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Beschluss

9 B 1/17

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Wiederaufnahmeantrag nach § 153 VwGO in Verbindung mit §§ 579, 580 ZPO ist nur statthaft, wenn ein im Vorprozess vorhandenes Schriftstück (Urkunde) ohne Verschulden nicht vorgelegt werden konnte. • Elektronisch gespeicherte Daten erhalten nur durch ausdrückliche schriftliche Verkörperung (z. B. Ausdruck) Urkundeneigenschaft im Sinne des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO. • Das Bundesverwaltungsgericht ist für Wiederaufnahmeanträge zuständig, soweit sie sich auf eigene Entscheidungen beziehen; insoweit obliegt die Feststellung von Tatsachen dem Revisionsgericht. • Ein per Telefax eingegangener Schriftsatz gilt nur dann als fristgerecht beim Berufungsgericht zugegangen, wenn er rechtzeitig in dessen Machtbereich gelangt ist; ein versehentlich an ein anderes Gericht gesandtes Fax, das dort erst nach Fristablauf weitergeleitet wird, wahrt die Frist nicht.
Entscheidungsgründe
Wiederaufnahme nach § 153 VwGO; keine neue Urkunde aus elektronischer Duploakte • Ein Wiederaufnahmeantrag nach § 153 VwGO in Verbindung mit §§ 579, 580 ZPO ist nur statthaft, wenn ein im Vorprozess vorhandenes Schriftstück (Urkunde) ohne Verschulden nicht vorgelegt werden konnte. • Elektronisch gespeicherte Daten erhalten nur durch ausdrückliche schriftliche Verkörperung (z. B. Ausdruck) Urkundeneigenschaft im Sinne des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO. • Das Bundesverwaltungsgericht ist für Wiederaufnahmeanträge zuständig, soweit sie sich auf eigene Entscheidungen beziehen; insoweit obliegt die Feststellung von Tatsachen dem Revisionsgericht. • Ein per Telefax eingegangener Schriftsatz gilt nur dann als fristgerecht beim Berufungsgericht zugegangen, wenn er rechtzeitig in dessen Machtbereich gelangt ist; ein versehentlich an ein anderes Gericht gesandtes Fax, das dort erst nach Fristablauf weitergeleitet wird, wahrt die Frist nicht. Die Antragsteller beantragten die Wiederaufnahme des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und hilfsweise des Berufungsverfahrens mit dem Vorbringen, eine elektronische Duploakte enthalte eine bislang nicht verwertete, für sie günstigere Urkunde. Zuvor hatte der Senat mehrere Nichtzulassungs- und Anhörungsrügen der Antragsteller verworfen; eine Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung angenommen worden. Die Antragsteller verlangten zudem Einsicht in eine elektronische Duploakte, deren Herausgabe das Berufungsgericht abgelehnt hatte. Sie behaupten, per Telefax am letzten Tag der Frist eine Beschwerdebegründung an das Verwaltungsgericht Wiesbaden gesandt zu haben, die sodann nicht rechtzeitig an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet worden sei. Der Senat prüfte Zuständigkeit, Zulässigkeit und die materiellen Voraussetzungen des Wiederaufnahmegrundes nach § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO. • Zuständigkeit: Nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 584 Abs. 1 ZPO ist das Bundesverwaltungsgericht für Wiederaufnahmeanträge über seine eigenen Entscheidungen zuständig; es kann insbesondere Korrekturen vornehmen, wenn der Wiederaufnahmegrund seine eigene Entscheidung betrifft. • Statthaftigkeit: Der Antrag auf Wiederaufnahme ist grundsätzlich statthaft; der Senat kann aber nur über das entscheiden, was seine eigene Entscheidung berührt, andere Teile verbleiben beim Berufungsgericht. • Urkundenbegriff: § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO verlangt eine schriftlich verkörperte Gedankenerklärung; bloße elektronische Speicherung genügt nicht, ein Ausdruck könnte Urkundeneigenschaft begründen. • Vorliegen einer Urkunde: Die begehrte Abschrift/Kopie der elektronischen Duploakte war nicht als Urkunde vorhanden, weil der Präsident des Hessischen VGH die Erteilung einer solchen (ausgedruckten) Urkunde abgelehnt hatte und die Antragsteller keine bereits im Vorprozess vorhandene sowie ohne Verschulden nicht vorgelegte Urkunde benannt haben. • Keine nachträgliche Herstellung: Die Antragsteller wollten durch Wiederaufnahme erst eine noch herzustellende Urkunde erlangen; dies entspricht nicht den Voraussetzungen des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO, der auf bereits vorhandene Urkunden abstellt. • Faxzugang und Fristwahrung: Selbst bei Vorliegen einer ausgedruckten Urkunde hätte diese nicht zu einer günstigeren Entscheidung geführt, weil die maßgeblichen Teile der Beschwerdebegründung erst nach Fristablauf beim Berufungsgericht eingingen; das versehentliche Senden an das Verwaltungsgericht Wiesbaden wahrt die Frist nicht. • Verweisungs- und Zuständigkeitsfragen: Soweit der Wiederaufnahmeantrag Tatsachen zur materiellen Richtigkeit des Berufungsurteils betrifft, fällt dies in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs; eine (Teil-)Verweisung durch den Senat kommt nicht in Betracht. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung betrifft allein den Antrag auf Wiederaufnahme und beruht auf §§ 154, 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO; der Streitwert entspricht dem der Nichtzulassungsbeschwerde. Der Wiederaufnahmeantrag der Antragsteller wurde vom Bundesverwaltungsgericht in dem Umfang, in dem er die Entscheidung des Senats betrifft, als unbegründet zurückgewiesen. Es fehlt an dem nach § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO erforderlichen, bereits im Vorprozess vorhandenen und schriftlich verkörperten Urkundsstück; die begehrte elektronische Duploakte stellt derzeit keine Urkunde dar, und eine nachträgliche Herstellung kann den Wiederaufnahmetatbestand nicht erfüllen. Zudem hätte selbst eine solche Urkunde die Antragsteller nicht in die Lage versetzt, eine für sie günstigere Entscheidung zu erzwingen, weil die entscheidenden Teile der Begründung nicht rechtzeitig in den Machtbereich des Berufungsgerichts gelangt waren. Die Sache wird insoweit nicht an den Verwaltungsgerichtshof verwiesen; die Kostenentscheidung und der Streitwert richten sich nach den genannten Vorschriften und entsprechen dem der früheren Nichtzulassungsbeschwerde.