Urteil
4 K 860/23.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2024:0711.4K860.23.NW.00
22Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
22 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Fehlt es in einer Sondernutzungsgebührensatzung an einer Definition der Maßstäbe und Bemessungskriterien, nach denen Sondernutzungsgebühren erhoben werden, führt dies wegen Fehlens einer der gesetzlichen Mindestvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG (juris: KAG RP 1996) zur Gesamtnichtigkeit der Satzung.(Rn.27)
2. Die Festsetzung einer Gebühr für Tabakwarenautomaten, die doppelt so hoch ist, wie die nächst niedrigere Gebühr der Satzung und fast fünfmal so hoch wie die höchste Gebühr für Tabakwarenautomaten in den umliegenden Gemeinden steht in grobem Missverhältnis zu der durch das Aufstellen der Automaten verursachten Beeinträchtigung der gemeingebräuchlichen Nutzungsmöglichkeiten und verstößt damit gegen das Äquivalenzprinzip.(Rn.33)
3. Obwohl die Angemessenheit der Gegenleistung für einzelne Sondernutzungen nicht hinreichend genau zu messen ist, so dass für die Feststellung einer willkürlichen Ungleichbehandlung insofern die Grundlage fehlt, müssen die Tarifstellen des Gebührenverzeichnisses der Sondernutzungssatzung in ihrem Verhältnis zueinander eine systemgerechte Staffelung der Gebührensätze aufweisen, die der jeweiligen Beeinträchtigung des Straßenraums Rechnung trägt, andernfalls liegt ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor.(Rn.37)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2020 und der Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2023, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Bad Dürkheim vom 7. August 2023, werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Fehlt es in einer Sondernutzungsgebührensatzung an einer Definition der Maßstäbe und Bemessungskriterien, nach denen Sondernutzungsgebühren erhoben werden, führt dies wegen Fehlens einer der gesetzlichen Mindestvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG (juris: KAG RP 1996) zur Gesamtnichtigkeit der Satzung.(Rn.27) 2. Die Festsetzung einer Gebühr für Tabakwarenautomaten, die doppelt so hoch ist, wie die nächst niedrigere Gebühr der Satzung und fast fünfmal so hoch wie die höchste Gebühr für Tabakwarenautomaten in den umliegenden Gemeinden steht in grobem Missverhältnis zu der durch das Aufstellen der Automaten verursachten Beeinträchtigung der gemeingebräuchlichen Nutzungsmöglichkeiten und verstößt damit gegen das Äquivalenzprinzip.(Rn.33) 3. Obwohl die Angemessenheit der Gegenleistung für einzelne Sondernutzungen nicht hinreichend genau zu messen ist, so dass für die Feststellung einer willkürlichen Ungleichbehandlung insofern die Grundlage fehlt, müssen die Tarifstellen des Gebührenverzeichnisses der Sondernutzungssatzung in ihrem Verhältnis zueinander eine systemgerechte Staffelung der Gebührensätze aufweisen, die der jeweiligen Beeinträchtigung des Straßenraums Rechnung trägt, andernfalls liegt ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor.(Rn.37) Der Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2020 und der Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2023, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Bad Dürkheim vom 7. August 2023, werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat Erfolg. Das Gericht war an dieser Entscheidung nicht dadurch gehindert, dass die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesen ist, da diese ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden war, dass auch ohne ihre Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden kann. I. Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig und begründet. Die durch den Kläger angefochtenen Gebührenbescheide der Beklagten vom 29. Januar 2020 und 13. Januar 2023, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. August 2023, sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Jenseits bestehender Bedenken gegen die Bestimmtheit des Bescheids vom 13. Januar 2023, soweit dieser die Gebühr in Höhe von 500,00 €/Jahr je Automat auch für die Zukunft festlegt, liegt zwar überwiegend eine Sondernutzung im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 LStrG durch das Aufstellen der Tabakwarenautomaten vor (nachfolgend 1.). Die Gebührenerhebung erfolgte aber nicht auf Grundlage einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage, da die Sondernutzungssatzung der Beklagten unwirksam ist (nachfolgend 2.). 1. Das Aufstellen der Tabakwarenautomaten stellt - mit Ausnahme des Automaten in der K…-R…-Straße … - eine Sondernutzung im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 LStrG dar. Das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Sondernutzung setzt voraus, dass die Nutzung den Gemeingebrauch beeinträchtigt (vgl. Bitterwolf, in: Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz - Kommentar, Januar 2020, § 41 LStrG, Ziff. 1.2; Sauthoff in: ders., Öffentliche Straßen, 3. Auflage 2020, Rn. 378, jeweils unter Verweis auf: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. November 1989 - 5 S 2058/88 -, juris). Der Gemeingebrauch wird beeinträchtigt, wenn die tatsächliche Benutzung des öffentlichen Verkehrsraums durch andere Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen oder nicht unerheblich erschwert wird, mithin die Straße den gewöhnlichen Bedürfnissen des Verkehrs sowie den Anforderungen der Sicherheit und Leichtigkeit nicht so genügen kann, wie dies ohne das störende Ereignis der Fall wäre. Das Aufstellen von Warenautomaten im öffentlichen Straßenraum stellt nach der Rechtsprechung eine Sondernutzung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1970 - IV C 38.69 -, juris Rn. 19; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7. März 2017 - 1 K 17/14 -, juris Rn. 19; vgl. auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. November 2020 - 11 B 1459/20 -, juris Rn. 47 m.w.N.). Das gilt nach weit überwiegender Rechtsprechung auch für solche Warenautomaten, die zwar vollständig auf privatem Gelände stehen und auch nicht in den Luftraum über der öffentlichen Straße hineinragen, die aber nur vom öffentlichen Straßenraum aus bedient werden können. Ist der öffentliche Straßenraum zwingend zur gewerblichen Nutzung des auf Privatgrund aufgestellten Warenautomaten notwendig, dient die Nutzung der öffentlichen Straße weder der Verkehrsfunktion noch der kommunikativen Nutzung, sondern gewerblichen Zwecken und ist damit Sondernutzung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. September 2018 - 11 A 546/15 -, juris Rn. 47; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. April 2018 - 11 A 2142/14 -, juris Rn. 31; vgl. auch zum Verkauf von Eis aus einem Ausgabeschalter: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. März 2021 - 11 A 114/20 -, juris Rn. 30 ff.; HessVGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - 5 A 1228/18 -, juris Rn. 21; VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 27. Februar 2013 - 4 L 90/13.NW -, juris Rn. 9; VG Mainz, Beschluss vom 12. März 2014 - 6 L 123/14.MZ -, juris Rn. 7; a.A. SächsOVG, Urteil vom 18. Januar 2018 - 3 A 647/16 -, juris Rn. 25, 27). Diese Voraussetzungen dürften für den Automaten in der K…-R…-Straße … ausweislich des in der Verwaltungsakte befindlichen Fotos (Bl. 105 d. VA.) indes nicht vorliegen, da der Automat vollständig auf privatem Grund steht und augenscheinlich ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraums bedient werden kann. 2. Soweit eine Sondernutzung vorliegt, erfolgte die Gebührenerhebung jedoch nicht auf Grundlage einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage. a. Zwar kann für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen nach § 47 Abs. 1 LStrG eine Gebühr erhoben werden. Die Gebührenerhebung richtet sich vorliegend, da alle hier betroffenen Straßen Gemeindestraßen sind, nach § 47 Abs. 3 LStrG, sodass die Gebührenerhebung den Erlass einer Gebührensatzung voraussetzt (§ 47 Abs. 3 LStrG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG). b. Eine solche Satzung hat die Beklagte mit der hier streitgegenständlichen Sondernutzungssatzung vom 13. Dezember 2017 entsprechend ihrer Ermächtigung aus § 8 Abs. 3 Satz 7 FStrG, §§ 42 Abs. 2, 47 Abs. 3, 4 LStrG, § 24 Abs. 1 GemO erlassen. Diese Satzung, gegen die in formeller Hinsicht keine Bedenken bestehen, ist bereits wegen des Fehlens der gesetzlichen Mindestanforderungen insgesamt nichtig (nachfolgend aa.). Jedenfalls ist aber der hier streitgegenständliche Gebührentatbestand der Satzung unwirksam (nachfolgend bb.). aa. Die Satzung erfüllt nicht die gesetzlichen Mindestanforderungen an ihren Inhalt und ist daher insgesamt nichtig. (1) Die Satzung muss nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG die Abgabenschuldner, den Abgabentatbestand, den Maßstab und die Fälligkeit der Abgabenschuld bestimmen. Fehlt eine dieser gesetzlichen Mindestvoraussetzungen, ist die Satzung insgesamt ungültig. Eine bloße Teilnichtigkeit kommt nicht in Betracht, denn sonst würden die gesetzlichen Mindestanforderungen unterlaufen (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 20. April 2009 - 4 K 912/08.KO -) (2) Dies zugrunde gelegt enthält die Satzung in § 8 Abs. 2 zwar eine Regelung zur Fälligkeit und in § 9 zum Gebührenschuldner. § 6 Abs. 1 Satz 1 definiert auch den Abgabentatbestand. Jedoch fehlt es vollständig an einer Definition des Maßstabs, nach der Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Die Satzung enthält neben der in der Anlage befindlichen Gebührentabelle keinerlei Vorgaben für die Bemessung der Gebührenschuld, insbesondere auch nicht, anhand welcher Maßstäbe dies zu erfolgen hat und ist bereits aus diesem Grund nichtig. Problematisch ist in diesem Zusammenhang auch die Formulierung in § 6 Abs. 1 Satz 3 der Satzung, wonach „Für Sondernutzungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, eine Sondernutzungsgebühr erhoben [wird], die nach den im Verzeichnis aufgeführten vergleichbaren Sondernutzungen zu berechnen ist.“, denn insofern fehlt es an der Normierung eines Auffangtatbestandes für diejenigen Fälle, in denen eine vergleichbare Sondernutzung in dem sehr überschaubaren Verzeichnis nicht existiert. Zudem soll hiermit wohl eine analoge Anwendung der Anlage zur Satzung vorgeschrieben werden. Bei belastenden Verwaltungsakten ist jedoch die analoge Anwendung von Rechtsgrundlagen unzulässig (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 20. April 2009 - 4 K 912/08.KO -, S. 6, unter Verweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. August 1996 - 2 BvR 2088/93 -, juris; vgl. auch: BayVGH, Urteil vom 22. November 2006 - 8 BV 05.1918 -, juris). bb. Darüber hinaus ist aber jedenfalls der hier streitgegenständliche Gebührentatbestand zur Erhebung von Sondernutzungsgebühren für Tabakwarenautomaten in der Anlage zur Satzung wegen Verstoßes gegen das Äquivalenzprinzip (nachfolgend (1)) sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz (nachfolgend (2)) unwirksam. (1) Die Festsetzung der Sondernutzungsgebühr in Höhe von 500,00 € pro Jahr für das Aufstellen von Tabakwarenautomaten in der Anlage zur Sondernutzungssatzung der Beklagten verstößt gegen das Äquivalenzprinzip. (a) Nach ständiger Rechtsprechung setzt das Äquivalenzprinzip als gebührenrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dem Gesetzgeber nur sehr weite Grenzen. Es besagt, dass Benutzungsgebühren nicht in einem groben Missverhältnis zu der Leistung der Verwaltung stehen dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 - 7 C 5/87 -, juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 5/99 -, juris Rn. 40). Eine Sondernutzungsgebühr ist die Gegenleistung dafür, dass die Benutzung einer öffentlichen Straße über den Gemeingebrauch hinaus erlaubt ist. Zu einer mit der Sondernutzung verbundenen Beeinträchtigung der gemeingebräuchlichen Nutzungsmöglichkeiten darf die Höhe der geforderten Gebühr nicht völlig außer Verhältnis stehen. Falls der Erlaubnisnehmer mit der Sondernutzung auch wirtschaftliche Interessen verfolgt, kann dies dazu führen, dass der Wert der Sondernutzung allein mit dem Grad der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs nicht voll erfasst wird. In einem solchen Fall ist bei der Beurteilung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung auch auf das durch die Sondernutzung vermittelte wirtschaftliche Interesse abzustellen. Eine lineare Umsetzung solcher Vorteile in eine bestimmte Gebührenhöhe ist allerdings nicht vorgeschrieben (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 - 7 C 5/87 -, juris Rn. 10). Vielmehr darf die Sondernutzungsgebühr dann ihrer Höhe nach weder außer Verhältnis zum Ausmaß einer Gemeingebrauchsbeeinträchtigung noch zu dem wirtschaftlichen Interesse des Erlaubnisnehmers stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2008 - 9 B 24/08 -, juris Rn. 4). Das Verhältnis beider Elemente zueinander näher zu bestimmen, ist Sache des Normgebers (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. März 2019 - 9 B 1/19 -, juris Rn. 4, m.w.N.). (b) Diese Maßstäbe hat die Beklagte jedenfalls hinsichtlich des hier in Streit stehenden Gebührentatbestandes für das Aufstellen von Tabakwarenautomaten missachtet. Die hier in Ansatz gebrachte Gebühr von 500,00 € pro Jahr und Automat steht nach Ansicht der Kammer im groben Missverhältnis zu der sehr geringen Beeinträchtigung der öffentlichen Straße durch die Automaten. Selbst wenn diese vollständig im öffentlichen Straßenraum angebracht sind ragen sie maximal 30cm in diesen hinein. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass deren Benutzung durch Dritte zu einer übermäßigen Belastung des öffentlichen Straßenraums führt, da sich erfahrungsgemäß keine Schlangen vor Zigarettenautomaten bilden und der Erwerb der darin enthaltenen Produkte nur wenige Sekunden, allenfalls Minuten, dauert. Selbst unter Berücksichtigung des mit dem Aufstellen einhergehenden wirtschaftlichen Vorteils (vgl. § 47 Abs. 5 LStrG) kann die Kammer eine angemessene Gebührenerhebung in dem hier an der obersten Grenze des zulässigen Gebührenrahmens der Landesverordnung über die Gebühren der Straßenbau- und Verkehrsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) von 518,00 € bemessenen Gebühr in Höhe von 500,00 € nicht erkennen. Zwar dürfte es für die Frage einer absoluten Unwirtschaftlichkeit infolge der Gebührenerhebung nicht auf den hier durch den Kläger allein dargelegten bundesweiten Nettojahresumsatzes eines Tabakwarenautomaten (7.000,00 €) ankommen, sondern vielmehr darauf, welcher Umsatz in dem hier konkret streitgegenständlichen Gemeindegebiet der Beklagten realisierbar ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. September 1997 - 23 A 63/96 -, juris, Rn. 16). Gleichwohl ist dies ein weiteres Indiz für die Unverhältnismäßigkeit der Gebühr. Hierfür spricht zudem ein Vergleich mit den durch angrenzende Gemeinden und Städte für Tabakwarenautomaten erhobenen Gebühren, die sich zwischen 15,00 € pro Jahr und Automat (E…) und 102,34 € pro Jahr und Automat (K…) bewegen und damit nur einen Bruchteil der von der Beklagten erhobenen Gebühr betragen. Dass im Gemeindegebiet der Beklagten mit Tabakwarenautomaten jedoch ein derart höherer Gewinn erwirtschaftet wird, der trotz der geringen Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs eine um - im Vergleich zur teuersten Sondernutzungsgebühr im Umkreis - fast fünf Mal höhere Gebühr rechtfertigt, ist völlig abwegig. Hinzu tritt, dass eine Orientierung an dem wirtschaftlichen Interesse des Sondernutzungsausübenden - hier: des Klägers - zwar nach § 47 Abs. 5 LStrG bei der Gebührenbemessung zulässig, der konkret im Streit stehenden Satzung aber nicht immanent ist. Vielmehr ist eine Darlegung der Maßstäbe, an denen sich die Gebührenbemessung orientiert, in der Satzung - wie bereits dargelegt - nicht erfolgt und kann auch der Gebührentabelle nicht im Ansatz entnommen werden. Sofern in der Klageerwiderung dargelegt wird, dass bei anderen Warenautomaten die Höhe der Gebühr ebenfalls von dem Warenwert abhängig gemacht werde und daher sehr wohl höhere Sondernutzungsgebühren als 20 € pro Jahr für andere Automaten anfallen könnten, ist eine solche Differenzierung zwar grundsätzlich zulässig (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. September 1997 - 23 A 63/96 -, juris, Rn. 5). Eine entsprechende, rechtlich tragfähige Maßgabe hierzu findet sich aber weder in der Satzung oder ihrer Anlage noch in den Beschlussunterlagen zur Satzungsaufstellung. Auch ist die Beklagte eine nähere Substantiierung, nach welchen konkreten Maßstäben sie die Gebühren für andere Warenautomaten festsetzt, schuldig geblieben. Auch ein Vergleich mit den übrigen Gebührentatbeständen lässt den Schluss zu, dass der für Tabakwarenautomaten angesetzte Gebührensatz völlig außer Verhältnis zur in Anspruch genommenen Leistung steht, wenn der nächst niedrigere Gebührentatbestand für Werbeanlagen, der ausweislich des Besonderen Gebührenverzeichnisses auch Litfaßsäulen umfasst, eine Gebühr von 250,00 € pro Jahr festlegt, obschon der Gebührenrahmen hier ebenfalls eine Gebühr von bis zu 518,00 € erlaubt hätte. (2) Weiterhin verstößt die hier streitgegenständliche Gebührenziffer in der Anlage zur Sondernutzungssatzung der Beklagten auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. (a) Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Er verlangt aber, dass Differenzierungen stets durch Sachgründe gerechtfertigt werden, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter Prüfungsmaßstab, der von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen kann. Im Abgabenrecht verbürgt Art. 3 Abs. 1 GG den Grundsatz der Lastengleichheit. Danach müssen die Abgabenpflichtigen rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden. Der Gleichheitssatz belässt dem Gesetzgeber einen weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Abgabengegenstandes als auch bei der Bestimmung des Abgabensatzes. Abweichungen von der einmal getroffenen Belastungsentscheidung müssen sich indessen im Sinne des Gebotes der folgerichtigen Ausgestaltung ihrerseits am Gleichheitssatz messen lassen. Dabei steigen die Anforderungen an den Rechtfertigungsgrund mit Umfang und Ausmaß der Abweichung (stRspr., vgl. nur BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 - juris Rn. 121 ff. m.w.N.). Obwohl die „Angemessenheit“ der Gegenleistung für einzelne Sondernutzungen der hier vorliegenden Art nicht hinreichend genau zu messen ist, so dass für die Feststellung einer willkürlichen Ungleichbehandlung insofern die Grundlage fehlt, sind die Tarifstellen des Gebührenverzeichnisses dennoch untereinander auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz zu überprüfen, wenn sie in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen, so dass in ihrem Verhältnis zueinander eine systemgerechte Staffelung der Gebührensätze zu erwarten ist. Zwar müssen nicht jegliche Beeinträchtigungen des Gemeingebrauchs, die annähernd gleich sind, in jeder Weise gleichbehandelt werden. Es geht auch hier nur darum, wesentlich Gleiches nicht willkürlich ungleich zu behandeln. Dabei ist auf „typische Gestaltungen“ und nicht auf atypische Auswirkungen der gesetzlichen Regelung im Einzelfall abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1981 - 4 C 44.78 -, juris Rn 22, 27). (b) Ausgehend hiervon liegt hier ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, da eine systemgerechte Staffelung der verschiedenen Gebührenziffern nicht erkennbar ist. Soweit der Kläger hierzu insbesondere auf die für Werbeaufsteller und Auslagenkörbe anfallende Sondernutzungsgebühr von lediglich 51,00 € pro Jahr verweist, mag es aufgrund der unterschiedlichen Verfügbarkeit von Tabakwarenautomaten einerseits und Werbeaufstellern/Auslagenkörben andererseits, sowie des Umstands, dass nur bei ersteren direkt Ware erworben werden kann, durchaus sachliche Gründe für eine differenzierte Gebührenerhebung geben. Die in der Satzung vorgenommene Differenzierung überschreitet aber das noch angemessene Maß der Ungleichbehandlung. Die Bestimmung des konkreten Gebührensatzes für eine bestimmte Sondernutzung ist eine durch den Maßstab des § 47 Abs. 5 LStrG begrenzte, aber gerichtlicher Überprüfung nur eingeschränkt zugängliche Ermessens- bzw. Beurteilungsentscheidung des Satzungsgebers. Die Entscheidungsprärogative, die dem Satzungsgeber frei von gerichtlicher Überprüfung zuzubilligen ist, erstreckt sich auch auf die Frage, mit welchem Gewicht die Art der jeweiligen Sondernutzung und ihrer - von der Flächeninanspruchnahme unabhängige - Einwirkung auf den Gemeingebrauch in den Gebührenansatz einfließen und wie das Verhältnis der Gebühren für nach Ziel und Inhalt nicht identischer Sondernutzungen zu bestimmen ist; das Gericht hat lediglich zu überprüfen, dass die in § 47 Abs. 5 LStrG im Rahmen des je Möglichen berücksichtigt sind und die gebührenrechtliche Gewichtung unterschiedlicher Sondernutzungstatbestände nicht grob unangemessen ist (vgl. zum ähnlich lautenden § 21 Satz 5 NdsStrG: NiedersOVG, Beschluss vom 11. Juni 1998 - 12 L 1777/98 -, juris). Im vorliegenden Fall kann die Kammer ein wie auch immer geartetes System der Gebührenbemessung indes nicht erkennen, insbesondere, da ausschließlich für Tabakwarenautomaten eine derart hohe Gebühr festgesetzt ist, ohne dass erkennbar ist, dass sich der Unterschied etwa zu Werbeaufstellern und Auslagekörben mit der nach § 47 Abs. 5 LStrG allein zu beachtenden Auswirkungen auf den Gemeingebrauch und dem wirtschaftlichen Interesse an der Sondernutzung erklären ließe. Erst recht nicht, wenn die Gebühr - wie hier - rund zehnmal so hoch ist wie der Vergleichsfall. Dies gilt auch im Vergleich zu der für Werbeanlagen anfallenden, nur halb so hohen Gebühr in Höhe von 250,00 €, da diese durchaus auch viel größere, und damit den Gemeingebrauch deutlich stärker beeinträchtigende Anlagen, bis hin zu Litfaßsäulen, umfasst. Eine entsprechende Systematik bei der Bemessung der Gebühren bzw. bei Schaffung der Satzung ist weder der Beschlussfassung zur Satzung, die sich in einem Hinweis auf die Notwendigkeit einer Erneuerung der dreizehn Jahre alten Gebührensatzung aufgrund der Änderung der Landesverordnung über die Gebühren der Straßenbau- und Verkehrsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) erschöpft, noch der Klageerwiderung zu entnehmen. Durchaus nahe liegt daher die Vermutung des Klägers, dass tatsächlich sachfremde, nämlich gesundheitspolitische Erwägungen für die Festsetzung einer derart hohen Gebühr eine Rolle gespielt haben und damit letztlich das Ziel einer Reduzierung der Tabakwarenautomaten im Gemeindegebiet erreicht werden sollte, was jedenfalls hinsichtlich des Klägers auch erfolgreich war. cc. Der Vollständigkeit halber weist die Kammer zudem darauf hin, dass auch hinsichtlich der in § 8 Abs. 1 lit. a) der Sondernutzungssatzung getroffenen Regelung, wonach die Zahlungspflicht „bei Erteilung der Erlaubnis entsteht“, erhebliche Bedenken bestehen. Nach § 7 Abs. 5 Satz 2 KAG können für Benutzungsgebühren von Beginn bis zum Ende des Erhebungszeitraums lediglich Vorausleistungen erhoben werden. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass vor Ablauf des Erhebungszeitraums keine endgültige Gebühr erhoben werden darf. Der Erhebungszeitraum kann satzungsmäßig bestimmt werden. Wurde er nicht normiert oder handelt es sich um eine illegale Sondernutzung, bei der es begrifflich keinen Erhebungszeitraum gibt, ist es zulässig, den Entstehungszeitpunkt an den tatsächlichen Beginn der Sondernutzung zu knüpfen, denn eine Sondernutzung liegt vom ersten Augenblick ihrer tatsächlichen Ausübung vor. Da der Zeitpunkt der Gebührenentstehung nicht zum gesetzlichen Mindestinhalt einer Satzung gehört (er ergibt sich vielmehr bereits aus § 3 Abs. 1 KAG i.V.m. § 38 AO), führt dieser Fehler nur zur Teilnichtigkeit der Satzung (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 20. April 2009 - 4 K 912/08.KO -, S. 5). dd. Zuletzt dürfte die Beklagte ihre Satzungskompetenz auch mit der in § 1 Abs. 2 lit. b) der Sondernutzungssatzung getroffenen Regelung überschritten haben, wonach auch Park- und Grünanlagen, Kinderspielplätze, Bolzplätze und Lagerwiesen als „öffentliche Flächen“ und damit bei einer Nutzung über den Gemeingebrauch hinaus als sondernutzungsgebührenpflichtig definiert werden. Diese Anlagen sind keine öffentlichen Straßen im Sinne des § 1 Abs. 2 bis 4 LStrG. Daher stellt ihre Nutzung über das bestimmungsgemäße Maß hinaus keine straßenrechtliche Sondernutzung im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 LStrG dar. Die ggf. bestehende Möglichkeit, für die Nutzung dieser gemeindeeigenen öffentlichen Einrichtungen (§ 14 Abs. 2 GemO) ein Benutzungsentgelt auf anderer Grundlage zu erheben, bleibt hiervon unberührt. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 31.500,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2, 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger wendet sich gegen zwei Bescheide der Beklagten, mit denen er zur Zahlung von Sondernutzungsgebühren für das Aufstellen von Tabakwarenautomaten herangezogen wurde. Der Kläger betreibt Tabakwarenautomaten und hat diese unter anderem im Gemeindegebiet der Beklagten aufgestellt. Mit angefochtenem Bescheid vom 29. Januar 2020 setzte die Beklagte auf Grundlage der 2017 neu erlassenen Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Haßloch vom 13. Dezember 2017 (im Folgenden: Sondernutzungssatzung) für 22 von dem Kläger im Gemeindegebiet aufgestellte Automaten rückwirkend für die Jahre 2018, 2019 und 2020 eine Sondernutzungsgebühr in Höhe von 500,00 € je Automat und Jahr, insgesamt in Höhe 33.000,00 €, fest. Weiterhin verfügte sie, dass die Gebühr in Höhe von 500,00 € pro Automat und Jahr auch für die kommenden Jahre ohne gesonderten Bescheid zu zahlen sei. Hiergegen legte der Kläger am 26. Februar 2020 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass hinsichtlich zehn der 22 Automaten bereits keine Sondernutzung vorliege, da sich diese Automaten vollständig auf Privatgrundstücken befänden und auch nicht in den Straßenraum hineinragten. Darüber hinaus sei der Automat am Standort D… W… … bereits im Januar 2020 demontiert worden, weswegen die Sondernutzungsgebühr insoweit anteilig zurückzuerstatten sei. Weiterhin beruhe die Gebührenerhebung auf einer Satzung der Beklagten, die insgesamt rechtswidrig sei. Zum einen definiere sie auch Flächen als sondernutzungsgebührenpflichtige „öffentliche Flächen“, die nach dem Landesstraßengesetz keine öffentlichen Straßen seien. Zu anderen sei die ausschließlich für Tabakwarenautomaten erhobene Gebühr in Höhe von 500,00 € unverhältnismäßig. Eine Sondernutzungsgebühr habe sich an dem Ausmaß der Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraums zu orientieren, was ersichtlich bei den lediglich wenige Zentimeter in diesen hineinragenden Automaten nicht erfolgt sei. Die wirtschaftlichen Interessen des Klägers seien nicht berücksichtigt worden. Sofern für die enorme Höhe der Sondernutzungsgebühr andere als straßenbezogene Belange eine Rolle gespielt hätten, sei eine Berücksichtigung solcher sachfremder - etwa gesundheitspolitischer - Erwägungen unzulässig. Jedenfalls verletze die Satzung wegen des Missverhältnisses zwischen der in Anspruch genommenen Leistung und der Gebührenhöhe das Äquivalenzprinzip. Auch der Gleichheitssatz sei verletzt, da für ähnliche Sondernutzungen, insbesondere durch andere Warenautomaten, aber auch durch Werbeaufsteller und Auslagenkörbe, viel geringere Gebühren verlangt würden. Tatsächlich werde ausschließlich bei Tabakwarenautomaten der Gebührenrahmen ausgereizt. Zuletzt greife die Satzung auch in die Berufsfreiheit des Klägers ein, da bei den veranschlagten Gebühren ein Jahresnettoumsatz von 11.500,00 € bis 12.500,00 € pro Automat erzielt werden müsste, um diesen noch wirtschaftlich betreiben zu können. Bundesweit werde durchschnittlich aber nur ein Umsatz von 7.000,00 € pro Tabakwarenautomat erzielt. Mit weiterem angefochtenen Bescheid vom 13. Januar 2023 setzte die Beklagte die Gebühr für das Jahr 2023 in gleicher Höhe für die verbleibenden acht Automaten des Klägers, insgesamt 4.000,00 € fest und erklärte wiederum, dass die Gebühr zukünftig jedes Jahr auch ohne gesonderten Bescheid zu entrichten sei. Auch hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten am 3. Februar 2023 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. August 2023 hob der Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung Bad Dürkheim den Bescheid vom 29. Januar 2020 insoweit auf, als darin eine Sondernutzungsgebühr von mehr als 19.500,00 € gefordert wird. Im Übrigen wies er den Widerspruch gegen den Bescheid vom 29. Januar 2020 und den Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. Januar 2023 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Beklagte für dreizehn der mit Bescheid vom 29. Januar 2020 zur Sondernutzungsgebühr herangezogenen Automaten das Vorliegen einer Sondernutzung nicht habe belegen können. Dabei komme es indes nicht darauf an, ob der Automat im öffentlichen Straßenraum befestigt sei oder in diesen hineinrage, sondern darauf, ob er nur vom öffentlichen Straßenraum aus bedient werden könne. Soweit hinsichtlich der übrigen Automaten eine Sondernutzung vorliege, seien die Tatbestandsvoraussetzungen für die Gebührenerhebung erfüllt. Ob die Sondernutzungssatzung der Beklagten rechtmäßig sei, könne der Kreisrechtsausschuss mangels Normverwerfungskompetenz nicht überprüfen. Hiergegen richtet sich die am 8. September 2023 erhobene Klage, zu deren Begründung der Kläger seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Ergänzend verweist er darauf, dass auch im Vergleich mit den umliegenden Gemeinden die von der Beklagten erhobenen Gebühren für das Aufstellen von Tabakwarenautomaten unverhältnismäßig hoch seien. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2020 und den Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2023, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses der Kreisverwaltung Bad Dürkheim vom 7. August 2023, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, dass eine Änderung der dreizehn Jahre alten Sondernutzungssatzung wegen der geänderten Gebührenverordnung notwendig gewesen sei. Auch für andere Warenautomaten könnten Gebühren von mehr als 20,00 € pro Jahr verlangt werden. Dass nur Tabakwarenautomaten ausdrücklich in der Satzung geregelt worden seien, liege daran, dass bei Aufstellung der Sondernutzungssatzung nur solche im Gemeindegebiet vorhanden gewesen seien. Es liege auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, insbesondere seien die durch den Kläger herangezogenen Werbeaufsteller und Auslagenkörbe, für die nur 51,00 € pro Jahr erhoben würden, nicht vergleichbar, da diese anders als Tabakwarenautomaten nicht 24 Stunden täglich an 365 Tagen im Jahr genutzt werden könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, ein Heft Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten sowie die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2024 Bezug genommen, die jeweils Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.