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Beschluss

5 B 1466/14

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2014:1002.5B1466.14.0A
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Leitsätze
Aus der Zwangsverwaltungsmasse werden nur die laufenden (wiederkehrenden) Beträge der öffentlichen Lasten beglichen. Die Pflichten des Zwangsverwalters beziehen sich daher nicht auf einmalige öffentliche Lasten, wie etwa Herstellungsbeiträge nach § 11 HessKAG. Der Zwangsverwalter ist deshalb nicht Empfangsbevollmächtigter des Grundstückseigentümers für Beitragsbescheide.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 30. Juli 2014 - 2 L 871/14.GI - abgeändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des gesamten Eilverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.744,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aus der Zwangsverwaltungsmasse werden nur die laufenden (wiederkehrenden) Beträge der öffentlichen Lasten beglichen. Die Pflichten des Zwangsverwalters beziehen sich daher nicht auf einmalige öffentliche Lasten, wie etwa Herstellungsbeiträge nach § 11 HessKAG. Der Zwangsverwalter ist deshalb nicht Empfangsbevollmächtigter des Grundstückseigentümers für Beitragsbescheide. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 30. Juli 2014 - 2 L 871/14.GI - abgeändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des gesamten Eilverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.744,00 € festgesetzt. Die Beschwerde des Antragsgegners - eines Abwasserverbandes - gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 30. Juli 2014, mit dem dieses die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen ihre Heranziehung zu einem Abwasserbeitrag angeordnet hat, ist zulässig und auch begründet. Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragsgegners hat der Senat anders als das Verwaltungsgericht keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin vom 10. Dezember 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2014, die nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO rechtfertigen, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Heranziehungsbescheid vorläufig anzuordnen. Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, steht der Inanspruchnahme der Antragstellerin zu dem streitigen Abwasserbeitrag als Grundstückseigentümerin nicht der an den Voreigentümer des Grundstücks adressierte Bescheid des Antragsgegners vom 12. August 2013 entgegen. Wie vom Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, ist beitragspflichtig derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist (§ 11 Abs. 7 Satz 1 Hess KAG in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung, § 19 Abs. 1 Entwässerungssatzung des Antragsgegners). Ausweislich der Verwaltungsvorgänge hat der Antragsgegner den an den damaligen Eigentümer des Grundstücks adressierten Bescheid vom 12. August 2013 mit Schreiben vom selben Tag an den Zwangsverwalter des Grundstücks "zur weiteren Veranlassung" übersandt. Hintergrund war, dass der Aufenthalt des früheren Eigentümers zu diesem Zeitpunkt bereits nicht bekannt war. Darauf hat der Zwangsverwalter dem Antragsgegner mitgeteilt, im Zwangsverwaltungsverfahren würden öffentliche Lasten nur berücksichtigt, wenn es sich um wiederkehrende Leistungen handele und der Betrag "laufend" im Sinne des Zwangsversteigerungsgesetzes sei, so dass der Abwasserbeitrag als einmalige Leistung nicht berücksichtigt werde. Aus diesem Zusammenhang ergibt sich, dass der Antragsgegner zum damaligen Zeitpunkt - da der Aufenthalt des damaligen Grundstückseigentümers ihm nicht bekannt war - beabsichtigte, den Bescheid vom 12. August 2013 dem damaligen Eigentümer über den Zwangsverwalter bekanntzugeben. Eine Bekanntgabe gegenüber dem damaligen Eigentümer ist jedoch unstreitig nicht erfolgt, so dass dieser aufgrund des Bescheides vom 12. August 2013 auch niemals beitragspflichtig geworden ist. Der Bescheid vom 12. August 2013 ist dem damaligen Eigentümer auch nicht etwa dadurch bekannt gegeben worden, dass er an den Zwangsverwalter übersandt worden ist. Insofern ist der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf § 80 Abs. 1 Insolvenzordnung - InsO - unzutreffend, da zum damaligen Zeitpunkt eine Zwangsverwaltung über das Grundstück des Voreigentümers angeordnet war und § 80 Abs. 1 InsO insofern keine Anwendung findet. Das Zwangsverwaltungsverfahren ist darauf gerichtet, die laufenden, aus der ordnungsgemäßen Nutzung des Grundstücks stammenden Erträge zur Befriedigung des Gläubigers einzusetzen, während dem Schuldner die Substanz des Vermögensgegenstandes ungeschmälert erhalten bleibt. Zwangsverwaltungsmasse ist allein die Summe der Bruttoeinnahmen aus den erzielten Nutzungen des Grundstücks. Dementsprechend werden nach § 156 Abs. 1 Satz 1 Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsgesetz - ZVG - nur die laufenden Beträge der öffentlichen Lasten vorab beglichen. Die Pflichten des Zwangsverwalters beziehen sich daher nicht auf einmalige öffentliche Lasten wie etwa die Begleichung der Herstellungsbeiträge nach § 11 Hess KAG. Deshalb ist ein derartiger Beitragsbescheid auch nicht etwa dem Zwangsverwalter bekanntzumachen, da er nicht derartige Abgabenpflichten des Grundstückseigentümers zu erfüllen hat (vgl. insgesamt zu diesem Problemkreis: BGH, Urteil vom 9. Februar 2006 - IX ZR 151/04 -, NJW-RR 2006, 1096; BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2014 - 9 C 7.12 -, Juris; Thüringer OLG, Urteil vom 25. April 2007 - 7 U 970/06 -, Juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. August 2007 - 4 L 21/07 -, Juris). Insofern ist der Zwangsverwalter des Grundstücks auch nicht etwa Vertreter oder Empfangsbevollmächtigter für den jeweiligen Grundstückseigentümer, insbesondere wenn es sich um die Geltendmachung von Forderungen außerhalb seines Wirkungskreises handelt. Legt man diesen rechtlichen Rahmen zu Grunde, so ergibt sich bei verständiger Auslegung - wie oben bereits ausgeführt -, dass der ausdrücklich an den damaligen Eigentümer adressierte Beitragsbescheid auch an diesen gerichtet war und der Antragsgegner nur auf dem Weg über den Zwangsverwalter hoffte, den Beitragsbescheid dem damaligen Grundstückseigentümer bekannt geben zu können. Eine Bekanntgabe ihm gegenüber ist jedoch ersichtlich nicht erfolgt. Damit konnte der Antragsgegner aber den Beitrag - innerhalb der Verjährungsfristen - nunmehr mit Beitragsbescheid gegenüber der Antragstellerin als Grundstückseigentümerin festsetzen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung (vgl. dazu: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. § 1 Rn. 5; BVerwG, Urteile vom 14. Februar 2001 - 11 C 9.00 -, BVerwGE 114, 1, und 20. September 1974 - IV C 32.72 -, BVerwGE 47, 49, jeweils zum Erschließungsbeitragsrecht) liegt bereits deshalb nicht vor, weil es mangels Bekanntgabe gegenüber dem Voreigentümer an einer weiteren Beitragserhebung - neben der Erhebung gegenüber der Antragstellerin - fehlt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).