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Beschluss

5 B 1217/17

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2018:0118.5B1217.17.00
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Leitsätze
Im Straßenausbaubeitragsrecht unterliegt auch die Entscheidung über den Umfang des Straßenaufbaus dem gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Gestaltungs- und Planungsermessen der Gemeinde. Der Richtlinie für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO 12) kommt insoweit Indizwirkung zu.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 11. Mai 2017 - 6 L 822/17.KS - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 957,60 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Straßenausbaubeitragsrecht unterliegt auch die Entscheidung über den Umfang des Straßenaufbaus dem gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Gestaltungs- und Planungsermessen der Gemeinde. Der Richtlinie für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO 12) kommt insoweit Indizwirkung zu. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 11. Mai 2017 - 6 L 822/17.KS - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 957,60 € festgesetzt. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. Mai 2017 ist zulässig, aber nicht begründet. Der Senat hat unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren allein zu prüfenden dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ebenso wie das Verwaltungsgericht keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vorausleistungsbescheids auf den Straßenausbaubeitrag, die es nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren des § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO rechtfertigen, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin anzuordnen. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin mit Bescheid vom 24. Oktober 2016 für das Grundstück Flur C, Flurstück C/C zu einer Vorausleistung auf den Straßenausbaubeitrag für die grundhafte Erneuerung der Straße "Sachsenhausen" im Ortsteil der Antragsgegnerin herangezogen, wobei die Heranziehung auf 30 % des umlagefähigen Aufwands beschränkt ist. Den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, nach der im Rahmen des Eilrechtsschutzverfahrens gebotenen summarischen Überprüfung begegne die Rechtmäßigkeit des Bescheides keinen Bedenken. Dies gelte zunächst in formeller Hinsicht sowohl hinsichtlich des Bescheides als auch des Widerspruchsbescheids. In materieller Hinsicht sei die Antragstellerin dem Grunde nach beitragspflichtig, die Baumaßnahme erfülle hinsichtlich der Fahrbahn und der Gehwege den Beitragstatbestand der Verbesserung. Zur weiteren Begründung nimmt das Verwaltungsgericht Bezug auf den Erläuterungsbericht des Ingenieurbüros XC aus dem Dezember 2015. Vor diesem Hintergrund komme es nicht darauf an, ob auch der Beitragstatbestand der (schlichten) Erneuerung erfüllt sei. Auch die Frage nach dem Vorliegen eines "gestauten Reparaturbedarfs" bedürfe keiner weiteren Klärung. Darüber hinaus sei der mit dem Vorausleistungsbescheid geltend gemachte Anspruch auch der Höhe nach gerechtfertigt, da die Kostenschätzung des beitragsfähigen Aufwandes durch die Antragsgegnerin nicht zu beanstanden sei. Die Antragsgegnerin habe Kostenersparnisse eingestellt, die aus der gemeinsamen Durchführung der Straßenbaumaßnahme mit Maßnahmen anderer Versorgungträger resultierten. Schließlich seien auch die Kosten für den von der Antragsgegnerin gewählten Ausbau der Straße in Form des 60 cm starken Aufbaus erforderlich. Die Wahl des Aufbaus der Fahrbahn nach Bauklasse III gemäß RStO 2012 sei vom Entscheidungsspielraum der Antragsgegnerin gedeckt. Zu Recht habe die Antragsgegnerin schließlich die am so genannten "Wendehammer" liegenden Grundstücke bei der Verteilung unberücksichtigt gelassen, denn bei dieser Stichstraße handele es sich um eine selbstständige Erschließungsanlage. Auch die Nichtberücksichtigung der im Eigentum der DB Netz AG stehenden Grundstücke Flur 10, Flurstück 587 und Flur 25, Flurstück 22 sei nicht zu beanstanden, so lange das die verkehrssichere Zugangsmöglichkeit beschränkende ausräumbare Hindernis nicht beseitigt sei. Die dagegen vom Bevollmächtigten der Antragstellerseite erhobenen Einwände rechtfertigen eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht. Der Bescheid leidet zunächst nicht an einem formellen Mangel. Soweit der Bevollmächtigte der Antragstellerseite das Fehlen einer ordnungsgemäßen Beschlusslage rügt, ist darauf hinzuweisen, dass die streitgegenständliche Einzelmaßnahme auf dem Bauprogramm der Antragsgegnerin beruht, das die technischen Bestimmungen über den Ausbau der Straße im Einzelnen enthält und an keine bestimmte Form gebunden ist. Es kann sich aus Beschlüssen der kommunalen Gremien, derartigen Beschlüssen zu Grunde liegenden Unterlagen oder selbst aus der Auftragsvergabe ergeben, sofern jeweils davon ausgegangen werden kann, dass die Ausbauplanung von dem insoweit zuständigen Selbstverwaltungsgremium gebilligt worden ist (Senatsbeschluss vom 24. März 2009 - 5 A 2409/08.Z -, und Senatsurteil vom 22. August 2007 - 5 UE 1466/06 -, KStZ 2007, 238 = Juris Rn. 34; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 33 Rn. 5 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund kommt eine (formelle) Rechtswidrigkeit des Vorausleistungsbescheids auch nicht wegen einer fehlenden oder fehlerhaften Beteiligung des Ortsbeirats in Betracht. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht des Weiteren auch davon aus, dass der Verzicht auf die Durchführung des Anhörungsverfahrens nach den §§ 7 bis 10 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO - nicht zur Fehlerhaftigkeit des Vorverfahrens führt, da das Anhörungsverfahren - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist - nicht Teil eines bundesgesetzlich vorgeschriebenen Anhörungsverfahrens als Bestandteil des Vorverfahrens ist und deshalb nicht über § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO zur Fehlerhaftigkeit des Widerspruchsbescheids führen kann (Hess VGH, Urteile vom 17. Mai 2001 - 4 UZ 918/01 -, NVwZ-RR 2002, 318 = Juris, und vom 9. Dezember 1980 - 2 OE 88/78 -,VerkMitt 1981, Nr. 51). Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheids hat diese Fragestellung unter keinen Umständen. Der Vorausleistungsbescheid der Antragsgegnerin ist auch materiell nicht zu beanstanden. Nach der im Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung beruhen die von der Antragsgegnerin geltend gemachten prognostizierten Kosten auf Ausbauarbeiten, die den beitragsrechtlichen Tatbestand eines Um- und Ausbaus des § 11 Abs. 1 und 4 Hess KAG in Verbindung mit der Straßenbeitragssatzung der Antragsgegnerin erfüllen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist bei einem Um- und Ausbau von Straßen in Bezug auf den Beitragstatbestand zwischen der schlichten, d.h. nicht verändernden, Erneuerung abgenutzter Straßen und einem verändernden Um- und Ausbau mit dem Ziel der verkehrstechnischen Verbesserung zu unterscheiden. Bei der schlichten Erneuerung wird ohne wesentliche bauliche Änderung oder Umgestaltung der ursprüngliche Zustand durch Schaffung eines neuwertigen anstelle des alten abgenutzten Bestandes wiederhergestellt. Eine derartige Erneuerung setzt die Erneuerungsbedürftigkeit der Verkehrsanlage und den Ablauf einer der normalen Nutzungsdauer entsprechenden Zeitspanne voraus. Demgegenüber verlangt einen verbessernden Umbau, dass durch die Baumaßnahme ein positiver Effekt für die Benutzbarkeit der Verkehrsanlage im Vergleich zum früheren Zustand entsteht. Dies setzt voraus, dass nach objektiven Kriterien die verkehrstechnischen Möglichkeiten der Straße so verändert werden, dass diese ihrer Funktion in einer bestimmten Hinsicht besser genügen kann. Eine Erneuerungsbedürftigkeit ist für diesen Beitragstatbestand nicht erforderlich. Allerdings müssen diese beiden unterschiedlichen Beitragstatbestände nicht zwingend alternativ vorliegen, auch eine Kombination ist möglich (Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 2018 - 5 A 1481/17.Z -, vom 28. September 2009 - 5 B 1701/09 -, Juris, und vom 21. Dezember 2006 - 5 TG 2329/06 -, Juris; Urteil vom 30. Januar 1991 - 5 UE 2831/88 -, NVwZ-RR 1992, 100 = HSGZ 1992, 39 = Juris; Driehaus, a.a.O., § 32 Rn. 38 ff. m.w.N.). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht von einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme der Antragsgegnerin ausgegangen, denn es handelt sich um einen verändernden Um- und Ausbau mit dem Ziel der verkehrstechnischen Verbesserung. Dies hat das Verwaltungsgericht mit ausführlicher Begründung dargelegt, worauf der Senat Bezug nimmt. Die dagegen erhobenen Einwände rechtfertigen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Soweit der Bevollmächtigte der Antragstellerseite zunächst dazu vorträgt, ein verbessernder Um- und Ausbau entspreche bereits nicht der wirklichen Beschlusslage der Antragsgegnerin, ist auf Nummer 2. des Erläuterungsberichts des Ingenieurbüros XC vom Dezember 2015 zu verweisen, in der unter 2.1. bis 2.5. - insbesondere 2.3. - die wesentlichen verkehrstechnischen Veränderungen dargestellt werden. Dass in der Terminologie des Berichts und auch in der der Antragsgegnerin teilweise von der grundhaften Erneuerung gesprochen wird, steht einer derartigen Einordnung nicht entgegen, da sich die Einordnung in den jeweiligen Beitragstatbestand nach objektiven Kriterien bemisst. Auch der Einbau eines frostsicheren Aufbaus kann eine Verbesserung darstellen. Maßgeblich sind die nach objektiven Kriterien zu beurteilenden Effekte, die sich nach dem Gestaltungs- und Planungsermessen der Gemeinde ergeben sollen (Senatsbeschlüsse vom 28. September 2009 - 5 B 1701/09 -, a.a.O., und vom 9. Juli 1999 - 5 TZ 4571/98 -, HSGZ 2000, 78 = GemHH 2001, 141 = Juris). Hinsichtlich der Anforderungen an das Gestaltungs- und Planungsermessen der Gemeinde ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Verkehrsanlage um eine Straße handelt, die ursprünglich als Kreisstraße mit Durchgangsverkehr gewidmet war und nunmehr als Gemeindestraße ihre Erschließungsfunktion beibehalten soll. Soweit der Bevollmächtigte auf aus der Sicht der Antragstellerseite sinnvollere Teillösungen zur Erreichung dieser Verkehrsberuhigungsmaßnahme hinweist (verbreiterte Gehwege nur auf einer Straßenseite), folgt daraus keine Ermessensfehlerhaftigkeit der gemeindlichen Planung. Soweit ein Verbesserungseffekt aufgrund des veränderten Verkehrskonzepts mit dem Argument in Zweifel gezogen wird, aufgrund der Fördervoraussetzungen sei eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h nicht mehr möglich, ist darauf hinzuweisen, dass der Verkehrsberuhigungseffekt bautechnisch durch den Fahrbahnrückbau von stellenweise 7,00 m auf 5,50 m Breite und die Reduzierung der Ausrundungsradien erfolgen soll (2.1. Abs. 4 des Erläuterungsberichts des Ingenieurbüros X...). Hinsichtlich des nicht näher begründeten Einwandes des Bevollmächtigten der Antragstellerseite, die Ausführung der Straße in der derzeitigen Form ermögliche keinen gefahrlosen Begegnungsverkehr, vielmehr seien entgegenkommende Fahrzeuge ausnahmslos gezwungen, die Gehwege zu befahren, ist ebenfalls auf den vorgenannten Erläuterungsbericht des Ingenieurbüros X... zu verweisen. Unter 4.2. des Berichts wird hinsichtlich des Querschnitts ausgeführt, dass die Breite von 5,50 m für den Begegnungsverkehr Lkw/Lkw bei reduzierter Geschwindigkeit ausreichend ist. Da nach dem Erläuterungsbericht als Abgrenzung zwischen Fahrbahn und Gehweg ein Rundbordstein gewählt wird, kann die Aussage zum Begegnungsverkehr auch nicht so verstanden werden, dass dieser nur unter Mitbenutzung der Gehwege erfolgen kann. Soweit von einer fehlenden Barrierefreiheit der geplanten Gehwege durch das Auftreten von teilweisen Engstellen mit einer Breite von lediglich 20 bis 40 cm gesprochen wird, ist auf die Erwiderung des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin zu verweisen, wonach diese Engstellen auf das Aufstellen von Baumwannen durch die Anlieger zurückzuführen sei. Soweit in diesem Zusammenhang eine weitere Tatsachenaufklärung erforderlich sein könnte, muss dies der Aufklärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Zu dem Einwand einer die Verbesserung kompensierenden Verschlechterung der Parksituation wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu Eigen macht. Folgt die Beitragsfähigkeit der Ausbaumaßnahme - wie dargestellt - aus dem Beitragstatbestand des verändernden (verbessernden) Um- und Ausbaus, sind die Ausführungen des Bevollmächtigten der Antragstellerseite hinsichtlich der Anforderungen einer schlichten Erneuerung zum (nach Einschätzung des Gutachters Prof. YC ausgesprochen guten) Zustand des Straßenunterbaus hinsichtlich der grundsätzlichen Beitragsfähigkeit der Maßnahme nicht entscheidungserheblich. Auch die Ausführungen der Beschwerdebegründung zur Höhe der dem Vorausleistungsbescheid zu Grunde liegenden Kostenprognose führen nicht zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Soweit der Bevollmächtigte der Antragstellerseite die Erforderlichkeit der Mehrkosten für einen 60 cm starken Oberbau mit dem Argument infrage stellt, es sei nach dem System der Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (hier: RStO 12) eine zu hohe Belastungsklasse gewählt worden, die zu erheblich höheren Kosten der Maßnahme führe, ist folgendes auszuführen: Für die von den Verwaltungsgerichten durchzuführende Ergebniskontrolle hinsichtlich der zu erhebenden Straßenbeiträge ist - in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht - davon auszugehen, dass die in den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen enthaltenen sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen den jeweils aktuellen Stand der Technik in diesem Bereich wiedergeben (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juni 2011 - 2 S 1163/09 -, DVBl 2011, 1435 [Ls.] = DÖV 2011, 899 [Ls.] = Juris Rn. 39). Soweit der Bevollmächtigte der Antragstellerseite auch im Beschwerdeverfahren die unmittelbare rechtliche Bindungswirkung der RStO 12 betont und diese Wirkung aus internen Verwaltungserlassen ableitet (zitiert wird der Erlass des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik vom 25. September 1986, StAnz 1986, 2003), ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Um- und Ausbau von gemeindlichen Straßen um eine kommunale Selbstverwaltungsangelegenheit handelt, so dass von einer internen Geltung von (landes-) ministeriellen Erlassen nicht gesprochen werden kann. Dementsprechend wird in dem zitierten Erlass die Anwendung der Richtlinie für Landkreise, Städte und Gemeinden als Baulastträger öffentlicher Straßen auch nur empfohlen. Allein für durch Bundes- und/oder Landesmittel geförderte Vorhaben wird ein höherer Grad an Verbindlichkeit formuliert. Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Ausbaubeiträge, die - wie bereits erwähnt - allein der Ergebniskontrolle unterliegt, geht das Verwaltungsgericht deshalb allein der Frage nach, ob sich die konkrete Bauausführung im Ergebnis im Rahmen des der Gemeinde zustehenden Ausbauermessens bewegt. Dies ist sowohl hinsichtlich der Prämissen als auch des Ergebnisses nicht zu beanstanden. Der Umfang der Kosten, die als beitragsfähig qualifiziert werden können, wird - beruhend auf dem Grundsatz einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung -) auch begrenzt durch den Grundsatz der Erforderlichkeit der einzelnen Maßnahmen. Dies gilt sowohl anlage- als auch kostenbezogen (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 33 Rn. 44). Die Gemeinde hat jedoch sowohl hinsichtlich der Entscheidung, ob überhaupt und welche Ausbaumaßnahme vorgenommen werden soll, als auch bei der Entscheidung über den Inhalt des Bauprogramms einschließlich der Einzelarbeiten und der kostenbezogenen Erforderlichkeit einen weiten Einschätzungsspielraum, der vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar ist und erst dann überschritten ist, wenn keine Gründe ersichtlich sind, die die Maßnahme im durchgeführten Umfang rechtfertigen können (vgl. Senatsurteile vom 3. Mai 2015 - 5 A 2124/13 -, LKRZ 2015, 345 = ZKF 2015, 239 = Juris, und vom 31. Mai 2000 - 5 UE 2814/99 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. Februar 1999 - 2 L 146/96 -, NordÖR 1999, 311 = Juris; Driehaus, a.a.O., § 33 Rn. 46 m.w.N). Eine Verletzung dieses Einschätzungsspielraums kommt nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen nicht in Betracht. Hinsichtlich des geplanten Fahrbahnoberbaus gilt unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze, dass nach dem Gutachten des Baugrundlabors B-Stadt vom 30. Oktober 2015 ein frostsicherer Fahrbahnoberbau von einer Stärke von 60 cm für erforderlich gehalten wird. Die Festlegung des Gutachtens auf diese Mindeststärke beruht auf den im Gutachten dargestellten Rahmenbedingungen (5.1), unter anderem auf der Zuordnung der Frostempfindlichkeitsklasse, der Frosteinwirkungszone und auch auf derjenigen der Nr. 2, wonach die dörfliche Hauptstraße Tabelle 2 der RStO 12 in die Belastungsklasse Bk 1,0/3,2 einzustufen ist, wobei das Gutachten ausdrücklich auf die bauseitige Überprüfung dieser letztgenannten Annahme hinweist. Diese Einstufung in die Belastungsklasse hat sich - worauf der Bevollmächtigte der Antragstellerseite zutreffend hinweist - nach 2.5.- der RStO 12 an der zu erwartenden Schwerlastverkehrsbelastung zu orientieren. Zu dieser Auswahl der Belastungsklasse haben die Beteiligten unterschiedliche Schätzungen des Schwerlastverkehr in das Verfahren eingeführt, wobei der Gutachter der Antragstellerseite zu einer Belastung von 12.752 Achsen/Jahr und damit zu der Bewertung Bk 0,3 gelangt, während die Antragsgegnerin aufgrund ihrer Schätzungsgrundlagen von 35.326 Achsen/Jahr ausgeht und zu der nach Tab. 1 RStO 12 nächsthöheren Bauklasse Bk 1,0 gelangt, so dass unter Berücksichtigung der Tabellen 6 und 7 von einem erforderlichen frostsicheren Oberbau von 60 cm ausgegangen wird. Legt man zur Bestimmung der Mindestdicke des frostsicheren Oberbaus nach den Tabellen 6 und 7 die Erkenntnisse der Baugrunderkundung des Baugrundlabors B-Stadt zur Frostempfindlichkeitsklasse (F3) und zur Frosteinwirkungszone (II) für eine Belastungsklasse Bk 0,3 zu Gründe, ergibt sich auch für diese Belastungsklasse eine erforderliche Mindestdicke von 55 cm. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, sich für einen frostsicheren Oberbau von 60 cm zu entscheiden, bewegt sich damit im Bereich des oben dargestellten Einschätzungsspielraums. Vor dem Hintergrund der gutachterlichen Einordnung der örtlichen Verhältnisse in die Frostempfindlichkeitsklasse F3 und der Frosteinwirkungszone II stellt es keinen Einschätzungsfehler dar, wenn sich die Antragsgegnerin richtlinienkonform an den Tabellen 6 und 7 RStO 12 orientiert, selbst wenn der Sachverständige Prof. YC auf der Grundlage einer stichprobenartigen Überprüfung davon ausgeht, dass keine frostbedingten Straßenschäden vorliegen. Auch die unterschiedlichen Schätzungen hinsichtlich der Belastungen durch den Schwerlastverkehr führen zu keinem anderen Ergebnis. Hinsichtlich der von den Beteiligten vorgelegten Schätzungen wurden die jeweiligen Schätzungsgrundlagen zum Teil mit beachtlichen Gegenargumenten infrage gestellt. Selbst wenn sich aber der prognostizierte Schwerlastverkehr im Grenzbereich zwischen den Bauklassen Bk 0,3 und Bk 1,0 bewegen würde, kann vor dem Hintergrund, dass die Tab. 6 RStO 12 Ausgangswerte für die Bestimmung der Mindestdicke des frostsicheren Oberbaus festlegt, nicht von einem Einschätzungsfehler gesprochen werden, wenn sich die Gemeinde unter dem Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit der Maßnahme - Haltbarkeit für die "Lebensdauer" der Straße - für die "sichere Seite", also die nächst höhere Bauklasse entscheidet. Von einer Baumaßnahme, die sich offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit hält und dadurch augenfällige Mehrkosten verursacht (Driehaus, a.a.O., § 33 Rn. 46 mit Hinweis auf OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. November 2009 - 4 L 83/09 -), kann danach nicht gesprochen werden. Eine (teilweise) Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil die Antragsgegnerin das Abrechnungsgebiet - also die Bestimmung der durch die Ausbaumaßnahme bevorteilten Grundstücke - fehlerhaft ermittelt hat. Soweit der Bevollmächtigte der Antragstellerseite die Nichtberücksichtigung der durch den so genannten Wendehammer bevorteilten Grundstücke unter anderem auch mit unangemessenen Begründungsansätzen rügt (Bl. 15 oben des Begründungsschriftsatzes vom 9. Juni 2017), wecken diese Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Nach der Rechtsprechung des Senats deckt sich nach dem hessischen Kommunalabgabenrecht der Anlagenbegriff im Straßenausbaubeitragsrecht im Wesentlichen mit dem des Erschließungsbeitragsrechts. Insofern ist für die Beurteilung der Reichweite einer als öffentliche Einrichtung anzusehenden Straßenanlage ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise maßgeblich auf das durch die tatsächlichen Verhältnisse geprägte Erscheinungsbild (etwa Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge und Straßenausstattung) abzustellen. Nach dieser Betrachtungsweise beurteilt sich auch die Frage nach der Selbstständigkeit eines von einem (Haupt-) Straßenzug abzweigenden Stichweges als Erschließungsanlage. Eine derartige Eigenständigkeit kann regelmäßig ab einer bestimmten Länge und einer dieser Länge angemessenen Zahl zusätzlich erschlossener Grundstücke in Betracht kommen. Handelt es sich indessen um eine relativ kurze Verzweigung des Hauptstraßenzuges, deren Aufgabe darin besteht einem oder einigen wenigen Grundstücken im Hintergelände die Zufahrt vom bzw. zum Hauptstraßenzug zu ermöglichen, so scheidet, was die Verzweigung als solche angeht, in der Regel sowohl die Annahme einer selbstständigen Erschließungsanlage als auch eines gesondert abrechnungsfähigen Abschnitts aus. Die Rechtsprechung des Senats geht davon aus, dass ein gerade verlaufender Stichweg erst ab einer Länge von über 100 m zu einer selbstständigen Anlage wird, allerdings kann im Straßenbeitragsrecht eine abzweigende Sackgasse, der als "Anliegerstraße" eine andere Verkehrsbedeutung als dem Hauptstraßenzug zukommt, weil dieser überwiegend inner- oder überörtlichem Durchgangsverkehr dient, auch dann als selbstständige Verkehrsanlage angesehen werden, wenn die Länge von über 100 m nicht erreicht wird (Senatsurteil vom 18. Dezember 2017 - 5 A 679/16 -; Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2017 - 5 B 3030/16 -, DWW 2017, 112 = HSGZ 2017, 330, vom 28. Mai 2013 - 5 A 579/13.Z -, HSGZ 2014, 58, vom 28. September 2009 - 5 B 1701/09 -, juris, und vom 22. August 2006 - 5 TG 1481/06 -, HSGZ 2006, 423 = GemHH 2007, 43 = KStZ 2007, 77, sämtlich auch Juris). Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Zwar weist der Wendehammer lediglich eine Länge von etwa 80 m auf, die Verkehrsanlage knickt jedoch nach ca. 30 m in eine rechtwinklige Rechtskurve ab, erschließt darüber hinaus - einschließlich der Zweiterschließungen - neun Grundstücke und stellt sich - im Gegensatz zum Hauptstraßenzug - als Anliegerstraße dar. Soweit der Bevollmächtigte der Antragstellerseite in seiner weiteren Begründung die Abgrenzung allein von der Beachtung der Mindestlänge von mehr als 100 m abhängig macht, wird dies den zuvor dargestellten Beurteilungsmaßstäben nicht gerecht. Soweit schließlich aufgrund der natürlichen Betrachtungsweise der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort substanzielle Zweifel an der Beurteilung durch den Senat bestehen sollten, wären diese im Hauptsacheverfahren im Wege der Augenscheinseinnahme auszuräumen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Höhe des Streitwerts folgt aus §§ 52 Abs. 3, 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).