Urteil
5 A 858/19
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2020:0204.5A858.19.00
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 18. Februar 2019 - 4 K 2613/18.GI - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 16. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 20. April 2018 wird aufgehoben.
Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund der Entscheidung vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 18. Februar 2019 - 4 K 2613/18.GI - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 16. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 20. April 2018 wird aufgehoben. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund der Entscheidung vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig und begründet, die Anschlussberufung ist zulässig und unbegründet. Die durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zugelassene Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig. Er hat sie insbesondere durch seine Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 1. April 2019, am selben Tag beim Verwaltungsgericht eingegangen, rechtzeitig gemäß § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO eingelegt und mit Schriftsatz vom 10. Mai 2019, am selben Tag beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen, fristgerecht gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Die Anschlussberufung der Beklagten ist gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig. Die Beklagte hat die Anschlussberufung gemäß § 127 Abs. 1 Satz 2 VwGO richtigerweise beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt und sie gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO mit Schriftsatz vom 13. Juni 2019, am nächsen Tag beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen, rechtzeitig begründet, da ihr der Berufungsbegründungsschriftsatz nach ihren Angaben am 14. Mai 2019 zugegangen ist. Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht nur teilweise stattgegeben. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 16. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 20. April 2018 ist rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, und ist daher aufzuheben. Die Beklagte kann den Ausschluss des Klägers aus ihrer Freiwilligen Feuerwehr nicht auf § 6 Abs. 1 Buchst. c), Abs. 4 der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr Gemeinde Fernwald vom 25. Juni 2013, bekannt gemacht am 12. Juli 2013 (Feuerwehrsatzung - FwS -) stützen. Zwar liegt im Verhalten des Klägers ein wichtiger Grund im Sinne von § 6 Abs. 4 FwS vor, der Ausschluss stellt sich aber als unverhältnismäßig und somit rechtswidrig dar. Das Verwaltungsgericht hat in seinem angegriffenen Urteil ausführlich und zutreffend dargestellt, dass die genannte Regelung in der Feuerwehrsatzung der Beklagten im Einklang steht mit den Vorschriften des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes - HBKG - und der Hessischen Gemeindeordnung - HGO -. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Urteil vom 17. Januar 1992 - 11 UE 1567/88 -, HGZ 1992, 444 = juris), weshalb der Senat insoweit auf die Begründung des Verwaltungsgerichts verweist. Der Ausschluss des Klägers entspricht auch im Übrigen den formellen Voraussetzungen der genannten Regelung in der Feuerwehrsatzung der Beklagten. Insbesondere erfolgte er nach Anhörung des Klägers (§ 6 Abs. 4 Satz 2 FwS) - spätestens im Widerspruchsverfahren (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG -) - durch den zuständigen Gemeindevorstand (§ 6 Abs. 4 Satz 1 FwS) nach Anhörung des Feuerwehrausschusses (§ 6 Abs. 4 Satz 1 FwS) durch einen schriftlichen, mit einer Begründung versehenen Bescheid (§ 6 Abs. 4 Satz 1 FwS). Von dem Ausschlussverfahren war der Gemeindebrandinspektor der Beklagten nicht gemäß § 21 Abs. 1 HVwVfG - wegen der Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossen. Zur Begründung verweist der Senat auch insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Urteil. Allerdings war der Ausschluss des Klägers materiell nicht rechtmäßig. Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 FwS kann ein Ausschluss aus wichtigem Grund erfolgen. Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 3 FwS sind wichtige Gründe insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz und/oder bei angesetzten Übungen, die nachhaltige Verletzung der Pflicht zum kameradschaftlichen Verhalten und das aktive Eintreten gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung. Die Ausschlussgründe eins (unentschuldigtes Fernbleiben) und drei (Eintreten gegen die Grundordnung) liegen im Falle des Klägers unstreitig nicht vor. Der Senat sieht aber - insoweit in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht - im Verhalten des Klägers eine nachhaltige Verletzung seiner Pflicht zum kameradschaftlichen Verhalten, wodurch es zu einer erheblichen Störung der internen Ordnung und Führung der Freiwilligen Feuerwehr gekommen ist. Hierzu hat der Senat bereits im Beschluss vom 8. Februar 2018 - 5 B 1896/17 - (Juris) festgestellt, dass zunächst darauf hinzuweisen ist, dass das Verhalten des Klägers als Mitglied der Einsatzabteilung X... im Rahmen der internen Diskussion um die Alarm- und Ausrückeordnung (AAO) der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten, insbesondere um eine Beteiligung der Einsatzabteilung X... an Einsätzen auf der B 457, nicht zu beanstanden ist. Vielmehr ist es die Aufgabe jedes Mitgliedes der Freiwilligen Feuerwehr, an der Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Feuerwehr, auch durch Veränderungsvorschläge, mitzuwirken. Mit der Überprüfung der AAO durch den Kreisbrandinspektor nach Rücksprache mit der oberen Brandaufsicht im Regierungspräsidium Gießen und dem Schreiben des Gemeindebrandinspektors vom 6. Februar 2017 an die Wehrführung der Einsatzabteilung X..., nach dem die AAO nicht zu beanstanden und als abgestimmte Dienstanweisung uneingeschränkt zu beachten sei, war die Diskussion darüber jedoch beendet. In einer notwendigerweise hierarchisch organisierten Einheit wie der Feuerwehr ist es unbedingt erforderlich, dass auch im Rahmen einer streitigen Diskussion die Hierarchie von allen Beteiligten strikt beachtet wird. Gleichwohl hat der Kläger das Thema anschließend erneut öffentlich aufgegriffen, schwere Vorwürfe gegen den Gemeindebrandinspektor und den Bürgermeister erhoben und den Gemeindebrandinspektor aufgefordert, sein Amt niederzulegen, was eine entsprechende Berichterstattung in der regionalen Presse ausgelöst hat. Mit Schreiben vom 17. März 2017 - begleitet durch eine entsprechende Pressemitteilung - hat der Kläger gegenüber dem Gemeindevorstand der Antragsgegnerin dann formell ein Ausschlussverfahren gegen den Gemeindebrandinspektor beantragt, wobei das Vorgehen nicht mit den Wehrführern der Einsatzabteilung abgesprochen war. Die Wehrführer haben sich gegenüber dem Wehrführerausschuss der Freiwilligen Feuerwehr von der entsprechenden Pressemitteilung distanziert. In der Folge haben die Wehrführer der Einsatzabteilung X... ihren Rücktritt erklärt und um zeitnahe Entlassung aus dem Ehrenbeamtenverhältnis gebeten, da sie von einzelnen Wort- und Meinungsführern aufgrund ihres Standpunktes persönlich attackiert worden seien und eine Zusammenarbeit und Führung der Einsatzabteilung nicht mehr möglich sei. Am 31. März 2017 hat der Gemeindevorstand die Außerdienststellung der Einsatzabteilung X... angeordnet, worauf der Antragsteller mit Schreiben vom 30. April 2017 an die Fraktionsvorsitzenden der Fraktionen der Gemeindevertretung und den Ortsbeirat X... zu einem offenen Dialog zur Thematik „Feuerwehr Fernwald-X...“ eingeladen hat. Mit diesem Verhalten hat der Kläger seine Pflichten als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten verletzt und die innere Ordnung und Führung der Feuerwehr gestört. Das Verhalten des Klägers verdeutlicht, dass er nicht willens war, die Führungsstruktur und die „Befehlskette“ der öffentlichen Einrichtung Feuerwehr zu akzeptieren sowie die feuerwehrfachliche Qualifikation des demokratisch gewählten Gemeindebrandinspektors anzuerkennen. Trotz des Umstandes, dass die AAO nach Überprüfung durch die staatliche Brandaufsicht als nicht zu beanstanden qualifiziert worden ist, und als Dienstanweisung Geltung beansprucht, versuchte der Kläger in diesem Punkt seine Sicht der Dinge an die Stelle der Ansicht des gewählten Wehrführerausschusses bzw. des Gemeindebrandinspektors zu stellen, wobei er verkennt, dass die damit im Zusammenhang stehenden Äußerungen nicht vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz - GG -) gedeckt sind, da dieses Grundrecht seine Schranken unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze - also auch der Feuerwehrsatzung - findet. Allerdings ist, worauf der Senat im genannten Beschluss im Eilverfahren bereits hingewiesen hat, wie bei allem staatlichen Handeln der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (zustimmend: Roth, Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Lichte feuerwehrrechtlicher Disziplinarmaßnahmen, NVwZ 2018, 1541 m.w.N. zur obergerichtlichen Rechtsprechung). Dieser gebietet zu prüfen, ob gegenüber der betreffenden Verfehlung mildere Mittel mit Aussicht auf Erfolg zur Verfügung stehen. Dabei ist zu beachten, dass sich die Pflichtverletzungen des Klägers nicht auf sein Einsatzverhalten beziehen, sondern er vermeintlich im Interesse seiner Ortsteil-Einsatzabteilung gehandelt hat. Ohne die Schwere seiner Pflichtverletzungen zu relativieren, ist des Weiteren zu beachten, dass die Pflichtverletzungen auf steuerbarem Verhalten des Klägers beruhen, so dass angenommen werden kann, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von dauerhaften Folgen für seine Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten positiv beeinflusst werden kann (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 9. März 2015 - 17 P 13.2526 -, NZA-RR 2015, 388 = PersV 2015, 313 = Juris Rn. 54). Für diese bereits vom Senat im Eilverfahren geäußerte Erwartung spricht auch das Verhalten des Klägers nach Abschluss des für ihn erfolgreichen Eilverfahrens, das der Kläger nicht zum Anlass genommen hat, seine - durchgehend bestehende - Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr gegenüber der Beklagten vor Abschluss des hier anhängigen Hauptsacheverfahrens durchzusetzen. Dieses Verhalten lag zeitlich auch vor dem Abschluss des Widerspruchsverfahrens und war daher von der Beklagten wie auch vom Verwaltungsgericht und vom Verwaltungsgerichtshof zu beachten. Wie sich in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat, hat der Kläger an diesem Verhalten auch nach Erlass des Widerspruchsbescheids bis zum jetzigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens festgehalten. Vor diesem Hintergrund wäre nach Ansicht des Senats die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme nach § 8 Abs. 1 FwS erforderlich und angemessen gewesen. Mit einer solchen Ordnungsmaßnahme - etwa einem schriftlichen Verweis (§ 8 Abs. 1 lit. b) FwS) - wäre dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Genüge getan, wenn dadurch dem Kläger nachdrücklich die Pflichtwidrigkeit seines Handelns und die Folgen weiterer Pflichtverletzungen vor Augen geführt worden wäre. Wegen der Rechtswidrigkeit des Ausschlusses des Klägers aus der Freiwilligen Feuerwehr sind auch die weiteren Regelungen im angegriffenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids, nämlich die Verpflichtung zur Abgabe der Dienstkleidung, das gegenüber dem Kläger angeordnete Hausverbot und die Verpflichtung zur Zahlung der Kosten des Widerspruchsverfahrens, rechtswidrig. Diese Regelungen knüpfen unmittelbar an den Ausschluss an, rechtfertigen sich durch ihn und teilen daher die rechtliche Beurteilung des Ausschlusses, was zu ihrer Aufhebung führt. Aus den genannten Gründen, die zum Erfolg der Berufung des Klägers führen, ist die Anschlussberufung der Beklagten unbegründet. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ergibt sich für den Senat aus der Komplexität der Materie und der hohen Bedeutung des Bescheides für den Kläger. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, § 132 Abs. 2 VwGO. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.500,-- € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -, wobei der Senat neben dem Ausschluss des Klägers die übrigen Regelungen des angegriffenen Bescheides zusätzlich mit der Hälfte des Auffangstreitwertes berücksichtigt. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Beteiligten streiten im Wesentlichen um den Ausschluss des Klägers aus der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten. Der Kläger begehrt mit seiner Berufung die vollständige Aufhebung des seinen unbefristeten Ausschluss aussprechenden Bescheides, wohingegen mit dem angegriffenen erstinstanzlichen Urteil das Verwaltungsgericht Gießen der Klage des Klägers nur insoweit stattgegeben hat, als die Beklagte den Ausschluss des Klägers über den 30. Juni 2020 hinaus angeordnet hat. Die Beklagte begehrt im Wege der Anschlussberufung die vollständige Klageabweisung. Der Kläger ist - wie der Kläger im Parallelverfahren 5 A 724/19 - Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten und wirkte in der Einsatzabteilung der Ortsteilfeuerwehr X...; zudem war der Kläger Vorsitzender des Feuerwehrvereins X... e.V. Nachdem im Jahre 2016 Differenzen zwischen dem Kläger und der Führung der Feuerwehr über die Ausgestaltung der Alarm- und Ausrückeordnung (AAO) aufgetreten waren, forderte der Wehrführerausschuss im März 2017 die Beklagte auf, den Kläger aus der Freiwilligen Feuerwehr auszuschließen. Zur Begründung führte der Wehrführerausschuss aus, das Verhältnis zum Kläger sei zerrüttet. Der Kläger habe die Einsatzabteilung der Ortsteilfeuerwehr X... gegen den Bürgermeister, den Gemeindebrandinspektor und die damalige Wehrführung aufgewiegelt. ln diesem Zusammenhang habe der Kläger den Gemeindebrandinspektor auch wiederholt öffentlich zum Rücktritt aufgefordert und ihm die fachliche und persönliche Eignung abgesprochen. lm Mai 2017 leitete die Beklagte ein Ausschlussverfahren gegen den Kläger ein und gab dem Kläger mit Schreiben vom 3. Mai 2017 Gelegenheit zur Stellungnahme. Des Weiteren hörte die Beklagte den Feuerwehrausschuss des Ortsteils X... zu der beabsichtigten Maßnahme an. Der Kläger bestritt in seiner Antwort die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Mit Bescheid vom 16. Juni 2017 schloss die Beklagte den Kläger aus der Freiwilligen Feuerwehr aus (Nr. 1 des Bescheids), forderte ihn unter Androhung der Ersatzvornahme auf, die Dienstkleidung innerhalb einer Woche bei der Gemeinde abzugeben (Nr. 2) und erteilte dem Kläger ein Hausverbot für die Grundstücke und Gebäude der Freiwilligen Feuerwehr (Nr. 3); zudem ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der Anordnungen an. Den Ausschluss begründete die Beklagte im Wesentlichen mit unkameradschaftlichem Verhalten des Klägers. Dieser habe u. a. interne Vorgänge öffentlich gemacht und die Führung der Freiwilligen Feuerwehr angezweifelt. Am 21. Juni 2017 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid und beantragte am 23. Juni 2017 beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz. Die Beklagte sei auf den von ihm vorgetragenen Sachverhalt und die aufgezeigten Beweismittel nicht eingegangen. Davon abgesehen sei die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr bei einem Verbleib seiner Person in der Feuerwehr nicht gefährdet. Mit Beschluss vom 21. August 2017 - 4 L 5216/17.GI - gab das Verwaltungsgericht dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nur bezogen auf das Hausverbot statt, lehnte in Bezug auf den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr den Antrag jedoch mit der Begründung ab, in der Gesamtschau der Umstände liege ein wichtiger Grund für einen Ausschluss vor. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und seinen Vorgesetzten sei zerrüttet. Am 6. Februar 2018 löste die Beklagte die Ortsteilfeuerwehr X... auf, nachdem sie bereits am 31. März 2017 die Einsatzabteilung außer Dienst gestellt hatte. Auf die Beschwerde des Klägers gab der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. Februar 2018 - 5 B 1896/17 - dem Antrag des Klägers auf gerichtlichen Eilrechtsschutz statt und stellte auch bezüglich des Ausschlusses des Klägers aus der Freiwilligen Feuerwehr die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her. Zur Begründung führte der erkennende Senat im Wesentlichen aus, zwar sei vom Vorliegen eines den Ausschluss rechtfertigenden wichtigen Grundes auszugehen. Allerdings sei der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, weshalb nach Ansicht des Senats als milderes Mittel die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme unterhalb des Ausschlusses erforderlich und angemessen gewesen wäre. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2018 - dem Kläger zugestellt am 21. April 2018 - hob die Beklagte das im Bescheid vom 16. Juni 2017 ausgesprochene Hausverbot auf (Nr. 2 des Widerspruchsbescheides) und änderte die Nummer 2 des Ausgangsbescheides dahingehend ab, dass sie den Kläger unter Androhung der Wegnahme aufforderte, die Dienstkleidung innerhalb von zwei Wochen ab Bestandskraft des Widerspruchsbescheides an die Beklagte abzugeben (Nr. 1 des Widerspruchsbescheides). lm Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch unter gleichzeitiger Festsetzung der Kosten für das Widerspruchsverfahren in Höhe von 312 Euro zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Ausschluss sei verhältnismäßig. Ein gleich geeignetes milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Auch frühere Gespräche hätten den Kläger nicht zu einer Verhaltensänderung bewegen können. Am 15. Mai 2018 erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht. Zur Begründung führte er ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen aus, es lägen bereits formelle Mängel vor. So habe der Gemeindebrandinspektor an dem Ausschlussverfahren nicht mitwirken dürfen, da er befangen sei. Außerdem habe der Bürgermeister die Mitglieder des Gemeindevorstands vor der Beschlussfassung nicht vollständig über den Sachverhalt informiert. In der Sache sei die Entscheidung der Gemeinde deshalb fehlerhaft, weil keine wirksame Ermächtigungsgrundlage für den Ausschluss bestehe. Der Ausschluss aus der Feuerwehr dürfe nach dem Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz nicht in einer kommunalen Satzung geregelt werden. Unabhängig davon sei der Ausschluss aber auch nicht verhältnismäßig. Der Kläger beantragte, den Bescheid der Beklagten vom 16. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 20. April 2018 mit Ausnahme der Nr. 2 des Widerspruchsbescheides aufzuheben. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Der Ausschluss des Klägers sei in einem ordnungsgemäßen Verfahren getroffen worden und zudem verhältnismäßig. Aufgrund des zerrütteten Vertrauensverhältnisses sei ein milderes Mittel nicht ersichtlich. Der Kläger sei zuvor bereits mehrfach ohne Erfolg von unterschiedlichen Funktionsträgern auf sein Fehlverhalten hingewiesen worden. Die Aufnahme des Klägers in eine der verbliebenen Ortsteilfeuerwehren sei keine gleich wirksame Alternative zu dem Ausschluss, da ein Einsatz in einer anderen Einsatzabteilung der Feuerwehr in gleicher Weise zu weiteren Spannungen führen würde. So habe der Feuerwehrausschuss der Ortsteilfeuerwehr Steinbach sich bereits einstimmig gegen die Aufnahme des Klägers ausgesprochen. Mit Urteil vom 18. Juni 2019 hob das Verwaltungsgericht Gießen den Bescheid der Beklagten vom 15. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 20. April 2018 insoweit auf, als ein Ausschluss des Klägers über den 30. Juni 2020 hinaus ausgesprochen wird und wies die Klage im Übrigen ab. Das Verwaltungsgericht führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Ausschluss des Klägers aus der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten sei dem Grunde nach rechtmäßig; nur soweit der Kläger über den 30. Juni 2020 hinaus ausgeschlossen worden sei, sei der Ausschluss rechtswidrig. Das Verhalten des Klägers sei geeignet, einen wichtigen Grund für einen Ausschluss darzustellen. Der Kläger habe mit der öffentlich geäußerten Kritik an den Einsatzplänen der örtlichen Feuerwehr und der Ausgestaltung der Hilfeleistung gegen Dienstpflichten verstoßen. Der Kläger habe dadurch gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstoßen, dass er die Diskussion über die Ausgestaltungsmöglichkeiten der AAO mit seiner Rede auf der Jahreshauptversammlung des Fördervereins der Ortsteilfeuerwehr X... und den jeweiligen Presseerklärungen in die Öffentlichkeit getragen habe; er habe mit seinem Verhalten die interne Ordnung und Führung der Freiwilligen Feuerwehr zudem dadurch erheblich gestört, dass er in seiner Rede auf der Jahreshauptversammlung des Fördervereins der Ortsteilfeuerwehr X... am 10. Februar 2017 zumindest mittelbar schwere Vorwürfe gegen dem Bürgermeister und dem Gemeindebrandinspektor erhoben habe. Dies stelle einen erheblichen Verstoß gegen die Pflicht eines Feuerwehrmannes zur kameradschaftlichen Solidarität dar. Ein wichtiger Grund für einen Ausschluss liege im Einzelfall aber nur dann vor, wenn sämtliche mildere Reaktionsmöglichkeiten ungeeignet oder unzumutbar seien. Milderer Reaktionsmöglichkeiten bedürfe es aber dann nicht, wenn erkennbar sei, dass von dem Betroffenen eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Verhängung einer milderen Ordnungsmaßnahme nicht zu erwarten sei oder, wenn es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handele, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Dienstherrn nach objektiven Maßstäben unzumutbar sei. Danach sei der Beklagten nicht zumutbar, gegenüber dem Kläger zunächst mildere Ordnungsmaßnahmen auszusprechen. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und dem Gemeindebrandinspektor sei als gestört bzw. zerrüttet zu betrachten. Es sei aber auf der Rechtsfolgenseite unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit abzuwägen, ob nicht zunächst ein zeitweiliger Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr, dem die Feuerwehrsatzung nicht entgegenstehe, einem dauerhaften Ausschluss als milderes Mittel vorzuziehen sei. Im vorliegenden Verfahren sei unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit als milderes Mittel ein zeitweiliger Ausschluss einem dauerhaften Ausschluss des Klägers aus der Freiwilligen Feuerwehr vorzuziehen. Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles sei davon auszugehen, dass das derzeit gestörte bzw. zerrüttete Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und dem Gemeindebrandinspektor noch nicht irreparabel zerstört sei. Bei der Befristung des Ausschlusses auf eine Dauer von etwa drei Jahren orientiere sich das Verwaltungsgericht an der im Zivilrecht geltenden regelmäßigen Verjährungsfrist. Das Verwaltungsgericht Gießen ließ gegen sein Urteil vom 18. Februar 2019 wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Berufung zu und stellte das Urteil den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13. März 2019 und den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 15. März 2019 zu. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben am 1. April 2019 beim Verwaltungsgericht Berufung eingelegt und diese am 10. Mai 2019 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof begründet. Der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der Begründung der Berufung ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten nach ihren Angaben am 14. Mai 2019 zugegangen. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben am 14. Juni 2019 beim Verwaltungsgerichtshof Anschlussberufung eingelegt und sie am selben Tag begründet. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, es sei dem Kläger um eine möglichst schnelle Hilfe, insbesondere bei Unfällen auf Bundesstraßen gegangen. Es müsse legitim sein, dass sich verantwortungsbewusste Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr konkrete Gedanken um eine Verbesserung machten. Der Kläger habe nach dem für ihn erfolgreichen Eilverfahren nicht auf eine Umsetzung des Beschlusses des Senats gedrängt, sondern das Hauptsacheverfahren abgewartet und sich nicht mehr geäußert. Für den vom Verwaltungsgericht für rechtmäßig erachteten befristeten Ausschluss gebe es keine Rechtsgrundlage. Diese Tenorierung belaste den Kläger möglicherweise sogar stärker, da dadurch seine Wiederaufnahme vor dem 1. Juli 2020 ausgeschlossen sein dürfte. Jedenfalls sei der Ausschluss des Klägers unverhältnismäßig. Dem Kläger sei keine Pflichtverletzung vorzuwerfen; seine Äußerungen seien vom Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt und die Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr sei nicht gefährdet gewesen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 18. Februar 2019 - 4 K 2613/18.GI - den Bescheid der Beklagten vom 16. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 20. April 2018 aufzuheben und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für erforderlich zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und beantragt im Wege der Anschlussberufung, die Klage vollständig abzuweisen. Es gebe keine Rechtsgrundlage für den zeitweisen Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr. Eine Rückkehr des Klägers gefährde die innere Ordnung der Freiwilligen Feuerwehr erheblich. In einer anonymen Befragung der Mitglieder der Einsatzabteilung der Ortsteilfeuerwehr Steinbach, in der einige Mitglieder der vorherigen Einsatzabteilung X... vertreten seien, hätten sich die Mitglieder mehrheitlich gegen eine Aufnahme des Klägers ausgesprochen, dies gelte auch für den Gemeindebrandinspektor. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass bei der Freiwilligen Feuerwehr deren Funktionsfähigkeit im Vordergrund stehe, weswegen auch bei einem Ausschluss der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur begrenzt anwendbar sei. Der Kläger beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Er verweist zur Begründung auf die Begründung seiner Berufung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (3 Bände), der Akte des vorangegangenen Eilverfahrens - 5 B 1896/17 - (2 Bände) sowie der Behördenakte (1 Ordner) Bezug genommen, die insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.