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Beschluss

5 L 472/20.F

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2020:0310.5L472.20.F.00
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Leitsätze
In entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen besteht auch bei Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr eine Feuerwehrdienstunfähigkeit nur dann, wenn sie nach amtsärztlichem Gutachten den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Feuerwehrdienst nicht mehr genügen.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers 27. Dezember 2019 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Dezember 2019 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen besteht auch bei Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr eine Feuerwehrdienstunfähigkeit nur dann, wenn sie nach amtsärztlichem Gutachten den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Feuerwehrdienst nicht mehr genügen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers 27. Dezember 2019 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Dezember 2019 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr C-Stadt-I-Ort und begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen seinen Ausschluss aus der Einsatzabteilung. Am 12. Juli 2018 unterzog sich der Antragsteller einer arbeitsmedizinischen Nachuntersuchung. Mit arbeitsmedizinischer Bescheinigung über die durchgeführte ärztliche Eignungsuntersuchung des Facharztes für Arbeitsmedizin/Betriebsmedizin Herrn Dr. H. vom 14. Juli 2018 (Anlage K 5 zur Antragsschrift) wurde festgestellt, dass hinsichtlich der Eignung für Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 3 erfordern (ehemals G 26.3), dauerhafte Bedenken bestehen. Am 24. Januar 2019 fand eine weitere arbeitsmedizinische Nachuntersuchung statt. Mit arbeitsmedizinischer Bescheinigung über die durchgeführte ärztliche Eignungsuntersuchung des Facharztes für Arbeitsmedizin/Betriebsmedizin Herrn Dr. H. vom 11. März 2019 (Anlage K 6 zur Antragsschrift) wurde festgestellt, dass hinsichtlich der Eignung nach der Fahrerlaubnisverordnung (FEV) dauerhafte Bedenken bestehen. Mit E-Mail vom 2. Mai 2019 bat der Stadtbrandinspektor den Antragsteller, einen Untersuchungstermin nach den Grundsätzen der G 25 (Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten) bei Herrn Dr. med. H. zu vereinbaren. Daraufhin bat der Antragsteller um eine Untersuchung bei der J-GmbH (Bl. 46 f. BA). Am 10. Mai 2019 fand eine weitere arbeitsmedizinische Nachuntersuchung statt. Mit ärztlicher Bescheinigung der J-GmbH vom 22. Juli 2019 (Anlage K 7 zur Antragsschrift) wurde festgestellt, dass hinsichtlich der Eignung für Fahr-, Steuer- und Über-wachungstätigkeiten (früher: G 25) unter bestimmten Voraussetzungen keine Bedenken bestehen. Die nächste Konsultation wurde für „5/2022“ vorgesehen. Mit arbeitsmedizinischer Stellungnahme zur Einsatzfähigkeit vom 22. Juli 2019 (Anlage K 8 zur Antragsschrift) teilte die J-GmbH mit: „Nach Wertung der mir eingereichten medizinischen Unterlagen sowie eigener Befunderhebung am 17.08.2017 ergibt sich folgende arbeitsmedizinische Stellungnahme: Eine Tauglichkeit für Fahr und Steuertätigkeit nach dem Grundsatz 25 liegt bei Herrn A. vor. Allgemeine Feuerwehrtauglichkeit als Truppenmann/Truppenführer besteht derzeit nicht. Diese Stellungnahme bezieht sich auf aktuellen Gesundheitszustand von Herrn A..“ Am 5. November 2019 befasste sich der Feuerwehrauschuss der Freiwilligen Feuerwehr I-Ort mit dem beabsichtigten Ausschluss (Bl. 31 BA). Mit Schreiben vom 18. November 2019 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zum beabsichtigten Ausschluss aus der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr an (Bl. 28 BA). Mit anwaltlichem Schreiben vom 9. Dezember 2019 nahm der Antragsteller hierzu Stellung (Bl. 20 ff. BA). Am 11. Dezember 2019 beschloss der Magistrat der Antragsgegnerin, den Antragsteller aus der Freiwilligen Feuerwehr mit sofortiger Wirkung auszuschließen (Bl. 17 ff. BA). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 schloss die Antragsgegnerin den Antragsteller aus der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr C-Stadt unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus (Anlage K 1 zur Antragsschrift). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, nach § 6 Abs. 3 der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt C (Feuerwehrsatzung) könne ein Angehöriger der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 6 Abs. 3 der Feuerwehrsatzung könne auch die persönliche Ungeeignetheit im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 HBKG, insbesondere die nicht mehr vorhandene geistige oder körperliche Geeignetheit für den Einsatzdienst im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 1 HBKG sein. Bei einheitlicher Bewertung der arbeitsmedizinischen Untersuchung nach der Fahrerlaubnisverordnung und G 25 dürfe der Antragsteller lediglich ein Einsatzfahrzeug der Feuerwehr fahren, jedoch keinen LKW. Für den Einsatz selbst stehe er aufgrund der fehlenden allgemeinen Feuerwehrtauglichkeit nicht zur Verfügung. Dies sei einsatztaktisch bei der Feuerwehr nicht abbildbar. Die zum Einsatz geschickte Mannschaft müsse vollumfänglich auch für den Einsatz selbst tauglich und geeignet sein. Nach den vorliegenden arbeitsmedizinischen Untersuchungsergebnissen fehle dem Antragsteller daher die nach § 10 Abs. 6 Satz 1 HBKG erforderliche körperliche Geeignetheit für den Einsatzdienst. Am 27. Dezember 2019 legte der Antragsteller Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom 6. Februar 2020 begründete. Am 21. Februar 2020 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, es liege kein wichtiger Grund vor, insbesondere sei er nicht persönlich ungeeignet. Er habe sich am 13. Dezember 2019 einer Eignungsuntersuchung durch den Landesfeuerwehrarzt K-Bundesland, Herrn Dr. L., unterzogen, die seine Feuerwehrtauglichkeit bestätige. Die dem Bescheid zugrundeliegenden arbeitsmedizinischen Bescheinigungen des Herrn Dr. med. H. vom 14. Juli 2018 bzw. 11. März 2019 sowie die arbeitsmedizinische Stellungnahme der J-GmbH vom 22. Juli 2019 seien veraltet und ließen nicht erkennen, worauf die Bedenken konkret sachlich beruhten. Entgegen der Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid stelle die persönliche Ungeeignetheit eines Angehörigen der Einsatzabteilung allerdings ohnehin keinenwichtigen Grund im Sinne des § 6 Abs. 3 der Feuerwehrsatzung dar. Darüber hinaus könne der Bescheid auch aus formalen Gründen keinen Bestand haben, da gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 der Feuerwehrsatzung ein entsprechender Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sein müsse, was vorliegend nicht der Fall sei. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei rechtswidrig, da bereits in der arbeitsmedizinischen Bescheinigung des Herrn Dr. med. H. vom 14. Juli 2018 erstmals Bedenken gegen seine Eignung geäußert worden seien. Dennoch sei erst 15 Monate danach mit Schreiben vom 18. November 2019 die Anhörung erfolgt. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 27. Dezember 2019 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Dezember 2019 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, nach § 10 Abs. 6 Satz 1 HBKG dürften die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen nur dann Einsatzdienst leisten, sofern sie hierzu geistig und körperlich in der Lage seien. Ein Ermessen stehe der Behörde nicht zu, vielmehr sei dieses auf Null reduziert. Nach § 6 Abs. 3 der Feuerwehrsatzung könne der Magistrat einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund ausschließen. Die Norm benenne Regelbeispiele, wann ein wichtiger Grund vorliege, sei aber nicht abschließend. Ausreichend seien Gründe, die der Wertigkeit eines Pflichtverstoßes gleichkämen, wozu die gesundheitliche Eignung zur Teilnahme am feuerwehrtechnischen Einsatzdienst zu zählen habe. Dem Antragsteller sei in der arbeitsmedizinischen Bescheinigung des Herrn Dr. med. H. vom 14. Juli 2018 zunächst die Eignung zum Atemschutzgeräteträger gem. G 26. 3 abgesprochen worden. In einer nachfolgenden arbeitsmedizinischen Bescheinigung vom 11. März 2019 seien überdies grundlegende Bedenken gegen die Eignung des Antragstellers nach der Fahrerlaubnisverordnung angebracht worden.Die J-GmbH habe dem Antragsteller unter dem 22. Juli 2019 eine eingeschränkte Tauglichkeit für Fahr- und Steuertätigkeit nach G 25 allenfalls für PKW-Einsatzfahrzeuge bestätigt, aber gleichfalls eine Feuerwehruntauglichkeit als Truppmann bzw. als Truppführer, mithin also bereits für die Basistätigkeiten im Feuerwehreinsatz, attestiert. Unter Beachtung der für den Antragsteller damit grundsätzlich geltenden FwDV 1 (Grundtätigkeiten) erfülle dieser lediglich eine der 81 geforderten Fertigkeiten. lm Hinblick auf die bekannt heikle und kritische Einsatzstärke der Freiwilligen Feuerwehren, insbesondere in der Tagesalarmbereitschaft, sei es indessen unverzichtbar, dass man sich im Einsatzdienst auf jede anwesende Einsatzkraft absolut uneingeschränkt verlassen könne. Bereits die Existenz von Zweifeln an der körperlichen und gesundheitlichen Eignung würde das reibungslose, vertrauensvolle und vor allem gegenseitig verlässliche lneinandergreifen der Tätigkeiten der einzelnen Mitglieder so nachhaltig stören, dass bereits dadurch der störungsfreie Ablauf des Feuerwehreinsatzes an elementaren Mängeln leiden könnte, was wiederum erhebliche Gefahren für die Hilfesuchenden, insbesondere aber auch für die Einsatzkräfte heraufbeschwören könne. Überdies legten auch die Unfallverhütungsvorschriften-Feuerwehr (Ziff. 2.4; dort § 6) ein sehr strenges Raster an. In diesem Zusammenhang dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Herausnahme der von Zweifeln an dessen Eignung belasteten Feuerwehreinsatzkraft sofort auszuführen sei und eine folgende ärztliche Untersuchung nur für die Ausräumung jener Zweifel einzuholen sei; diese Untersuchung mithin keine Voraussetzung für die Dienstentlassung sei. Die hierbei vom Antragsteller angesprochene Isolierung von Fertigkeiten auf das Fahren von Einsatzfahrzeugen bzw. den Einsatz als Atemschutzgeräteträger, seien zum einen sog. Sondertätigkeiten und bildeten zum anderen nicht einmal rudimentär das Gesamtbild der Feuerwehrgrundtätigkeiten ab. Die am 13. Dezember 2019 durchgeführte Eignungsuntersuchung durch den Landesfeuerwehrarzt K-Bundesland, Herrn Dr. L., welcher die Feuerwehrtauglichkeit dem entgegen bestätigte, könne den Bescheid vom 12. Dezember 2019 indessen nicht nachträglich rechtswidrig werden lassen, da die Dienstuntauglichkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegen habe. Es könne nicht als milderes Mittel in Erwägung gezogen werden, dem Antragsteller einen weiteren Verbleib in der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr bis zu einer endgültigen Entscheidung zu gewähren, da sie sich hierdurch wissentlich ihrer Fürsorgepflicht gegenüber den Bürgern verschließen würde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der Behördenakten. II. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei der Entscheidung hat das Gericht entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich – wenn auch nicht ausschließlich – an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. In Anwendung dieser Maßstäbe spricht nach dem derzeitigen Erkenntnisstand im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Überwiegendes dafür, dass der verfügte Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung nicht standhalten wird. Der verfügte Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr ist nach der bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung materiell rechtswidrig: 1. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend begründet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 80 Abs. 3 VwGO). Diesem Gebot ist die Antragsgegnerin ausweislich der Ausführungen auf S. 2 des Bescheides in einem ausreichenden Umfang nachgekommen, wonach aufgrund der körperlichen Ungeeignetheit des Antragstellers der Ausschluss aus der Feuerwehr das einzig geeignete Mittel sei, um Gefahren für den Antragsteller selbst oder andere Personen oder Feuerwehrkameradenauszuschließen. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem Bescheid der Antragsgegnerin auch keinen Bedenken, weil zwischen der ersten arbeitsmedizinischen Bescheinigung vom 14. Juli 2018 und der Anhörung am 18. November 2019 mehr als 15 Monate liegen. Der Antragsteller übersieht, dass die arbeitsmedizinische Bescheinigung vom 14. Juli 2018 nur die Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 3 erfordern, betraf. Zudem sind während dieses Zeitraumes noch weitere Nachuntersuchungen durchgeführt wurden, und es ist erst mit der arbeitsmedizinischen Stellungnahme zur Einsatzfähigkeit vom 22. Juli 2019 die Feuerwehrtauglichkeit verneint worden. 2. Allerdings begegnet die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Feuerwehrdiensttauglichkeit des Antragstellers zu verneinen, materiell-rechtlichen Bedenken. a) Es ist der Antragsgegnerin zunächst insoweit zu folgen, als die fehlende gesundheitliche Eignung eines Angehörigen der Feuerwehr einen wichtigen Grund im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 HBKG i.V.m. § 6 Abs. 3 der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt C (Feuerwehrsatzung) darstellt. Nach diesen normativen Vorgaben kann die Antragsgegnerin einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. Zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs „wichtiger Grund“ enthält Satz 2 Regelbeispiele. Die Ausschlussgründe sind damit nicht abschließend normiert (vgl. HessVGH, Beschluss vom 8. Februar 2018 - 5 B 1889/17, juris Rn. 6; HessVGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 8 B 2476/09, juris Rn. 3; VG Frankfurt am Main, Beschluss 21. Juni 2019 - 5 L 1660/19, juris Rn. 33). Der Begriff des „wichtigen Grundes“ ist unter Beachtung der Rechtsstellung der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr im Lichte des Gesetzeszweckes auszulegen. Nach § 6 Abs. 1 HBKG haben die Feuerwehren von der Allgemeinheit, dem Einzelnen oder Tieren die durch Brände, Explosionen, Unfälle oder andere Notlagen, insbesondere durch schadenbringende Naturereignisse, drohenden Gefahren für Leben, Gesundheit, natürliche Lebensgrundlagen oder Sachen abzuwenden. Hierfür haben die Gemeinden nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 HBKG eine leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen und zu unterhalten, wozu auch die personelle Besetzung gehört (HessVGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 8 B 2476/09, juris Rn. 6). Ein wichtiger Grund in diesem Sinne ist daher gegeben, wenn die Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr erheblich beeinträchtigt oder gefährdet ist. Es kommt nicht darauf an, ob dem Betroffenen ein Fehlverhalten vorzuwerfen ist, sondern ob bei weiterer Ausübung des aktiven Dienstes durch den Betroffenen eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr (objektiv) gegeben ist. Insoweit normiert § 10 Abs. 6 Satz 1 HBKG, dass die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen nur Einsatzdienst leisten dürfen, wenn sie hierzu geistig und körperlich in der Lage sind. Ebenso bestimmt § 6 Abs. 1 DGUV Vorschrift 49, dass Feuerwehrangehörige nur für Tätigkeiten eingesetzt werden dürfen, für die sie körperlich und geistig geeignet sowie fachlich befähigt sind. Die DGUV Regel 105-049 „Feuerwehren“ erläutert hierzu weitergehend, dass eine uneingeschränkte Eignung von besonderer Bedeutung z.B. für Atemschutzgeräteträgerinnen bzw. Atemschutzgeräteträger oder Fahrerinnen bzw. Fahrer von Feuerwehrfahrzeugen ist. Sie beeinflusst wesentlich die ggf. erforderliche Rettung von Personen, die Sicherheit der Truppmitglieder oder der im Feuerwehrfahrzeug Mitfahrenden, die anderer Verkehrsteilnehmerinnen oder Verkehrsteilnehmer und nicht zuletzt die eigene (Erl. zu § 6 Abs. 2). Dass die Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Feuerwehr im Falle des Einsatzes von Feuerwehrangehörigen, die aufgrund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes nicht mehr voll belastbar sind, gefährdet ist, drängt sich auf (OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 2019 – 6 A 1228/16, juris Rn. 89 ff.). Die Angehörigen der Einsatzabteilung der Feuerwehr bilden im Einsatzfall eine Gefahrengemeinschaft, die ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis voraussetzt (VG Frankfurt am Main, Beschluss 21. Juni 2019 - 5 L 1660/19, juris Rn. 33 mwN). Es darf nicht verkannt werden, dass einerseits der Feuerwehrangehörige selbst vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen geschützt werden muss, die eintreten können, wenn er am Einsatz teilnimmt, ohne im Vollbesitz seiner Kräfte zu sein, und dass andererseits auch die übrigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr keinen Gefahren ausgesetzt werden dürfen, wenn sie im Vertrauen auf die volle Einsatzbereitschaft eines Feuerwehrangehörigen mit diesem an Einsätzen teilnehmen (OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2011 – 8 A 2020/10, juris Rn. 34). Ein erfolgreicher und reibungsloser Feuerwehreinsatz, bei dem es gerade auf jeden einzelnen Feuerwehrangehörigen ankommen kann, ist jedenfalls bei mangelnder gesundheitliche Eignung nicht gewährleistet. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin stellen aber bloße Zweifel an der gesundheitlichen Eignung keinen den Ausschluss rechtfertigenden wichtigen Grund in diesem Sinne dar. Soweit sie auf die Erläuterungen zu § 6 DGUV Vorschrift 49 rekurriert, übersieht sie, dass das Bestehen konkreter Anhaltspunkte, aus denen sich Zweifel an der körperlichen oder geistigen Eignung von Feuerwehrangehörigen für die vorgesehene Tätigkeit ergeben, zunächst nur die Einholung einer ärztlichen Bestätigung der Eignung erfordert. Damit lassen sich auf Zweifel zunächst nur Untersuchungsanordnungen zur Aufklärung – oder allenfalls vorläufige Maßnahmen – stützen, was der allgemeinen Verteilung der Beweislast entspricht. Für eine langfristige Entscheidung reicht es aber nicht aus, wenn Zweifel bestehen, sondern es muss ein erhöhtes Risiko auf einer gesicherten medizinischen Grundlage festgestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – 2 C 16.12, juris Rn. 29; vgl. VGH BW, Urteil vom 21. Januar 2016 – 4 S 1082/14, juris Rn. 64 zur Verlängerung der Probezeit bei Eignungszweifeln im Schuldienst). b) Die Antragsgegnerin durfte unter Beachtung des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums (VG Frankfurt, Beschluss vom 16. April 2012 – 9 O 925/12.F, juris Rn. 5) aber nicht aus den bisher vorliegenden medizinischen Stellungnahmen auf die Feuerwehrdienstunfähigkeit des Antragstellers schließen. Die Rechte und Pflichten der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr werden durch kommunale Satzung ausgestaltet; ihre Mitglieder stehen in einer öffentlich-rechtlichen Dienstbeziehung zu dieser gemeindlichen Einrichtung Feuerwehr. Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, die keine Ehrenbeamten sind, stehen in einem Dienstverhältnis eigener Art im Sinne von § 21 HGO, das eine Anwendung der beamtenrechtlichen Grundsätze aufgrund der gleichgelagerten Interessenlage gebietet (HessVGH, Beschluss vom 8. Februar 2018 – 5 B1889/17, juris Rn. 5; HessVGH, Urteil vom 17. Januar 1992 – 11 UE 1567/88, juris Rn. 44, juris;). Zieht man daher die beamtenrechtlichen Regelungen entsprechend heran, besteht nach § 113 HBG i.V.m. § 111 Abs. 1 HBG eine Feuerwehrdienstunfähigkeit nur dann, wenn Beamtinnen und Beamten nach amtsärztlichem Gutachten den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Feuerwehrdienst nicht mehr genügen und nicht zu erwarten ist, dass sie die volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangen. Die vorliegend von der Antragsgegnerin eingeholten Stellungnahmen des Facharztes für Arbeitsmedizin/Betriebsmedizin Herrn Dr. H. und des arbeitsmedizinischen Dienstes der J-GmbH können bereits deshalb nicht als Grundlage für die Annahme der Feuerwehrdienstunfähigkeit des Antragstellers dienen, weil diese den vorgenannten Anforderungen nicht entsprechen. Die Ärztinnen und Ärzte des arbeits- und betriebsmedizinischen Dienstes sind nicht zur Durchführung der für die Feststellung der Dienstunfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchung bestimmt (vgl. zum Vorrang eines Amtsarztes BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 – 2 C 22/13, juris Rn. 20). Überdies dienen Untersuchungen durch den arbeits- und betriebsmedizinischen Dienst der Vorsorge und dem Schutz der Beschäftigten. Auch erfolgen Stellungnahmen nicht mit Blick auf die Beurteilung der Dienstfähigkeit der zu untersuchenden Person, sondern mit Blick auf den Arbeitsschutz zum Zweck der Unfallverhütung und der Erhaltung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit. Auch die nach Grundsatz G 26 „Atemschutzgeräte“ vorgesehene Eignungsuntersuchung dient der Unfallverhütung, indem sie sicherstellen soll, dass nur körperlich geeignete Personen unter Atemschutz eingesetzt werden (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 28. Dezember 2018 – 2 B 281/18, juris). Ungeachtet dessen, bestehen erhebliche Zweifel, ob die Antragsgegnerin vorliegend überhaupt eine eigene Prognoseentscheidung getroffen hat. Die Stellungnahmen des Facharztes für Arbeitsmedizin/Betriebsmedizin Herrn Dr. H. und des arbeitsmedizinischen Dienstes der J-GmbH bieten jedenfalls keine tragfähige Grundlage für die erforderliche Prognoseentscheidung der Antragsgegnerin. Zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung müssen die körperlichen und psychischen Veranlagungen des Betroffenen festgestellt und deren Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen bestimmt werden. Diese Beurteilung erfordert in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuziehen, bedeutet aber nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für das gesundheitliche Eignungsurteil übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt als Sachverständiger tätig, um die notwendigen Feststelllungen für eine Entscheidung der Antragsgegnerin zu schaffen. Nur ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass der Antragsteller auch nicht aufgrund der im gerichtlichen Eilverfahren vorgelegten Ärztlichen Bescheinigung des Herrn Dr. L. vom 17. Dezember 2019 positiv das Bestehen der Feuerwehrtauglichkeit glaubhaft gemacht hat. Denn der Bescheinigung ist nicht zu entnehmen, dass Herr Dr. L. tatsächlich der Landesfeuerwehrarzt des Landes K-Bundesland ist und die Bescheinigung in amtlicher Funktion erstellt hat. Zudem handelt es sich bei der M in der N-Straße in O-Stadt um eine Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik. c) Schließlich würde die Verfügung – bei unterstellter fehlender gesundheitlicher Eignung – nicht dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Zwar ist der Gemeindevorstand grundsätzlich nicht an einem sofortigen Ausschluss eines Mitglieds gehindert, wenn nur so die Funktionsfähigkeit der Einrichtung sichergestellt werden kann. Allerdings ist insofern – wie bei allem staatlichen Handeln – der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dieser gebietet zu prüfen, ob mildere Mittel mit Aussicht auf Erfolg zur Verfügung stünden (VG Frankfurt, Beschluss vom 21. Juni 2019 – 5 L 1660/19.F, juris Rn. 56; vgl. Pressemitteilung des HessVGH Nr. 3/2020 zum Urteil vom 4. Februar 2019 - 5 A 858/19, 5 A 724/19, juris). Bei der Entscheidung über den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr ist auf der Rechtsfolgenseite unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit abzuwägen, ob nicht zunächst ein zeitweiliger Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr einem dauerhaften Ausschluss als milderes Mittel vorzuziehen ist (vgl. VG Gießen, Urteil vom 18. Februar 2019 - 4 K 2608/18, juris, Rn. 73). Ausweislich der arbeitsmedizinischen Stellungnahme zur Einsatzfähigkeit des Antragstellers der J-GmbH vom 22. Juli 2019 bestand die allgemeine Feuerwehrdiensttauglichkeit als Truppmann/Truppführer „derzeit“, d.h. im Zeitpunkt der Abgabe der Stellungnahme nicht. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Wiederherstellung der Feuerwehrdiensttauglichkeit des Antragstellers dauerhaft ausgeschlossen ist. Das Gericht hält einen zeitlich beschränkten Ausschluss als auszuwählendes milderes Mittel in den Fällen für notwendig, in denen die gesundheitliche Eignung wiederhergestellt werden kann und der Ausschlussgrund daher nur temporär besteht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG und berücksichtigt die immateriellen Werte des Begehrens des Antragstellers; für den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr wird ein Ansatz von 5.000 Euro als Wert der Hauptsache gebildet. Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren ist der Streitwert um die Hälfte zu ermäßigen.