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Beschluss

5 C 1714/17

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2017:1130.5C1714.17.00
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Tenor
Die Klage auf Wiederaufnahme des mit Urteil des Senats vom 20. November 2014 - 5 A 1992/13 - abgeschlossenen Berufungsverfahrens wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Wiederaufnahmeverfahren auf 11.823,84 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage auf Wiederaufnahme des mit Urteil des Senats vom 20. November 2014 - 5 A 1992/13 - abgeschlossenen Berufungsverfahrens wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Wiederaufnahmeverfahren auf 11.823,84 € festgesetzt. I. Der Kläger - ursprünglich Kläger zu 1.), der frühere Kläger zu 2.) ist verstorben - begehrt mit seiner Klage die Wiederaufnahme des mit Urteil des Senats vom 20. November 2014 - 5 A 1992/13 - abgeschlossenen Berufungsverfahrens. Mehrfach von ihm erhobene Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil blieben vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne Erfolg. Ebenso dort erhobene Anhörungsrügen und Befangenheitsanträge (vgl. Beschlüsse vom 11. März 2015 - 9 B 5.15 -, Juris; vom 13. Oktober 2015 - 9 B 31.15 -, Juris; vom 21. Januar 2016 - 9 B 76.15 -; vom 11. Februar 2016 - 9 B 8.16 -). Eine Verfassungsbeschwerde des Klägers wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 1 BvR 590/16 -). Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2016 hat der Kläger beantragt, das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, hilfsweise das Berufungsverfahren, gemäß § 580 Nr. 7 Buchst. b Zivilprozessordnung - ZPO - wieder aufzunehmen. Mit Beschluss vom 3. Mai 2017 (- 9 B 1.17 -, BayVBl 2017, 713 = Juris) hat das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Wiederaufnahme des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens abgelehnt und mit Beschluss vom 12. Juni 2017 (- 9 B 19.17 -) Ablehnungsgesuche verworfen und die Anhörungsrüge des Klägers zurückgewiesen. Die Akten hat es darauf hin zur Bearbeitung des hilfsweise gestellten Antrags auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückgereicht. In dem Antrag auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens vom 27. Dezember 2016 verwies der Kläger auf "aufgefundene Urkunden gemäß dem beigefügten Schriftsatz der Beklagten (Stadt) vom 27. November 2016". In diesem beigefügten Schriftsatz teilt die beklagte Stadt in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden (- 1 K 1792/15.WI -) mit, dass sie in dem Verfahren die Berichte (Nachberechnungen) der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft X... und Partner AG über die prüferische Durchsicht der Ermittlung von Kostenüber- oder Kostenunterdeckung im Bereich Straßenreinigung für das Jahr 2010 (vom 27. Oktober 2014), für das Jahr 2011 (vom 27. Oktober 2014), für das Jahr 2012 (vom 19. August 2014), für das Jahr 2013 (vom 26. August 2015) und für das Jahr 2014 (vom 30. Oktober 2015) sowie die Sitzungsvorlage Nr. 14-V-70-0011 "Neufassung der Straßenreinigungssatzung einschließlich Straßenreinigungsgebühren" und den Beschluss Nr. 0530 der Stadtverordnetenversammlung vom 8. Dezember 2014 überreicht. Auf den Hinweis des Senats vom 9. Oktober 2017, dass er eine Entscheidung durch Beschluss nach § 130a Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - erwägt, da er die Wiederaufnahmeklage für unbegründet hält, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 10. November 2017 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11. November 2017 - eingegangen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 13. November 2017 - Stellung genommen. Er beruft sich auf unverschuldet besondere Arbeitsbelastungen als Folge des Betreuungsbedarfs von vier hochbetagten Eltern, von denen Schwiegermutter und Vater im Juni 2017 verstorben seien, außerdem eines Wasserrohrbruchs, massiver Rückenbeschwerden und eines noch nie erlebten grippalen Infekts bei ihm selbst. Der erteilte Hinweis zu § 130 a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO sei nicht hinreichend konkret und ermögliche nicht in der gebotenen Weise rechtliches Gehör. Die Zulässigkeit und Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention sei bisher nicht höchstrichterlich geklärt. Hätte er am 20. November 2014 gewusst, dass die Beklagte für 2015 wiederum eine nur einjährige Kalkulationsperiode plane und bereits eine geprüfte Gebührenkalkulation gemäß einem hierzu am 11. November 2014 vorgelegten Bericht bestanden hätte, dann hätte ihm ein Antrag auf Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Berichte und eine angemessene Frist zur Auswertung nicht verweigert werden dürfen. Es hätte sich von vornherein die Frage aufgedrängt, ob es zulässig sein könne, dass die Beklagte dem Anschein nach willkürlich Kalkulationsperioden zwischen ein und drei Jahren im permanenten Wechsel ihren Gebührenerhebungen zugrunde lege. Ein Vergleich der Nachberechnungen 2010 bis 2012 sowie der Planung 2015 mit der angefochtenen Gebührenkalkulation und -festsetzung 2012 bis 2014 hätte auch die Berechtigung des klägerischen Antrags verdeutlicht, dass eine nachvollziehbare Differenzierung für die Kosten der Fahrbahnreinigung einerseits und der Gehwegreinigung andererseits erforderlich gewesen sei. Die in den Nachberechnungen 2010 bis 2012 dargelegten Entwicklungen der Kosten von Fahrbahnreinigung und Gehwegreinigung seien ebenso wie bereits in den Vorjahren auffallend inplausibel. Dazu macht der Kläger weitere Ausführungen. Hätte der Senat dem Antrag im Verfahren 5 A 1992/13 auf Vorlage der WP-Berichte 2011 bis 2013 entsprochen, wäre transparent geworden, ob die Gebührenkalkulationen 2012 bis 2014 durch realitätsferne Annahmen zu den Winterdienstkosten sachwidrig manipuliert worden seien. Der Senat habe am 20. November 2014 vertreten, die Kalkulation sei ordnungsgemäß und gebe keinerlei Anlass zu Zweifeln. Dies hätte nicht vertreten werden können, wenn die inzwischen aufgefundenen Prüfberichte zu 2010 und 2011 sowie zur Kalkulation 2015 und die Ergebnisse 2013 nebst Hochrechnung 2014 sowie die WP-Berichte 2010 bis 2012 zu diesem Zeitpunkt vorgelegen oder antragsgemäß beigezogen worden wären. Es sei nicht rechtsmissbräuchlich, dass der Kläger infolge des Verlaufs des Verfahrens 5 A 1992/13 sowie insbesondere der Ablehnung der Anträge auf Verlegung und Vertagung des Termins am 20. November 2014 das schon zuvor aus diversen, bereits dargelegten Gründen geschwächte Vertrauen in die Fairness und Unparteilichkeit der Mitglieder des Senats nachhaltig verloren habe. Zwischenzeitlich sei dieses Vertrauen noch weiter massiv dadurch zerstört worden, dass die Mitglieder des Senats parallel zu den sachlich begründeten Ablehnungsgesuchen durch unzulässige Selbstentscheide wiederholt in eigener Sache entschieden und die substanzielle Kritik an mangelnder Fairness als rechtsmissbräuchlich herabgewürdigt hätten. Die hierdurch veranlassten Besorgnisse der Befangenheit seien nicht rechtsmissbräuchlich. Aus diesen Gründen würden diese Senatsmitglieder erneut wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Es werde erneut eine Abschrift/Screenshot der Dokumentenliste und hilfsweise Einsicht in die Dokumentenliste/elektronische Akte 5 A 1992/13 sowie auch eine Abschrift/Screenshot und hilfsweise Einsicht in die elektronische Akte 5 C 1714/17 beantragt sowie eine angemessene Frist nach Bescheidung dieser Anträge. Schließlich werde auch beantragt, bei der Entscheidung zu den vorbezeichneten Anträgen zu berücksichtigen, ob zwischenzeitlich ein Verfahrensverzeichnis zum Digifax verfügbar sei und vom Kläger eingesehen werden könne. Mit dem Schriftsatz hat der Kläger - neben Attesten - mehrere Blätter mit Nachberechnungen zum gebührenrechtlichen Ergebnis der Straßenreinigung der Beklagten für die Jahre 2010 ff. vorgelegt. Insoweit wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Der Kläger beantragt, das Berufungsverfahren 5 A 1992/13 wieder aufzunehmen. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt und keine Stellungnahme abgegeben. Im Übrigen wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens (1 Band) sowie die Gerichtsakten des Verfahrens VG Wiesbaden 1 K 1015/12.WI = Hess VGH 5 A 1992/13 (5 Bände) verwiesen, die insgesamt Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind. II. Der Senat sieht sich durch den Antrag des Klägers auf Feststellung der Besorgnis der Befangenheit sämtlicher Mitglieder des Senats nicht an der Entscheidung gehindert. Diese pauschal vorgebrachten - und in jedem Verfahren vor dem Senat wiederholten - Anträge entbehren bereits erkennbar jeglicher nachvollziehbaren Begründung und sind deshalb missbräuchlich gestellt. Wie dem Senat bekannt ist, lehnt der Kläger in nahezu sämtlichen der zahlreichen Verfahren, die er gegen die Beklagte betreibt, die jeweils zuständigen gerichtlichen Spruchkörper als befangen ab. Dies gilt nicht nur für den in diesem Verfahren zuständigen 5. Senat, sondern auch für andere Senate des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, das Verwaltungsgericht Wiesbaden und das Bundesverwaltungsgericht. In seiner Begründung des Befangenheitsantrages nimmt er wiederum auf frühere Entscheidungen des Senats Bezug, die im Ergebnis nicht seiner Rechtsauffassung entsprochen haben. Irgendwelche Anhaltspunkte, die eine Befangenheit der zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Senats auch nur ansatzweise in dem vorliegenden Verfahren oder gar generell nahelegen könnten, trägt er nicht vor. Der Senat entscheidet gemäß § 130a Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch Beschluss, da er die Wiederaufnahmeklage einstimmig für teilweise unzulässig, teilweise unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind dazu gehört worden. Diese Regelung findet nach überwiegender Auffassung auch entsprechende Anwendung auf Klagen auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens (BVerwG, Beschluss vom 15. September 1995 - 11 PKH 9.95 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Oktober 1996 - 9 S 1560/96 -, NJW 1997, 145 ; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Juni 1994 - 25 A 2856/91 -, NVwZ 1995, 95, sämtlich auch Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 153 Rn. 13 m. w. N.). Die auf das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes und Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention gestützten Einwände des Klägers überzeugen den Senat nicht, da in dem Berufungsverfahren, dessen Wiederaufnahme er anstrebt, eine Entscheidung nach § 130a VwGO zulässig wäre. Der Senat brauchte auch nicht mit seiner Entscheidung weiter zuzuwarten. Die vom Kläger vorgebrachten persönlichen Erschwernisse familiärer Art erfordern keine weitere Wartefrist zur Fertigung weiterer Stellungnahmen. Abgesehen davon, dass die von ihm geschilderten familiären Ereignisse bereits vor der Fristsetzung des Senats zur Abgabe einer Stellungnahme stattgefunden haben, ist der Kläger darauf zu verweisen, dass er, der die Privilegien eines Rechtsanwalts in eigener Sache für sich in Anspruch nimmt, auch die Pflichten eines Rechtsanwalts zu erfüllen hat. Ist er nicht in der Lage, den prozessualen Pflichten eines Anwalts nachzukommen, hat er die Pflicht, die Hilfe eines fachkundigen Kollegen in Anspruch zu nehmen. Auch das erneute Verlangen des Klägers, eine Abschrift oder einen "Screenshot" einer Dokumentenliste der Verfahren 5 A 1992/13 und des vorliegenden Verfahrens zu erhalten, bleibt ohne Erfolg. Hinsichtlich des Verfahrens 5 A 1992/13 ist dies bereits durch Bescheid des Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Dezember 2016 abschlägig beschieden worden. Sowohl hinsichtlich dieses als auch des vorliegenden Verfahrens gilt im Übrigen, dass weiterhin die Papierakte maßgeblich ist. In diese war und ist eine Akteneinsicht gemäß § 100 Abs. 1 VwGO jederzeit möglich gewesen. Sein Antrag auf Einsichtnahme in das Verfahrensverzeichnis zum Digifax-System ist mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 bereits beschieden worden. Änderungen sind insofern weder ersichtlich noch vorgetragen. Auch ist nicht vorgetragen, inwieweit dies für die Voraussetzungen der vorliegenden Wiederaufnahmeklage entscheidungserheblich sein soll. Die Wiederaufnahmeklage ist, soweit sie sich auf das Berufungsverfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof 5 A 1992/13 bezieht, statthaft. Gemäß § 153 Abs. 1 VwGO ist die Wiederaufnahme nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung allein davon abhängig, dass ein Verfahren rechtskräftig beendet worden ist. Dies ist gegeben. Zuständig ist nach § 584 Abs. 1 ZPO bei Urteilen des Berufungsgerichts dieses selbst. Allerdings ist die Restitutionsklage nur teilweise zulässig. Gemäß § 582 ZPO ist die Restitutionsklage auf Wiederaufnahme nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren geltend zu machen. Hier beruft sich der Kläger auf den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO. Danach findet die Restitutionsklage statt, wenn die Partei eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Der Kläger beruft sich insofern auf die von der beklagten Stadt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden 1 K 1792/15.WI vorgelegten Prüfberichte für die Jahre 2010 bis 2014. Da der Prüfbericht für das Jahr 2012 bereits während des Berufungsverfahrens vorlag (vgl. Bl. 8 und Bl. 24 des amtlichen Abdrucks des Urteils vom 20. November 2014), konnte der Kläger diesen bereits im Berufungsverfahren geltend machen. Hinsichtlich der übrigen Prüfberichte bestehen ebenfalls Bedenken gegen die Zulässigkeit der Restitutionsklage. Gemäß § 588 Abs. 2 ZPO sind dem Schriftsatz, durch den eine Restitutionsklage erhoben wird, die Urkunden, auf die sie gestützt wird, in Urschrift oder in Abschrift beizufügen. Befinden sich die Urkunden nicht in den Händen des Klägers, so hat er zu erklären, welchen Antrag er wegen ihrer Herbeischaffung zu stellen beabsichtigt. Daran fehlt es im vorliegenden Verfahren. Jedenfalls ist die Restitutionsklage zumindest im Sinne von § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO unbegründet, da die vom Kläger benannten WP-Berichte keine für ihn günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Diese Berichte beinhalten sämtlich deutlich nach Ablauf des jeweiligen Jahres gefertigte Nachberechnungen hinsichtlich eventueller Kostenüber- oder -unterdeckungen. Insofern sind sie für die vom Senat in seinem Urteil vom 20. November 2014 getroffene Entscheidung hinsichtlich der streitigen Kalkulationsperiode 2012 bis 2014 nicht erheblich. Wie der Senat in dem Urteil ausgeführt hat, erfolgt die Festlegung des Gebührensatzes in der betreffenden Gebührensatzung grundsätzlich aufgrund einer dem Satzungsgeber vorliegenden, im Voraus erstellten Kalkulation, in der im Rahmen einer Prognose die voraussichtlichen unmittelbaren Kosten auf die Gesamtzahl der jeweiligen Einheiten des zu Grunde liegenden Gebührenmaßstabs verteilt werden. Da einer derartigen, im Voraus angestellten Kalkulation zwangsläufig Prognosen zugrundeliegen, kommt es bei deren Überprüfung auf die Ordnungsgemäßheit dieser Prognosen an (vgl. Bl. 13 und Bl. 24 des amtlichen Abdrucks des Urteils vom 20. November 2014). Demnach ist entscheidungserheblich grundsätzlich die Rechtmäßigkeit der für den Kalkulationszeitraum im Voraus angestellten Prognose, nicht dagegen, ob sich bei Nachberechnungen Kostenüber- oder -unterdeckungen herausstellen. Dies lässt sich im Übrigen bei prognostischen Entscheidungen nicht von vornherein ausschließen. Folgerichtig hat der Senat auch den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag 4 auf Beiziehung der WP-Berichte 2012 und 2013 aus diesem Grund als nicht erheblich abgelehnt (vgl. Bl. 23 des amtlichen Abdrucks des Urteils vom 20. November 2014). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG -.