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Urteil

2 S 114/17

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Widerspruchs- und Klagefrist sind gem. § 70 Abs. 1 VwGO auch für die Klageverfolgung Zulässigkeitsvoraussetzungen; sind Bescheide dem Adressaten wirksam zugegangen, gilt die Frist als gewahrt. • Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 LVwVfG schließt das LVwVfG für die Tätigkeit des Südwestrundfunks aus; eine unmittelbare oder analoge Anwendung von § 41 Abs. 2 LVwVfG ist insoweit grundsätzlich ausgeschlossen. • Fehlt eine gesetzliche Vermutung des Zugangs für einfache Postsendungen, kann die Behörde den Zugang durch Indizien- und Beweiswürdigung nach § 108 VwGO nachweisen; bloßes Bestreiten durch den Adressaten genügt nicht zwingend zur Erzeugung von Zweifeln i.S.v. § 41 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG. • Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist ist zu versagen, wenn der Beteiligte die Versäumnis seinem Verantwortungsbereich (z. B. unberechtigtes Vertrauen auf Dritte, unterlassener Nachsendeauftrag) zuzurechnen ist.
Entscheidungsgründe
Zugangsfiktion bei Beitragsbescheiden: Indizienbeweis statt Anwendung des LVwVfG • Widerspruchs- und Klagefrist sind gem. § 70 Abs. 1 VwGO auch für die Klageverfolgung Zulässigkeitsvoraussetzungen; sind Bescheide dem Adressaten wirksam zugegangen, gilt die Frist als gewahrt. • Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 LVwVfG schließt das LVwVfG für die Tätigkeit des Südwestrundfunks aus; eine unmittelbare oder analoge Anwendung von § 41 Abs. 2 LVwVfG ist insoweit grundsätzlich ausgeschlossen. • Fehlt eine gesetzliche Vermutung des Zugangs für einfache Postsendungen, kann die Behörde den Zugang durch Indizien- und Beweiswürdigung nach § 108 VwGO nachweisen; bloßes Bestreiten durch den Adressaten genügt nicht zwingend zur Erzeugung von Zweifeln i.S.v. § 41 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG. • Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist ist zu versagen, wenn der Beteiligte die Versäumnis seinem Verantwortungsbereich (z. B. unberechtigtes Vertrauen auf Dritte, unterlassener Nachsendeauftrag) zuzurechnen ist. Der Kläger war über Jahre beim Beitragsservice mit Rundfunkempfangsgeräten registriert. Für den Zeitraum Februar 2006 bis Oktober 2012 und weitere Zeiträume setzte der Beklagte rückständige Rundfunkbeiträge sowie Säumniszuschläge durch Bescheide (05.07.2013 und 02.08.2013) fest; diese wurden nach Aktenvermerken der Behörde zur Post gegeben. Der Kläger behauptete, die Bescheide nie erhalten zu haben; er erfuhr von einem Bescheid erstmals durch ein Schreiben der Gerichtsvollzieherin im November 2013 und legte daraufhin Widerspruch sowie Klage ein. Der Beklagte stützte sich auf Postauflieferungsvermerke, fehlende Rückläufe und die Tatsache, dass andere Schreiben ihn erreicht hätten; das Verwaltungsgericht wies die Klage als unzulässig ab, weil die Widerspruchsfrist verpasst worden sei. Der Kläger legte Berufung ein, die zur Fortführung zugelassen wurde. • Zulässigkeit: Die Berufung wurde formell zugelassen und ist inhaltlich zu prüfen. • Anwendbarkeit des LVwVfG: § 2 Abs. 1 LVwVfG schließt das Landesverwaltungsverfahrensgesetz für die Tätigkeit des Südwestrundfunks aus; eine unmittelbare Anwendung von § 41 Abs. 2 LVwVfG kommt daher nicht in Betracht. Eine teleologische Reduktion des Ausschlusses ist nicht geboten, da der Gesetzgeber die Ausnahme bewusst weit gefasst hat. • Allgemeiner Verfahrensgrundsatz und § 130 BGB: Für die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts gilt als Maßstab, wann bei gewöhnlichem Verlauf mit Kenntnisnahme zu rechnen ist; daher sind die zivilrechtlichen Grundsätze über den Zugang (vgl. § 130 BGB) heranzuziehen. • Beweislast und Beweisanforderungen: Bestreitet der Adressat den Zugang, trifft die Behörde die Darlegungs- und Beweislast für den Zugang einer einfachen Postsendung; ein an den Postausgang anknüpfender Anscheinsbeweis ist nicht generell geeignet, den Zugang zu beweisen. • Indizienbeweis nach freier Beweiswürdigung: Liegen besondere Umstände vor (dokumentierter Postauflieferungsvermerk, keine Rückläufe, andere Sendungen sind beim Adressaten eingegangen, substanzloses Bestreiten), kann das Gericht aus Indizien schließen, dass die Bescheide in den Machtbereich des Adressaten gelangten. • Sachwürdigung im Streitfall: Aufgrund ausführlicher Darstellung des maschinellen Produktions- und Postauflieferungsverfahrens, fehlender Rückläufe, des Vorliegens anderer beim Kläger eingegangener Schriftstücke und der unbestimmten, widersprüchlichen Angaben des Klägers hielt der Senat den Indizienbeweis für geführt und nahm den Zugang der Bescheide im Juli/August 2013 an. • Rechtsmittelbelehrung und Fristbeginn: Die Bescheide enthielten die erforderliche Rechtsmittelbelehrung in der Aktenakte; damit begann die Widerspruchs- und Klagefrist zu laufen. • Wiedereinsetzung: Ein Antrag auf Wiedereinsetzung war unbegründet, weil der Kläger die Fristversäumnis seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen war (unsichere Postlage, Überlassen der Post an Dritte, unterlassener Nachsendeauftrag). • Ergebnis der Prüfungsreihenfolge: Da die Klage unzulässig war (verfristeter Widerspruch), konnte auf die materiellen Angriffe gegen die Bescheide (Begründung, Verjährung, Doppelveranlagung) nicht mehr einzugehen werden. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt bestehen. Der Senat ist überzeugt, dass die streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide dem Kläger im Juli bzw. August 2013 wirksam bekanntgegeben wurden, weshalb die Widerspruchsfrist gemäß § 70 Abs. 1 VwGO ablief und der am 29.11.2013 eingelegte Widerspruch verfristet war. Die vom Kläger vorgebrachten Einwendungen gegen Zugangsnachweis und fehlende Rechtsmittelbelehrung sind nicht durchschlagend: Die Behörde hat den Postausgang, das maschinelle Versandverfahren und das Vorhandensein der Belehrungen in der Akte hinreichend substantiiert dargestellt; der Kläger hat keine plausible, substantiiert vorgetragene Erklärung geliefert, warum gerade die beiden Bescheide nicht bei ihm angekommen sein sollen. Eine Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist war wegen Verschuldens des Klägers nicht zu gewähren. Daher hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Revision wird nicht zugelassen.