Beschluss
12 A 2003/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1029.12A2003.12.00
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Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 840,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 840,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gegeben ist. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Kläger haben zum einen nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen vermocht, dass es sich bei dem Beitragsbescheid vom 5. August 2010 nicht um einen begünstigenden Verwaltungsakt handele, dessen Aufhebung nur unter den Einschränkungen des § 45 SGB X hätte erfolgen können. Wenn die Kläger unter Zugrundelegung der von ihnen in der Rechtsprechung und Literatur für das Vorliegen einer Begünstigung gefundenen Kriterien zu dem Ergebnis gelangen, bei dem Beitragsbescheid vom 5. August 2010 handele es sich um einen zumindest auch begünstigenden Verwaltungsakt, wird nämlich verkannt, dass eine vorteilhafte Wirkung immer von einer Regelung i. S. v. § 35 Satz 1 VwVfG bzw. § 31 Satz 1 SGB X ausgehen muss und es nicht ausreicht, wenn die Begünstigung als bloßer rechtlicher Reflex einer Regelung in Erscheinung tritt. Rechtlich gesehen beschränkt sich auch die Festsetzung des Elternbeitrags auf 0,00 Euro auf die Regelung der jeweiligen Beitragslast und stellt grundsätzlich keinen begünstigenden Verwaltungsakt des Inhalts dar, dass über den festgesetzten Elternbeitrag - hier 0,00 Euro - hinaus für den jeweiligen Beitragszeitraum zukünftig keine weiteren Elternbeiträge mehr verlangt werden. So schon zur Heranziehung nach dem GTK: OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2008 - 12 A 1860/08 -, m. w. N. sowie OVG NRW, Urteil vom 28. März 2001 – 16 A 4212/00 –, juris, m. w. N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. Dezember 2007 – 15 K 902/07 –, juris. Es richtet sich maßgeblich nach der jeweiligen materiellen Rechtsmaterie - hier also dem Kindergartenbeitragsrecht - ob ein Abgabenbescheid, dessen Inhalt dem Tenor nach belastender Art ist, zugleich auch eine den Adressaten begünstigende und insoweit auf Vertrauensschutz begründende Regelung beinhaltet. Vgl. dazu etwa: OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2003 – 16 B 896/03 –, juris, m. w. N. Insoweit hat sich jedoch auch unter Geltung des KiBiz i. V. m. der maßgeblichen Elternbeitragssatzung nichts Neues ergeben. Die Bestimmungen des KiBiz und des hier einschlägigen kommunalen Satzungsrechts lassen an keiner Stelle erkennen, dass trotz der hier in Rede stehenden Massenverwaltung der Regelungsgehalt von Elternbeitragsbescheiden gegenüber dem GTK inhaltlich erweitert werden sollte. Auch § 4 Abs. 5 Satz 4 der Satzung der Kreisstadt T. über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege vom 16. April 2009 (EBS), wonach – worauf auch im strittigen Bescheid hingewiesen wird – für die Beitragshöhe relevante Änderungen der Einkommensverhältnisse unverzüglich anzuzeigen sind, zeigt, dass die materielle Richtigkeit der Beitragserhebung weiterhin grundsätzlich höher bewertet wird als ein etwaiges Vertrauen auf einen entgegenstehenden Beitragsbescheid. Das gilt entsprechend für eine Freistellung von Elternbeiträgen für Geschwisterkinder nach § 7 EBS. Mit der Absicht des Normgebers wäre es dann aber nicht vereinbar, der in einem Bescheid festgesetzten Beitragshöhe den Vertrauensschutz nach § 45 SGB X zuzubilligen. Es kommt vorliegend demnach nicht darauf an, ob die Kläger sich mit Blick auf die ursprünglich festgesetzte Beitragshöhe i. S. v. § 45 Abs. 2 SGB X auf Vertrauensgesichtspunkte berufen können und die Beklagte insoweit ein ihr in § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumtes Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat. Die Kläger haben mit ihrem Zulassungsvorbringen zum anderen ebensowenig die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts erschüttern können, die Festsetzung vom 5. August 2010 komme auch als rein belastender Bescheid mangels einer adäquaten und schutzwürdigen Vertrauensbetätigung und eines das Interesse der Allgemeinheit überwiegenden Interesses der Betroffenen als Anknüpfungspunkt für die Gewährung von Vertrauensschutz nicht in Betracht. Anders als die Kläger zu glauben scheinen, kann von den Beitragspflichtigen nämlich erwartet werden, dass sie sich mit dem für ihre Heranziehung maßgeblichen Satzungsrecht bei entsprechender Veranlassung von sich aus in zumindest laienhafter Weise auseinandersetzen und die Richtigkeit der Heranziehung kontrollieren. Insoweit ist hier schon aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 EBS - ohne den um ein Nachvollziehen bemühten Durchschnittsbürger zu überfordern - ersichtlich, welche Konstellationen unter die "Geschwisterkind"-Regelung des § 7 Abs. 1 EBS fallen und dass eine solche vorliegend nicht gegeben sein konnte. Die Beklagte musste die von ihm – irrtümlich zur Anwendung gebrachte – Geschwisterkindregelung als Grund für die Beitragsfestsetzung auf 0,00 Euro im streitbefangenen Bescheid nicht näher erläutern, um bei den Klägern eine Pflicht zur Nachprüfung entstehen zu lassen. Der der angeblichen telefonischen Nachfrage der Kläger bei der Beklagten von Gerichtsseite insoweit zuteil gewordenen Würdigung haben die Kläger mit ihrem Zulassungsvortrag nicht hinreichend substantiiert widersprochen. Die Behauptung, sich in einem Telefonat bestätigt lassen zu haben, dass eine höhere Festsetzung nicht erfolgen werden, da es sich um ein Geschwisterkind handele, lässt z.B. auch von vornherein offen, ob in der Formulierung das Vorliegen einer Geschwisterkonstellation nicht einfach unterstellt worden ist, also lediglich eine Suggestivfrage gestellt wurde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG und folgt dabei den Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).