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Beschluss

5 A 881/18.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2018:0813.5A881.18.Z.00
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Leitsätze
Ein Verwaltungsakt, der eine Abgabe festsetzt, ist grundsätzlich rein belastend und enthält nicht die begünstigende Feststellung, dass über die festgesetzte Abgabe hinaus keine weitere Abgabe festgesetzt wird.
Tenor
Auf den Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Gießen vom 18. April 2018 - 2 K 2465/17.GI - zugelassen. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 5 A 1650/18 fortgeführt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Verwaltungsakt, der eine Abgabe festsetzt, ist grundsätzlich rein belastend und enthält nicht die begünstigende Feststellung, dass über die festgesetzte Abgabe hinaus keine weitere Abgabe festgesetzt wird. Auf den Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Gießen vom 18. April 2018 - 2 K 2465/17.GI - zugelassen. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 5 A 1650/18 fortgeführt. Der Antrag der beklagten Stadt auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 18. April 2018 ist zulässig und begründet. Die Klägerin bewohnt eine Wohnung im Gebiet der Beklagten und wird von deren Eigenbetrieb mit Trinkwasser über einen gesonderten Zähler versorgt. Der Eigenbetrieb entsorgt auch das Schmutzwasser. Im November 2011 tauschte der Betrieb den Wasserzähler für die Wohnung der Klägerin aus. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde dabei der neue Zähler nicht - wie vorgesehen - mit acht, sondern nur mit fünf Stellen vor dem Komma in das Abrechnungssystem eingestellt und dadurch der Verbrauch in den Gebührenbescheiden vom 7. September 2012, 14. August 2013, 13. August 2014 und 13. August 2015 zu niedrig berechnet. Aufgrund dessen erließ der Eigenbetrieb der Beklagten korrigierte, erhöhte Festsetzungen durch Bescheide vom 15. August 2016. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos. Mit Gerichtsbescheid vom 18. April 2018 hat das Verwaltungsgericht die Bescheide vom 15. August 2016 über die Heranziehung zu höheren Wasser- und Schmutzwassergebühren als rechtswidrig aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Ausgangsbescheide seien bestandskräftig geworden, da die Beklagte sie weder aufgehoben, noch - auch nicht konkludent - abgeändert habe. Selbst wenn von einer konkludenten Abänderung in den neuen Festsetzungsbescheiden vom 15. August 2016 ausgegangen werde, fehle jegliche Ermessensentscheidung. Die Ausführungen der Beklagten zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) wecken auch beim Senat derartige Zweifel. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn eine rechtliche Begründung oder auch eine tatsächliche Feststellung, auf der die angefochtene Entscheidung beruht, mit durchgreifenden Argumenten ernsthaft in Zweifel gezogen wird. Dies ist dem Vertreter der Beklagten gelungen. Das Verwaltungsgericht geht in seiner Entscheidung davon aus, dass die von der Beklagten zu niedrig festgesetzten Gebührenbescheide aus den Jahren 2012 bis 2015 gegenüber der Klägerin als begünstigend ("rechtlich vorteilhaft") zu qualifizieren seien. Es geht davon aus, dass in den Gebührenbescheiden neben der belastenden Festsetzung der zu zahlenden Gebühr auch - immer - die begünstigende Feststellung enthalten sei, dass höhere Gebühren vom Gebührenschuldner nicht gefordert würden. Diese Feststellung müsse deshalb im Fall einer Nacherhebung jeweils aufgehoben werden. Mit dieser Rechtsauffassung setzt sich das Verwaltungsgericht in Widerspruch zur langjährigen herrschenden Rechtsprechung und Literatur, ohne sich mit dieser in seiner Entscheidung auseinanderzusetzen, obwohl die Beklagte im Verfahren ausdrücklich auf diese Rechtsprechung hingewiesen hat. Welchen Umfang der Regelung eines Verwaltungsakts zukommt, richtet sich maßgeblich nach seinem Inhalt und der jeweiligen zu Grunde liegenden Rechtsmaterie (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Oktober 2012 - 12 A 2003/12 -, Juris). Abgabenbescheide sind dabei grundsätzlich nur belastende Verwaltungsakte, das heißt sie legen fest, welche Abgabe in welcher Höhe von wem zu zahlen ist, nicht dagegen im Sinne einer begünstigenden Negativfeststellung, dass darüber hinaus keine Zahlungen zu erbringen sind. Demzufolge ist ein Gebührenbescheid, mit dem lediglich eine Gebühr festgesetzt ist, die die gesetzlich vorgesehene Höhe nicht ausschöpft, ein ausschließlich belastender Verwaltungsakt, der - auch bei Bestandskraft - die Behörde nicht hindert, innerhalb der Verjährungsfristen den ausstehenden Gebührenbetrag zusätzlich zu erheben (vgl. für viele: Beschluss des Senats vom 2. Oktober 1980 - V TH 13/80 -, NJW 1981, 596 ; Bayerischer VGH, Beschluss vom 26. Juni 2017 - 20 CS 17.346 -, ZKF 2017, 239; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. August 2010 - 2 S 10.10 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. Dezember 2009 - 1 L 323/06 -; Thüringer OVG, Beschluss vom 29. April 2008 - 4 ZKO 610/07 -, LKV 2009, 35 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 1995 - 2 S 2947/94 -, NVwZ-RR 1997, 120, sämtlich auch Juris). Hier ergibt sich aus den von der Beklagten am 15. August 2016 erlassenen Gebührenbescheiden mit erhöhten Gebührenfestsetzungen, dass durch sie die ursprünglichen Gebührenfestsetzungen vor Ablauf der jeweiligen Verjährung erhöht werden sollten. Eindeutig klargestellt ist dies zusätzlich im Widerspruchsbescheid der Beklagten. An der Argumentation des Verwaltungsgerichts bestehen somit ernstliche Zweifel, die bereits zur Zulassung der Berufung führen. Insoweit brauchte der Senat auf das weitere Vorbringen des Vertreters der Beklagten nicht gesondert einzugehen. Im anschließenden Berufungsverfahren dürfte auch der Einfluss der fehlerhaften Einstellung des neuen Zählers in das Abrechnungssystem der Beklagten im Einzelnen zu klären sein. Die Kostenentscheidung des Zulassungsverfahrens folgt der Kostenentscheidung des Berufungsverfahrens. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 124a Abs. 6 VwGO die nunmehr zugelassene Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen ist. Die Begründung ist beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in 34117 Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag und im Einzelnen anzuführende Berufungsgründe enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.