Beschluss
1 L 394/20.WI
VG Wiesbaden 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2020:1207.1L394.20.WI.00
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Leitsätze
1. In der Regel tritt die Berechenbarkeit des Beitrags mit Eingang der letzten zu berücksichtigenden Unternehmerrechnung ein. Im Einzelfall kann es zur Berechnung des umlegungsfähigen Aufwands erforderlich sein, Kostenanteile an den Gesamtbaumaßnahmen durch ein Ingenieurbüro ermitteln zu lassen.
2. Es ist rechtsmissbräuchlich, wenn eine Behörde nach Eingang der letzten Bauunternehmerrechnung über Jahre hinweg nichts unternimmt, um weitere für die Beitragsberechnung erforderliche Maßnahmen durch Dritte zu veranlassen und der Eintritt der Berechenbarkeit trotz eingetretener Vorteilslage aus Gründen unterbleibt, die ausschließlich in der Sphäre der Behörde liegen. In derartigen Fällen ist die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 4b HessKAG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der Eingang der letzten Bauunternehmerrechnung maßgeblich für den Verjährungsbeginn ist.
3. Berechnungen durch Dritte sind analog der Festsetzungsfrist innerhalb von vier Jahren nach Eingang der letzten Bauunternehmerrechnung zu veranlassen. Andernfalls wäre es der Behörde möglich, den Verjährungsbeginn unbegrenzt hinauszuschieben.
Tenor
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 30. März 2020 gegen den Bescheid der Stadt Eltville vom 3. März 2020 in Gestalt des Teilaufhebungsbescheids vom 8. Juli 2020 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 1.113, 62 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In der Regel tritt die Berechenbarkeit des Beitrags mit Eingang der letzten zu berücksichtigenden Unternehmerrechnung ein. Im Einzelfall kann es zur Berechnung des umlegungsfähigen Aufwands erforderlich sein, Kostenanteile an den Gesamtbaumaßnahmen durch ein Ingenieurbüro ermitteln zu lassen. 2. Es ist rechtsmissbräuchlich, wenn eine Behörde nach Eingang der letzten Bauunternehmerrechnung über Jahre hinweg nichts unternimmt, um weitere für die Beitragsberechnung erforderliche Maßnahmen durch Dritte zu veranlassen und der Eintritt der Berechenbarkeit trotz eingetretener Vorteilslage aus Gründen unterbleibt, die ausschließlich in der Sphäre der Behörde liegen. In derartigen Fällen ist die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 4b HessKAG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der Eingang der letzten Bauunternehmerrechnung maßgeblich für den Verjährungsbeginn ist. 3. Berechnungen durch Dritte sind analog der Festsetzungsfrist innerhalb von vier Jahren nach Eingang der letzten Bauunternehmerrechnung zu veranlassen. Andernfalls wäre es der Behörde möglich, den Verjährungsbeginn unbegrenzt hinauszuschieben. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 30. März 2020 gegen den Bescheid der Stadt Eltville vom 3. März 2020 in Gestalt des Teilaufhebungsbescheids vom 8. Juli 2020 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 1.113, 62 EUR festgesetzt. I. Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin über die Heranziehung zu einem Straßenbeitrag. Der Antragsteller ist Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung C, Flur XXX, Flurstück XXX, A-Straße, Eltville Aufgrund des Beschlusses des Magistrats der Antragsgegnerin Nr. 643 vom 17. April 2007 (Beschlussvorlage Drucksache Nr. 255 vom 11. April 2007) baute die Antragsgegnerin ab Juli 2007 die A-Straße im Bereich zwischen der C-Straße im Norden und der Bahnlinie im Süden sowie die D-Straße aus. In der Beschlussvorlage wurde die Bauzeit auf rund neun Monate geschätzt, wobei mit einer eventuellen „Winterpause“ zu rechnen sei. Der Ausbau sollte in zwei Abschnitten erfolgen, wobei zunächst die D-Straße zwischen der E-Straße und der A-Straße und sodann die A-Straße einschließlich der unselbstständigen Stichstraßen zu den Anwesen D-Straße 10 und 12 ausgebaut werden sollte. Auf die Beschlussvorlage Nr. 255 (Bl. 109 – 113 der Gerichtsakte, im Folgenden: GA) und auf die Ausführungsplanungen des Ingenieurbüros Z vom März und April 2007 (Bl. 114 – 118 GA) wird Bezug genommen. Zwischen den Parteien ist streitig, wann der Ausbau abgeschlossen wurde. Der Antragsteller behauptet, der Ausbau sei bereits im Jahr 2009 abgeschlossen worden. Die Antragsgegnerin behauptet, im Jahr 2009 sei das Bauprogramm technisch zwar weitestgehend erfüllt gewesen, allerdings sei zu diesem Zeitpunkt bereits absehbar gewesen, dass auch die die A-Straße kreuzende F-Straße um- und ausgebaut werde. Um zu vermeiden, dass im Zusammenhang mit dieser Baumaßnahme im Bereich der Kreuzung wegen der Leitungs- und Anpassungsarbeiten wieder in den Bestand der erneuerten A-Straße eingegriffen werden müsse, sei im Kreuzungsbereich seinerzeit keine Straßendecke aufgebracht worden. Dies sei erst im Zuge des Um- und Ausbaus der F-Straße im Jahr 2016 geschehen. Mit Beschluss des Magistrats der Antragsgegnerin Nr. 788 vom 24. September 2013 (Beschlussvorlage Drucksache Nr. 340 vom 19. September 2013) beschloss die Antragsgegnerin den Ausbau der F-Straße im Bereich XXX bis XXX. Der Baubeginn war für Spätherbst 2013 geplant, die Bauzeit wurde auf acht Monate geschätzt, wobei allerdings Parallelmaßnahmen anderer Versorgungsträger noch nicht berücksichtigt worden seien. Es sollte das gleiche Pflaster verwendet werden, das auch bei der angrenzenden A- und D-Straße verwendet wurde, die 2007 ausgebaut worden seien. Auf die Beschlussvorlage Nr. 340 (Bl. 139 – 146 GA) und auf die Ausführungsplanungen des Z vom Januar und April 2007 (Bl. 147 – 148 GA) wird Bezug genommen. Der Ausbau der F-Straße wurde im Jahr 2016 fertiggestellt. Mit E-Mail vom 21. August 2019 erteilte die Antragsgegnerin dem Z den Auftrag zur Aufbereitung/Aufstellung der Unterlagen zur Straßenbeitragsberechnung für die A-Straße. Mit E-Mail vom 4. November 2019 teilte das Z mit, dass noch der fiktive Straßenentwässerungskanalanteil berechnet werden müsse. Mit E-Mail vom 5. November 2019 erteilte die Antragsgegnerin dem Z auch hierfür den Auftrag. Die Berechnung der Straßenbeiträge für den Um- und Ausbau der A-Straße erfolgte durch das Planungsbüro für Städtebau Y am 17. Februar 2020. Zugrunde gelegt wurden - 1 Kostenbescheid für Katasterbenutzung aus dem Jahr 2005, - 2 Rechnungen für Ausschreibungen aus dem Jahr 2007, - 2 Rechnungen für Laborleistungen aus den Jahren 2007 und 2008, - 3 Rechnungen für die Straßenbeleuchtung aus den Jahren 2005 bis 2009, - 3 Rechnungen für Ingenieurleistungen der Z aus den Jahren 2006 bis 2009, - 3 Rechnungen der X-GmbH aus dem Jahr 2009, - 1 Rechnung der X-GmbH betreffend den Ausbau der F-Straße aus dem Jahr 2015, - 1 Rechnung der W-GmbH betreffend den Ausbau der F-Straße aus dem Jahr 2015, - die Ermittlung der fiktiven Straßenwiederherstellung im Kanal- und Wasserleitungsbereich A-Straße und die Ermittlung des fiktiven Straßenentwässerungskanalanteils A-Straße durch Z aus November 2019. Auf den Inhalt der Berechnung vom 17. Februar 2020 (Teil V der Behördenakte, im Folgenden: BA) sowie der Rechnungsunterlagen (Teil VI BA) wird Bezug genommen. Mit Bescheid vom 3. März 2020 zog die Antragsgegnerin den Antragsteller als Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung C, Flur XXX, Nr. XXX, A-Straße zu einem Straßenbeitrag in Höhe von 4.454,47 EUR gemäß § 11 HessKAG i.V.m. der Straßenbeitragssatzung der Stadt Eltville am Rhein vom 20.10.2014 (StrBS) heran. Der beitragsfähige Aufwand betrage 301.718,58 EUR, von dem die Beitragspflichtigen 75 % zu tragen hätten. Dieser Beitrag sei gemäß § 6 S. 2 StrBS auf eine Verteilungsfläche von 14.097,11 m2 zu verteilen, woraus sich ein Beitragssatz von 16,0521611 EUR/m2 ergebe. Die Veranlagungsfläche für das Grundstück des Antragstellers errechne sich aus der Grundstücksfläche von 222 m2 multipliziert mit dem Nutzungsfaktor 1,25 für zwei Vollgeschosse zu 277,50 m². Der Bescheid wurde dem Antragsteller mit Postzustellungsurkunde am 4. März 2020 zugestellt. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 30. März 2020, eingegangen bei der Antragsgegnerin am 31. März 2020, legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. März 2020 ein und beantragte, die Vollziehung des angegriffenen Beitragsbescheids auszusetzen. Der Heranziehungsbescheid sei offenkundig rechtswidrig, weil die Möglichkeit der Festsetzung von Straßenbeiträgen jedenfalls verjährt sei. Mit Schreiben vom 1. April 2020 bestätigte die Antragsgegnerin den Eingang des Widerspruchs und lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts nicht bestünden und die Vollziehung keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge habe. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten hat der Antragsteller am 9. April 2020 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs sei anzuordnen, weil sich der Beitragsbescheid insgesamt als rechtswidrig erweise. An der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts bestehe kein öffentliches Interesse, sodass das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiege. Die Möglichkeit der Antragsgegnerin, Beiträge für den Ausbau der A-Straße festzusetzen, sei seit dem 31. Dezember 2013 gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4b HessKAG i.V.m. §§ 169 Abs. 2 Nr. 2, 170 Abs. 1 AO verjährt. Die Erneuerungsmaßnahmen seien im Jahr 2009 endgültig technisch fertiggestellt worden. Die hierfür erteilten Rechnungen hätten ebenfalls bereits im Jahr 2009 vorgelegen. Dass der Kreuzungsbereich der A-Straße mit der F-Straße bis zu deren späterem Ausbau ohne Straßendecke verblieben sei, werde mit Nichtwissen bestritten. Dass der in der Innenstadt von Eltville liegende Kreuzungsbereich über sechs Jahre lang ohne Straßendecke geblieben sei, sei angesichts der verkehrlichen Beanspruchung der Straße wenig schlüssig. Gegen die Richtigkeit des Vortrags spreche im Übrigen der Umfang der Arbeiten und die daraus zu verteilenden Minimalkostenanteile von 0,064 % am gesamten beitragsfähigen Aufwand. Jedenfalls im Jahr 2011 sei der Kreuzungsbereich vollständig und durchgängig asphaltiert gewesen, ohne dass es sich um den alten bis 2007 vorhandenen Straßenbelag gehandelt habe. Diesbezüglich legt der Antragsteller ein Lichtbild vor, das er am 26. August 2011 aufgenommen habe. Ein Aussparen des Kreuzungsbereichs ergebe sich auch nicht aus der Beschlussvorlage Nr. 255 des Magistrats der Antragsgegnerin. Weder aus dem zeichnerischen noch aus dem textlichen Teil der Entwurfsplanung ergebe sich die von der Antragsgegnerin vorgetragene Auslassung der Arbeiten. Aus der Legende folge vielmehr, dass der farbig ausgelassene und gestrichelt dargestellte Bereich der Kreuzung zwischen der A-Straße und der F-Straße nichts Weiteres als einen „städtischen Anteil“ darstellen solle. Das bedeute indessen nichts anderes, als dass die Kosten für die Erneuerung der Straße im Kreuzungsbereich offenbar von der Antragsgegnerin getragen werden sollten. Für den gestrichelt dargestellten Bereich finde sich in der Abrechnung der Kanalbauarbeiten der X-GmbH vom 1. April 2009 (Rechnung Nr. 09.04.039, Titel „Verkehrswegebau“, Position 03.02. 00100) die Abrechnung der Herstellung der Pflasterflächen im Kreuzungsbereich A-Straße-F-Straße mit 58,11 m². Der Vortrag der Antragsgegnerin, man habe im Jahr 2007 bis 2008 beschlossen, den Kreuzungsbereich im Hinblick auf den Ausbau der F-Straße auszunehmen, sei auch deshalb nicht nachvollziehbar und unglaubhaft, weil der Beschluss, die F-Straße zu erneuern, überhaupt erst am 19. September 2013 gefasst worden sei. Zum Ende der Arbeiten an der A-Straße am 20. Juni 2008 habe ein fünf Jahre später liegender Beschluss des Magistrats nicht berücksichtigt werden können. Auch aus den Verwaltungsvorgängen ergebe sich nicht, dass der Ausbau der A-Straße erst mit dem Ausbau der F-Straße fertiggestellt worden sei. Vielmehr ergebe sich aus den vorgelegten Rechnungen des beauftragten Bauunternehmens, dass der Straßenbelag auch im Kreuzungsbereich mit der F-Straße bereits im Jahr 2008 ausgeführt und im Jahr 2009 endgültig abgerechnet worden sei. In der Schlussrechnung vom 6. Juli 2009 fänden sich zu dem Titel „Erdarbeiten“ und dem Titel „Straßenoberbau“ weder für die abgerechneten Längen noch für die abgerechneten Quadratmeter irgendwelche Einschränkungen, die auf eine Auslassung der Straßenbauleistungen für den Kreuzungsbereich hindeuten könnten. Im Gegenteil folge insbesondere aus den Positionen Nr. 03.04.01300 (Bitumen nach Oberfläche gereinigt und mit Haftkleber angespritzt zu 1103,12 m²/1085,41 m²) und Nr. 03.04.01400 (Asphaltbetondeckschicht 0/8 geliefert und D = 4 cm im Fahrbahnbereich eingebaut und abgewalzt zu 1103,12 m²/1085,41 m²) nichts anderes, als dass die A-Straße über die gesamte Länge und Breite spätestens im Jahr 2009 einen dem Ausbauprogramm vollständig entsprechenden Oberflächenbelag aus Asphalt erhalten habe. Dass die Arbeiten abgeschlossen worden seien, folge zudem aus den „Ausbesserungsarbeiten“, die mit Rechnung Nr. 09.08.163 abgerechnet worden seien. Dabei handele es sich nicht um Ausbesserungen, sondern offenkundig um Angleichungsarbeiten an den (höheren) Bestand jenseits der Straße, wie sich etwa aus Position Nr. Z15 mit der Bezeichnung „Sockel Buntsteinputz bei Haus 18 hergestellt“ ergebe. Weiterhin ergebe sich aus der Schlussrechnung zum Kanalbau vom 1. April 2009 unter Position 01-03-00100 eine Länge der verlegten Rohre von 327,85 m. Aufgrund der Entfernung zwischen der C-Straße im Norden und der Bahn im Süden von rund 208 m sei es auszuschließen, dass der Mischwasserkanal bei den Bauarbeiten zur A-Straße, die parallel mit den Kanalisationsarbeiten der A-Straße ausgeführt wurden, im Bereich der Kreuzung mit der F-Straße „ausgespart“ worden sei. Der Schlussrechnung Nr. 09.07.144 vom 6. Juli 2009 liege außerdem ein Auszug aus dem Kanalkataster zum Zeitpunkt April 2009 bei, aus dem ersichtlich sei, dass es gerade keine Lücke im Mischwasserkanal gegeben habe. Hingegen ergebe sich aus der Rechnung Nr. 15.10.208 vom 19. Oktober 2015, dass über die gesamte Länge der F-Straße, inklusive des Kreuzungsbereichs der A-Straße, Rückbauarbeiten stattgefunden hätten. Jedenfalls finden sich wiederum keinerlei Einschränkungen für den Kreuzungsbereich. Auch diesbezüglich sei anhand der Position Nr. 5.3.080 (AC 8 DN geliefert und eingebaut über 1084,14 m²/1084,25 m²) und Position Nr. 5.3.090 (Asphaltfläche angesprüht über 1084,14 m²/1084,25 m²) festzustellen, dass über die gesamte Länge und die gesamte Breite der F-Straße der Asphaltbelag hergestellt worden sei. Dass der Kreuzungsbereich im Jahr 2013 – rund sechs Jahre nach dem Beschluss des Magistrats über die Sanierung der A-Straße – erneut „saniert“ und abgerechnet worden sei, sei für die technische Fertigstellung der A-Straße nach dem Bauprogramm unerheblich. Die Behauptungen der Beklagten seien daher nicht nur technisch komplett unplausibel, sondern widerlegt. Die Straßenausbaumaßnahme sei auch nicht erst mit der Ermittlung des fiktiven Straßenentwässerungskanalanteils durch Z vom November 2019 abgeschlossen worden. Diese Berechnung sei nicht Teil der Baumaßnahme und auch nicht Teil einer Rechnungsstellung zu der Baumaßnahme, sondern allein Teil der der Antragsgegnerin allein obliegenden Abrechnungsarbeiten nach Rechnungsstellung durch die bauausführenden Firmen. Dieser Abrechnungsakt habe mit der Fertigstellung der Straßenbaumaßnahme und der Vorlage der Unternehmerrechnungen nichts mehr zu tun und falle daher in den zeitlichen Risikobereich der Antragsgegnerin. Alle Unternehmerrechnungen hätten bereits seit dem Jahr 2009 bei der Antragsgegnerin vor sich hingeschlummert. Die Antragsgegnerin sei mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung vom 4. August 2009 in der Lage gewesen, die Abrechnung vorzunehmen oder anderweitig in Auftrag zu geben. Dies sei aber erst mit E-Mail vom 21. August 2019 geschehen. Die Antragsgegnerin habe mehr als zehn Jahre gebraucht, um überhaupt an die Abrechnung der Ausbaumaßnahme der A-Straße heranzugehen, um dann vom Abrechnungsbüro die Aufforderung zu erhalten, man müsse noch den Straßenentwässerungsanteil heraus rechnen. Bereits dieser Sachverhalt liege jenseits der absoluten Verjährungsfristen unabhängig von Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis des Anspruchsinhabers für abzurechnende zivilrechtliche Leistungen mit maximal 10 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt einer Entstehung gemäß § 199 Abs. 4 BGB. Für diesen allgemein geltenden Rechtsgedanken spiele es keine Rolle, dass die vom HessKAG in Bezug genommene AO eine Regelverjährungsfrist von vier Jahren festsetze, die allerdings erst am Ende des Jahres in Lauf geraten solle, in dem alle abrechnungserheblichen Daten vorlägen. Die Antragsgegnerin habe sich nicht nur keine besondere Mühe gegeben, auf eine Klärung der Abrechnungslage hinzuwirken, sondern die Abrechnung schlicht über ein Jahrzehnt hinweg liegen lassen. Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. September 2009 - 5 B 1701/09 -, wonach eine Pflicht der Gemeinde, alles Zumutbare zu tun, um eine Beschleunigung der Rechnungserteilung zu erreichen und damit die sachliche Beitragspflicht früher eintreten zu lassen, nicht bestehe, sei nicht einschlägig. Im dortigen Fall sei es um eine Verzögerung der Rechnungserteilung um lediglich vier Jahre gegangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -) verstoße es gegen das Rechtsstaatsprinzip, wenn eine Kommune beliebig lange warten könne, bis sie einen Auftrag zur Ermittlung der Beiträge anhand der ihr bereits vorliegenden Unternehmerabrechnungen erteile. Es sei verfassungsrechtlich geboten, für die Erhebung von Beiträgen, die einen einmaligen Ausgleich für die Erlangung eines Vorteils abgelten sollen, sicherzustellen, dass diese nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Der Bürger würde sonst hinsichtlich eines immer weiter in die Vergangenheit rückenden Vorgangs dauerhaft im Unklaren gelassen, ob er noch mit Belastungen rechnen müsse. Die Gesetzeslage in Hessen und deren Auslegung durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof erweise sich daher als offenkundig verfassungswidrig. Jedenfalls sei das Tatbestandsmerkmal des „Entstehens der Steuer“ in § 170 Abs. 1 AO in Hessen dann als erfüllt zu sehen, wenn der beitragserhebenden Kommune alle Drittabrechnungen der die abzurechnende Leistung tatsächlich ausführenden Unternehmer vorlägen. Die Ermittlung des fiktiven Straßenentwässerungsanteils gehöre als reine Rechenleistung nicht dazu. Die Grundstücke Gemarkung C, Flur XXX, Flurstück 4/1, Flurstück 4/2, Flurstück 81/1 und Flurstück 81/2 hätten zudem in die Abrechnung der Kosten einbezogen werden müssen. Größere Teile des Grundstücks Flurstück 4/1 sowie das Grundstück 4/2 seien im Bebauungsplan als private Grünfläche ausgewiesen. Soweit das Grundstück 4/1 im Übrigen als Parkplatz genutzt werde, handele es sich in wesentlichen Teilen um einen der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Privatparkplatz. Diesbezüglich legt der Antragsteller drei Lichtbilder vor. Zudem leide der Bebauungsplan an einem als Ewigkeitsmangel beachtlichen Bekanntmachungsmangel. Grundlage für die Bekanntmachung sei § 12 der Hauptsatzung der Stadt Eltville in der Fassung vom 12. Dezember 1972 gewesen, die keine nach § 12 Abs. 1 BBauG i.V.m. § 5 HessGO erforderliche Regelung über die Verkündung von Bebauungsplänen nach Zeit und Ort vorgesehen habe. Somit fehle es überhaupt an einer wirksamen Widmung von (Teil-) Flächen der Grundstücke Flurstück 4/1, Flurstück 81/1 und 81/2 als öffentliche Verkehrsflächen. Der Antragsteller hat ursprünglich beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 30. März 2020 gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 3. März 2020 (Az. I/4-1-La8/2020) anzuordnen. Mit Teilaufhebungsbescheid vom 8. Juli 2020 hat die Antragsgegnerin den festgesetzten Straßenbeitrag in Höhe von 1.484,82 EUR teilweise aufgehoben und den Betrag von 4.454,47 EUR auf 2.969,65 EUR reduziert. Die Antragsgegnerin sei ursprünglich davon ausgegangen, dass sie lediglich 25 % des beitragsfähigen Aufwands und die Grundstückseigentümer 75 % zu tragen hätten. Eine Überprüfung habe ergeben, dass die Eigentümer nur 50 % zu tragen hätten, sodass sich ein Beitragssatz von 10,70143384 EUR/m2 ergebe. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Höhe von 1.484,82 EUR für erledigt erklärt. Der Antragsteller beantragt nunmehr, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 30. März 2020 gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 3. März 2020 (Az. I/4-1-La8/2020) in Gestalt des Teilaufhebungsbescheid der Antragsgegnerin vom 8. Juli 2020 (Az. I/4-1-La8/2020) anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Straßenbeitragsbescheid sei rechtmäßig. Das Bauprogramm der A-Straße sei erst im Zuge des Um- und Ausbaus der F-Straße in technischer Hinsicht endgültig erfüllt worden. Aus der Begründung der Beschlussvorlage zum Ausbau der A-Straße sei klar zu entnehmen, dass der Ausbau zwischen Bahn und C-Straße erfolgen solle. Damit sei selbstverständlich auch der Kreuzungsbereich mit der F-Straße erfasst. Dieser sei aber ausgespart worden, da seinerzeit bereits absehbar gewesen sei, dass auch die F-Straße erneuert werden müsse. Sowohl aus dem Abrechnungsplan des Z als auch aus den Aufmaßskizzen der X-GmbH sei zu ersehen, dass die abgerechneten Bauarbeiten jeweils vom Süden und vom Norden her bei der Fahrbahn der F-Straße endeten. Erst mit der späteren Kanalerneuerung im Zuge der F-Straße und der Erneuerung dieser Straße selbst sei das vorgegebene Bauprogramm für die A-Straße erfüllt worden. Die unter Ziffer 2.1.8 der Berechnung der Straßenbeiträge vom 17. Februar 2020 aufgeführte Rechnung über Ingenieurleistungen zur F-Straße umfasse daher auch Leistungen im Bereich der Kreuzung mit der A-Straße und sei erst im Januar 2016 bei der Antragsgegnerin eingegangen. Die vierjährige Verjährungsfrist habe demnach frühestens am 1. Januar 2017 zu laufen begonnen. Die Ermittlung des fiktiven Straßenentwässerungskanalanteils der A-Straße sei im Übrigen erst im November 2019 erfolgt, weshalb die vierjährige Frist erst mit Ablauf des Jahres 2019 in Gang gesetzt worden sei. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe mit Beschluss vom 28. September 2009 - 5 B 1701/09 - entschieden, dass in manchen Fällen der umlegungsfähige Aufwand nicht schon mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung ermittelbar sei, wenn weitere Angaben erforderlich seien. Im konkreten Fall habe die Antragsgegnerin noch den Kostenanteil an den Gesamtbaumaßnahmen, der auf die straßenbeitragsfähigen Maßnahmen und auf die anteilige Straßenentwässerung entfallen sei, ermitteln lassen, um selbst den umlegungsfähigen Aufwand berechnen zu können. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe auf den Eingang dieser Aufstellung des Ingenieurbüros für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht abgestellt. Somit sei im hiesigen Fall die Beitragspflicht nicht vor November 2019 entstanden. Die Antragsgegnerin habe gerade nicht auf eine Abrechnung dringen müssen. Mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts habe sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 28. September 2009 - 5 B 1701/09 - und vom 12. Dezember 2016 - 5 B 2341/16 - auseinandergesetzt. Mit Beschluss vom 4. Februar 2016 - 5 A 1104/15.Z - habe der Hessische Verwaltungsgerichtshof zudem entschieden, dass der Vorteil im Erschließungsbeitragsrecht nicht mit der Benutzbarkeit der Straße als solcher zu sehen sei, sondern in der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage selbst. Auch in dem dort entschiedenen Fall sei die abgerechnete Straße seit langem für den öffentlichen Verkehr freigegeben gewesen, der die Erschließungsbeitragspflicht auslösende Vorteil aber erst sehr viel später eingetreten. Der Straßenentwässerungsanteil sei von einem Ingenieurbüro zu errechnen, da er anhand der Dreikanalmethode zu berücksichtigen sei. Da die Straßenentwässerung zur Verkehrsanlage „Straße“ gehöre, sei auch die Erneuerung der Straßenentwässerung beitragsfähig. Erst mit Aufteilung der Kosten zwischen der öffentlichen Entwässerungseinrichtung Kanalisation und der Straßenentwässerung entstehe der beitragsfähige Aufwand. Auf die tatsächliche Herstellung der Straßenentwässerung komme es demgegenüber nicht an. Dies missachte die Gegenseite, wenn sie mit einer technischen Unplausibilität argumentiere. Das Grundstück Flur XXX Nr. 4/1 sei im Bebauungsplan als öffentliche Parkfläche, das Grundstück 4/2 als Grünfläche und die Grundstücke 81/1 und 81/2 als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen. Auf Letzteren befänden sich Treppen- und Rampenanlagen der Fußgängerunterführung unter der Bahnstrecke. Somit bestehe für die vorgenannten Grundstücke keine straßenbeitragsrechtlich relevante Nutzungsmöglichkeit, da es sich selbst um Erschließungsanlagen handele. Selbst wenn der Bebauungsplan rechtsunwirksam wäre, ändere dies nichts daran, dass die festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen dem öffentlichen Verkehr gewidmet seien. Aus dem Bebauungsplan ergebe sich eindeutig, dass es sich um die Festsetzung öffentlicher Verkehrsflächen und öffentlicher Parkflächen handele. Soweit das Grundstück 4/2 zum Teil als private Grünfläche ausgewiesen sei, handele es sich um Straßenbegleitgrün. Selbst wenn die geringe Fläche des Flurstücks 4/2 in die Veranlagungsfläche hineingenommen würde, ergebe sich nur eine minimale Reduzierung der Beitragsforderung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, auf die Behördenakte der Antragsgegnerin (1 Leitz-Ordner), sowie den in Kopie vorgelegten Bebauungsplan F-Straße II, die allesamt Gegenstand der Entscheidung gewesen sind. II. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist der Antrag zulässig und begründet. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 6 VwGO bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, den Letztere vor Stellung des Eilantrags abgelehnt hat. Der zulässige Antrag ist auch begründet. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO ist begründet, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Interesse am Vollzug der in der Hauptsache angegriffenen Entscheidung überwiegt. Dies ist regelmäßig anhand einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage in Abhängigkeit von den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu beurteilen. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO findet der Prüfungsmaßstab des § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO auf die gerichtliche Entscheidung entsprechende Anwendung (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 26. März 2008 - 8 TG 2493/07 -, juris Rn. 24). Nach § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO soll die Aussetzung der Vollziehung bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheids sind nur dann zu bejahen, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher erscheint als ein Misserfolg; offene Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens reichen insoweit nicht aus (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 26. März 2008 - 8 TG 2493/07 -, juris Rn. 24). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen noch schwierige Rechtsfragen vertieft oder gar abschließend geklärt werden können. Kann ein Erfolg des Hauptsacheverfahrens nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden und ist keine unbillige Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO geltend gemacht, bleibt es bei der in § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO festgelegten gesetzlichen Interessenbewertung, wonach öffentliche Abgaben grundsätzlich vor einer endgültigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit zu zahlen sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2018 - 9 B 1020/18 -, juris Rn. 4). Gemessen an diesen Maßstäben ist der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO begründet. Es kann dahinstehen, ob die Vollziehung der Bescheide für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte bedeuten würde. Bei der im Rahmen des Eilverfahrens allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen jedenfalls ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids der Antragsgegnerin. Ein Obsiegen des Antragstellers im Klageverfahren erscheint überwiegend wahrscheinlich. Als Rechtsgrundlage für die Erhebung des streitgegenständlichen Straßenbeitrags kommt grundsätzlich § 11 HessKAG i.V.m. der Straßenbeitragssatzung der Stadt Eltville am Rhein vom 20. Oktober 2014 (StrBS) in Betracht. Die Festsetzungsfrist für die Erhebung des Straßenbeitrags ist jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abgelaufen, sodass die Beitragserhebung nicht mehr zulässig war. Gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 2 HessKAG können die Gemeinden für den Umbau und Ausbau der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen), der über die laufende Unterhaltung und Instandsetzung hinausgeht, aufgrund einer Satzung Beiträge erheben. Hiervon hat die Antragsgegnerin durch die StrBS Gebrauch gemacht. Hinsichtlich der Wirksamkeit der genannten satzungsrechtlichen Bestimmungen bestehen vorliegend keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist grundsätzlich von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zu Grunde liegenden Vorschriften auszugehen, solange sich nicht deren offensichtliche Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht aus den Einwänden des Abgabenpflichtigen ergibt oder sonst aufdrängt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 2 S 49.13 -, juris Rn. 2 m.w.N.; OVG Sachsen, Beschluss vom 25. Juli 2018 - 1 B 210/18 -, juris Rn. 2). Dies ist vorliegend nicht der Fall: Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der oben genannten satzungsrechtlichen Bestimmungen hat der Antragsteller nicht geltend gemacht; entsprechende Bedenken drängen sich auch bei einer Prüfung von Amts wegen nicht auf. Auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist jedoch davon auszugehen, dass die Festsetzungsfrist vor Erhebung des streitgegenständlichen Straßenbeitrags bereits abgelaufen war. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4b HessKAG i.V.m. § 169 Abs. 1 S. 1 AO ist die Festsetzung von Beiträgen nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist von vier Jahren abgelaufen ist. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4b HessKAG i.V.m. § 170 Abs. 1 Alt. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beitragspflicht entstanden ist. Die Beitragspflicht entsteht gemäß § 11 Abs. 8 S. 1 HessKAG i.V.m. § 5 Abs. 1 StrBS mit der Fertigstellung der Einrichtung. Dabei ist im Straßenausbaubeitragsrecht auf den Abschluss des zu Grunde liegenden Bauprogramms abzustellen. Zusätzlich ist allerdings erforderlich, dass der dem betreffenden Beitragsanspruch zu Grunde liegende Aufwand für die Kommune auch berechenbar ist. Deshalb gilt in der Regel der Eintritt der Berechenbarkeit mit der letzten zu berücksichtigenden Unternehmerrechnung als maßgeblicher Entstehungszeitpunkt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 28. September 2009 - 5 B 1701/09 -, juris Rn. 8). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung geht das Gericht davon aus, dass der am 17. April 2007 vom Magistrat der Antragsgegnerin beschlossene Ausbau der A-Straße bereits im Jahr 2008 technisch vollständig fertiggestellt wurde. Nach Aktenlage gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Ausbau der A-Straße im Bereich der Kreuzung mit der F-Straße im Jahr 2008 zunächst unterblieben ist und erst im Jahr 2015 im Rahmen des Ausbaus der F-Straße erfolgte. Der diesbezügliche Vortrag der Antragsgegnerin wird weder durch die vorgelegte Behördenakte noch durch die weiteren im gerichtlichen Verfahren eingereichten Unterlagen gestützt. Vielmehr ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen erhebliche Zweifel an dem Vortrag der Antragsgegnerin. So hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 5. Juni 2020 (Bl. 45 ff. GA) zunächst vorgetragen, im Kreuzungsbereich A-Straße/F-Straße sei seinerzeit keine Straßendecke aufgebracht worden. Mit Schriftsatz vom 21. August 2020 (Bl. 89 ff. GA) hat sie vorgetragen, sämtliche abgerechneten Bauarbeiten hätten jeweils vom Süden und vom Norden her bei der Fahrbahn der F-Straße geendet. Mit Schriftsatz vom 31. August 2020 (Bl. 100 f. GA) hat sie vorgetragen, dass der gesamte Straßenkörper im Kreuzungsbereich erst im Jahr 2015 abgerechnet worden sei und insoweit neben der Herstellung der Straßendecke weitere Positionen in die Berechnung hätten eingestellt werden können. Mit Schriftsatz vom 17. September 2020 (Bl. 106 ff. GA) hat sie wiederum vorgetragen, dass es eine „Lücke“ im Mischwasserkanal der A-Straße nicht gegeben habe. Mit Schriftsatz vom 6. November 2020 (Bl. 179 ff. GA) hat die Antragsgegnerin den Vortrag zum unvollständigen Ausbau wieder auf die fehlende Straßendecke im Kreuzungsbereich beschränkt. Insoweit ist schon der schriftsätzliche Vortrag der Antragsgegnerin nicht in sich schlüssig und lässt nicht erkennen, welcher Teil des Bauprogramms im Jahr 2008 noch nicht erfüllt gewesen sein soll. Auch aus den Beschlussvorlagen zum Ausbau der A-Straße aus dem Jahr 2007 und zum Ausbau der F-Straße aus dem Jahr 2013 ergibt sich in keiner Weise, dass der Ausbau des Kreuzungsbereichs gemeinsam erfolgen sollte. Die Beschlussvorlage zum Ausbau der A-Straße (Bl. 110 ff. GA) nimmt auf den – erst mehr als sechs Jahre später beschlossenen – Ausbau der F-Straße keinerlei Bezug. Soweit in der der Beschlussvorlage beigefügten Ausführungsplanung (Bl. 115 ff. GA) die Kreuzungsbereiche der A-Straße sowohl mit der C-Straße als auch mit der F-Straße farblich anders markiert sind als der Rest der A-Straße, ergibt sich aus der Legende gerade nicht, dass ein Ausbau insoweit zunächst nicht erfolgen sollte, sondern vielmehr, dass es sich hierbei jeweils um einen „städtischen Anteil“ handelt. Die Beschlussvorlage zum Ausbau der F-Straße (Bl. 144 ff. GA) nimmt zwar insoweit Bezug auf den Ausbau der A-Straße, dass das gleiche Pflaster verwendet werden sollte. Dass der gemeinsame Kreuzungsbereich aber nun erstmals fertiggestellt werden sollte, ergibt sich aus der Beschlussvorlage gerade nicht. Vielmehr heißt es, das zu verwendende Pflaster „wurde auch in der angrenzenden A- und D-Straße verwendet, die 2007 ausgebaut wurden [Hervorhebung durch das Gericht]“. Der Magistrat der Antragsgegnerin ging bei der Beschlussfassung im Jahr 2013 also offenbar davon aus, dass der Ausbau der A-Straße im Jahr 2007, spätestens 2008, bereits vollständig erfolgt war. Aus den vorgelegten Unternehmerrechnungen ergibt sich ebenso wenig, dass der Kreuzungsbereich A-Straße/F-Straße bei dem Ausbau im Jahr 2008 nicht oder nicht vollständig ausgebaut worden wäre. Aus der Schlussrechnung der X-GmbH vom 6. Juli 2009 (Rechnung Nr. 09.07.144, Bl. 3 ff. Teil VI BA) ergibt sich vielmehr, dass die Fläche des aufgenommenen Natursteinpflasters (Position 03.02.00600) mit 1.103,12 m2/1.085,41 m2 exakt der Fläche der neu eingebauten Asphaltbetondeckschicht (Position 03.04.01400) entspricht. Allein die Tatsache, dass die Straßendecke im Kreuzungsbereich im Jahr 2015 im Zuge des Ausbaus der F-Straße (ein weiteres Mal) erneuert wurde, führt nicht zu einem späteren Fertigstellen des Bauprogramms der A-Straße, wenn bereits 2008 die Straßendecke aufgebracht und der Ausbau damit abgeschlossen worden ist. Deshalb hätten die Rechnungen zum Ausbau der F-Straße (Positionen 2.1.7, 2.1.8 und 2.1.9 der Berechnung der Straßenbeiträge vom 17. Februar 2020) für die Berechnung der Straßenbeiträge der A-Straße nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Beitragspflicht ist vorliegend mit der letzten Rechnung eines die Bauleistungen ausführenden Unternehmers, mithin mit der Rechnung der X-GmbH vom 4. August 2009 (Rechnung Nr. 09.08.163, Bl. 10 ff. Teil VI BA) entstanden. Eine weitergehende Aufklärung des Sachverhalts – etwa durch die Vernehmung von Zeugen – ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht geboten und muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Der Umstand, dass hier die Berechenbarkeit der Straßenbeiträge erst mit dem Eingang der Ermittlung des fiktiven Straßenentwässerungskanalanteils des Z im November 2019 eingetreten ist, führt jedoch nicht dazu, dass die Festsetzungsfrist nach § 4 Abs. 1 Nr. 4b KAG, § 169 Abs. 2 S. 1 AO mit diesem Ereignis zu laufen beginnt. Zutreffend weist die Antragsgegnerin zwar darauf hin, dass in manchen Fällen der umlegungsfähige Aufwand nicht schon mit Eingang der letzten Bauunternehmerrechnung ermittelbar ist. Zur Berechnung des umlegungsfähigen Aufwands kann es beispielsweise erforderlich sein, den Kostenanteil an den Gesamtbaumaßnahmen, der auf die straßenbeitragsfähige Maßnahme und auf die anteilige Straßenentwässerung entfällt, durch ein Ingenieurbüro ermitteln zu lassen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 28. September 2009 - 5 B 1701/09 -, juris Rn. 9). In diesem Zusammenhang ist es grundsätzlich unschädlich, wenn seit Eingang der Schlussrechnung des Bauunternehmens bis zum Vorliegen der Aufstellung des Ingenieurbüros noch ein erheblicher Zeitraum vergeht, da keine Pflicht der Gemeinde besteht, alles ihr Zumutbare zu tun, um eine Beschleunigung der Rechnungserteilung zu erreichen und die Beitragspflicht früher eintreten zu lassen (vgl. Hess. VGH, a.a.O.). Hier liegen die Dinge jedoch anders: Es ging vorliegend nicht um die Pflicht der Gemeinde, eine Beschleunigung der Rechnungserteilung zu erreichen, vielmehr vergingen zehn Jahre, bis die Berechnung des Straßenentwässerungsanteils überhaupt in Auftrag gegeben wurde. Aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten E-Mails (Bl. 129 ff. GA) ergibt sich, dass die Antragsgegnerin am 21. August 2019 bereits die Straßenbeiträge berechnen lassen wollte. Das Z wies die Antragsgegnerin dann mit E-Mail vom 4. November 2019 darauf hin, dass insoweit erst noch die Berechnung des fiktiven Straßenentwässerungsanteils erfolgen müsse. Erst daraufhin gab die Antragsgegnerin diese Berechnung in Auftrag. Daraus folgt, dass die Antragsgegnerin mit der Berechnung des Straßenbeitrags gerade nicht auf die letzte Unternehmerrechnung in Form der Berechnung des fiktiven Straßenentwässerungsanteils gewartet hat, sondern vielmehr davon ausging, dass bereits alle erforderlichen Unternehmerrechnungen vorlagen. Trotzdem hat sie die Berechnung über einen Zeitraum von zehn Jahren, also der zweieinhalbfachen Dauer der Festsetzungsfrist, nicht vorgenommen. Die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist damit auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Zwar bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen die Annahme, dass der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten in vielfältiger Weise von Handlungen der Gemeinde abhängig ist, da eine solche Beeinflussungsmöglichkeit im Straßenbeitragsrecht schon daraus folgt, dass die Durchführung der beitragsfähigen Maßnahme an ein Verhalten der Gemeinde anknüpft (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 60. Erg.Lfg., März 2019, § 8 Rn. 487a m.w.N.). Anders ist dies jedoch zu beurteilen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss erlauben, die Gemeinde habe das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten rechtsmissbräuchlich hinausgezögert (vgl. Driehaus, a.a.O., unter Verweis auf OVG Münster, Urteil vom 26. Juli 1991 - 2 A 2213/88 -). Derartige Anhaltspunkte ergeben sich im vorliegenden Fall gerade auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Notwendigkeit von Verjährungsregelungen (Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, juris). Danach ist der Gesetzgeber aufgrund der Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verpflichtet, bei der Erhebung von Beiträgen, die einen einmaligen Ausgleich für die Erlangung eines Vorteils durch Anschluss an eine Einrichtung schaffen sollen, Verjährungsregelungen zu treffen oder jedenfalls im Ergebnis sicherzustellen, dass die Beiträge nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Die Legitimation der Beiträge liege in der Abgeltung eines Vorteils, der dem Betreffenden zu einem bestimmten Zeitpunkt zugekommen ist. Zwar könnten dabei die Vorteile auch in der Zukunft weiter fortwirken und würden nicht zuletzt deshalb eine Beitragserhebung auch noch relativ lange Zeit nach Erlangung des Vorteils tragen. Der Bürger dürfe aber hinsichtlich eines immer weiter in die Vergangenheit rückenden Vorgangs nicht dauerhaft im Unklaren gelassen werden, ob er noch mit Belastungen rechnen muss. Die im dort entschiedenen Fall streitige Regelung sei verfassungswidrig, da die Verjährung unter Umständen erst Jahrzehnte nach dem Eintritt der beitragspflichtigen Vorteilslage beginnen könne (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 45, 47). Den vom Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung aufgestellten Grundsätzen kommt das Hessische Kommunalabgabengesetz zwar insofern nach, als es in § 4 Abs. 1 Nr. 4b auf die Regelung in § 169 AO mit der Maßgabe verweist, dass die Festsetzungsfrist nach Abs. 2 S. 1 einheitlich vier Jahre beträgt. Allerdings beginnt diese Festsetzungsfrist erst – und kann erst beginnen – mit Entstehung des Beitragsanspruchs (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 12. Dezember 2016 - 5 B 2341/16 -, juris Rn. 10). Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts knüpft ihrerseits an die Vorteilslage für das Grundstück an (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 45; Hess. VGH, Beschluss vom 12. Dezember 2016 - 5 B 2341/16 -, juris Rn. 10; Hess. VGH, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 5 A 1104/15.Z -, juris Rn. 6). Im Straßenbeitragsrecht liegt hingegen der auszugleichende Vorteil in der Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Verkehrsanlage und tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Ausbaumaßnahme für den Beitragspflichtigen erkennbar als abgeschlossen zu betrachten ist. Dies ist regelmäßig mit der Erfüllung des Bauprogramms der Fall (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 5 A 1104/15.Z -, juris Rn. 6; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 62. Erg.Lfg., März 2020, § 8 Rn. 223c). Im vorliegenden Fall war das Bauprogramm nach den obigen Ausführungen im Jahr 2008 erfüllt, im Jahr 2009 lagen alle Rechnungen der ausführenden Unternehmen vor, sodass die Vorteilslage jedenfalls im Jahr 2009 eintrat. Nach Auffassung der Kammer ist es rechtsmissbräuchlich, wenn – wie hier – die Behörde nach Eingang der letzten Rechnung eines die Bauleistungen ausführenden Unternehmens über Jahre hinweg nichts unternimmt, um weitere für die Beitragsberechnung erforderliche Maßnahmen durch Dritte zu veranlassen und der Eintritt der Berechenbarkeit somit trotz eingetretener Vorteilslage aus Gründen unterbleibt, die ausschließlich in der Sphäre der Behörde liegen. In derartigen Fällen ist die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 4b HessKAG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der Eingang der letzten Bauunternehmerrechnung maßgeblich für den Verjährungsbeginn ist. Aus Sicht der Kammer erscheint es unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sachgerecht, dass die Behörde derartige Berechnungen durch Dritte analog der Festsetzungsfrist innerhalb von vier Jahren nach Eingang der letzten Bauunternehmerrechnung zu veranlassen hat. Es wäre der Behörde ansonsten möglich, den Verjährungsbeginn unbegrenzt hinauszuschieben. Die Verjährung könnte auf diese Weise unter Umständen erst Jahrzehnte nach dem Eintritt der beitragspflichtigen Vorteilslage zu laufen beginnen, wobei die Verzögerung vollständig in der Sphäre der Behörde läge, die nicht etwa über einen langen Zeitraum auf die letzte Unternehmerrechnung wartet, sondern – aus welchen Gründen auch immer – es vollständig unterlässt, eine erforderliche Berechnung überhaupt zu veranlassen. Jedenfalls wenn – wie hier – zehn Jahre (also die zweieinhalbfache Dauer der Festsetzungsfrist) zwischen Eingang der letzten Bauunternehmerrechnung und Beauftragung der Berechnung des fiktiven Straßenentwässerungsanteils vergehen, muss von einem rechtsmissbräuchlichen Hinauszögern des Verjährungsbeginns ausgegangen werden, mit der Folge, dass für den Verjährungsbeginn auf den Eingang der letzten Bauunternehmerrechnung, die Rechnung der X-GmbH vom 4. August 2009, abzustellen ist. Ob die Grundstücke Flur XXX, Flurstück 4/1, 4/2, 81/1 und 81/2 bei der Veranlagungsfläche zu berücksichtigen gewesen wären, kann dahinstehen, da nach der summarischen Prüfung der Straßenbeitrag ohnehin nicht mehr hätte festgesetzt werden dürfen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Dies gilt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO für den noch anhängigen Teil des Antrags, da die Antragsgegnerin insoweit unterlegen ist, und gemäß § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO für den erledigten Teil des Rechtsstreits, da die Antragsgegnerin sich insoweit durch Teilaufhebung des Bescheids in die Rolle der Unterlegenen begeben hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei für den Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO in Übereinstimmung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit lediglich 1/4 der streitigen Geldleistung zugrunde gelegt worden ist. Für die Wertberechnung ist gemäß § 40 GKG der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgeblich, die den Rechtszug einleitet, sodass es auf den Wert vor der Teilerledigung ankommt. Streitig war insoweit ein Straßenbeitrag in Höhe von 4.454,47 EUR. Für das vorliegende Eilverfahren war demnach ein Streitwert von 1.113, 62 EUR anzusetzen.