Beschluss
5 A 1551/17.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2018:0108.5A1551.17.00
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Leitsätze
Wird an einer für die Benutzbarkeit einer Straße erforderlichen Hilfseinrichtung, wie einer Stützmauer, eine Erneuerung von nicht unerheblichem Umfang vorgenommen, liegt darin in der Regel eine Erneuerung der Anlage insgesamt.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 4. April 2017 - 1 K 716/14.WI - wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.146,53 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird an einer für die Benutzbarkeit einer Straße erforderlichen Hilfseinrichtung, wie einer Stützmauer, eine Erneuerung von nicht unerheblichem Umfang vorgenommen, liegt darin in der Regel eine Erneuerung der Anlage insgesamt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 4. April 2017 - 1 K 716/14.WI - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.146,53 € festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 4. April 2017 bleibt ohne Erfolg. Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks mit der Hausnummer 27 in der Straße "A-Straße" im Gebiet der beklagten Gemeinde. Er wendet sich mit seiner Klage gegen seine Heranziehung zu einem Straßenbeitrag für die Sanierung einer Stützmauer in der Straße vor den Grundstücken "A-Straße Nr. 11 bis 13". Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, bei der Sanierung der Stützmauer handele es sich um eine nach § 11 Abs. 1 Hessisches Kommunalabgabengesetz - Hess KAG - in Verbindung mit der Straßenbeitragssatzung der Beklagten beitragsfähige Maßnahme. Es handele sich nicht um eine reine Unterhaltungsmaßnahme eines Teils der Erschließungsanlage. Ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht seien Stützmauern nicht als Teilanlagen zu qualifizieren, deren Kosten abgespalten werden könnten. Vielmehr seien Kosten für die Errichtung von Stützmauern Kosten der Herstellung einer Anbaustraße. Dies gelte auch für das Straßenbeitragsrecht, so dass für die Frage, ob eine verbessernde bauliche Maßnahme vorliege, auf deren Auswirkung auf die Benutzbarkeit der gesamten Straße abzustellen sei. Insofern sei das Längenverhältnis der betroffenen Teilstrecke zur gesamten Straße unerheblich. Auch hier sei durch die Erneuerung der Stützmauer die gesamte Straße bevorteilt. Dass es sich nicht nur um eine beitragsfreie Instandhaltungsmaßnahme handelte, werde durch die Kosten der Maßnahme in Höhe von 45.795,82 € bestätigt. Die vom Bevollmächtigten des Klägers gerügten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ergeben sich sämtlich nicht aus seinen Ausführungen. Wird der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht, ist es erforderlich, um dem Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO zu genügen, eine tatsächliche Feststellung oder einen Rechtssatz, auf den das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat, mit schlüssigen Gegenargumenten ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Dies ist dem Klägerbevollmächtigten nicht gelungen. Er trägt vor, die Stützmauer selbst sei keine Erschließungsanlage, sondern allenfalls Teil einer solchen. In der Sache gehe es tatsächlich nur um erforderliche Erneuerungen an einem Teil der Erschließungsanlage "Straße" und damit um Unterhaltungsmaßnahmen. Derartige Unterhaltungsmaßnahmen an Teilen von Erschließungsanlagen könnten nicht über Straßenbeiträge auf die Anlieger umgelegt werden, wie sich aus § 11 Abs. 3 Hess KAG ergebe. Dazu zitiert der Klägerbevollmächtigte ausführlich eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 20. November 2006 (- 4 K 221/06.KO -, Juris). Angesichts der Gesamtlänge der Straße weise die sanierte Mauer nur eine untergeordnete Länge aus. Von einer umlagefähigen Erneuerung einer Erschließungsanlage könne grundsätzlich nur dann gesprochen werden, wenn mehr als 50 % der gesamten Anlage erneuert werde. Dafür bezieht sich der Klägerbevollmächtigte auf eine Entscheidung des erkennenden Senats (Beschluss vom 12. Juli 2011 - 5 B 1114/11 -, Juris). Mit dem Argument des Verwaltungsgerichts, der Gesamtaufwand in Höhe von 45.795,82 € überschreite den Aufwand für typische Unterhaltungsmaßnahmen deutlich, werde verkannt, dass es bei der Beurteilung nicht auf die Höhe des Betrages ankommen könne, sondern darauf, dass dieser Betrag auf die Bezugsgröße bezogen werden müsse. Ein komplettes Ausbessern des Straßenbelages werde diesen Betrag beispielsweise bei weitem überschreiten. Mit diesem Vorbringen sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht dargelegt. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Hess KAG sollen die Gemeinden für den Um- und Ausbau der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, der über die laufende Unterhaltung und Instandsetzung hinausgeht, Beiträge erheben. Dies tut die Beklagte aufgrund ihrer Straßenbeitragssatzung. Nach der Rechtsprechung des Senats rechtfertigt dabei das Vorliegen einer Straßenbaumaßnahme, die sich technisch betrachtet als Um- und/oder Ausbau (§ 11 Abs. 4 Hess KAG) darstellt, für sich allein die Erhebung von Straßenbeiträgen noch nicht. Hinzukommen muss vielmehr ein positiver Effekt für die Benutzbarkeit der Straße. Dieser besteht bei einem verändernden Um- und Ausbau in einer damit zu bewirkenden Verbesserung und bei einem Umbau, der ohne wesentliche Änderung lediglich der Erneuerung einer abgenutzten Verkehrsanlage dient (so genannte "schlichte Erneuerung"), in der Wiederherstellung der Neuwertigkeit der Verkehrsanlage (vgl. bereits: Urteil vom 30. Januar 1991 - 5 UE 2831/88 -, HSGZ 1992, 39 = NVwZ-RR 1992, 100 ; Beschlüsse vom 4. April 1995 - 5 TH 1264/93 -, HSGZ 1995, 459, und vom 21. Dezember 2006 - 5 TG 2329/06 -, sämtlich auch Juris). Bei einer abnutzungsbedingten Erneuerung genügt die Wiederherstellung der Straße in ihrem ursprünglichen Zustand und in der ursprünglichen Qualität, wobei Voraussetzung für die Erhebung von Beiträgen ist, dass die Straße nach Ablauf der normalen Lebensdauer so abgenutzt und verschlissen war, dass sie erneuert werden musste. Auf dieses Erfordernis kommt es bei Maßnahmen des verbessernden Um- und Ausbaus nicht an. Liegen Verbesserungseffekt und Verbesserungsbedürfnis vor, können die Anlagen schon vor Erreichen des Zustands der abnutzungsbedingten Erneuerungsbedürftigkeit und vor Ablauf der normalen Lebensdauer die Beitragspflicht auslösen. Hier hat das Verwaltungsgericht beide Beitragstatbestände bejaht. Ob dies auch für den Beitragstatbestand der Verbesserung der Verkehrsanlage anzunehmen ist, erscheint zweifelhaft. Jedenfalls war nach den Feststellungen erster Instanz die in den fünfziger Jahren von den Anliegern selbst errichtete und in den siebziger Jahren um einen Meter erhöhte Stützmauer erneuerungsbedürftig und die übliche Nutzungsdauer war abgelaufen. Damit liegt allerdings nicht nur eine Erneuerung der Stützmauer selbst vor, sondern - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - der Beitragstatbestand der Erneuerung ist auch für die gesamte Straße "A-Straße" erfüllt. Stützmauern sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Hessisches Straßengesetz Bestandteil der öffentlichen Straßen. Sie sind zwar keine beitragsrechtlich selbstständig abrechenbare Teilanlagen (so für das Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1989 - 8 C 86.87 -, BVerwGE 82, 215 = HSGZ 1989, 441 = Juris). Sind sie allerdings essentiell für den Verlauf der Anlage, zählt der erneuerungsbedingte Aufwand zum Aufwand der gesamten Anlage. Kann allein die Stützmauer die Standfestigkeit und damit die Benutzbarkeit der Verkehrsanlage gewährleisten, stellt sich eine Erneuerung der Stützmauer auch als Erneuerung der gesamten Straße dar. Die Stützmauer ist dabei regelmäßig eine unselbstständige Hilfseinrichtung der gesamten Verkehrsanlage (vgl. Beschluss des Senats vom 17. April 2002 - 5 TG 418/02 -, HSGZ 2003, 32; Thüringer OVG, Beschluss vom 24. Juni 2013 - 4 EO 233/10 -, KStZ 2014, 132; Bayerischer VGH, Urteil vom 11. Dezember 2015 - 6 BV 14.584 -, BayVBl 2016, 348; Driehaus in: Driehaus [Hrsg.], Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2017, § 8 Rn. 312 m.w.N., 323 m.w.N.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 32 Rn. 61 m.w.N.). Für die Beurteilung der Frage, ob die Stützmauer der gesamten Verkehrsanlage dient, kommt es dabei nicht auf das Verhältnis der Länge der Stützmauer und der Länge der gesamten Straße an, wenn die Benutzbarkeit der gesamten Anlage ohne die Stützmauer nicht gewährleistet wäre. Ähnliche essentielle Bestandteile einer Straße stellen etwa notwendige Brückenbauwerke dar, die ebenfalls für die Benutzbarkeit der Anlage insgesamt erforderlich sind, in der Länge dagegen in der Regel nur einen geringen Teil der Anlage ausmachen. Ob noch eine - beitragsfreie - Unterhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme oder eine - beitragspflichtige - Erneuerung der Anlage vorliegt, die sich zwischen den Polen einer reinen punktuellen Ausbesserung als Unterhaltungsmaßnahme und der völligen Neuherstellung als Erneuerung bewegen kann, beurteilt sich nach verschiedenen quantitativen und qualitativen Anhaltspunkten (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 32 Rn. 11 ff). In quantitativer Hinsicht können dabei der Umfang der betroffenen Fläche im Verhältnis zur Gesamtanlage, der Umfang der Arbeiten und die Höhe der Kosten, in qualitativer Hinsicht der Grad der Überschreitung der üblichen Nutzungsdauer und die Bedeutung der Maßnahme für die Verkehrsanlage insgesamt von Bedeutung sein. Wird an einer für die Benutzbarkeit der Gesamtanlage erforderlichen Hilfseinrichtung, wie einer Stützmauer, einer Brücke oder ähnlichem, eine Erneuerung von nicht unerheblichem Umfang vorgenommen, liegt darin in der Regel eine Erneuerung der Anlage insgesamt. Dafür, dass es sich in Bezug auf die Gesamtanlage nicht nur um eine untergeordnete Reparatur handelt, kann die Höhe des Aufwandes für die Maßnahme ein wichtiges Indiz sein (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 11. Dezember 2015, a.a.O.). Insofern ist die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei der hier streitigen Erneuerungsmaßnahme an der Stützmauer um eine nach Straßenbeitragsrecht abrechenbare Maßnahme handelt, nicht zu beanstanden. Die Stützmauer ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts für die Benutzbarkeit der Straße "A-Straße" erforderlich und sie ist mit einem nicht unerheblichen kostenmäßigen Aufwand - hier 45.795,82 € - insgesamt erneuert worden. Damit ist die Maßnahme als Erneuerung der Straße insgesamt beitragspflichtig. Dem steht auch nicht das zum rheinland-pfälzischen Recht ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 20. November 2006 (- 4 K 221/06.KO -, Juris; siehe dazu auch das Berufungsurteil: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. März 2007 - 6 A 11637/06 -, KStZ 2007, 236 = Juris) entgegen, auf das sich der Klägerbevollmächtigte bezieht. Denn auch dort ist ausdrücklich ausgeführt, dass Kosten für bauliche Maßnahmen an Stützmauern dann beitragsfähig sind, wenn sie sich im Hinblick auf die gesamte Erschließungsanlage als Ausbaumaßnahme im Sinne einer Erneuerung oder Verbesserung darstellen. Allerdings ist das Verwaltungsgericht ebenso wie das OVG Rheinland-Pfalz in dem betreffenden Berufungsurteil für den dort zu entscheidenden Einzelfall zum Ergebnis einer - beitragsfreien - Instandsetzung der Gesamtanlage gekommen. Für den vorliegenden Fall teilt der erkennende Senat allerdings die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Beitragstatbestand der Erneuerung bezogen auf die gesamte Erschließungsanlage anzunehmen ist. Der längenmäßigen Ausdehnung der Stützmauer im Verhältnis zur Gesamtlänge der Straße misst der Senat dabei keine erhebliche Bedeutung zu (so bereits: Beschluss vom 17. April 2002, a.a.O.). Stützmauern erstrecken sich ihrer Eigenart nach in der Regel nur auf einen relativ geringen Teil der gesamten Erschließungsanlage. Soweit sich der Bevollmächtigte des Klägers insofern auf die Entscheidung des Senats vom 12. Juli 2011 (- 5 B 1114/11 -, Juris) hinsichtlich der Beitragsfähigkeit von Erneuerungsarbeiten am Leitungsnetz bei leitungsgebundenen Einrichtungen bezieht, führt dies zu keiner anderen Einschätzung. Hierzu hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Rechtsprechung spezifisch zum Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen ergangen ist. Um das Leitungsnetz als solches und nicht nur einzelne Leitungen als erneuert ansehen zu können, muss nach der bereits vor geraumer Zeit entwickelten Rechtsprechung des Senats ein Anteil von über 50 % des vorhandenen Leitungsbestandes erneuert werden (Urteile vom 21. Januar 1987 - 5 UE 999/85 -, HSGZ 1988, 367, und vom 28. September 1988 - 5 UE 1228/84 -, HSGZ 1989, 303, beide auch Juris). Allerdings bezieht sich diese Rechtsprechung allein auf reine Erneuerungen des Leitungsnetzes. Sind derartige Maßnahmen verbunden mit Maßnahmen der Kapazitätserhöhung, der Modernisierung oder der konzeptionellen Umgestaltung, um das Netz als solches zu verbessern, etwa bei Arbeiten an zentralen Einrichtungsteilen, ist das 50 % Kriterium nicht ausschlaggebend (vgl. Urteil vom 2. November 1995 - 5 UE 758/93 -, HSGZ 1996, 171; Beschluss vom 4. Mai 1999 - 5 TG 170/98 -, HSGZ 1999, 296, beide auch Juris), worauf der Senat in dem vom Klägerbevollmächtigten genannten Beschluss auch hingewiesen hat. Wollte man mit dem Klägerbevollmächtigten diese spezifisch für das Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen entwickelte Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall anwenden, dürfte allerdings eine Parallele zu den zentralen Einrichtungsteilen, die für die Gesamteinrichtung von Bedeutung sind, zu ziehen sein. Dies ließe sich dann auf die Stützmauer im vorliegenden Fall übertragen. Zu den am Anfang der Begründung des Zulassungsantrags von Seiten des Klägerbevollmächtigten genannten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO) enthält der Zulassungsantrag keine Ausführungen. Für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss, um den gesetzlichen Darlegungserfordernissen zu genügen, dargetan werden, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwieweit diese Frage einer (weitergehenden) Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieses Zulassungsgrundes hat ein Verwaltungsstreitverfahren nur dann, wenn seine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf. Für den Zulassungsgrund der Divergenz ist es erforderlich, einen Rechtssatz zu benennen, den eines der in der Bestimmung genannten Obergerichte aufgestellt hat, sowie einen Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung aufgestellt hat und der von dem Rechtssatz des Obergerichts abweicht. Zu diesen Voraussetzungen enthält der Zulassungsantrag keine Darlegungen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).