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Beschluss

5 TH 1264/93

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1995:0404.5TH1264.93.0A
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Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Verwaltungsgericht dem Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Heranziehung zu Straßenbeiträgen für die Grundstücke Gemarkung Flur 4 Flurstücke 49/8, 49/1 und 49/6 (Klageverfahren Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. 6/V E 2183/92 (3)) anzuordnen, nur zu einem geringen Teil - nämlich in Höhe von 40,02 DM für die insgesamt auf 2.533,78 DM sich belaufende Heranziehung für das Flurstück 49/8 und in Höhe von 163,28 DM für die insgesamt auf 10.500,74 DM sich belaufende Heranziehung für die Flurstücke 49/1 und 49/6 - entsprochen, im übrigen aber den Antrag abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und hat auch in der Sache zum überwiegenden Teil Erfolg. An der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Heranziehung bestehen über den vom Verwaltungsgericht festgestellten Berechnungsfehler hinaus ernstliche Zweifel, die es nach der im gerichtlichen Aussetzungsverfahren (§ 80 Abs. 5 VwGO) entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebieten, die sofortige Vollziehung in dem aus dem Tenor ersichtlichen weitergehenden Umfang auszusetzen. Die Antragsgegnerin erhebt die streitigen Straßenbeiträge für Straßenbauarbeiten, die im Jahre 1989 an der "Bord- und Gehweganlage" des Stadtwegs im Ortsteil - der Ortsdurchfahrt der - durchgeführt wurden und mit Fertigstellungsbeschluß des Gemeindevorstands vom 1. Oktober 1990, öffentlich bekanntgemacht in der Ausgabe des vom 4. Oktober 1990, für fertiggestellt erklärt worden sind. Bei unterstellter Beitragsfähigkeit dieser Maßnahme unterliegt es keinen durchgreifenden Bedenken, daß die Antragsgegnerin als erschlossene und damit der Beitragspflicht unterliegende Grundstücksflächen des Antragstellers sowohl die an den weg angrenzende bebaute Parzelle 49/1 als auch die angrenzende noch unbebaute Parzelle 49/8 als auch die im Hintergelände gelegene unbebaute Parzelle 49/6 behandelt hat. Bei der Parzelle 49/8 stellt entgegen der Auffassung des Antragstellers die zwischen der befestigten Gehwegfläche und der Grundstücksgrenze befindliche Böschung mit Neigung zur Straße kein der Veranlagung entgegenstehendes Erschließungshindernis dar. Nach der Erklärung der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren steht es dem Antragsteller jederzeit frei, die Böschung auch vor der Parzelle 49/8 zu unterbrechen, was mit relativ geringem Aufwand möglich ist, und sich so - wie er dies bereits vor der Parzelle 49/1 mit Einwilligung der Gemeinde getan hat - eine Zufahrt zu schaffen. Damit ist das in Gestalt der Böschung bestehende Hindernis für ein Heranfahrenkönnen bis an die Grundstücksgrenze im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht für ausräumbar zu halten (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1991 - BVerwG 8 C 67.89 -, KStZ 1991, 191). Der Senat läßt im übrigen für die Entstehung der Straßenbeitragspflicht nach § 11 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) ein Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG/BauGB genügen, weil dieses für den in § 11 Abs. 1 KAG vorausgesetzten Vorteil ausreicht (vgl. Senatsbeschluß vom 18.6.1990 - 5 TH 3227/87 -, HSGZ 1992, 242). Bei der im Hintergelände gelegenen Parzelle 49/6 spricht manches dafür, daß sie - wie die Antragsgegnerin geltend macht - zusammen mit der bebauten Parzelle 49/1 ein einheitliches Buchgrundstück bildet, welches als solches veranlagungsfähig ist; denn beide Flurstücke sind auf demselben Grundbuchblatt unter einer einzigen Grundbuchnummer eingetragen. Selbst wenn aber in der Parzelle 49/6 ein selbständiges Buchgrundstück zu sehen wäre, stünde dies ihrer Einbeziehung in die Verteilung des umlagefähigen Aufwands für die streitige Straßenbaumaßnahme nicht entgegen. In diesem Falle müßte nämlich, da die Parzellen 49/1 und 49/6 einheitlich genutzt werden und demselben Eigentümer - dem Antragsteller - gehören, von einem erschlossenen Hinterliegergrundstück ausgegangen werden, dessen Beteiligung am Aufwand von den anderen Anliegern schutzwürdig erwartet werden kann (dazu: Senatsbeschluß vom 29.6.1993 - 5 TH 15/91 -, sowie Senatsurteil vom 8.7.1993 - 5 UE 4112/88 -, in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht, vgl. Urteil vom 15.1.1988 - BVerwG 8 C 111.86 - NVwZ 1988, 630). Soweit die Antragsgegnerin die Parzellen 49/1 und 49/6 in einem einzigen Heranziehungsbescheid veranlagt hat, löst dies auch keine formellen Bedenken im Hinblick darauf aus, daß die Beitragsfestsetzung grundsätzlich für jedes einzelne Buchgrundstück gesondert erfolgen muß, wenn sich die Gemeinde in ihrer Straßenbeitragssatzung - wie es nach § 11 KAG zwar nicht zwingend, aber jedenfalls zulässig und bei der Erhebung von Straßenbeiträgen in Hessen übliche Satzungspraxis ist (dazu: Lohmann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Januar 1995, § 8 Rdnr. 855) - für die Geltung des Buchgrundstücksbegriffs entschieden hat. Sollte es sich bei den Parzellen 49/1 und 49/6 wegen der Eintragung auf demselben Grundbuchblatt unter einer gemeinsamen Nummer um ein einziges Buchgrundstück handeln, so wäre es von vornherein korrekt gewesen, daß die Antragsgegnerin bei der Heranziehung vom 5. Oktober 1990 einen (Gesamt-) Beitrag für beide Parzellen festgesetzt hat. Sollten dagegen zwei selbständige - jeweils erschlossene - Buchgrundstücke vorliegen, so wäre die ursprünglich einheitliche Beitragsfestsetzung zwar fehlerhaft gewesen, doch hätte die Antragsgegnerin diesen Mangel sodann dadurch behoben, daß sie im Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 1993 die Beiträge beziffert hat, die auf die Parzellen 49/1 und 49/6 einzeln entfallen. In dieser Bezifferung ist die für mehrere Buchgrundstücke erforderliche gesonderte Beitragsfestsetzung zu sehen. Daß die Beiträge für die beiden Parzellen damit immer noch in einem einzigen Bescheid festgesetzt waren, ist nicht zu beanstanden. Der Grundsatz der Bestimmtheit erfordert zwar Einzelfestsetzungen für jedes zu veranlagende Buchgrundstück, nötigt aber nicht dazu, für jede Einzelfestsetzung auch einen gesonderten Heranziehungsbescheid zu erlassen (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Januar 1995, § 8 Rdnr. 76 a.E.; Senatsbeschluß vom 11.5.1993 - 5 TH 963/92 -, HSGZ 1993, 357). Der Höhe nach ergeben sich jedoch deswegen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Veranlagung, weil - bei summarischer Überprüfung - nur ein Teil der abgerechneten Straßenbaumaßnahme auf der Grundlage des § 11 KAG und der Straßenbeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 21. März 1988 tatsächlich beitragsfähig ist. Die Straßenbaumaßnahme gliederte sich, wie die von der Beklagten eingeholten Angebote unterschiedlichen Datums und die nach Durchführung der Arbeiten erstellten gesonderten Schlußrechnungen der Firma, vom 17. Januar 1990 und vom 18. Januar 1990 zeigen, in die eigentliche Gehwegerneuerung und die erst später - während der Durchführung der Erneuerungsarbeiten - in das Bauprogramm einbezogene "Komplettierung" der Gehweganlage vor den Grundstücken Oberstraße 4 (Parzelle 172/2) und Stadtweg 34a (Parzelle 473/170) mit Errichtung einer Stützmauer. Nur bei der letztgenannten Ausbaumaßnahme kann nach vorläufiger Einschätzung im Aussetzungsverfahren davon ausgegangen werden, daß damit ein Beitragstatbestand verwirklicht worden ist, der zur Beitragserhebung berechtigt. Bei der Erneuerung des bislang vorhandenen Gehwegbestandes, auf die der deutlich größere Teil des abgerechneten Gesamtaufwandes entfällt, bleiben dagegen erhebliche Zweifel an der Beitragsfähigkeit offen, deretwegen die Vollziehung auszusetzen ist. Nach der Rechtsprechung des Senats rechtfertigt das Vorliegen einer Straßenbaumaßnahme, die sich technisch betrachtet als Um- und /oder Ausbau (§ 11 Abs. 3 KAG) darstellt, für sich allein die Erhebung von Straßenbeiträgen noch nicht; hinzukommen muß vielmehr ein positiver Effekt für die Benutzbarkeit der Straße. Dieser besteht bei einem verändernden Um- und Ausbau in einer damit zu bewirkenden Verbesserung und bei einem Umbau, der - ohne wesentliche Änderung - lediglich der Erneuerung einer abgenutzten Verkehrsanlage dient ("schlichte" Erneuerung), in der Wiederherstellung der Neuwertigkeit der Verkehrsanlage (vgl. Senatsurteil vom 30.1.1991 - 5 UE 2831/88 -, NVwZ-RR 1992, 100 = GemHH 1992, 204 = HSGZ 1992, 39, und vom 18.6.1991 - 5 UE 973/88 -). Im Gegensatz zu Maßnahmen des verändernden Um- und Ausbaus braucht mit einer abnutzungsbedingten Erneuerung eine verkehrstechnische Verbesserung nicht verbunden zu sein; es genügt vielmehr die Wiederherstellung der Straße in ihrem ursprünglichen Zustand und in der ursprünglichen Qualität. Voraussetzung für die Erhebung von Beiträgen ist dann allerdings, daß die Straße nach Ablauf der normalen Lebensdauer tatsächlich so abgenutzt und verschlissen war, daß sie grundlegend erneuert werden mußte. Auf das letztgenannte Erfordernis kommt es wiederum bei Maßnahmen des verbessernden Um- und Ausbaus nicht an. Ist bei ihnen der erforderliche Verbesserungseffekt und - nach fehlerfreier Einschätzung der Gemeinde - auch ein entsprechendes Verbesserungsbedürfnis zu bejahen, so können sie auch schon vor Erreichung des Zustands der abnutzungsbedingten Erneuerungsbedürftigkeit und vor Ablauf der normalen Lebensdauer die Beitragspflicht nach § 11 KAG auslösen (in diesem Sinne die vorgenannten Senatsentscheidungen; ferner Lohmann in HSGZ 1991, 126, 129 ff.). Bei Anlegung dieser Kriterien kann die Beitragsfähigkeit der streitigen Erneuerungsmaßnahme in einer ernstliche Zweifel ausschließenden Weise weder auf eine abnutzungsbedingte - schlichte - noch auf eine verbessernde Erneuerung gestützt werden. Gegen eine mit tatsächlicher Abnutzung nach Ablauf der normalen Lebensdauer zu rechtfertigende Erneuerung spricht der aus dem vorgelegten Lichtbildmaterial (GA Bl. 39 und Bl. 91) ersichtliche Gehwegzustand v o r Durchführung der streitigen Straßenbaumaßnahme. Die abgebildeten Gehwegstrecken weisen einen durchgängigen ebenen Belag aus Asphaltfeinbeton ohne nennenswerte Schäden auf. Die angrenzenden Bordsteine vermitteln ebenfalls einen relativ intakten Eindruck. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, daß die an verschiedenen Stellen des Straßenverlaufs angefertigten Lichtbilder nicht repräsentativ für den Zustand der Gesamtanlage sein könnten. Damit aber findet die Angabe im Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 28. Januar 1993, eine "grundhafte Erneuerung" sei unter anderem bei den Bordsteinen sowie den bituminös befestigten Gehwegflächen "dringend erforderlich" gewesen, weil sie sich "in einem den Erwartungen der Verkehrssicherheit - auch im haftungsrechtlichen Sinne - unzulänglichen Zustand" befunden hätten, im äußeren Erscheinungsbild der Gehweganlage vor Beginn der streitigen Baumaßnahme keine Stütze. Der Senat kann mangels dahingehenden substantiierten Vortrags der Antragsgegnerin nicht einfach unterstellen, daß sich - durch die äußerlich noch gute Oberflächenbefestigung lediglich "kaschiert" - zumindest der Unterbau der Gehweganlage in einem so abgenutzten Zustand befunden hätte, daß deswegen die Erneuerung des gesamten Gehwegkörpers erforderlich war. Bei dieser Ausgangslage führt zur Beitragsfähigkeit der Maßnahme auch nicht die Tatsache, daß seit der Erstanlegung der Straße im Jahre 1965 bereits 25 Jahre vergangen waren. Der Ablauf der ü b l i c h e n Lebensdauer - von dem bei diesem Zeitraum möglicherweise auszugehen wäre - ist kein Merkmal, welches aus sich heraus die Beitragsfähigkeit für eine Maßnahme der schlichten Erneuerung zu rechtfertigen vermag. Festgestellt werden muß vielmehr in jedem Fall, daß die Verkehrsanlage auch t a t s ä c h l i c h umfassend abgenutzt war und somit den Zustand der grundlegenden Erneuerungsbedürftigkeit erreicht hatte. Der Ablauf der üblichen Lebensdauer stellt hierfür nur ein Indiz dar, welches durch die Feststellung eines tatsächlich noch intakten Zustands der Anlage durchaus entkräftet werden kann. Die eigentliche Bedeutung des Kriteriums der üblichen Lebensdauer liegt darin, zu verhindern, daß Straßen, die nur auf Grund der Vernachlässigung der Pflicht des Straßenbaulastträgers zur laufenden Instandsetzung und Unterhaltung erneuerungsbedürftig geworden sind, "vorzeitig" auf Kosten der Anlieger saniert werden können (vgl. Lohmann, HSGZ 1991, 126, 131). Daß die vorliegend zu beurteilende Gehweganlage trotz Ablaufs einer Zeitspanne von 25 Jahren seit ihrer Erstherstellung noch einen relativ guten Erhaltungszustand aufwies, könnte damit zu erklären sein, daß sie seinerzeit - ausweislich der Rechnung der Firma Zipf und Söhne, Gelnhausen, vom 13. Juli 1965 - mit einem für damalige Verhältnisse "fortschrittlichen" Aufbau, bestehend aus einer 5 cm starken Basaltsplittunterlage, einer Tragschicht aus bituminösem Splitt und einer Asphaltfeinbetondecke, hergestellt worden ist. Ein solcher Aufbau, der demjenigen eines modernen Straßenkörpers bereits nahe kommt, kann gerade bei Gehwegen, die im Vergleich zu Fahrbahnen einer geringeren Belastung ausgesetzt sind, die Haltbarkeit erhöhen und damit zu einer "konkreten" Lebensdauer führen, die die "übliche" Lebensdauer alter Anlagen übersteigt. Eine die streitige Beitragserhebung auch ohne Abnutzung und grundlegende Erneuerungsbedürftigkeit rechtfertigende V e r b e s s e r u n g ist - ausgehend von den Erkenntnismöglichkeiten im Aussetzungsverfahren - ebenfalls nicht feststellbar. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen einer solchen Verbesserung damit begründet, daß die bei der Erneuerung der Gehweganlage gewählte Oberflächenbefestigung - Verbundsteinpflaster anstelle des bislang vorhandenen Asphaltbetonbelags - eine Änderung darstelle, die verbessernd wirke; denn es handele sich hierbei um eine "höherwertige Art der Ausführung", auf Grund derer der Gehweg sicherer und gefahrloser begangen werden könne. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die aufgebrachte Verbundsteinpflasterung mag optisch gefälliger wirken als der frühere Belag und auch Vorzüge etwa bei Wiederherstellungsarbeiten nach vorangegangenen Straßenaufbrüchen aufweisen. Für eine eindeutige verkehrstechnische Verbesserung reicht dies jedoch nicht aus, da der bisherige Belag hinsichtlich Ebenflächigkeit und Haltbarkeit zumindest gleichwertig und möglicherweise in anderer Hinsicht - etwa bei der Durchführung des Winterdienstes oder bei der Freihaltung von Pflanzenbewuchs - leichter zu handhaben war. Von der prinzipiellen verkehrstechnischen Gleichwertigkeit der beiden in Rede stehenden Befestigungsarten wird allgemein ausgegangen (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 206 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Soweit der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung die verbessernde Wirkung von Maßnahmen des Um- und Ausbaus mit erstmaliger Verlegung von Verbundsteinpflaster bejaht hat (so z.B. Urteile vom 18.06.1991 - 5 UE 973/88 - und vom 25.03.1992 - 5 UE 3323/89), lag dem in aller Regel die Konstellation zugrunde, daß zugleich ein nach heutigen Maßstäben unzureichender - zu schwacher und nicht ausreichend frostsicherer - Unterbau durch einen den Anforderungen des heutigen Verkehrs Rechnung tragenden modernen Unterbau ersetzt wurde. Darin konnte dann letztlich die erforderliche Verbesserung gesehen werden. Allein mit einer Verbundsteinpflasterung, die an die Stelle einer im wesentlichen gleichwertigen Befestigungsart tritt, läßt sich dagegen eine beitragsfähige Verbesserung nicht begründen. Die Möglichkeit, auch im vorliegenden Fall die Verbesserung jedenfalls im Einbau eines qualitativ eindeutig höherwertigen Unterbaus zu sehen, scheidet nach den Feststellungen des Senats aus. Auf diese Möglichkeit beruft sich die Antragsgegnerin selbst nicht, sieht man einmal von dem Hinweis ihres Bevollmächtigten auf den "relativ schwachen Unterbau" der bisherigen Anlage ab, der im gegebenen Zusammenhang allerdings nicht dem Nachweis einer Verbesserung, sondern dem Zweck dienen soll, die Begrenzung der Lebensdauer auch der vorliegenden Gehweganlage auf nicht mehr als 25 Jahre plausibel zu machen. Eine mit der Ausführung des Unterbaus zusammenhängende Verbesserung ist auch nicht zu erkennen. Aus dem Angebot der Firma, vom 13. Juli 1965 ergibt sich für den ursprünglichen Gehwegkörper ein gegliederter Aufbau aus einer 5 cm starken Basaltsplittunterlage, einer darüber verlegten Tragschicht aus bituminösem Splitt und einer Asphaltfeinbetondecke. Der neue Gehwegkörper besteht demgegenüber ausweislich des zu den Akten gereichten Ausbauquerschnitts I aus einer "Frostschutzschicht vorhanden" (womit anscheinend die bisherige Schicht aus Basaltsplitt gemeint ist), einer 20 cm starken "Schottertragschicht" und der auf einer 4 cm starken Sandschicht verlegten Pflasterdecke. Von der Oberflächenbefestigung abgesehen weicht dieser Aufbau nicht wesentlich von dem bisherigen Aufbau ab. Daß allein mit der 20 cm starken Schottertragschicht eine eindeutige qualitative Verbesserung erzielt worden sein sollte, ist unwahrscheinlich. Die Stärke der früheren Tragschicht ist zwar im Angebot der Firma von 1965 nicht genannt, doch war sie - bei Zugrundelegung des damaligen Angebotspreises von 18.705,-- DM für diese Position - sogar teurer als die neue Tragschicht, für die im Leistungsverzeichnis vom 2. Mai 1989 13.840,-- DM und in der Schlußrechnung der Firma vom 18. Januar 1990 sogar nur 12.169,51 DM angesetzt sind; dies läßt den Schluß darauf zu, daß schon bei der alten Tragschicht eine vergleichsweise solide Ausführung gewählt worden war. Der Senat weist zur Vermeidung von Mißverständnissen darauf hin, daß mit der Verneinung einer allein durch eine Verbundsteinpflasterung bewirkten verkehrstechnischen Verbesserung nicht etwa ausgesagt ist, daß die Kosten für eine derartige Pflasterung unter keinen Umständen beitragsfähigen Aufwand bei der Abrechnung von Um- und Ausbaumaßnahmen an Verkehrsanlagen darstellen können. Einer Gemeinde bleibt es unbenommen, sich im Falle der Erneuerung einer tatsächlich abgenutzten und damit grundlegend erneuerungsbedürftigen Gehweganlage in pflichtgemäßer Ermessensausübung für eine Ausführung mit anderer - unter Umständen auch kostspieligerer - Oberflächenbefestigung - wie z.B. gerade Verbundsteinpflasterung - zu entscheiden. Der Befugnis zur Kostenumlegung sind nur insoweit Grenzen gesetzt, als die gewählte Ausführung auf einen "Luxusausbau" hinausläuft, wozu nach heutigen Maßstäben eine Verbundsteinpflasterung noch nicht gehört. Entscheidet sich die Gemeinde dagegen schon vor Erreichung des Zustandes der grundlegenden Erneuerungsbedürftigkeit dafür, Verbundsteinpflaster zu verlegen, so geht sie das Risiko ein, dafür dann - weil weder eine beitragsfähige schlichte Erneuerung noch auch eine beitragsfähige Verbesserung des Unterbaus, bei der die bestehende Oberflächenbefestigung ohnehin entfernt werden muß, vorliegt - keine Straßenbeiträge erheben zu können. Im Unterschied zu der vorstehend behandelten Erneuerung des vorhandenen Gehwegbestandes erweist sich der aufgrund nachträglicher Aufnahme in das Bauprogramm durchgeführte "Ausbau" der Gehweganlage durch deren Ergänzung um das bislang noch fehlende Teilstück vor den Parzellen 172/2 und 473/170 bei gleichzeitiger Errichtung einer Stützmauer als beitragsfähig. Die verbessernde Wirkung dieser Maßnahme steht außer Zweifel, denn mit ihr wurde ein Engpaß beseitigt, der die Fußgänger dazu nötigte, an der fraglichen Stelle entweder die Straßenseite zu wechseln oder beim Weitergehen vorübergehend die Fahrbahn zu benutzen. Daß der fragliche Ausbau nur ein relativ kurzes Teilstück der Gehweganlage betrifft, steht seiner grundsätzlichen Beitragsfähigkeit nicht im Wege. Allenfalls kann sich - bei einer längeren Straße - die Frage stellen, bis zu welcher Entfernung die Ausbaumaßnahme tatsächlich als Verbesserung wirkt. Der Senat hat insoweit - bei summarischer Überprüfung - keine Bedenken gegen eine Einbeziehung der Grundstücke des Antragstellers in das Abrechnungsgebiet. Die von der Antragsgegnerin abgerechneten Kosten für die Errichtung der den Gehweg sichernden und damit - allein - dieser Teileinrichtung zu dienen bestimmten Stützmauer sind im übrigen unabhängig davon beitragsfähig, ob die Stützmauer auf dem von der Antragsgegnerin hinzuerworbenen Straßengelände oder auf den Anliegergrundstücken steht (vgl. für das Erschließungsbeitragsrecht: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07.07.1989 - BVerwG 8 C 86/87 - NVwZ 1990, 78). Der Senat hat, um die auf die Grundstücke des Antragstellers entfallenden Beiträge bei Abrechnung nur des Gehwegausbaus vor den Parzellen 172/2 und 473/170 zu ermitteln, eine Vergleichsberechnung durchgeführt, bei der als Aufwand lediglich der in der Rechnung der Firma, vom 17. Januar 1990 ausgewiesene Rechnungsbetrag von 20.379,56 DM für die Errichtung der Stützmauer Berücksichtigung findet. Die auf die hinzugekommene Gehwegfläche vor dieser Stützmauer entfallenden Kosten sind in den Rechnungsunterlagen nicht ausgewiesen und bleiben deshalb im vorliegenden Eilverfahren vorerst außer Betracht. Die darin liegende Vergünstigung für den Antragsteller läßt sich als Ausgleich dafür ansehen, daß möglicherweise - wie jedenfalls der Antragsteller geltend macht - die Stützmauerkosten nicht in vollem Umfang umzulegen sind und sich zudem eine Beteiligung weiterer Grundstücke am Aufwand - wie etwa der von der Antragsgegnerin nach wie vor nicht einbezogenen Flurstücke 254/3 und 258/2 (Breslauer Straße 2 und 10) - als notwendig erweisen kann. Die in dieser Weise vereinfachte Vergleichsberechnung ergibt, ausgehend von einem umlagefähigen Aufwand von 10.189,78 DM (50 % Anliegeranteil aus 20.379,56 DM) und einer erschlossenen Gesamtfläche von 26.992 qm einen Beitragssatz von 0,3775111 DM je qm Grundstücksfläche, was zu folgenden Beiträgen für die Grundstücke des Antragstellers führt: 839 qm x 0,3775111 DM = 316,73 DM für die Parzelle 49/8, 2.854 qm x 0,3775111 DM 1.077,42 DM für die Parzelle 49/1, 569 qm x 0,3775111 DM = 214,80 DM für die Parzelle 49/6. Bei dieser vorläufigen Berechnung bleibt der Einwand des Antragstellers gegen die Abrechnung nach Grundstücksflächen - und nicht, wie er aufgrund des Charakters des Abrechnungsgebiets für notwendig hält, nach Geschoßflächen - unberücksichtigt. Eine abschließende Überprüfung und etwaige Richtigstellung kann auch insoweit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten werden. Die Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Heranziehungsbescheide der Antragsgegnerin vom 5. Oktober 1990 ist nach allem geboten, soweit die festgesetzten Beiträge für die Parzelle 49/8 316,73 DM für die Parzelle 49/1 1.077,42 DM und für die Parzelle 49/6 214,80 DM übersteigen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist in diesem Sinne - unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen - abzuändern. Die ausgesprochene Kostenfolge beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Belastung des Antragstellers mit 1/8 und der Antragsgegnerin mit 7/8 der Kosten entspricht dem Anteil des beiderseitigen Obsiegens bzw. Unterliegens. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in §§ 20 Abs. 3, 14 (analog), 13 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.