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Beschluss

5 B 2341/16

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2016:1212.5B2341.16.0A
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Leitsätze
§ 11 Abs. 8 letzter Halbsatz Hess KAG in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung belässt den hessischen Kommunen die Möglichkeit, den Zeitpunkt der Entstehung des Beitragsanspruchs für das Verschaffen der erstmaligen Anschlussmöglichkeit des Grundstücks an eine leitungsgebundene Einrichtung in der Satzung auf den Zeitpunkt der Fertigstellung der Einrichtung festzulegen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 8. August 2016 - 6 L 520/16.KS - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.390 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 11 Abs. 8 letzter Halbsatz Hess KAG in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung belässt den hessischen Kommunen die Möglichkeit, den Zeitpunkt der Entstehung des Beitragsanspruchs für das Verschaffen der erstmaligen Anschlussmöglichkeit des Grundstücks an eine leitungsgebundene Einrichtung in der Satzung auf den Zeitpunkt der Fertigstellung der Einrichtung festzulegen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 8. August 2016 - 6 L 520/16.KS - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.390 € festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 8. August 2016, mit dem dieses seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seine Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Abwasserbeitrag abgelehnt hat, ist zulässig, aber nicht begründet. Auch der Senat hat - wie das Verwaltungsgericht - unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - allein zu prüfenden dargelegten Beschwerdegründe keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Bescheides der Antragsgegnerin vom 7. Februar 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26 Oktober 2015, die es nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO rechtfertigen, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers anzuordnen. Der Antragsteller wendet sich im Klageverfahren sowie im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen seine Heranziehung zu einer Vorausleistung auf einen Abwasserbeitrag für sein Grundstück im Ortsteil Wickenrode der Antragsgegnerin, wobei die Einordnung des Beitrags zwischen den Beteiligten streitig ist. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage als unbegründet abgelehnt und dazu im Wesentlichen ausgeführt, aus den Ausführungen im Heranziehungsbescheid und den Erläuterungen im Widerspruchsbescheid ergebe sich auch aus Sicht des Antragstellers zweifelsfrei, dass die Antragsgegnerin für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit an eine Sammelleitung eine Vorausleistung auf einen Schaffensbeitrag und nicht auf einen Erneuerungsbeitrag erhebe, so dass eine Unbestimmtheit des Bescheides nicht vorliege. Es liege ein noch andauernder, nicht abgeschlossener Schaffensvorgang vor, der mit dem geplanten Anschluss der Ortsteile Helsa und Wickenrode 1984 begonnen habe und bis zur abschließenden Verwirklichung des Entwässerungskonzepts andauere. Insofern greife der Einwand der Festsetzungsverjährung nicht, weil die Verjährung erst mit Fertigstellung beginne. Die dagegen erhobenen Einwände des Bevollmächtigten des Antragstellers wecken beim Senat keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung. Keine Bedenken ergeben sich aus dem Vorbringen, der streitige Bescheid über die Heranziehung zu Vorausleistungen bringe nicht mit der erforderlichen Klarheit und Eindeutigkeit zum Ausdruck, ob er sich auf einen künftig anfallenden ergänzenden Erneuerungsbeitrag oder auf einen künftig anfallenden Schaffensbeitrag beziehen solle. Gemäß § 119 Abs. 1 Abgabenordnung - AO - in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b Hessisches Kommunalabgabengesetz - Hess KAG - muss ein abgabenrechtlicher Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Für die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit kommt es dabei auf den Inhalt des Verwaltungsakts an, und zwar auf seinen verfügenden Teil. Zum Inhalt des Verwaltungsakts, der den Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit genügen muss, gehören der Adressat, der Ausspruch sowie etwaige Nebenbestimmungen. Ausspruch ist der Regelungsinhalt des Bescheids. Zu ihm gehören die Überschrift und der Tenor. Ob dieser rechtmäßig ist, berührt die Frage der Bestimmtheit nicht. Erforderlich ist allein, dass der Adressat eindeutig erkennen kann, was von ihm verlangt wird. Maßgeblich ist ein objektiver Empfängerhorizont. Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit eines Verwaltungsakts können durch Auslegung behoben werden. Erst wenn durch Auslegung nicht geklärt werden kann, wie er zu verstehen ist, ist er nicht hinreichend bestimmt (vgl. Klein, AO, 13. Aufl. 2016, § 119 Rn. 5, 8, 34 f). Hier weist der streitige Bescheid vom 7. Februar 2014 eindeutig aus, dass die Antragsgegnerin vom Antragsteller eine Vorausleistung auf einen Abwasserbeitrag in Höhe von 3.927 € verlangt. Zweifel, die aufgrund der Formulierung der Überschrift des Bescheides ("Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Abwasserbeitrag für die Erneuerung der Einrichtung") daran bestehen könnten, ob sich die Vorausleistung auf einen Beitrag für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit (Schaffensbeitrag) an eine Sammelleitung gemäß § 10 Abs. 2 Buchst. a) der Entwässerungssatzung - EWS - der Antragsgegnerin vom 13. Dezember 2012 in der Fassung des Ersten Nachtrags vom 31. Oktober 2013 (Datum der Ausfertigung) oder auf einen Beitrag für Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen (Ergänzungsbeitrag) der Sammelleitungen gemäß § 10 Abs. 2 Buchst. b) EWS bezieht, lassen sich - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - mit Hilfe der Begründungen des Bescheides sowie des Widerspruchsbescheides eindeutig ausräumen. Bereits in der Begründung des Bescheides vom 7. Februar 2014 heißt es: "Der Kanalbeitrag von 4,40 € wird gemäß § 10 Abs. 2 Buchst. a) der EWS als Schaffensbeitrag für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit an eine Sammelleitung erhoben." Gleiches ergibt sich aus dem Widerspruchsbescheid, in dem sich mehrfach Ausführungen über den andauernden Schaffensvorgang Vollkanalisation sowie einen Schaffensbeitrag finden. Insofern zeigt sich, dass die Antragsgegnerin mit der Bezeichnung "Erneuerung der Einrichtung" die Umstellung von der Teil- auf die Vollkanalisation - also einen Schaffensvorgang - bezeichnen wollte. Anders als der Bevollmächtigte des Antragstellers ist der Senat auch nicht der Auffassung, dass die der Heranziehung des Antragstellers zu einer Vorausleistung auf den Schaffensbeitrag zu Grunde liegende Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin in der oben genannten Fassung kein gültiges Satzungsrecht darstellt. Dabei geht der Bevollmächtigte davon aus, mit der in § 17 Abs. 1 EWS getroffenen Regelung, dass die Beitragspflicht mit der tatsächlichen Fertigstellung der beitragsfähigen Maßnahme entstehe und dass der Gemeindevorstand durch Beschluss gemäß § 11 Abs. 9 Hess KAG feststelle, wann die beitragsfähige Maßnahme fertig gestellt worden sei, enthalte die Satzung keine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende gültige Regelung zur Entstehung der Beitragspflicht. Vielmehr entstehe nach § 11 Abs. 8 Hess KAG in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Neufassung die Beitragspflicht beim Schaffensbeitrag, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden könne. Die Entstehung "mit der Fertigstellung der Einrichtung" (§ 11 Abs. 9 Satz 1 Hess KAG alte Fassung) sei in der neuen Gesetzesfassung gemäß einem Umkehrschluss aus § 11 Abs. 8 Satz 2 Hess KAG nur noch für den Ergänzungsbeitrag für Maßnahmen der Erneuerung und Erweiterung vorgesehen. Diese Argumentation überzeugt den Senat nicht. Gemäß § 2 Satz 2 Hess KAG muss eine Abgabensatzung unter anderem den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld bestimmen. Gemäß § 11 Abs. 8 Hess KAG in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung entsteht die Beitragspflicht mit der Fertigstellung der Einrichtung, im Falle einer Teilmaßnahme oder einer Abschnittsbildung mit der Fertigstellung des Teils oder Abschnitts der Einrichtung. Wird ein Beitrag für das Verschaffen der erstmaligen Anschlussmöglichkeit für leitungsgebundene Einrichtungen erhoben, so entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung; die Satzung kann allerdings einen späteren Zeitpunkt bestimmen. Daraus ergibt sich, dass die betreffende satzungsmäßige Regelung selbst eine den gesetzlichen Vorgaben des Hessischen Kommunalabgabengesetzes entsprechende Regelung über den Zeitpunkt der Entstehung des Beitragsanspruchs treffen muss. Diesen Anforderungen entspricht § 17 EWS. Nach Abs. 1 entsteht die Beitragspflicht mit der tatsächlichen Fertigstellung der beitragsfähigen Maßnahme. Von der Möglichkeit, die Entstehung der Beitragspflicht für das Verschaffen der erstmaligen Anschlussmöglichkeit auf den Zeitpunkt vorzuverlagern, an dem das Grundstück erstmals an die Einrichtung angeschlossen werden kann, hat die Antragsgegnerin in ihrer Satzung keinen Gebrauch gemacht, sondern den Zeitpunkt der Beitragsentstehung allgemein - d.h. sowohl für Schaffens- als auch für Ergänzungsbeiträge - auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Fertigstellung der Maßnahme festgelegt. Eine derartige Regelung lässt § 11 Abs. 8 letzter Halbs. Hess KAG ausdrücklich zu, wonach die Satzung einen späteren Zeitpunkt als den der erstmaligen Anschlussmöglichkeit des Grundstücks bestimmen kann. Die Möglichkeit, in der Satzung den Zeitpunkt der Beitragsentstehung für das Verschaffen der erstmaligen Anschlussmöglichkeit an die Einrichtung auf den Zeitpunkt dieser Anschlussmöglichkeit zeitlich vorzuverlagern, sollte den Besonderheiten der Durchführung und Abrechnung leitungsgebundener Bauvorhaben im Interesse der Kommunen Rechnung tragen, da gerade diese Arbeiten sich häufig über einen längeren Zeitraum erstrecken (vgl. LT-Drucksache 18/5453, Seite 19). Einen von dieser Möglichkeit abweichenden späteren Zeitpunkt zu bestimmen, stellt die gesetzliche Regelung den Kommunen ausdrücklich frei. Insofern ist auch das Argument des Bevollmächtigten des Antragstellers, durch die Regelung in § 11 Abs. 8 Satz 2 Hess KAG sei klargestellt, dass die Regelung in Satz 1 über die Entstehung der Beitragspflicht mit der Fertigstellung der Einrichtung nur noch für den Ergänzungsbeitrag gelte, nicht überzeugend, insbesondere auch deshalb, weil sich die Regelung in § 11 Abs. 8 Satz 1 Hess KAG nicht nur auf Beiträge für Maßnahmen an leitungsgebundenen Einrichtungen bezieht, sondern auf alle Beiträge für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Erneuerung der öffentlichen Einrichtungen von Gemeinden und Landkreisen. Die Neufassung des § 11 Abs. 8 Hess KAG bewirkt deshalb auch nicht etwa, dass alle bisherigen satzungsrechtlichen Beitragsregelungen der Kommunen in Hessen gesetzeswidrig wären und eine Pflicht sämtlicher Kommunen bestände, ihre Regelungen über die Beitragsentstehung kurzfristig neu zu fassen. Vielmehr ermöglicht die gesetzliche Regelung mit der ausdrücklichen Aufnahme der Möglichkeit einer abweichenden Regelung in den kommunalen Satzungen, als Zeitpunkt für die Beitragsentstehung auch bei Beiträgen für das erstmalige Verschaffen einer Anschlussmöglichkeit an leitungsgebundenen Einrichtungen - wie bisher - den Zeitpunkt der Fertigstellung der Einrichtung zugrunde zu legen. Dies ist in der Satzung der Antragsgegnerin erfolgt. Unschädlich bleibt die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 2 EWS der Antragsgegnerin, in der festgelegt ist, dass der Gemeindevorstand durch Beschluss gemäß § 11 Abs. 9 Hess KAG feststellt, wann die beitragsfähige Maßnahme fertiggestellt wurde und diesen Beschluss öffentlich bekanntmacht. Damit knüpft diese Regelung ersichtlich an die Vorschrift des § 11 Abs. 9 Hess KAG alte Fassung an. Danach war ein derartiger Fertigstellungsbeschluss gesetzlich vorgeschrieben. Dieses formelle Erfordernis findet sich in der Neufassung nicht mehr. Bereits zu der vorhergehenden Fassung hatte der Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass dieser Fertigstellungsbeschluss und seine öffentliche Bekanntmachung nicht bedeuteten, dass ein zeitlich der tatsächlichen Fertigstellung nachfolgender Fertigstellungsbeschluss die Entstehung der Beitragspflicht verschob. Die Beitragspflicht entstand vielmehr auch nach der vorhergehenden Gesetzesfassung in § 11 Abs. 9 Satz 1 Hess KAG alte Fassung bereits im Zeitpunkt der tatsächlichen Fertigstellung der Baumaßnahme (vgl. Urteile des Senats vom 28. September 1995 - 5 UE 1173/93 -, HSGZ 1996, 128, und vom 12. September 1990 - 5 UE 479/86 -, HSGZ 1991, 262, beide auch juris, jeweils m.w.N.). Insofern kann offen bleiben, ob die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 2 EWS der Antragsgegnerin wirksam ist. Jedenfalls entfaltet sie keine praktische Bedeutung für die Beitragsentstehung. Der Vortrag des Bevollmächtigten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren weckt auch keine ernstlichen Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts im summarischen Eilverfahren, dass das Bauprogramm der Antragsgegnerin hinsichtlich der Fertigstellung der Vollkanalisation im Ortsteil Wickenrode, in dem das Grundstück des Antragstellers liegt, noch nicht abgeschlossen ist und demnach der Beitragsanspruch der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller auch nicht bereits in den achtziger Jahren des vorigen Jahrhunderts entstanden war, so dass eine Festsetzungsverjährung hinsichtlich dieses Anspruchs auch nicht eintreten konnte. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht darauf, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Herstellung der Vollkanalisation auch für die Anlieger, die bereits über eine Teilkanalisation verfügten - wie der Antragsteller - "Schaffung" einer neuen, gegenüber der Teilkanalisation anders gearteten öffentlichen Einrichtung im Sinne von § 11 Abs. 1 Hess KAG darstellt. Maßgebend dafür ist die Überlegung, dass es sich ungeachtet der möglichen Weiterverwendung eines Teils der alten Leitungen im neuen Vollkanalisationsnetz nicht um eine "Erneuerung" des Teilkanalisation des Netzes in der Weise handelt, dass daraus ein Vollkanalisationsnetz wird, sondern eine neue und qualitativ andere Einrichtung entsteht, die, was ihre Funktion und den vermittelten Vorteil angeht, mit der früheren Teilkanalisationseinrichtung nicht vergleichbar ist. Für die Abrechnung bedeutet das, dass auch die Anlieger der früheren Teilkanalisation in Bezug auf die neu erstellte Vollkanalisation als "Neuanlieger" anzusehen und für die ihnen verschaffte Möglichkeit des Anschlusses an diese Kanalisation mit einem Schaffensbeitrag zu belasten sind, so dass sich ihre Beteiligung nicht auf einen "Ergänzungsbeitrag" für eine Erneuerung oder Erweiterung beschränkt. Erfolgte die durch die Anbindung an die Kläranlagen und die entsprechenden Netzarbeiten zu bewirkende Umstellung auf Vollkanalisation nach dem Bauprogramm ortsteilsbezogen, fiel nach der Rechtsprechung des Senats zu § 11 Hess KAG alte Fassung der für die gesamte (Vollkanalisations-) Einrichtung kalkulierte Schaffensbeitrag der Anlieger in den einzelnen Ortsteilen zeitversetzt im Zeitpunkt der Fertigstellung der durch das Bauprogramm bestimmten ortsteilsbezogenen Schaffensmaßnahme an (vgl. Urteil des Senats vom 14. April 2005 - 5 UE 1368 -, HSGZ 2005, 265; Beschlüsse vom 20. Januar 2016 - 5 A 1466/15.Z -, HSGZ 2016, 249, und vom 15. April 2011 - 5 C 607/07.N -, HSGZ 2011, 348, sämtlich auch juris). Das Verwaltungsgericht ist unter Auswertung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen sowie der Erläuterungen des mit der Beitragssatzkalkulation beauftragten Rechtsanwaltsbüros bei der im Eilverfahren möglichen summarischen Überprüfung zur Feststellung gelangt, dass die Arbeiten zur Fertigstellung der Vollkanalisation in den Ortsteilen Helsa und Wickenrode bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht fertiggestellt sind. Dies bedeutet, dass eine entsprechende Fertigstellung der Vollkanalisation auch in den achtziger Jahren des vorigen Jahrhunderts, als das Grundstück des Antragstellers tatsächlich angeschlossen wurde, im Ortsteil Wickenrode nicht vorgelegen hat und deshalb ein Anspruch der Antragsgegnerin auf einen Schaffensbeitrag zum damaligen Zeitpunkt nicht entstehen konnte. Die demgegenüber in der Beschwerdebegründung seitens des Antragstellers getätigten Ausführungen wecken beim Senat keine derartigen Zweifel an dieser Feststellung, die es bei summarischer Betrachtung nahelegen würden, dass in dem Ortsteil Wickenrode bereits damals das Bauprogramm zur Herstellung der Vollkanalisation abgeschlossen gewesen ist. Eventuellen in dieser Hinsicht noch bestehenden Unklarheiten bezüglich des Umfangs des betreffenden Bauprogramms und seiner Fertigstellung müsste in dem nachfolgenden Hauptsacheverfahren nachgegangen werden. Keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitigen Vorausleistungsbescheides ergeben sich auch aus der vom Bevollmächtigten des Antragstellers in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (- 1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143 = juris, hier Rn. 41 ff.). Danach ist der Gesetzgeber aufgrund der Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verpflichtet, bei der Erhebung von Beiträgen, die einen einmaligen Ausgleich für die Erlangung eines Vorteils durch Anschluss an eine Einrichtung schaffen sollen, Verjährungsregelungen zu treffen oder jedenfalls im Ergebnis sicherzustellen, dass die Beiträge nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Die Legitimation der Beiträge liegt in der Abgeltung eines Vorteils, der dem Betreffenden zu einem bestimmten Zeitpunkt zugekommen ist. Diesen Anforderungen kommt das Hessische Kommunalabgabengesetz sowohl in der derzeit geltenden Fassung als auch in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung nach, indem es in § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) auf die Regelung in § 169 AO mit der Maßgabe verweist, dass die Festsetzungsfrist nach Abs. 2 Satz 1 einheitlich vier Jahre beträgt. Allerdings beginnt diese Festsetzungsfrist erst - und kann erst beginnen - mit Entstehung des Beitragsanspruchs. Dieser ist gegenüber dem Antragsteller unter Zugrundelegung des oben Ausgeführten bisher nicht entstanden. Die Vorteilslage für sein Grundstück entsteht nach den Regelungen der Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin im Einklang mit den Regelungen des Hessischen Kommunalabgabengesetzes erst mit Fertigstellung der öffentlichen Einrichtung "Vollkanalisation". Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).