Urteil
6 K 1489/20.KS
VG Kassel 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2022:1010.6K1489.20.KS.00
9Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei der Regelung zur Bestimmung der Jahresraten in § 11 Abs. 12 Satz 3 KAG handelt es sich um einen Fall intendierten Ermessens.
2. Bei der Bestimmung der Anzahl der Jahresraten nach § 11 Abs. 12 Satz 3 KAG ist in der Regel darauf abzustellen, was der Beitragspflichtige beantragt.
3. Lediglich in atypischen Konstellationen wird eine abweichende Ermessensentscheidung der Kommune möglich sein, welche besonders zu begründen ist.
Tenor
1. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 29. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2020 verpflichtet, dem Kläger über die sieben gewährten Jahresraten hinaus weitere 13 Jahresraten, demnach 20 Jahresraten, zu bewilligen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Regelung zur Bestimmung der Jahresraten in § 11 Abs. 12 Satz 3 KAG handelt es sich um einen Fall intendierten Ermessens. 2. Bei der Bestimmung der Anzahl der Jahresraten nach § 11 Abs. 12 Satz 3 KAG ist in der Regel darauf abzustellen, was der Beitragspflichtige beantragt. 3. Lediglich in atypischen Konstellationen wird eine abweichende Ermessensentscheidung der Kommune möglich sein, welche besonders zu begründen ist. 1. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 29. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2020 verpflichtet, dem Kläger über die sieben gewährten Jahresraten hinaus weitere 13 Jahresraten, demnach 20 Jahresraten, zu bewilligen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. 4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte nach § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Einzelrichter und im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. 1. Der Antrag zu 1 des nicht anwaltlich vertretenen Klägers ist ausgehend von seinem Vorbringen gem. § 88 VwGO dahingehend zu verstehen und auszulegen, dass er nicht die isolierte Aufhebung des Bescheides vom 29. Januar 2020 und des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2020 begehrt, sondern vielmehr unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 29. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2020 die Verpflichtung der Beklagten, ihm über die sieben gewährten Jahresraten hinaus weitere 13 Jahresraten, demnach 20 Jahresraten, zu bewilligen. Soweit der Kläger zur vermeintlichen Rechtswidrigkeit der Festsetzung der Widerspruchsgebühr ausführt und seinen Antrag zu 2 ausdrücklich deshalb auf die „Kosten des Widerspruchsbescheides“ erstreckt, ist sein Begehren insofern als Antrag auf Aufhebung der Kostenfestsetzung im Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2020 i. H. v. 25 Euro zu verstehen. 2. Derart verstanden ist der Antrag auf Gewährung von weiteren 13 Jahresraten als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag auf isolierte Aufhebung der Festsetzung einer Verwaltungsgebühr i. H. v. 25 Euro im Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2020 ist hingegen unzulässig. Der Kläger hat gegen die Kostenfestsetzung keinen Widerspruch nach § 68 f. VwGO erhoben. Dieser war nicht entbehrlich. Die Kostenfestsetzung ist nicht Teil des Widerspruchsbescheides im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO (vgl. hierzu im Einzelnen Nds. OVG, Beschluss vom 1. April 2019 - 1 LA 59/18 -, juris, Rn. 12; VG Wiesbaden, Beschluss vom 24. April 2020 - 1 L 952/19.WI -, juris, Rn. 40). Auch liegt keine durch § 16a Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO) in Verbindung mit der Anlage gesetzlich geregelte Ausnahme vom Erfordernis des Vorverfahrens gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 1. HS VwGO vor. Zwar entfällt nach Nr. 9.1 der Anlage zu § 16a HessAGVwGO ein Vorverfahren bei Kostenentscheidungen, mit denen Gebühren und Auslagen für kostenpflichtige Amtshandlungen festgesetzt werden, wenn die Kostenentscheidung von der Widerspruchsbehörde erlassen wurde. Dies gilt allerdings nicht für die Kostenerhebung in Selbstverwaltungsangelegenheiten. Bei den der Ratenzahlung zugrundeliegenden Beitragsbescheiden handelt es sich aber um eine Selbstverwaltungsangelegenheit - die Erhebung von Straßenbeiträgen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 18. Januar 2018 - 5 B 1217/17 -, juris, Rn. 7; VG Wiesbaden, Beschluss vom 24. April 2020 - 1 L 952/19.WI -, juris, Rn. 41). Zwar ist die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides insoweit unterblieben bzw. unrichtig, was auch der Kläger zutreffend anführt. Dies führt indes lediglich zur Verlängerung der Rechtsbehelfsfrist auf ein Jahr (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO). Dieses Jahr ist verstrichen, ohne dass der Kläger, welcher die Problematik erkannte, ein Widerspruchsverfahren durchgeführt hat (vgl. zum Ganzen VG Kassel, Urteil vom 26. November 2020 - 6 K 2433/17.KS -, juris, Rn. 56 f., st. Kammerrechtsprechung). Dem Kläger dürfte zwar ein Erstattungsanspruch der gezahlten Widerspruchsgebühr aufgrund der durch dieses Urteil ausgesprochenen entsprechenden Aufhebung des Widerspruchsbescheides mit der darin enthaltenen Kostengrundentscheidung zustehen (vgl. § 20 Hessisches Verwaltungskostengesetz). Hierüber ist aber in diesem Verfahren nicht zu entscheiden. 3. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Gewährung von weiteren 13 Jahresraten, insgesamt 20 Jahresraten, auf die restliche Straßenbeitragsschuld. Die Ablehnung der Gewährung weiterer Jahresraten als die bewilligten sieben Jahresraten erweist sich als rechtswidrig und die Sache ist spruchreif (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Gewährung von Ratenzahlungen zur Begleichung von Straßenbeiträgen ist § 11 Abs. 12 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 7. Juni 2018 (KAG). Danach soll bei einmaligen Beiträgen auf Antrag eine Zahlung in Raten eingeräumt werden (Satz 1). Der Antrag ist vor Fälligkeit des Beitrags zu stellen (Satz 2). Höhe und Fälligkeit der Rate werden durch Bescheid bestimmt, wobei die Beitragsschuld in bis zu zwanzig aufeinander folgenden Jahresraten zu begleichen ist (Satz 3). Der jeweilige Restbetrag ist jährlich mit höchstens 1 Prozent über dem zu Beginn des Jahres geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen (Satz 4). Dem Anspruch des Klägers steht danach zunächst nicht entgegen, dass er den Antrag auf Zahlung in Raten nach Fälligkeit des Beitrags gestellt hat. Nach § 17 der Straßenbeitragssatzung der Beklagten vom 16. September 2005 wird der Beitrag einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Fälligkeit der Straßenbeiträge trat spätestens mit Ablauf des 30. November 2019 ein. Die Beitragsbescheide vom 21. Oktober 2019 wurden am selben Tag abgesandt, so dass diese gem. § 4 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG i. V. m. § 122 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post - demnach am 24. Oktober 2019 - als bekanntgegeben gelten, jedenfalls aber am 31. Oktober 2019, auf welchen das Widerspruchsschreiben des Klägers gegen die Beitragsbescheide datiert. Den Antrag auf Ratenzahlung hat der Kläger erstmals per E-Mail am 3. Dezember 2019 gestellt. Das schadet seinem Begehren auf Bestimmung weiterer Jahresraten allerdings nicht. Der Kläger wendet sich nicht gegen die Gewährung von Ratenzahlung an sich (vgl. § 11 Abs. 12 Satz 1 KAG), worauf sich die Frist in § 11 Abs. 12 Satz 2 KAG bezieht. Den Bescheid vom 29. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2020 hat er insofern bei verständiger Auslegung seines Klagebegehrens auch nicht angegriffen. Sein Begehren ist allein auf die Bestimmung weiterer Jahresraten nach § 11 Abs. 12 Satz 3 KAG als eigenständige Regelung im angegriffenen Bescheid gerichtet. Die Ablehnung weiterer Jahresraten als die bewilligten sieben Jahresraten durch die Beklagte nach § 11 Abs. 12 Satz 3 KAG erweist sich als ermessensfehlerhaft. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einem Antrag auf Ratenzahlung und Bestimmung der Jahresraten nach § 11 Abs. 12 KAG, der eine Ergänzung zur Stundung und dem Erlass nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG i. V. m. §§ 222, 227 AO darstellt, derjenige der letzten Behördenentscheidung, hier also der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids. Handelt es sich um eine Ermessensentscheidung kann deren Rechtmäßigkeit nur von Tatsachen und Verhältnissen abhängen, die im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorgelegen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 - 8 C 42/88 -, juris, Rn. 34; OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2020 - 14 E 871/19 -, juris, Rn. 7 m. w. N.). Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 b) KAG i. V. m. § 5 AO hat die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Bei Letzterem vergleicht das Gericht bei diesem sog. Ermessensfehlgebrauch die Gründe der Behörde mit dem Gesetzeszweck. Neben den Fällen der Willkür und der Verfolgung sachfremder Ziele umfasst dies die Prüfung, ob die Behörde den Zweck des Gesetzes zutreffend und vollständig erfasst und sich an dieses Normprogramm gehalten hat. Als ein Fall des Ermessensfehlgebrauchs wird es auch gesehen, wenn die Behörde bei ihrem Handeln von unzutreffenden, unvollständigen oder falsch gedeuteten tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgeht, die Behörde einem Gesichtspunkt ein objektiv zu hohes oder zu geringes Gewicht beimisst, oder wenn sie wesentliche Elemente übergeht (zum Ganzen Bay. VGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 20 CS 16.1609 -, juris, Rn. 14; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 114 Rn. 20; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 114 Rn. 66 ; Ruthig, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 114 Rn. 12). Bei der gerichtlichen Kontrolle der Ermessensausübung sind grundsätzlich diejenigen Erwägungen maßgeblich, die die Behörde tatsächlich angestellt hat. Es kommt auf die tatsächlichen Gründe für die Entscheidung, nicht auf deren Begründbarkeit an. Tragen diese Erwägungen nicht, so ist die Entscheidung rechtswidrig und muss aufgehoben werden. Das Gericht ist nicht befugt, die behördliche Entscheidung aus Gründen, die für die Verwaltung nicht oder nicht allein ausschlaggebend waren, im Ergebnis aufrechtzuerhalten. Ist eine Begründung im Bescheid erfolgt, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie die den Bescheid tragenden Erwägungen vollständig wiedergibt (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 20 CS 16.1609 -, juris, Rn. 15; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 114 Rn. 22 ff. m. w. N.). Davon ausgehend liegt ein Fall des Ermessensfehlgebrauchs vor. Die Beklagte hat zwar erkannt, dass ihr bei der Bestimmung der Anzahl der Jahresraten überhaupt Ermessen zukommt. Es handelt sich aber um einen Fall des intendierten Ermessens. Das hat die Beklagte nicht gesehen und damit den mit der Änderung des § 11 Abs. 12 KAG im Jahr 2018 verfolgten Zweck verfehlt. Ist eine ermessenseinräumende Vorschrift dahin auszulegen, dass sie für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, sozusagen im Gesetz gewollt ist, darf davon nur ausnahmsweise abgesehen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22/96 -, juris, Rn. 14; Decker, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, § 114 Rn. 8 m. w. N.). Bei § 11 Abs. 12 Satz 3 KAG handelt es sich um eine solche Vorschrift. In der Regel ist bei der Bestimmung der Anzahl der Jahresraten allein darauf abzustellen, was der Beitragspflichtige beantragt. Aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 12 Satz 3 KAG lässt sich zwar zunächst keine Verpflichtung der Kommune entnehmen, stets auf den Antrag des Beitragspflichtigen abzustellen bzw. die Höchstanzahl von 20 Jahresraten zu bewilligen. Die Worte „bis zu“ lassen auch eine geringere Jahresratenanzahl zu. Dies wird durch die Antwort vom 29. April 2021 des Ministers des Innern und für Sport auf eine Kleine Anfrage des Abgeordneten E. (LT-Drucksache 20/5125) bestätigt, wonach die Gesetzesformulierung in § 11 Abs. 12 KAG verdeutliche, dass den Gemeinden bei der Festlegung der Raten ein Ermessensspielraum zukomme. Maßgebliches Ziel der Gesetzesänderung durch das Gesetz zur Neuregelung der Erhebung von Straßenbeiträgen vom 28. Mai 2018 war es aber, die finanziellen Belastungen durch die Erhebung von Straßenbeiträgen für den beitragspflichtigen Adressatenkreis insgesamt abzumildern (vgl. u. a. LT-Drucksache 19/6375, S. 3; Plenarprotokoll 19/138, 9927 f.). Die Neureglung in § 11 Abs. 12 KAG geht auf einen Änderungsantrag der Fraktionen CDU, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP vom 8. Mai 2018 (LT-Drucksache 19/6375) zum ursprünglich von der FDP initiierten Gesetzesentwurf vom 16. Januar 2018 zurück. Der im zeitlichen Zusammenhang durch die Fraktion Die Linke eingebrachte Gesetzesentwurf vom 23. Januar 2018 zur Aufhebung der Straßenbeiträge (LT-Drucksache 19/5961) wurde hingegen in dritter Lesung durch den Landtag nicht angenommen (Plenarprotokoll 19/143, S. 10375). Statt einer vollständigen Abkehr von der Beitragserhebung umfasste die mehrheitlich beschlossene Gesetzesänderung aber eine Aufhebung des de-facto bestehenden Erhebungszwanges hin zu einer vollständigen (Rück-)Übertragung der kommunalen Entscheidungsfreiheit über die Beitragserhebung (Soll-Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG wurde zur Kann-Regelung, vgl. Art. 1 Nr. 1 a) aa) des Gesetzes zur Neuregelung der Erhebung von Straßenbeiträgen vom 28. Mai 2018 - GVBl. S. 247). Entsprechend wurde in § 93 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung ein Satz angefügt, wonach von der Verpflichtung, Entgelte vorrangig zu erheben, Straßenbeiträge nach den §§ 11 und 11a KAG ausgenommen sind. Diese rechtspolitische „Lockerung“ findet sich auch in der Neugestaltung des § 11 Abs. 12 KAG wieder. Nicht nur die Höchstgrenze der bewilligungsfähigen Jahresratenanzahl wurde darin auf 20 erhöht. Vor allem ging dies mit einem Verzicht auf die Darlegung eines berechtigten Interesses des Beitragsschuldners an der Ratenzahlung einher (vgl. Art. 1 Nr. 1 b) aa) des Gesetzes vom 28. Mai 2018). Dadurch sollte die Lage der Grundstückseigentümer verbessert werden (vgl. LT-Drucksache 16/6375, S. 3). Insbesondere durch letztere Regelung wurde die Möglichkeit der Ratenzahlung umfassend erweitert. Die Darlegung des berechtigten Interesses sollte seinerseits dazu dienen, dass „nicht jedermann diese Stundung in Anspruch nehmen kann“, wobei insbesondere die finanzielle Leistungsfähigkeit des Beitragspflichtigen und soziale Gesichtspunkte berücksichtigt werden konnten (Gesetzesentwurf der Fraktionen der CDU und FDP für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 20. März 2012, LT-Drucksache 18/5453, S. 20). Mit Wegfall der Bestimmung mit dem Gesetz vom 28. Mai 2018 wird eine Ratenzahlung unabhängig von der Leistungsfähigkeit der beitragspflichtigen Person und sozialen Gesichtspunkten gewährt. Eine Versagung kommt allenfalls in atypischen Fällen in Betracht (vgl. Lohmann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 918 ). Vor diesem Hintergrund ist auch die Bestimmung der Anzahl der Jahresraten nach § 11 Abs. 12 Satz 3 KAG zu betrachten. Sie steht im unmittelbaren systematischen Zusammenhang mit der „Soll“-Regelung in Satz 1. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit darf aufgrund des Wegfalls eines berechtigten Interesses bei der grundsätzlichen Frage der Gewährung einer Ratenzahlung regelmäßig keine Rolle mehr spielen. Aus der dargestellten gesetzgeberischen Intention folgt damit zugleich, dass auch die Bestimmung der Anzahl zu bewilligender Jahresraten nicht mehr allein ohne Weiteres auf die finanzielle Leistungsfähigkeit gestützt werden kann. Die Wirkungen der Gesetzesänderung würden umgangen, wenn ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse nunmehr mittelbar für die Bewilligung der beantragten Jahresratenanzahl nachzuweisen wäre. Hieraus folgt angesichts der gesetzgeberischen Intention auch, dass in der Regel nur noch darauf abzustellen ist, was der Beitragsschuldner selbst beantragt (vgl. auch Lohmann, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 918 ). Lediglich in atypischen Konstellationen wird eine abweichende Ermessensentscheidung der Kommune möglich sein, welche besonders zu begründen ist. Dem angegriffenen Bescheid, den weiteren Gesamtumständen und dem Vortrag der Beklagten im gerichtlichen Verfahren lässt sich eine solch atypische Konstellation, welche ein Abweichen von den beantragen 20 Jahresraten rechtfertigen ließe, nicht entnehmen. Vielmehr folgt aus den Ausführungen der Beklagte, dass sie sich der gesetzgeberischen Intention bei der Bestimmung der Jahresraten nicht bewusst gewesen ist bzw. sie dem Gesetzeszweck ein deutlich zu geringes Gewicht beigemessen hat. Zur Begründung ihrer Ermessensentscheidung hat sie sich im Ausgangsbescheid darauf beschränkt mitzuteilen, dass Anzahl und Höhe der Jahresraten in ihrem Ermessen liege. Angesichts der Höhe des Straßenbeitrags im Fall des Klägers werde für eine längere Ratenzahlung kein Anlass gesehen. Im Widerspruchsbescheid führt sie aus, dass sie das Ermessen mit der Bewilligung von sieben Jahresraten ausgeübt habe. Das Gesetz billige nicht pauschal 20 Jahresraten zu. Rechtsprechung dazu, welche Ratenhöhe jährlich angemessen sei, existiere bislang nicht. Eine Rate pro Jahr von 1.609,54 Euro werde für den Kläger als Grundstückseigentümer als zumutbar angesehen. Diese Ausführungen erschöpfen sich in Pauschalitäten, ohne hinreichend konkrete Gründe für die Ermessensausübung, schon gar nicht ausgehend vom Gesetzeszweck, anzuführen. Allenfalls lassen sie den Schluss zu, dass die Beklagte die bewilligte Anzahl von sieben Jahresraten und deren Höhe in Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Klägers als wirtschaftlich angemessen betrachtet hat. Ausgehend von obigen Ausführungen ist aber das Abstellen allein auf diesen Grund ohne Weiteres nicht sachgerecht, um einen atypischen Fall zu begründen. In welchen Konstellationen die Kommune von der beantragten Jahresratenanzahl abweichen kann, braucht hier nicht entschieden zu werden. Insofern kommt ggf. gleichwohl bei besonders wirtschaftlich leistungsfähigen Beitragspflichtigen in Betracht, eine geringere Anzahl an Raten zu bestimmen, wenn diese entsprechende freiwillige Angaben machen oder die Gemeinde aus anderen von ihr anzuführenden Gründen davon Kenntnis hat. Unter Umständen kann auch der Bearbeitungs-/Verwaltungsaufwand bei einer hohen Ratenzahl von Bedeutung sein, wenn die Straßenbeitragsschuld hierzu in keinem angemessenen Verhältnis steht. Insbesondere auf letzteres hat sich die Beklagte aber weder berufen noch lässt sich jedenfalls bei dem hiesigen Gesamtbetrag auf ein unangemessenes Verhältnis zwischen Beitragssumme und der Anzahl von 20 Jahresraten schließen. Die Sache ist spruchreif. Angesichts des aus § 11 Abs. 12 Satz 3 KAG resultierenden intendierten Ermessens und des Fehlens einer atypischen Konstellation ist das von der Beklagten auszuübende Ermessen auf Null reduziert und die Beklagte antragsgemäß zu verpflichten, dem Kläger weitere 13 Jahresraten zu bewilligen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 und 4 VwGO und berücksichtigt bei dem eigentlichen teilweisen Obsiegen und Unterliegen die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich der Kostenfestsetzung im Widerspruchsbescheid. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 8.813,13 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 3.2 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach war der Streitwert für den ersten Antrag mit 6 % des Hauptsachewertes pro Jahr anzusetzen. Für das Gericht stellt die beantragte Ratenzahlung einen Unterfall der in Nr. 3.2 des Streitwertkatalogs aufgeführten Stundung dar. Da ursprünglich eine Ratenzahlung von noch 11.266,78 Euro auf weitere 13 Jahre beantragt war, war der Streitwert auf 8.788,13 Euro (6 % von 11.266,78 Euro = 676,01 Euro x 13) festzusetzen. Hinzu kommt der Streitwert für die angegriffene Widerspruchsgebühr in Höhe von 25 Euro nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, so dass sich in Addition ein Streitwert in Höhe von 8.813,13 Euro ergibt. Der Kläger begehrt gegenüber der Beklagten die Gewährung weiterer Jahresraten wegen der Heranziehung zu Straßenbeiträgen. Er ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung D-Stadt, Flur …, Flurstücke … und … unter der Anschrift … in D-Stadt. Mit Bescheiden vom jeweils 21. Oktober 2019 zog die Beklagte den Kläger zur Zahlung eines Straßenbeitrages für die Erneuerung der Gehweganlage … für das Flurstück … in Höhe von 6.852,92 Euro und für das Flurstück … in Höhe von 6.004,56 Euro heran. Sein dagegen eingelegter Widerspruch und seine Klage vor dem Verwaltungsgericht Kassel (6 K 820/20.KS) hatten keinen Erfolg. Mit am 3. Dezember 2019 per E-Mail und am 9. Dezember 2019 per Post bei der Beklagten eingegangenem Schreiben beantragte der Kläger für den ausstehenden Restbetrag der Straßenbeiträge die Bewilligung einer Ratenzahlung von 20 Jahresraten. Mit Bescheid vom 29. Januar 2020 bewilligte die Beklagte dem Kläger gegenüber die Zahlung des auf insgesamt 11.266,78 Euro bezifferten Restbetrages der Straßenbeitragsschuld in sieben aufeinanderfolgenden Jahresraten, fällig zum 1. April des jeweiligen Jahres mit einer jährlichen Verzinsung zu 1 % über dem zu Beginn des Jahres geltenden Basiszinssatz. Die Fälligkeit der ersten Rate wurde auf den 1. April 2020 bestimmt. Die Anzahl und Höhe der Jahresraten liege in ihrem Ermessen. Angesichts der Höhe des Straßenbeitrags werde vorliegend für eine längere Ratenzahlung kein Anlass gesehen. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 6. Februar 2020 am 14. Februar 2020 Widerspruch ein. Er habe durch seine Beantragung einen Rechtsanspruch auf 20 Jahresraten. Die Nichtgewährung bei bloßer Bezugnahme auf ein der Beklagten zustehendes Ermessen sei willkürlich und nicht nachvollziehbar. Schon wegen der Höhe des Straßenbeitrages sei ihm die Zahlung in 20 Jahresraten zu bewilligen. Eine Prüfung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sei nicht zulässig. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2020 „half“ die Beklagte dem Widerspruch nicht „ab“. Zur Begründung führte sie aus, der Widerspruch sei unbegründet. Sie habe das ihr zustehende Ermessen mit der Bewilligung von sieben Jahresraten fehlerfrei ausgeübt. Das Gesetz billige nicht pauschal 20 Jahresraten, sondern „bis zu“ 20 Jahresraten zu. Rechtsprechung dazu, welche Ratenhöhe jährlich angemessen sei, existiere bislang nicht. Die Höhe der Jahresrate von 1.609,54 Euro sei für den Kläger als Grundstückseigentümer zumutbar. Die Beklagte setzte ferner „für den Widerspruchsbescheid“ eine Verwaltungsgebühr nebst Auslagen in Höhe von 25,00 Euro fest. Diesbezüglich wird in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit der Klage hingewiesen. Der Kläger hat am 9. August 2020 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er habe einen Anspruch auf 20 Jahresraten, weil er einen entsprechenden Antrag gestellt habe. Das abweichend ausgeübte Ermessen der Beklagten sei nicht nachvollziehbar und nicht zulässig. Die Kosten des Widerspruchsbescheides könne sie nicht vor Rechtskraft festsetzen. Die festgesetzten Kosten seien nicht durch sofortige Klage beim Verwaltungsgericht anzufechten. Die Rechtsmittelbelehrung sei falsch und die Kostenfestsetzung daher aufzuheben. Der Kläger beantragt wörtlich: 1. Der beigefügte Bescheid vom 29. Januar 2020 und der ebenfalls beigefügte Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2020 werden aufgehoben. 2. Der Stadt Bad Sooden-Allendorf werden die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Widerspruchsbescheides auferlegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt zur Begründung aus, es bestehe schon ausweislich des Wortlautes des § 11 Abs. 12 des Gesetzes über kommunale Abgaben kein Rechtsanspruch auf 20 Jahresraten. Auch die Ausführungen zu den Kosten des Widerspruchsbescheides seien nicht nachvollziehbar. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2021 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 3. Dezember 2021 und vom 14. März 2022 ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.