Beschluss
5 A 2147/16.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2016:0810.5A2147.16.00
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Leitsätze
Es besteht kein Anscheinsbeweis für den Zugang einer einfachen Briefsendung bei der Übermittlung durch die Post.
Bei dem Vorliegen gewichtiger Indizien kann sich im Einzelfall das Bestreiten des Zugangs eines Schriftstücks jedoch als reine Schutzbehauptung erweisen.
Allein der Umstand, dass die Versendung des Schriftstücks mittels eines automatisierten Verfahrens erfolgt, stellt allein kein Indiz für den tatsächlichen Abgang des Schriftstücks dar.
Tenor
Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers und Schuldners vom 11. April 2017 wird der Kostenansatz vom 22. August 2016 zum Aktenzeichen 5 A 2147/2016 (Kassenzeichen 004008500608) aufgehoben, soweit er über den gezahlten Betrag von 113,- EUR hinausgeht.
Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es besteht kein Anscheinsbeweis für den Zugang einer einfachen Briefsendung bei der Übermittlung durch die Post. Bei dem Vorliegen gewichtiger Indizien kann sich im Einzelfall das Bestreiten des Zugangs eines Schriftstücks jedoch als reine Schutzbehauptung erweisen. Allein der Umstand, dass die Versendung des Schriftstücks mittels eines automatisierten Verfahrens erfolgt, stellt allein kein Indiz für den tatsächlichen Abgang des Schriftstücks dar. Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers und Schuldners vom 11. April 2017 wird der Kostenansatz vom 22. August 2016 zum Aktenzeichen 5 A 2147/2016 (Kassenzeichen 004008500608) aufgehoben, soweit er über den gezahlten Betrag von 113,- EUR hinausgeht. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. Mit Beschluss vom 10. August 2016 (5 A 2147/16.Z) hat der Senat den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 18. Mai 2016 (4 K 656/15.DA) abgelehnt und den Klägern die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit Kostenrechnung vom 20. August 2016 wurde dem Erinnerungsführer - dem Kläger des Ausgangsverfahrens - die Kosten einer Gebühr nach einem Streitwert von 2.248,92 € in Rechnung gestellt. Hinzu kamen Mahngebühren in Höhe von 5,- € (21. September 2016) und Gerichtsvollzieherkosten (1. Februar 2017) in Höhe von 21,25 €, auf die am 7. März 2017 113,- € gezahlt worden sind. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 11. April 2017 hat sich der Erinnerungsführer gegen Forderung über die Kosten für die Beauftragung der Gerichtsvollzieherin gewandt, da - so der Vortrag - weder der Unterzeichnerin noch dem Kläger eine Gerichtskostenrechnung zugegangen sei. Die pauschale Aussage, die Rechnung sei übersandt worden, reiche als Nachweis für den Zugang nicht aus. II. Die Erinnerung ist statthaft und zulässig. Gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 7, 8 Justizbeitreibungsordnung - JBeitrO - (geändert durch Gesetz u.a. zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung vom 21. November 2016 [BGBl. 2016, 2591] in Justizbeitreibungsgesetz - JBeitrG -) in Verbindung mit § 66 Gerichtskostengesetz - GKG - sind Einwendungen gegen die Beitreibung von Kosten der Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamten vom Schuldner gerichtlich nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz geltend zu machen (vgl. Volpert, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 66 GKG, Rn. 16 mit weiteren Nachweisen). Die Erinnerung, der die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat und über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist auch begründet. Der Kostenansatz ist in dem dem Tenor zu entnehmenden Umfang abzuändern. Mit seinem Vorbringen, die Gerichtskostenrechnung sei weder ihm noch seiner Bevollmächtigten zugegangen, macht der Erinnerungsführer und Kostenschuldner sinngemäß die Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsmaßnahme geltend. Wäre ihm die Kostenrechnung bekannt gewesen, hätte er sie beglichen, so dass die Kosten für die Beauftragung der Gerichtsvollzieherin nicht entstanden wären. Gemäß § 5 Abs. 2 JBeitrO soll der Vollstreckungsschuldner (§ 4) vor Beginn der Vollstreckung zur Leistung innerhalb von 2 Wochen schriftlich aufgefordert und nach vergeblichem Ablauf der Frist besonders gemahnt werden. Dies entspricht auch einem allgemeinen Grundsatz des Rechts der Vollstreckungskosten, dass sie nur zu erstatten sind, wenn sie notwendig waren (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. April 2016 - 14 A 220/16 NVwZ-RR 2016, 683 = Juris Rn. 3 ff. mit weiteren Nachweisen). Unter Beachtung dieser Grundsätze sind die geltend gemachten Kosten für die Beauftragung der Gerichtsvollzieherin nicht vom Erinnerungsführer zu erstatten, da die Vollstreckungshandlung der Gerichtsvollzieherin rechtswidrig war. Denn weder der Zugang der Gerichtskostenrechnung und der Mahnung noch der Zugang der Vollstreckungsankündigung bei dem Erinnerungsführer stehen zur Überzeugung des Gerichts fest. Grundsätzlich muss in einer Situation, in der der Erinnerungsführer den Zugang der Kostenrechnung bestreitet, nach den anerkannten Grundsätzen des § 130 BGB (vgl. auch die in § 41 Abs. 2 Satz 3 HVwVfG zum Ausdruck kommende Wertung) derjenige den Zugang des Schriftstückes zu beweisen, der sich darauf beruft (vgl. dazu. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Oktober 2017 - 2 S 114/17 -, Juris). Dies ist im vorliegenden Fall der Erinnerungsgegner, dem hinsichtlich des Nachweises des Zugangs eines mit einfachem Brief zur Post gegebenen Schriftstücks auch keine Beweiserleichterung zugutekommt. Denn auch im normalen Geschäftsgang der Post kommt es immer wieder vor, dass abgesandte Sendungen den Empfänger nicht erreichen. Allerdings kann das Gericht im Wege eines Indizienbeweises - bei freier Würdigung der Umstände des Einzelfalls nach § 108 Abs. 1 VwGO - zu der Überzeugung gelangen, dass ein abgesandtes Schriftstück den Absender erreicht hat. Ein solcher Indizienbeweis kann vor allem dann in Betracht kommen, wenn die Behauptung eines Klägers, es sei ihm kein Schriftstück zugegangen, angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls als reine Schutzbehauptung bewertet werden muss (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Oktober 2017 - 2 S 114/17 -, a.a.O., mit Hinweis auf BFH, Urteil vom 14. März 1989 - VII R 75/85 -, Juris Rn. 18; OVG Sachsen, Beschluss vom 12. Januar 2016 - 3 B 273/15 -, Juris). Von einer derartigen reinen Schutzbehauptung kann - auch vor dem Hintergrund, dass der Erinnerungsführer den Zugang dreier Schreiben bestreitet, nämlich der Kostenrechnung, einer Mahnung und einer Vollstreckungsankündigung - im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Nach der Darstellung des Erinnerungsgegners erfolgt nach der Erstellung der Gerichtskostenrechnung durch die Kostenbeamtin die automatische Übergabe an das zuständige Rechenzentrum zur weiteren maschinellen Verarbeitung im Verfahren JUKOS. Von dort aus erfolgt sodann die Übersendung der Gerichtskostenrechnung an den Kostenschuldner. 30 Tage nach der Sollstellung wird - auch automatisiert - eine Mahnung versandt. Rückbriefe - so die Erinnerungsgegnerinnen - seien nicht zur Akte gelangt, so dass davon auszugehen sei, dass die Gerichtskostenrechnung den Kostenschuldner erreicht habe. Mit Ausnahme einer Ausfertigung der Kostenrechnung in der Prozessakte bestehen keine Anhaltspunkte über das Versenden der erstellten Rechnung. Offensichtlich existieren keinerlei (interne) Protokollierungspflichten bzw. Ablaufroutinen im Rahmen des JUKOS - Verfahrens, die Rückschlüsse auf den Zeitpunkt und das tatsächliche Versenden der Rechnung und der Mahnung zulassen. Jedenfalls ist Derartiges nicht zur Akte gelangt. Auch die Akte der Gerichtskasse Darmstadt enthält allein eine Aktenausfertigung der Vollstreckungsankündigung, ein wie immer gearteter Abgangsvermerk ist dem Vorgang nicht zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund fehlt es bereits an hinreichenden Indizien für das Versenden der Schriftstücke, die es rechtfertigen könnten, das Bestreiten des Zugangs der Schreiben als Schutzbehauptung des Erinnerungsführers zu werten; mag für die Richtigkeit des Vortrages eher auch nur eine geringere Wahrscheinlichkeit sprechen. Gegen eine Überzeugungsgewissheit des Gerichts hinsichtlich des Zugangs der Schreiben spricht im Übrigen der Umstand, dass ein (wirtschaftliches) Interesse des Erinnerungsführers für eine solche Schutzbehauptung nicht zu erkennen ist. Denn nach Zugang der Mitschuldner-Kostenrechnung bei der Bevollmächtigten der Kläger des Ausgangsverfahrens wurde die Rechnung an die Rechtsschutzversicherung weitergeleitet und von dort umgehend beglichen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 2 GKG).