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Beschluss

5 A 441/14.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2015:0811.5A441.14.Z.0A
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Leitsätze
Vor Abschluss einer wirksamen Ablösevereinbarung auf einen Erschließungsbeitrag müssen für alle Bestandteile (hier Lärmschutzwand) Ablösebestimmungen zur Bestimmung der Höhe des Ablösebetrags vorliegen.
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. Januar 2014 - 2 K 778/11.DA - wird abgelehnt. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vor Abschluss einer wirksamen Ablösevereinbarung auf einen Erschließungsbeitrag müssen für alle Bestandteile (hier Lärmschutzwand) Ablösebestimmungen zur Bestimmung der Höhe des Ablösebetrags vorliegen. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. Januar 2014 - 2 K 778/11.DA - wird abgelehnt. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Antrag der beklagten Kommune auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. Januar 2014 bleibt ohne Erfolg. Die beklagte Kommune erwarb in der Vergangenheit ein Gebiet entlang der Bahnlinie Frankfurt-Mannheim von der Deutschen Bahn mit der Vereinbarung, dass bei einem Weiterverkauf der Mehrerlös, der den Betrag von 80 DM/m 2 übersteige, mit der Deutschen Bahn geteilt werden müsse. Mit notariellem Kaufvertrag vom 9. Dezember 2005 veräußerte die Beklagte eines der Grundstücke aus dem Gebiet an die Kläger. Nach dem Kaufvertrag betrug der Kaufpreis 105 €/m 2 , davon 25 € für Grund und Boden und 80 € als Pauschale für einmalige Erschließungs- und Kanalanschlussbeiträge. Der Kaufpreis wurde von den Klägern beglichen. Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung erhoben die Kläger Klage auf Rückzahlung der Erschließungspauschale wegen Nichtigkeit der im Kaufvertrag getroffenen Ablösungsvereinbarung. Das Verwaltungsgericht verurteilte die Beklagte, an die Kläger einen Betrag von 37.222,15 € zurückzuerstatten und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, für den Zahlungsanspruch sei der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, da die Ablösungsabrede im Kaufvertrag dem öffentlichen Recht angehöre. Die Klage sei hinsichtlich des zuerkannten Erstattungsanspruchs auch begründet, weil die Ablösungsvereinbarung nichtig sei. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass in dem vereinbarten Ablösungsbetrag von 80 €/m 2 die Kosten für die errichtete Lärmschutzwand in Höhe von ca. 240.000 € als Erschließungskosten einbezogen worden seien, obwohl nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten ausdrücklich derartige Anlagen durch ergänzende Satzung geregelt werden sollten, demnach diese Kosten gerade nicht nach dem Verteilungsmaßstab der Erschließungsbeitragssatzung abgerechnet hätten werden dürfen. Eine derartige Immissionsschutzanlagensatzung habe die Beklagte nicht erlassen. Insofern fehle es an der für die Wirksamkeit der Ablösungsabrede erforderlichen Übereinstimmung mit § 16 EBS, also den der Ablösungsvereinbarung zu Grunde liegenden Ablösungsbestimmungen, weil danach die Kosten für Lärmschutzwand nicht in die Berechnung des Ablösebetrages hätten einbezogen werden dürfen. Im Übrigen ergebe sich aus dem vorsorglich am 18. Dezember 2012 gegenüber den Klägern erlassenen Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten in Höhe von 6.595,95 €, dass mit dem vereinbarten Ablösungsbetrag in Höhe von 80 €/m 2 Grundstücksfläche (ca. 38.000 €) die vom Bundesverwaltungsgericht festgelegte "Missbilligungsgrenze" weit überschritten worden sei. Zwischen den Beteiligten in erster und zweiter Instanz geschlossene Vergleiche hat die Beklagte jeweils widerrufen. Die Ausführungen des Bevollmächtigten der Beklagten zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) wecken beim Senat keine derartigen Zweifel. Gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es Sache des die Zulassung der Berufung anstrebenden Beteiligten darzulegen, aus welchen Gründen die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen ist. Werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung geltend gemacht, so muss, um den gesetzlichen Darlegungserfordernissen zu genügen, ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten und damit die Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung infrage gestellt werden. Dies ist dem Bevollmächtigten der Beklagten nicht gelungen. So trägt er zum einen vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch bejaht, da der Grundstückskaufvertrag insgesamt zivilrechtlich zu beurteilen sei, weil das Schwergewicht der Regelungen dem Zivilrecht zuzuordnen und der Vertrag nicht aufspaltbar sei. Insofern liege der Fehler des Verwaltungsgerichts darin, dass es entgegen der Vermutungsregel des § 139 BGB angenommen habe, dass die Unwirksamkeit der Ablösungsvereinbarung zu einem Erstattungsanspruch führe. Ausgehend von § 139 BGB sei der Grundstückskaufvertrag jedoch nicht aufspaltbar, denn auch die Kläger hätten mit dem Kaufvertrag Baugrundstücke erwerben wollen, die erschlossen seien. Dieser Vortrag weckt beim Senat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat sich bei seiner Beurteilung der Wirksamkeit der im notariellen Kaufvertrag enthaltenen Ablösungsvereinbarung für Erschließungs- und Kanalanschlussbeiträge ausdrücklich am Wortlaut des Vertrages orientiert. Dies ist nicht zu beanstanden. Nach § 3 des Vertrages betrug der Kaufpreis für Grund und Boden 25 €/m 2 , die Pauschale zur Ablösung von Erschließungs- und Kanalanschlussbeiträgen 80 €/m 2 . Insofern sind diese beiden Komponenten des aufgrund des Vertrages zu zahlenden Gesamtbetrages eindeutig getrennt. Angesichts dieses eindeutigen Wortlauts des Vertrages, musste sich das Verwaltungsgericht - und muss sich der Senat im Zulassungsverfahren - auch nicht mit der Frage befassen, ob - was nicht ausgeschlossen werden kann - die Beklagte diese Zusammensetzung zulasten der Deutschen Bahn gewählt hat, um eine Zahlung an diese aufgrund der in der Vergangenheit mit ihr getroffenen Vereinbarung zu vermeiden. Dass eine Ablösevereinbarung für Erschließungs- und Kanalanschlussbeiträge dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, zeigt bereits § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB. Auch musste sich das Verwaltungsgericht nicht mit der Frage befassen, ob sich die von ihm angenommene Nichtigkeit der Ablösevereinbarung gemäß § 139 BGB auch auf den zivilrechtlichen Teil, das heißt den Kauf insgesamt, erstreckt. Das Verwaltungsgericht hatte vielmehr über den Klageantrag der Kläger - Anspruch auf Zahlung eines Erstattungsbetrages - zu entscheiden, nicht dagegen über die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestandteile, da dies nicht entscheidungserheblich war. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die Beteiligten bei Nichtigkeit der Ablösevereinbarung den Kaufvertrag insgesamt nicht geschlossen hätten, da eine Abrechnung aufgrund der gesetzlichen und satzungsrechtlichen Regelungen über Erschließungs- und Kanalanschlussbeiträge möglich gewesen ist. Insofern ist eine Aufspaltbarkeit in einen Grundstückskaufvertrag und einen Ablösungsvertrag sehr wohl denkbar. Soweit sich der Vortrag des Bevollmächtigten der Beklagten auf die Zuständigkeit des Verwaltungsrechtswegs beziehen sollte, ist dies bereits durch den Senat nicht zu überprüfen, da das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit des Rechtswegs bejaht hat (§ 83 VwGO in Verbindung mit § 17 a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz). Keine ernstlichen Zweifel weckt auch der Vortrag, § 127 Abs. 1 BauGB zeige, dass der Aufwand für Erschließungsanlagen auch anderweitig gedeckt sein könne, und in diesem Zusammenhang die Bezugnahme auf § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 BauGB. Diese Regelungen erfassen den Fall einer Ablösevereinbarung für Erschließungsbeiträge nicht. Anderweitig gedeckt kann der Aufwand einer Kommune für die Herstellung von Erschließungsanlagen sein, wenn eine entsprechende Fremdfinanzierung vorliegt, wie bei städtebaulichen oder Erschließungsverträgen. Nicht gedeckt dadurch ist allerdings eine Regelung, die die Pflicht der Kommunen zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen umgeht. Insofern sieht § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB allein die Möglichkeit einer Ablösung im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht vor. Auch § 436 BGB bietet keinen Weg für Kommunen, von den Regelungen der §§ 127 ff. BauGB abzuweichen, auch nicht, wenn Verkäufer eines Grundstücks eine Kommune ist. Diese Bestimmung trifft vielmehr eine abdingbare zivilrechtliche Kostentragungsregelung zwischen Verkäufer und Käufer eines Grundstücks für Erschließungs- und sonstige Anliegerbeiträge. Auch die Einwände des Beklagtenbevollmächtigten gegen die Begründungen des Verwaltungsgerichts für die von ihm angenommene Nichtigkeit der Ablösungsvereinbarung wecken keine ernstlichen Zweifel am Ergebnis des Urteils. Das Verwaltungsgericht stützt seine Entscheidung zum einen darauf, dass in dem vereinbarten Ablösungsbetrag von 80 €/m 2 auch Kosten für die errichtete Lärmschutzwand in Höhe von ca. 240.000 € als Erschließungskosten einbezogen wurden, obwohl nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Erschließungsbeitragssatzung gemäß § 14 "Art, Umfang und Herstellungsmerkmale von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes" - also auch für eine Lärmschutzwand - durch ergänzende Satzung geregelt werden sollten, so dass es hinsichtlich dieser Kosten bereits an den für die Wirksamkeit erforderlichen Ablösebestimmungen für die Berechnung des Ablösebetrages gefehlt habe. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung unabhängig davon tragend auf die weitere Erwägung gestützt, dass sich aus dem im Dezember 2012 erlassenen Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten ergebe, dass die vom Bundesverwaltungsgericht festgelegte "Missbilligungsgrenze" weit überschritten worden sei. Stützt aber ein Gericht seine Entscheidung unabhängig voneinander auf mehrere unterschiedliche Entscheidungsgründe, ist es für einen erfolgreichen Zulassungsantrag erforderlich, gegenüber jedem dieser einzelnen tragenden Entscheidungsgründe einen durchgreifenden Zulassungsgrund darzulegen. Dies ist dem Bevollmächtigten der Beklagten nicht gelungen. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Ablösungsvereinbarung ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB, dass eine Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen und vor Entstehen der Beitragspflicht für ein später der Beitragspflicht unterliegendes Grundstück erfolgt. Ob nicht bereits die Beitragspflicht vor Abschluss der Vereinbarung entstanden war, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Zweifeln, die insofern im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter des Senats von Seiten der Kläger geäußert worden sind, kann der Senat deshalb im Zulassungsverfahren nicht nachgehen. Darüber hinaus müssen der Vereinbarung Ablösungsbestimmungen der Kommune zugrundeliegen, die festlegen, wie der mutmaßliche Erschließungsaufwand ermittelt und verteilt werden soll (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2015 - 9 C 1.14 -, BayVBl 2015, 499 = LKV 2015, 271, m.w.N.w.). Derartige, zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung gültige Ablösebestimmungen hinsichtlich der Lärmschutzwand hat das Verwaltungsgericht nicht feststellen können und sie sind auch im Zulassungsverfahren seitens der Beklagten nicht dargelegt worden. Vielmehr räumt der Bevollmächtigte der Beklagten ein, dass die erhebliche Differenz der Höhe des "vorsorglich" nachträglich gegenüber den Klägern erlassenen Erschließungsbeitragsbescheids und des in der Ablösungsvereinbarung vereinbarten Betrags auf die Kosten der Lärmschutzwalls zurückzuführen seien, die in der Ablösungsvereinbarung einbezogen seien. Insofern bleibt auch der Einwand, die Kläger hätten ein Grundstück erhalten, das einen Verkehrswert von 105 €/m 2 habe, ohne Einfluss, da er die fehlerhafte Bestimmung des Ablösungsbetrages nicht heilen kann. Da bereits keine ernstlichen Zweifel gegenüber der ersten tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts dargelegt worden sind, kann der Senat offen lassen, inwieweit die Ausführungen des Beklagtenbevollmächtigten zu der weiteren selbstständigen Begründungserwägung, die Missbilligungsgrenze sei in der Ablösungsvereinbarung überschritten und diese deshalb nichtig, ernstliche Zweifel wecken. Insofern braucht der Senat auch nicht darauf einzugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21. Januar 2015 (a.a.O.) seine Rechtsprechung zu einer absoluten "Missbilligungsgrenze" aufgegeben hat. Aus den Ausführungen des Bevollmächtigten der Beklagten ergibt sich auch nicht der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist es erforderlich, darzulegen, worin und wodurch sich der vorliegende Rechtsstreit in seinem Schwierigkeitsgrad signifikant von dem Durchschnitt verwaltungsrechtlicher Streitigkeiten unterscheidet. Dies ist dem Beklagtenbevollmächtigten nicht gelungen. Die von ihm - sämtlich auch beim Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils - genannten Punkte begründen derartige Schwierigkeiten nicht. Die die Entscheidung tragenden Tatsachen sind vom Verwaltungsgericht festgestellt worden und werden auch von der Seite der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Die angesprochenen rechtlichen Fragen sind entweder Fragen der Vertragsauslegung oder aber durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt und damit nicht rechtlich schwierig. Der Rechtssache kommt auch nicht die von Seiten der Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so muss, um den gesetzlichen Darlegungserfordernissen zu genügen, dargetan werden, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwieweit diese Frage einer (weitergehenden) Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten verfahrensrechtlichen Bestimmung hat ein Verwaltungsstreitverfahren nur dann, wenn es eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf. Diesen Anforderungen genügen die vom Bevollmächtigten der Beklagten aufgeworfenen Fragen nicht. Er benennt zum einen die Frage, ob sich ein Verwaltungsgericht allein auf die Auslegung des Wortlauts der Ablösungsklauseln im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB beschränken und aus deren rechtlicher Qualifizierung die Rechtsfolge der Unwirksamkeit ableiten darf, wenn diesbezüglich bei entsprechendem Sachverhalt abweichende Beurteilungen des Schwergewichts eines gemischten, notariellen Kaufvertrags mit Erschließungsbeitragsrechtlichen Elementen der zivilgerichtlichen Fachgerichtsbarkeit existieren. Soweit überhaupt verständlich ist für den Senat nicht erkennbar, inwieweit diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich sein kann, da das Verwaltungsgericht den Vertrag gerade anders ausgelegt hat. Vielmehr versucht der Beklagtenbevollmächtigte hier seine Rechtsauffassung in eine Frage zu kleiden. Weiterhin benennt er die Frage, ob ein Verwaltungsgericht, wenn ein notarieller Grundstückskaufvertrag wegen der darin enthaltenen erschließungsbeitragsrechtlichen Klauseln unwirksam ist, eine teilweise Rückgängigmachung der von dem Vertragspartner der Gemeinde erbrachten Gegenleistung aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zulassen darf, ohne zuvor die Frage zu klären, ob der notarielle Grundstückskaufvertrag seinem Schwergewicht nach insgesamt dem Zivilrecht zuzuordnen ist und ob der notarielle Grundstückskaufvertrag wegen des Rechtsmangels insgesamt unwirksam ist, so dass die wechselseitigen gesetzlichen Bereicherungsansprüche in einem durch die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung begründeten Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Diese Frage ist bereits in sich widersprüchlich gestellt (Unwirksamkeit des Grundstückskaufvertrags - Frage nach dessen Wirksamkeit) und versucht erneut nur die eigene Rechtsauffassung in Frageform zu kleiden. Außerdem wird die Frage gestellt, ob wegen Nichtigkeit einer Ablösungsvereinbarung ein auf Rückerstattung des Grundstückskaufpreises gerichteter öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegeben sein kann, wenn wegen dieser Nichtigkeit auch der notarielle Grundstückskaufvertrag, in dem die nichtige Ablösungsvereinbarung eingebettet ist, unwirksam ist und ein bereicherungsrechtliches Rückabwicklungsverhältnis nach den §§ 812 ff. BGB besteht. Auch diese Frage ist - wie sich bereits aus den Ausführungen des Senats zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ergibt - nicht entscheidungserheblich. Weder hat das Verwaltungsgericht die Unwirksamkeit des notariellen Grundstückskaufvertrags festgestellt, noch ein bereicherungsrechtliches Rückabwicklungsverhältnis. Zusätzlich benennt der Bevollmächtigte der Beklagten die Frage, ob der zivilrechtliche Weg der Abrechnung von Erschließungs- und Kanalanschlussbeiträgen im Rahmen eines notariellen Grundstückskaufvertrags, der auf die Möglichkeit der abweichenden Kostenerstattungsregelung im Sinne des § 436 BGB gestützt werden kann, eine für eine Gemeinde im Zuge der Grundstücksveräußerung zulässige Abrechnungsmöglichkeit außerhalb des öffentlichen Rechts sein kann. Auch diese Frage ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, da sich ihre Beantwortung bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt. Insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Weiterhin stellt der Beklagtenbevollmächtigte die Frage, ob einer Gemeinde durch die Änderung des Baugesetzbuchs aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts der Weg der vertraglichen Abrechnung von Erschließungsleistungen, zumindest auf der Basis von Grundstückskaufverträgen, dadurch eröffnet worden ist, dass nunmehr gemäß § 11 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 BauGB gesetzlich ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen worden ist, dass die Kosten der Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen zum Gegenstand eines städtebaulichen Vertrags gemacht werden können und dass die Gemeinde solche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen kann, an der sie beteiligt ist. Auch diese Frage ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, da sich ihre Beantwortung - wie der Senat ebenfalls bereits im Vorhergehenden ausgeführt hat - eindeutig aus den gesetzlichen Regelungen über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ergibt. Letztlich benennt der Bevollmächtigte der Beklagten noch die Frage, ob die so genannte Missbilligungsgrenze durch eine nicht dem Erschließungsbeitragsrecht entsprechende Ablösungsklausel eines Grundstückskaufvertrags überschritten sein kann, wenn feststeht, dass die erschließungsbegünstigten Grundstückserwerber ein Grundstück erworben haben, dessen Verkehrswert den im notariellen Grundstückskaufvertrag für das voll erschlossene Grundstück veranschlagten Kaufpreis entspricht. Auch diese Frage ist nicht entscheidungserheblich, da zum einen das Verwaltungsgericht - wie oben erläutert - die Nichtigkeit der Ablösungsvereinbarung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt hat, und damit nicht nur auf die Verletzung der "Missbilligungsgrenze". Des Weiteren bezog sich die "Missbilligungsgrenze" nach höchstrichterlicher Rechtsprechung allein auf die Ablösungsvereinbarung und stand in keinem Zusammenhang mit dem objektiven Verkehrswert des erworbenen Grundstücks. Im Übrigen hat der Senat bereits im Vorhergehenden ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht nunmehr seine Rechtsprechung hinsichtlich einer absoluten "Missbilligungsgrenze" aufgegeben hat. Auch der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ergibt sich nicht aus den Ausführungen des Beklagtenbevollmächtigten. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist es erforderlich, einen Rechtssatz zu bezeichnen, den eines der in der Norm genannten Obergerichte aufgestellt hat, sowie einen Rechtssatz den das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung aufgestellt hat und der von dem Rechtssatz des Obergerichts abweicht. Es genügt demnach nicht darzulegen, dass das erstinstanzliche Gericht obergerichtliche Rechtsprechung rechtsfehlerhaft angewendet hat. Denn der Zulassungsgrund der Divergenz dient nicht der Herstellung der Richtigkeit von Einzelfallentscheidungen, sondern der Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Auch die Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist dem Bevollmächtigten der Beklagten nicht gelungen. Soweit er sich in seinen Ausführungen auf Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen oder des Bundesgerichtshofs bezieht, geht dies schon deshalb ins Leere, weil diese Gerichte in der Norm nicht genannt sind. Auf Seite 20 der Begründung des Zulassungsantrags benennt der Bevollmächtigte der Beklagten aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 1993 (- 7 C 29.92 -, Buchholz 112 § 11 VermG Nr. 1 = DÖV 1993, 1012 ) als Entscheidungssatz: "Nach den §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Verträgen der wirkliche Wille der Vertragsparteien zu erforschen, wie er in den gegenseitigen Erklärungen zum Ausdruck kommt. Dabei ist vom Wortlaut des Vertragstextes auszugehen. Bleiben nach der Ermittlung des Wortsinns noch Auslegungszweifel, sind die Begleitumstände des Vertragsschlusses, wie etwa die Entstehungsgeschichte und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck, in die Auslegung einzubeziehen (vgl. näher z.B. Palandt, BGB, 52. Aufl. 1993, § 133 Rn. 14 ff.)." Einen Rechtssatz des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil, der von diesem in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts enthaltenen Satz abweicht, benennt der Bevollmächtigte nicht. Im Übrigen folgt das Verwaltungsgericht mit seiner an dem Kaufvertrag orientierten Vertragsauslegung gerade dieser vom Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung ausgesprochenen und wohl jedem Juristen geläufigen Grundlage einer Auslegung vertraglicher Vereinbarungen. Soweit der Bevollmächtigte der Beklagten zusätzlich Divergenzen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur absoluten "Missbilligungsgrenze" bei Vereinbarungen über die Ablösung von Erschließungsbeiträgen rügt, kann der Senat offen lassen, inwieweit dort überhaupt entsprechende Rechtssätze genannt sind. Jedenfalls sind derartige Fragen nicht mehr klärungsbedürftig, nachdem das Bundesverwaltungsgericht - wie oben ausgeführt - seine Rechtsprechung zu der absoluten "Missbilligungsgrenze" nicht mehr aufrecht erhält (Urteil vom 21. Januar 2015, a.a.O.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Höhe des Streitwerts auf § 47, § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).