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Beschluss

5 C 716/14.N

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2014:0610.5C716.14.N.0A
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Leitsätze
Eine an den Voraussetzungen des § 3 Hess KAG zu messende Rückwirkung einer Abgabensatzung liegt nur vor, wenn sich die Satzung Wirksamkeit für einen Zeitraum beimisst, der vor dem Zeitpunkt ihrer Bekanntmachung liegt. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgende Grundsatz des Vertrauensschutzes schützt grundsätzlich nicht vor zukünftigen Veränderungen der abgabenrechtlichen Rechtslage.
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Normenkontrollverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine an den Voraussetzungen des § 3 Hess KAG zu messende Rückwirkung einer Abgabensatzung liegt nur vor, wenn sich die Satzung Wirksamkeit für einen Zeitraum beimisst, der vor dem Zeitpunkt ihrer Bekanntmachung liegt. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgende Grundsatz des Vertrauensschutzes schützt grundsätzlich nicht vor zukünftigen Veränderungen der abgabenrechtlichen Rechtslage. Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Normenkontrollverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Frage der Gültigkeit der Satzung des beklagten Landkreises über die Erhebung einer Jagdsteuer vom 7. Mai 2013. Der Antragsteller ist Jagdpächter eines Jagdbezirks im Kreisgebiet des Beklagten. Mit Beschluss vom 14. November 2011 beschloss der Kreistag des Beklagten eine Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Jagdsteuer vom 11. November 1991. Damit wurde die Jagdsteuersatzung ab dem 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2016 außer Kraft gesetzt. Nachdem der Beklagte sich unter den so genannten " Schutzschirm" des Landes Hessen gestellt hatte, beschloss der Kreistag am 10. Dezember 2012 mit Änderungssatzung die ersatzlose Streichung der Außerkraftsetzungsregelung der Jagdsteuersatzung und legte die Steuer ab dem 1. Januar 2013 auf 40 v.H. des Jagdwertes fest. Diese Änderungssatzung vom 11. Dezember 2012 wurde in der "Südhessen Woche " vom 19. Dezember 2012 bekannt gemacht. Mit Schriftsatz vom 26. März 2013 - eingegangen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 27. März 2013 - hat der Antragsteller Normenkontrollantrag mit dem Ziel gestellt, die Änderungssatzung vom 11. Dezember 2012 (Datum der Ausfertigung) für unwirksam zu erklären (5 C 881/13.N). Am 6. Mai 2013 beschloss daraufhin der Kreistag des Beklagten eine neue Satzung über die Erhebung einer Jagdsteuer im Kreisgebiet - JgdStS -. Gemäß § 3 Abs. 1 Jagdsteuersatzung ist Besteuerungsgrundlage der Jagdwert. Die Steuer beträgt gemäß § 3 Abs. 2 JgdStS ab dem 1. Juli 2013 20 v.H. des Jagdwertes. Gemäß § 12 JgdStS trat diese Satzung am 1. Juli 2013 in Kraft, die Satzung über die Erhebung einer Jagdsteuer vom 11. November 1991, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 10. Dezember 2012 rückwirkend zum 1. Januar 2013 außer Kraft. Die Jagdsteuersatzung wurde am 7. Mai 2013 ausgefertigt und am 22. Mai 2013 in der "Südhessen Woche" bekannt gemacht. Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2013 - eingegangen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 24. Mai 2013 - hat der Antragsteller begehrt, nunmehr die Rechtswidrigkeit der Änderungssatzung vom 11. Dezember 2012 nachträglich festzustellen, sowie die Satzung über die Erhebung einer Jagdsteuer vom 6. Mai 2013 für unwirksam zu erklären. Nach einem Hinweis des Berichterstatters auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der aufgehobenen Änderungssatzung vom 11. Dezember 2012 hat der Antragsteller diesen nicht aufrechterhalten. Daraufhin hat der Senat das Verfahren insoweit eingestellt und den Normenkontrollantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Satzung vom 6. Mai 2013 abgetrennt. Dieser wird im vorliegenden Verfahren behandelt. Zur Begründung des Normenkontrollantrages trägt die Bevollmächtigte des Antragstellers vor, die Neufassung der Satzung über die Erhebung der Jagdsteuer vom 6. Mai 2013 sei rechtswidrig, da sie gegen das Schlechterstellungsverbot des § 3 Abs. 2 Satz 3 Hessisches Kommunalabgabengesetz - Hess KAG - verstoße. Anknüpfungspunkt für die Bewertung, ob eine Schlechterstellung im Sinne dieser Vorschrift vorliege, sei nur der Vergleich mit der alten Satzung vom 14. November 2011 mit einem 0% Steuersatz, solange keine neue (ersetzende) Satzung (neue Satzung) in Kraft getreten sei, die jedoch rechtmäßig sein müsse. Die Altsatzung vom 14. November 2011 müsse hingegen nicht rechtmäßig sein, denn sie solle ja durch Ersetzung gegebenenfalls geheilt werden. Die Änderungssatzung vom Dezember 2012 sei jedoch rechtswidrig gewesen, da sowohl der Steuersatz von 40% rechtswidrig sei, als auch die Satzung gegen das Schlechterstellungsverbot verstoßen habe. Ein Steuersatz von 40% stelle die Abgabepflichtigen ungünstiger als der bis zum 31. Dezember 2016 beschlossene 0% Steuersatz der rechtmäßigen Altsatzung vom 14. November 2011. Dabei handle es sich um die "ersetzte Satzung" gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 Hess KAG. Da die Änderungssatzung vom Dezember 2012 rechtswidrig und nichtig sei, könne sie nicht an die Stelle der Altsatzung vom 14. November 2013 treten. Der rechtswidrige Steuersatz von 40% könne nicht zu einer zulässigen Reduzierung auf 20% führen, wie es die Begründung zur Kreistagsvorlage ausführe. Die zu ersetzende Satzung könne rechtswidrig sein. Die ersetzende neue Satzung müsse allerdings immer rechtmäßig sein. Gegenüber dem bis zum 31. Dezember 2016 geltenden 0% Steuersatz der Satzung vom 14. November 2011 stelle der gemäß Satzung vom 6. Mai 2013 rückwirkend ab 1. Juli 2013 in Kraft gesetzte Steuersatz von 20% eine Schlechterstellung dar, die zur Rechtswidrigkeit dieser Satzung führe. Insofern führe die Satzung zu einer Rechtsverletzung des Antragstellers. Der Antragsteller beantragt, die Satzung über die Erhebung einer Jagdsteuer vom 6. Mai 2013 für unwirksam zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Er führt aus, die Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Jagdsteuer vom 6. Mai 2013 sei rechtmäßig ergangen. Hinsichtlich des Steuersatzes von 20% sei zunächst auf § 8 Abs. 1 Hess KAG hinzuweisen, wonach die Landkreise und die kreisfreien Städte Steuern auf die Ausübung des Jagdrechts (Jagdsteuern) und des Fischereirechts (Fischereisteuern) erheben könnten. Nähere Vorgaben über die Höhe der Steuer seien im Gesetz selbst nicht getroffen. Insbesondere seien dort Höchstgrenzen - anders als etwa in den Kommunalabgabengesetzen in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz - nicht geregelt. Soweit von Seiten des Antragstellers im Zusammenhang mit der Höhe der Jagdsteuer unter Bezugnahme auf die angeführte Entscheidung des OVG Lüneburg einschränkend auf das Staatsziel Umweltschutz gemäß Art. 20 Grundgesetz abgestellt werde, könne nicht außer Acht gelassen werden, dass nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs durch die Pflicht zur Hege die Jagdausübung weder im Kern gemeinnützig noch Teil der Daseinsvorsorge sei. Sie diene weiterhin der Verwirklichung von Eigeninteressen, mithin der Befriedigung eines besonderen persönlichen Lebensbedarfs unter Einsatz von Einkommen und Vermögen, die die Steuererhebung rechtfertige. Eine zwingende Verknüpfung von Steuererhebung und Steuerentlastung unter dem Gesichtspunkt der Erhaltung und Pflege der natürlichen Lebensgrundlagen bestehe danach gerade nicht. Im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz werde auch in der einschlägigen Kommentarliteratur ein Steuersatz von 20% als unbedenklich angesehen. Auch der Umstand, dass die vorangegangene Satzungslage eine Außerkraftsetzung bis zum 31. Dezember 2016 vorgesehen habe, sowie der in diesem Zusammenhang von Seiten des Antragstellers erfolgte Hinweis auf das Schlechterstellungsverbot des § 3 Abs. 2 Satz 3 Hess KAG begründeten keine anderweitige Beurteilung. Zum einen sei zu berücksichtigen, dass die nunmehr angegriffene Satzung ein Inkrafttreten erst zum 1. Juli 2013 bestimme. Andererseits sei der Sinn und Zweck der Schlechterstellungsverbots zu beachten. Der bestehe darin, es den Kommunen zu untersagen, sich durch eine rückwirkende Satzungsänderung Mehreinnahmen für den Rückwirkungszeitraum zu verschaffen. Auf ein weitergehendes schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der früheren Rechtslage auch für die Zukunft könne sich der Antragsteller nicht berufen. Eine kommunale Satzung könne wie jede andere Rechtsnorm infolge Ersetzung durch späteren ranggleichen oder ranghöheren Rechtssatz außer Kraft gesetzt werden. Dies gelte auch für den zeitlichen Geltungsanspruch der betreffenden Norm. Dementsprechend könne der Bürger nicht darauf vertrauen, dass eine für ihn günstige Rechtslage unverändert bleibe und für die Zukunft fortbestehe. Aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ergäben sich verfassungsrechtliche Grenzen nur für rückwirkend belastende Gesetze. Nicht geschützt sei hingegen die bloße Erwartung, der bisherige steuerrechtliche Zustand werde unverändert bleiben. Dies gelte auch dann, wenn der Betroffene bei eventuellen Dispositionen von den bisherigen niedrigeren Steuersätzen ausgegangen sei. Aus der Außerkraftsetzungsregelung bis zum 31. Dezember 2016 werde auch deutlich, dass der Satzungsgeber keine endgültige, sondern nur eine befristete Regelung habe treffen wollen. An eine derartige befristete Regelung könne kein stärkeres Vertrauen geknüpft sein als an eine unbefristete. Im Übrigen sei bei einer Abwägung der Belange des Gemeinwohls und einem etwaigen Vertrauen der Betroffenen auf das Fortbestehen einer für sie günstigen Normlage zu berücksichtigen, dass der Beklagte mit Blick auf die gegebene Finanzlage und der ihm im Rahmen des Schutzschirmprogramms gestellten Anforderungen gehalten sei, jede Einnahmequelle zu nutzen. In dem Leitfaden "Haushaltskonsolidierung und Schutzschirm-Kommunen", herausgegeben vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport sowie vom Präsidenten des Hessischen Rechnungshofes, werde unter Nr. 3.16 die Einführung und Erhöhung von Bagatellsteuern ausdrücklich genannt. Es erscheine für den einzelnen zumutbar, sich zukünftig auf die neue Satzungslage einzustellen, insbesondere da dem nun geltenden Steuersatz eine Erdrosselungswirkung nicht beizumessen sei. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, des Normenkontrollverfahrens 5 C 881/13.N und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (1 Hefter) verwiesen, die insgesamt Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind. II. Der Senat entscheidet über den Normenkontrollantrag durch Beschluss, da er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 47 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Er ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft, denn er ist auf die Überprüfung einer im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift gerichtet, nämlich der Satzung des beklagten Kreises über die Erhebung einer Jagdsteuer vom 7. Mai 2013 (Datum der Ausfertigung). Dafür sieht § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 15 Hessisches Gesetz zur Ausführung der VwGO die Überprüfung durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof im Normenkontrollverfahren vor. Der Überprüfung durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof steht nicht gemäß § 47 Abs. 3 VwGO eine Prüfungskompetenz des Landesverfassungsgerichts entgegen, denn Art. 132 Hessische Verfassung behält dem Hessischen Staatsgerichtshof nur Entscheidungen über die Vereinbarkeit von Gesetzen und Rechtsverordnungen, nicht aber von Satzungen mit der Hessischen Verfassung vor. Der Antragsteller ist auch nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, denn er ist als Jagdpächter eines Jagdbezirks m Kreisgebiet des Beklagten aufgrund der beanstandeten Satzung jagdsteuerpflichtig und damit durch diese beschwert. Die in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannte Frist von einem Jahr nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift für die Stellung des Normenkontrollantrags ist eingehalten. Die streitgegenständliche Satzung vom 7. Mai 2013 ist am 22. Mai 2013 veröffentlicht worden. Den Normenkontrollantrag in Bezug auf diese Satzung hat der Antragsteller mit am 24. Mai 2013 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz gestellt. Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet, denn die angegriffene Regelung über die Erhebung einer Jagdsteuer ist nicht zu beanstanden. Dies gilt zum einen in formeller Hinsicht. Die Satzung wurde am 6. Mai 2013 von dem Kreistag des Antragsgegners beschlossen, am 7. Mai 2013 vom Landrat ausgefertigt und am 22. Mai 2013 in der "Südhessen Woche", dem Bekanntmachungsorgan des Antragsgegners (§ 6 Abs. 1 der Hauptsatzung), veröffentlicht. Auch in sonstiger Hinsicht sind formelle Mängel nicht ersichtlich. In materieller Hinsicht ist die Satzung ebenfalls rechtmäßig. Gesetzliche Grundlage für die - untergesetzliche - Jagdsteuersatzung des Beklagten ist § 8 Abs. 1 Hessisches Kommunalabgabengesetz - Hess KAG - (in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung, GVBl I S. 134 ff.). Danach können die Landkreise und die kreisfreien Städte Steuern auf die Ausübung des Jagdrechts (Jagdsteuer) erheben. Bei der Jagdsteuer handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine bundesrechtlichen Steuern nicht gleichartige Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz - GG - (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. August 1989 - 2 BvR 1532/88 -, NVwZ 1989, 1152 = ZKF 1990, 12; BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 C 10.11 -, BVerwGE 143, 210 m.w.N.; Beschluss des Senats vom 19. November 1997 - 5 TG 3360/97 -, NVwZ-RR 1999, 195). Sie besteuert eine in der Vermögens- oder Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende besondere Konsumfähigkeit des Steuerschuldners, d.h. einen besonderen Aufwand, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325, 346 f.). Die Jagdsteuer knüpft an die Ausübung des Jagdrechts an, die die Aufbringung erheblicher finanzieller Mittel erfordert unabhängig davon, ob der Ausübende eine Eigenjagd erworben oder einen Jagdbezirk gepachtet hat. Somit ist es gerechtfertigt, diesen Personenkreis steuerlich zu belasten (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2012, a.a.O.). Die Ermächtigung von Landkreisen und kreisfreien Städten zur Erhebung einer Jagdsteuer verstößt auch nicht etwa im Hinblick auf die Staatszielbestimmung in Art. 20 a GG gegen das Grundgesetz. Die Norm des Art. 20 a GG beinhaltet keinen Rechtssatz, nach dem der Aufwand für die Jagd von einer Besteuerung freizustellen ist, weil die Jagdausübung etwa mit der Hegepflicht verbunden ist. Die landesgesetzlich eröffnete Möglichkeit, zur Erzielung von Einkünften Jagdsteuer zu erheben, und die bundesrechtliche Inpflichtnahme von Klägern zur Hege bestehen vielmehr nebeneinander und beeinflussen sich gegenseitig nicht (vgl. Hess. StGH, Beschluss vom 14. September 2000 - P.St. 1314 -, NVwZ 2001, 270; Beschluss des Senats vom 10. August 2006 - 5 UZ 3280/05 -, NVwZ -RR 2007, 199 = ZKF 2006, 261 ; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 3. Dezember 2007 - 9 KN 10/07 -, Juris). Auch die Regelungssystematik der angegriffenen Satzung ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht den in der bisherigen Rechtsprechung des Senats für rechtmäßig befundenen Regelungen (vgl. Beschluss des Senats vom 19. November 1997, a.a.O.; Urteil vom 6. Mai 2009 - 5 A 1012/08 -). Es bestehen keine Bedenken dagegen, wenn die Steuersatzung als Steuermaßstab auf den "Jagdwert", d.h. den Wert der Jagd, abstellt. Der jeweilige Steuermaßstab kann niemals den tatsächlichen Aufwand, der Grundlage für die Steuererhebung ist, widerspiegeln. Er kann vielmehr nur einen Anhaltspunkt bieten, der den besteuerten Aufwand repräsentiert. Insofern hat der Steuernormgeber - hier der Satzungsgeber - ein weites normgeberisches Ermessen, bei dessen Ausübung er aus Gründen der Praktikabilität pauschalieren und typisieren kann. Insofern ist der Wert einer Jagd geeignet, einen derartigen Maßstab für den mit ihrer Ausübung verbundenen Aufwand zu liefern, insbesondere wenn die Steuernorm einen Berechnungsmodus vorgibt, um den Jagdwert zu bestimmen. Die Satzung des Antragsgegners definiert den "Jagdwert" bei verpachteten Jagden als den vom Pächter aufgrund des Pachtvertrages zu entrichtenden Pachtpreis (§ 4 JgdStS), bei nicht verpachteten Jagden wird der Jagdwert pro Hektar anhand eines sich aus den versteuerten Jahrespachtpreisen aller verpachteten Jagden im Gebiet des Antragsgegners errechneten Durchschnittsbetrages bestimmt (§ 5 JgdStS). Entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten des Antragstellers legt sich die angegriffene Jagdsteuersatzung des Antragsgegners vom 7. Mai 2013 bei der Begründung der Steuerpflicht auch keine an den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 oder 2 Hess KAG zu messende Rückwirkung bei. Gemäß § 3 Abs. 1 Hess KAG kann eine Abgabesatzung mit rückwirkender Kraft erlassen werden, wenn das rückwirkende Inkrafttreten durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt und für die Abgabepflichtigen voraussehbar und zumutbar ist. Dabei darf die Rückwirkung einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten. Nach § 3 Abs. 2 Hess KAG kann eine Abgabesatzung mit rückwirkender Kraft auch dann erlassen werden, wenn sie eine gleiche oder eine gleichartige Abgabe regelnde Satzung ohne Rücksicht auf deren Rechtswirksamkeit ausdrücklich ersetzt. In diesem Fall kann die Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt ausgedehnt werden, zu dem die ersetzte Satzung in Kraft getreten war oder in Kraft treten sollte. Sie darf nur auf solche Bestimmungen der neuen Abgabesatzung erstreckt werden, durch welche die Abgabepflichtigen nicht ungünstiger gestellt werden als nach der ersetzten Satzung - so genanntes "Schlechterstellungsverbot". Diese Regelungen sind Ausfluss des aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des § 3 Hess KAG: BVerfG, Beschluss vom 3. September 2009 – 1 BvR 2384/08 -, NVwZ 2010, 313 m.w.N.; Beschluss des Senats vom 29. April 2014 - 5 A 1027/13 -, Juris). Eine Rückwirkung einer gesetzlichen oder - wie im vorliegenden Fall - untergesetzlichen Norm liegt dann vor, wenn sie sich Geltung für einen Zeitraum beimisst, der vor dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens liegt. Dabei differenziert die verfassungsrechtliche Rechtsprechung zwischen einer so genannten "echten" Rückwirkung, wenn nachträglich ein Eingriff in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände erfolgt. Diese ist grundsätzlich nicht zulässig, es sei denn ein schutzwürdiges Vertrauen der Betroffenen liegt nicht vor. Zulässig ist dagegen grundsätzlich eine so genannte "unechte" Rückwirkung, wenn Sachverhalte geregelt werden, die in der Vergangenheit begonnen haben, aber noch nicht abgeschlossen sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 3. September 2009, a.a.O., und vom 5. Februar 2002 – 2 BvR 305,348/93 -, BVerfGE 105, 17, jeweils m.w.N.). An einer derartigen echten oder unechten Rückwirkung der angegriffenen Satzung fehlt es hier jedoch schon deshalb, weil sie am 6. Mai 2013 vom Kreistag beschlossen, am 7. Mai 2013 ausgefertigt und am 22. Mai 2013 bekannt gemacht worden, aber erst ab dem 1. Juli 2013 in Kraft getreten ist. Somit entfaltet sie keine Wirkung für einen vor ihrer Bekanntmachung liegenden Zeitraum. Die einzige rückwirkende Regelung trifft sie mit der Außerkraftsetzung der durch die Änderungssatzung vom 10. Dezember 2012 ab 1. Januar 2014 begründeten Steuerpflicht mit einem Steuersatz von 40 v. H. des Jagdwerts. Durch diese Außerkraftsetzung ist der Antragsteller allerdings nicht beschwert, sondern begünstigt. Die Satzung ist auch im Übrigen mit den aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Vertrauensschutzgrundsätzen vereinbar. Danach sollen Bürgerinnen und Bürger mögliche staatliche Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten können. In diesem Zusammenhang besagt der Grundsatz des Vertrauensschutzes, dass sie sich in gewissem Umfang auf die Fortwirkung bestimmter Regelungen verlassen dürfen. Der Vertrauensschutz erstreckt sich aber nicht darauf, dass Regelungen für die Zukunft unverändert bleiben. Denn die Verfassung gewährt keinen Schutz vor einer nachteiligen Veränderung der geltenden Rechtslage. Somit schützt die Verfassung nicht die Erwartung, das geltende Steuerrecht werde fortbestehen, und zwar auch dann nicht, wenn die Betroffenen bei ihren Dispositionen von der bisherigen Gesetzeslage ausgegangen sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143, vom 5. Februar 2002, a.a.O., und vom 17. Juli 1974 - 1 BvR 51/69 u.a. -, BVerfGE 38, 61, jeweils m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 19. August 2013 - 9 BN 1.13 -, Juris, m.w.N.). Anderes kann nur gelten, etwa wenn der Normgeber selbst einen besonderen Vertrauenstatbestand schafft. Der Antragsgegner hatte in § 13 der Satzung über die Erhebung einer Jagdsteuer vom 11. November 1991 in der Fassung der Änderungssatzung vom 15. November 2011 die damalige Satzung für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2016 außer Kraft gesetzt. Darin lässt sich - und so versteht der Senat den Vortrag des Antragstellers - die Schaffung eines Vertrauenstatbestandes seitens des Antragsgegners dergestalt sehen, dass in diesem Zeitraum keine Jagdsteuer erhoben werde. Allerdings ist eine derartige "Außerkraftsetzung" einer Steuererhebung für einen bestimmten Zeitraum für den Satzungsgeber nicht unabänderbar. So wie der Steuerpflichtige auch bei Nichtbestehen einer Steuerpflicht oder bei Aufhebung einer Steuernorm keinen Vertrauensschutz in der Hinsicht genießt, dass die Steuerpflicht nicht (erneut) eingeführt wird, kann auch bei einer normativen Aussetzung einer Steuerpflicht für einen bestimmten Zeitraum der Steuerpflichtige nicht darauf vertrauen, dass diese Aussetzung zwingend für den einmal festgelegten Zeitraum Bestand hat. Vielmehr kann der Satzungsgeber im Rahmen seines satzungsgeberischen Ermessens darüber befinden, ob andere wichtige Belange eine neue, anders lautende Entscheidung erforderlich machen. Der beklagte Kreis war, nachdem er sich im Rahmen seiner Bemühungen zur Haushaltskonsolidierung dem so genannten "Schutzschirmprogramm" des Landes Hessen unterworfen hatte, gehalten, besondere eigene Anstrengungen zu unternehmen, um Einnahmen zu erhöhen und Ausgaben zu vermindern. Auch § 9 Hessische Landkreisordnung verlangt, dass der Landkreis sein Vermögen und seine Einkünfte so zu verwalten hat, dass die Kreisfinanzen gesund bleiben (vgl. zur rechtlichen Situation bei Kommunen: Urteil des 8. Senats des Hess VGH vom 28. November 2013 - 8 A 617/12 -, LKRZ 2014, 154). Zur Einnahmenseite gehört u.a. auch die Nutzung der gesetzlichen Möglichkeit zur Erhebung von Bagatellsteuern, die § 8 Abs. 1 Hess KAG den Landkreisen einräumt, wie die Erhebung einer Jagdsteuer. Unter Berücksichtigung dieser öffentlichen Belange ist die Aufhebung der - ausgesetzten - früheren Jagdsteuersatzung und der Erlass der neuen Jagdsteuersatzung auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Auch im Übrigen ergeben sich aus dem Vorbringen des Antragstellers keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Satzung. Dass der nunmehr gewählte Steuersatz von 20 % des Jagdwertes (§ 3 Abs. 2 JgdStS) etwa die Ausübung der Jagd wirtschaftlich unmöglich macht, also erdrosselnd wirkt, ist nicht ersichtlich und wird auch von Antragstellerseite nicht vorgetragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung in entsprechender Anwendung. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -. Im Normenkontrollverfahren geht der Senat entsprechend dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Hinblick auf die besondere Bedeutung mindestens vom Auffangstreitwert aus (Nr. 3.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit), wenn nicht das Interesse des Antragstellers ersichtlich höher ist.