aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Hess KAG folge jedoch, dass eine Abgabensatzung nur mit rückwirkender Kraft erlassen werden dürfe, wenn das rückwirkende Inkrafttreten durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt und für den Abgabenpflichtigen voraussehbar und zumutbar sei. Dazu fänden sich in der Normenkontrollentscheidung des Senats keine Ausführungen, und im Übrigen habe sich der Senat nicht mit der Verfassungsgemäßheit des § 3 Hess KAG auseinandergesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Hefter und 5 Ordner) Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren. II. Die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht begründet worden. Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Abwasserbeitragsbescheide der Beklagten vom 6. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2008 im Ergebnis zu Unrecht aufgehoben. Da der Senat einstimmig dieser Auffassung ist und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, entscheidet er gemäß § 130a Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch Beschluss. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden (§ 130a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Abwasserbeitragsbescheide der Beklagten ist § 11 des Gesetzes über kommunale Abgaben in Hessen - Hess KAG - in der vor dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung in Verbindung mit § 10 der Entwässerungssatzung der Beklagten vom 26. Januar 2010 - EWS 2010 -. Diese Satzung hat der Senat in einem Normenkontrollverfahren gleichen Rubrums - 5 C 1850/10.N - überprüft und als mit höherrangigem Recht in Einklang stehend angesehen. An dieser Auffassung hält der Senat auch vor dem Hintergrund der Berufungserwiderung des Bevollmächtigten des Klägers fest. Zur weiteren Begründung wird zunächst auf den Normenkontrollbeschluss des Senats vom 31. Januar 2013 (LKRZ 2013, 196 = KStZ 2013, 98 = HSGZ 2014, 81) in jenem Verfahren Bezug genommen. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers in der Berufungserwiderung ausführt, nach den Ausführungsbestimmungen zum Hessischen Kommunalabgabengesetz dürfe die Rückwirkung nicht den Verjährungszeitraum überschreiten, hat der Senat bereits in dem zitierten Normenkontrollbeschluss ausgeführt, dass der dahingehende § 3 Abs. 2 Satz 3, 1. Halbsatz Hess KAG a.F. bereits durch Art. 49 des Dritten Gesetzes zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I Seite 562 [576]) gestrichen worden ist. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers rügt, der Senat habe seine Normenkontrollentscheidung auf § 3 Abs. 2 Satz 1 Hess KAG gestützt, ohne - mit Blick auf das Verbot einer echten Rückwirkung - die Verfassungsgemäßheit dieser Vorschrift zu prüfen, führt auch dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Zweifel an der Verfassungsgemäßheit des § 3 Abs. 2 Satz 1 Hess KAG bestehen nicht. Zwar führt der Bevollmächtigte des Klägers in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zutreffend aus, dass eine echte Rückwirkung als nachträglich ändernder Eingriff in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig ist, während eine Einwirkung des Gesetzgebers auf bereits begründete, aber noch nicht abgewickelte Sachverhalte als unechte Rückwirkung hingegen grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig ist (BVerfG, Beschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2384/08 -, NVwZ 2010, 313 mit weiteren Nachweisen). Vertrauensschutz steht aber auch einer echten Rückwirkung von Gesetzen dann nicht entgegen, wenn ein solches Vertrauen sachlich nicht gerechtfertigt ist. Eine der von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Fallgruppen, bei denen ein derartiges schutzwürdiges Vertrauen nicht besteht, liegt dann vor, wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste. Der Gesetzgeber kann daher unter Umständen eine nichtige Bestimmung rückwirkend durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzen (so bereits BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 -, BVerfGE 13, 261). Diese Grundsätze beanspruchen auch Geltung im Bereich der durch die Kommunen festgesetzten Steuern, Beiträge und Gebühren. Danach kann eine Heilung unwirksamer Kommunalabgabensatzungen mit Wirkung für vergangene Zeiträume ohne Verletzung des rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutzes grundsätzlich dann erfolgen, wenn der mit Rückwirkung versehenen Neuregelung in der Vergangenheit gleichartige Regelungsversuche vorausgegangen sind. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, von einer solchen Abgabe verschont zu werden, kann dann nicht entstehen (BVerfG, Beschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2384/08 -, a.a.O.). In diesem Beschluss führt das Bundesverfassungsgericht sodann unter ausdrücklichem Hinweis auf § 3 Hess KAG in der Fassung vom 31. Januar 2005 weiter aus, dass in einigen Ländern in Umsetzung dieser Rechtsprechung in den Kommunalabgabengesetzen ausdrückliche Regelungen geschaffen wurden, die den rückwirkenden Erlass von Satzungen für eine "gleiche oder gleichartige Abgabe" vorsehen. Diese im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelte Rechtspraxis - so das Bundesverfassungsgericht weiter - begegne keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Hat eine Gemeinde ihre Absicht, eine bestimmte Abgabe zu erheben, durch den förmlichen Erlass einer entsprechenden Satzung kundgetan, kann der Bürger, auch wenn er sie für rechtswidrig hält, dementsprechend bekämpft und möglicherweise in einigen Punkten erhebliche Mängel der Abgabensatzung aufzuzeigen vermag, die nach Art und Behebbarkeit dieser Mängel kein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, auf Dauer von dieser Abgabe verschont zu bleiben. Sofern diese Gründe für die Rechtswidrigkeit der Satzung in einer Weise behoben werden können, die den Charakter und die wesentliche Struktur der von Anfang an beabsichtigten Abgabe unberührt lässt, steht das durch Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen des Bürgers der rückwirkenden "Reparatur" einer solchen Satzung nicht entgegen (BVerfG, Beschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2384/08 -, a.a.O.) Unter Beachtung dieser Grundsätze ist § 3 Abs. 2 Satz 1 Hess KAG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers - insoweit in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht - in diesem Zusammenhang ausführt, im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht habe kein Satzungsrecht der Beklagten bestanden, ist dies unzutreffend. Denn die von der Stadtverordnetenversammlung der Beklagten am 20. März 2006 beschlossene Entwässerungssatzung - EWS 2006 - bestimmte in § 38, dass diese Satzung am 1. April 2006 in Kraft trete und zugleich die Vorgängersatzung - EWS 1995 - außer Kraft trete. Für die Zeit vor dem 1. April 2006 sollte die Vorgängersatzung deshalb Geltung behalten, so dass im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht im März 2003 kein satzungsloser Zustand bestand. Dass die Beitragssatzung EWS 1995 wegen unzutreffender Beitragskalkulation wohl nichtig war, ist für die Frage des Vorliegens eines schutzwürdigen Vertrauens ohne Belang. Denn die Beklagte hat mit der durchgängigen Existenz von Entwässerungsbeitragsatzungen ihre Absicht zum Ausdruck gebracht, eine derartige Abgabe zu erheben, so dass der Kläger kein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen konnte, auf Dauer von dieser Abgabe verschont zu bleiben. Dass die Änderungssatzung EWS 2010 der Beklagten im Einklang mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Hess KAG steht, hat der Senat in der Normenkontrollentscheidung vom 31. Januar 2013 ausführlich dargelegt; an diesen Ausführungen hält er fest. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers in diesem Zusammenhang die Verletzung des Schlechterstellungsverbots aus § 3 Abs. 2 Satz 3 Hess KAG rügt, und ausführt, das Gesetz verlange, das der Abgabenpflichtige nicht ungünstiger gestellt werden dürfe, was bei dem Kläger jedoch der Fall sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzeswortlaut ausdrücklich darauf abstellt, das die Abgabenpflichtigen nicht schlechter gestellt werden. Dazu hat der Senat in der oben genannten Normenkontrollentscheidung ausgeführt: "Das Schlechterstellungsverbot verbietet, die Gesamtbelastung aller Abgabenpflichtigen zu erhöhen. Sinn und Zweck des Verbots besteht darin, zu verhindern, dass die Kommunen im Nachhinein auftretende Zweifel an der Wirksamkeit einer Satzung dazu nutzen, sich rückwirkend mehr Einnahmen zu verschaffen und dadurch den Eigenanteil der Gemeinde an den Kosten der Einrichtung zu senken". Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, an der er festhält (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2013 - 5 C 1850/10.N -, a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob durch die Änderungssatzung ein einzelner Beitragspflichtiger besser oder schlechter gestellt wird, sondern allein darauf, dass sich die Gesamtbelastung aller Abgabenpflichtigen nicht erhöht. Dies ist - wie in der genannten Normenkontrollentscheidung des Senats ausführlich dargelegt wurde - nicht der Fall. Nach allem beruhen die Abwasserbeitragsbescheide der Beklagten vom 6. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2008 auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage und sind sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO - in Verbindung mit § 167 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Gerichtskostengesetz - GKG -.