Beschluss
5 A 2514/13
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2020:0327.5A2514.13.00
9Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 19. Dezember 2012 – 4 K 2236/11.GI – abgeändert und der Tenor wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 15.000,- € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 19. Dezember 2012 – 4 K 2236/11.GI – abgeändert und der Tenor wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 15.000,- € festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Mit der vom zweiten Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zugelassenen Berufung wendet sich der Beklagte gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 19. Dezember 2012, mit dem das Gericht den Bescheid des Beklagten vom 27. Januar 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 3. August 2011 sowie die Ziffer 1 des Bescheides des Beklagten vom 8. September 2003 aufgehoben hat. Der Kläger führte bis zum November 2003 einen Schweinemastbetrieb. Nach diesem Zeitpunkt hat er sowohl die Schweinehaltung als auch die Haltung sonstiger landwirtschaftlicher Nutztiere aufgegeben. Bereits mit Bescheid vom 8. September 2003 hatte der Beklagte dem Kläger (1.) das eigenverantwortliche Halten und Betreuen von landwirtschaftlichen Nutztieren jeder Art untersagt und dem Kläger aufgeben, (2.) seinen gesamten Tierbestand (landwirtschaftlicher Nutztiere) bis zum 15. Oktober 2003 aufzulösen. Für diese Maßnahmen ordnete der Beklagte gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung an. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 17. September 2003 Widerspruch ein und suchte um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nach. Mit Beschluss vom 11. November 2003 stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers unter Anordnung von Auflagen wieder her. Nachdem der Kläger seinen Schweinemastbetrieb auf seinen Sohn übertragen hatte, erklärten beide Beteiligte mit Schriftsätzen vom 12. und 18. Dezember 2003 im Beschwerdeverfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Dementsprechend stellte der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 13. Januar 2004 – 11 TG 3266/03 – das Beschwerdeverfahren ein und erklärte den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 11. November 2003 für wirkungslos. Mit Schreiben vom 13. Februar 2007 – bei dem Landkreis Marburg Biedenkopf am 15. Februar 2007 eingegangen – wandte sich der Kläger an den Beklagten mit dem Begehren, das im September 2003 gegen ihn erlassene Tierhalteverbot uneingeschränkt aufzuheben. Daraufhin führte der Beklagte mit Schreiben vom 20. April 2007 an den Kläger aus, dass aufgrund des Beschlusses des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Januar 2004 – 11 TG 3266/03 – die Haltung und Betreuung von landwirtschaftlichen Nutztieren jeder Art gemäß Bescheid vom 8. September 2003 vollziehbar untersagt worden sei. In dem Schriftsatz vom 12. Dezember 2003 sei im Übrigen erklärt worden, dass das Interesse an einer Entscheidung über das Tierhaltungsverbot erloschen sei, da er – der Kläger – nicht mehr Tierhalter sei. Dementsprechend sei das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 8. September 2003 nicht weiterzuführen. Hinsichtlich des nunmehr mit Schreiben vom 13. Februar 2007 geltend gemachten Begehrens auf Aufhebung des Bescheides wurde der Kläger deshalb um Klarstellung gebeten, „ob der Widerspruch vom 17.09.2003 zurückgenommen bzw. für erledigt erklärt wird und gemäß § 16a Satz 2 Nr. 3, 2. Hs. Tierschutzgesetz ein Antrag auf Wiedergestattung der Haltung und Betreuung von Tieren beantragt wird oder das Widerspruchsverfahren (Widerspruch vom 17.09.2003 gegen den Bescheid vom 08.09.2003) weitergeführt werden soll.“ Eine Entscheidung über den Antrag vom 13. Februar 2007 könne erst nach einer Rückantwort des Klägers erfolgen. Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2010 fragte der (neue) Bevollmächtigte des Klägers nach dem Sachstand des Widerspruchsverfahrens hinsichtlich der Verfügung vom 8. September 2003 und bat um entsprechende Veranlassung beziehungsweise die Mitteilung von Hinderungsgründen. Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 26. August 2010 darauf hinwies, dass mit den übereinstimmenden Erledigungserklärungen die Hauptsache erledigt und das Widerspruchsverfahren abgeschlossen sei, führte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 4. Oktober 2010 aus, dass der Kläger derzeit keinerlei Tierhaltungsverbot unterliege, da die Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 8. September 2003 durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 1. November 2003 suspendiert seien. Mit weiterem Schreiben vom 20.10.2010 beantragte er, das Verfahren wieder aufzugreifen und das Tierhaltungsverbot ersatzlos aufzuheben. Daraufhin wandte sich der Beklagte mit Schreiben vom 11. November 2010 an den Bevollmächtigten des Klägers mit dem Hinweis, dass er dem Schreiben vom 20. Oktober 2010 entnehme, dass sich der Kläger für die Alternative 1) des Beklagtenschreibens vom 20. April 2007 entschieden habe und bat den Bevollmächtigten Gründe mitzuteilen, die dafür sprächen, dass zukünftig Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz durch den Kläger nicht mehr zu erwarten seien. Daraufhin bat der Bevollmächtigte des Klägers - nach einem voran gegebenen Hinweis auf das strafgerichtliche Urteil des Amtsgerichts Gießen - um unverzügliche Entscheidung. Mit Verfügung des Landrats des Landkreises Marburg-Biedenkopf vom 27. Januar 2011 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Aufhebung des mit Bescheid vom 8. September 2003 ausgesprochenen eigenverantwortlichen Haltungs- und Betreuungsverbots von landwirtschaftlichen Nutztieren jeder Art ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dem Kläger aufgrund des § 16a Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 2 TierSchG die eigenverantwortliche Haltung und Betreuung von landwirtschaftlichen Nutztieren jeder Art mit Bescheid vom 8. September 2003 untersagt worden sei. Nach dem zweiten Halbsatz dieser Vorschrift könne auf Antrag das Halten oder Betreuen wieder gestattet werden, wenn der Halter im weitesten Sinne nachweise, dass der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen (gegen § 2 TierSchG) weggefallen sei; dies sei dem Kläger jedoch nicht gelungen. Dieser Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 1. Februar 2011 zugestellt. Den gegen diese Verfügung erhobenen Widerspruch des Klägers vom 3. Februar 2011 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2011 zurück. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 5. August 2011 – bei dem Verwaltungsgericht Gießen am 12. August 2011 eingegangen – hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass gegen ihn vom Amtsgericht Gießen kein Tierhaltungsverbot ausgesprochen worden sei und es auch Verstöße gegen das Tierschutzgesetz nicht mehr gegeben habe. Er lebe auf dem Hof in Schweinsberg, im landwirtschaftlichen Betrieb seines Sohnes versehe er jedoch lediglich Hilfstätigkeiten. Sinngemäß hat der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 27. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2011 sowie den Bescheid des Beklagten vom 8. September 2003 insoweit aufzuheben, als gegen ihn unter Ziffer 1 ein Haltungsverbot ausgesprochen worden sei. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass das Begehren des Klägers als Antrag auf Wiedergestattung der Tierhaltung im Sinne von § 16a Satz 2 Nr. 3, 2. Hs. TierSchG aufzufassen sei. Denn aufgrund der Erledigungserklärung im Beschwerdeverfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof und den in diesem Zusammenhang stehenden Äußerungen des Klägers, sein Interesse an einer Entscheidung über das Tierhaltungsverbot sei erloschen, weil er kein Tierhalter mehr sei, habe sich der Widerspruch des Klägers vom 17. September 2003 erledigt und das Haltungs- und Betreuungsverbot im Bescheid vom 8. September 2003 sei bestandskräftig geworden. Dem Begehren des Klägers könne weder unter dem Gesichtspunkt der Wiedergestattung der Tierhaltung noch unter dem Gesichtspunkt der Aufhebung des Haltungs- und Betreuungsverbots entsprochen werden. Der Kläger sei rechtskräftig wegen Tierquälerei verurteilt worden. Trotz der Übertragung der Tierhaltung auf seine Söhne habe sich die Situation in den landwirtschaftlichen Betrieben der Familie nicht wesentlich verändert. Es seien immer wieder Verstöße gegen das Tierschutzgesetz festgestellt worden. Dies beruhe insbesondere auch darauf, dass der Kläger nach wie vor maßgeblich in die Führung des Familienbetriebs eingebunden sei. Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Urteil vom 19. Dezember 2012 den Bescheid des Beklagten vom 27. Januar 2011, den Widerspruchsbescheid vom 3. August 2011 und die Ziffer 1 des Bescheides des Beklagten vom 8. September 2003 aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten. Hinsichtlich des Wiedergestattungsverfahrens gemäß § 16a S. 2 Nr. 3, 2. Hs. TierSchG sei dies bereits deshalb der Fall, weil die Durchführung eines solchen Verfahrens ein bestandskräftiges Haltungsverbot voraussetze, eine Bestandskraft der Ziffer 1 des Bescheides vom 8. September 2003 jedoch nicht eingetreten sei. Tatsächlich seien jeweils entsprechende Erledigungserklärungen allein hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens 11 TG 3266/03 abgegeben worden. Dementsprechend seien die Eingaben des Klägers beziehungsweise seines Bevollmächtigten vom 13. Februar 2007 und vom 20. Oktober 2010 als Aufforderung zur Bescheidung des Widerspruchs vom 17. September 2003 zu werten. Vor diesem Hintergrund sei die Klage als Untätigkeitsklage im Sinne des § 75 VwGO aufzufassen, die sich als zulässig und begründet erweise. Das Haltungs- und Betreuungsverbot im Bescheid vom 8. September 2003 sei rechtswidrig. Zwar habe der Beklagte in der Begründung des Bescheids umfänglich dargelegt, dass der Kläger wiederholt und grob gegen die ihm durch § 2 TierSchG auferlegten Pflichten verstoßen habe, es fehle aber an Ausführungen zu der weiteren Voraussetzung, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigten, der Halter werde weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger im November 2003 seinen Betrieb auf den Sohn übertragen habe. Soweit deshalb für den nachfolgenden Zeitraum von Seiten des Beklagten argumentiert werde, dass es nach wie vor tierschutzrelevante Verstöße gegeben habe, sei dem Beklagten zu entgegnen, dass er gehalten gewesen sei, entsprechende Verfügungen gegen den Betriebsnachfolger zu erlassen. Für den weiteren Einwand des Beklagten, der Kläger sei nach wie vor maßgeblich in die Führung des landwirtschaftlichen Betriebes der Familie und damit in die Tierhaltung eingebunden, habe er letztlich keinen Nachweis dafür erbracht, dass die Betriebsübertragung lediglich „Strohmann-Charakter“ gehabt habe. Auch die weiteren Argumente – das Verhalten des Klägers anlässlich von Betriebskontrollen gegenüber Mitarbeitern des Beklagten sowie die tierschutzwidrige Hundehaltung auf dem Anwesen in Schweinsberg – seien nicht geeignet, die erforderliche Prognose zu rechtfertigen. Das Urteil ist dem Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 23. Januar 2013 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2013 – bei dem Verwaltungsgericht Gießen am 18. Februar 2013 eingegangen – hat der Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 19. Dezember 2012 zuzulassen. Mit weiterem Schriftsatz vom 22. März 2013 – bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 25. März 2013 eingegangen – hat der Beklagte den Zulassungsantrag, gestützt auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), begründet. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2013 – 2 A 608/13.Z – hat der zweite Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs auf Antrag des Beklagten die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zugelassen. Der Zulassungsbeschluss wurde dem Beklagten am 30. Dezember 2013 zugestellt. Zur Begründung der Berufung führt der Beklagte mit Schriftsatz vom 23. Januar 2014 aus, das klägerische Begehren auf Aufhebung der Ziffer 1 des Bescheides vom 8. September 2003 sei bereits unzulässig, da es am erforderlichen Rechtsschutzinteresse des Klägers fehle. Es werde weiterhin an der Auffassung festgehalten, dass mit der Erklärung des Klägerbevollmächtigten vom 12. Dezember 2003 auch die Erledigung des Widerspruchsverfahrens in Bezug auf den Bescheid vom 8. September 2003 erklärt worden sei. Dies ergebe sich aus dem Kontext der außergerichtlichen Einigung zwischen den Veterinärbehörden und der Familie des Klägers im Hinblick auf die Weiterführung des Betriebes durch den Sohn des Klägers und die diesem erteilte Ausnahmegenehmigung vom Verfütterungsverbot nach § 24a Viehverkehrsordnung. Infolgedessen – so das Schreiben des damaligen Bevollmächtigten des Klägers vom 17. Dezember 2003 – sei das Interesse des Antragstellers an der Entscheidung über das Tierhaltungsverbot erloschen, weil er nicht mehr Tierhalter sei. Im Übrigen sei entgegen der Auffassung des Senats nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Behörde nach Erledigung des Widerspruchsverfahrens gehindert, das Verfahren durch einen Widerspruchsbescheid mit Kostenentscheidung zu beenden. Vielmehr sei das Widerspruchsverfahren einzustellen, was jedoch lediglich deklaratorische Bedeutung habe. Unbeschadet dessen sei das Klagerecht des Klägers gegen das Tierhaltungsverbot vom 8. September 2003 auch verwirkt. So habe sich der Kläger erst Anfang 2007, also mehr als drei Jahre nach Erlass des Tierhaltungsverbots an den Beklagten gewandt, der dann mit Schreiben vom 20. April 2007 um Klarstellung des Begehrens gebeten habe, worauf der Kläger wiederum erst mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 29. Juli 2010 – also circa dreieinhalb Jahre später – reagiert habe. Neben diesem Zeitmoment habe der Beklagte auch den Umständen nach nicht mehr mit einem Interesse an der Bescheidung des Widerspruchs rechnen müssen, da sich der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 auf die Interpretation des Beklagten, das Begehren als Wiedergestattungsantrag gemäß § 16a Satz 2 Nr. 3, 2. Hs. TierSchG aufzufassen, eingelassen habe und gegen die Ablehnung dieses Antrags ein Widerspruchsverfahren eingeleitet habe. Dieser Antrag auf Wiedergestattung der Tierhaltung könne – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – auch in der Sache keinen Erfolg haben, da der Tierhalter – der Kläger – nicht nachgewiesen habe, dass der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen weggefallen sei. Zur näheren Begründung gibt der Beklagte das Vorbringen aus dem Berufungszulassungsantrag vom 22. März 2013 (Bl. 8 bis 14) wieder. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 19. Dezember 2012 – 4 K 2236/11.GI – aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger hat keinen Antrag gestellt. Der Bevollmächtigte des Klägers ist der Auffassung, dass die Ansprüche des Klägers nicht verwirkt seien. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt Anlass zu der Annahme gegeben, er werde das Tierhaltungsverbot hinnehmen. Die Begründung des Verbots sei inhaltlich auf angebliche Verstöße gegen Haltungsbedingungen von Schweinen gestützt worden, sodass die materiellen Fragen des Strafverfahrens und des Verwaltungsverfahrens identisch gewesen seien. Vor einem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens – im Februar 2007 – habe der Kläger keine abschließende Entscheidung des Beklagten über seinen Widerspruch gegen das Tierhaltungsverbot vom 8. September 2003 erwarten können. Im Übrigen habe dieses Strafverfahren mit 17 oder 18 Verhandlungstagen und der Vernehmung von zahlreichen Zeugen und Sachverständigen ergeben, dass alle von dem Beklagten erhobenen Vorwürfe als unbegründet zurückgewiesen worden seien, was sowohl vom Kläger in einer persönlichen Stellungnahme vom 29. Januar 2013 als auch vom Bevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 22. August 2014 im Detail insbesondere auch im Hinblick auf die im Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 11. November 2003 – 10 G 3347/03 – enthaltenen Auflagen ausgeführt werde. Nachdem sich der Kläger mit Schreiben vom 13. Februar 2007 an den Beklagten gewandt habe, habe dieser im Schreiben vom 20. April 2007 nicht zu erkennen gegeben, dass Ansprüche auf Bescheidung oder Neubescheidung verwirkt seien; er habe vielmehr zu erkennen gegeben, entscheidungsbereit zu sein. Alle weiteren Zeitabläufe nach dem Februar 2007 seien dem Kläger ohnehin nicht zuzurechnen, denn es sei schließlich der Beklagte gewesen, der bis zur Klageerhebung auf Zeit gespielt habe. Im Übrigen könne aus möglichen verfahrensrechtlichen Unzulänglichkeiten der früheren Sachbehandlung durch den damaligen Prozessbevollmächtigten nicht der Schluss gezogen werden, der Kläger wolle bis an sein Lebensende keine Tiere mehr halten oder habe sich damit abgefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens einschließlich einer PKH-Akte (sechs Hefter), des Verfahrens VG Gießen – 10 G 3347/03 – und des Hess. VGH – 11 TG 3266/03 – (1 Hefter) und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten (ein Heftstreifen) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren. II. Die vom zweiten Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zugelassene Berufung des Beklagten ist auch im Übrigen zulässig und begründet. Da der Senat einstimmig dieser Auffassung ist und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, entscheidet der Senat gemäß § 130a Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – durch Beschluss. Die Beteiligten sind zu dieser Vorgehensweise gehört worden (§ 130a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 27. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2011 sowie Ziffer 1 des Bescheides des Beklagten vom 8. September 2003 aufgehoben, denn die Klage ist hinsichtlich beider Streitgegenstände unzulässig. Hinsichtlich des Begehrens, den Bescheid des Beklagten vom 27. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2011 aufzuheben, fehlt der Klage das Rechtsschutzbedürfnis. Für das vom Kläger verfolgte Begehren auf Wiedergestattung der Tierhaltung nach § 16a Abs. 1 Nr. 3, 2. Hs. Tierschutzgesetz – TierSchG – ist nicht die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO, sondern die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO, also die auf die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten Verwaltungsakts gerichtete Klage, die richtige Klageart. Dies hat der zweite Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bereits in seinem Zulassungsbeschluss vom 16. Dezember 2013 zum Ausdruck gebracht, indem er unter Rn. 4 ausführt, dass nicht erkennbar sei, inwiefern die vom Kläger beantragte und vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 27. Januar 2011 und des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 3. August 2011 dem Kläger einen rechtlichen oder einen tatsächlichen Vorteil brächte. Gleichwohl hat der anwaltlich vertretene Kläger im Berufungsverfahren keine prozessualen Konsequenzen gezogen, etwa in Form einer Klageänderung, sodass der Kläger an der in erster Instanz verfolgten Anfechtungsklage festzuhalten ist. Dementsprechend ist der Berufung des Beklagten hinsichtlich dieses Streitgegenstandes stattzugeben und die Klage als unzulässig abzuweisen. Auch hinsichtlich des zweiten Streitgegenstandes, des Begehrens auf Aufhebung der Ziffer 1 des Bescheides des Beklagten vom 8. September 2003 ist die Klage unzulässig. Dabei kann zunächst dahinstehen, ob sich – wie der Beklagte meint – das Widerspruchsverfahren durch übereinstimmende Erklärungen erledigt hat und damit bereits Ende 2003 beziehungsweise Anfang 2004 Bestandskraft hinsichtlich dieses Verwaltungsakts eingetreten ist. Übereinstimmende Erledigungserklärungen zur Beendigung eines Widerspruchsverfahrens sind angesichts der Dispositionsbefugnis des Widerspruchsführers nicht vorgesehen, wohl aber die Rücknahme des Widerspruchs. Dies kommt in Betracht, wenn der Widerspruchsführer zu erkennen gibt, dass er das Vorverfahren in der Sache nicht mehr weiterverfolgen will, was auch konkludent geschehen und auch aus einem Schweigen auf eine entsprechende Anfrage geschlossen werden kann (Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 73 Rn. 7). Ob ein solcher Schluss hinsichtlich des für sofort vollziehbar erklärten Haltungs- und Betreuungsverbots von landwirtschaftlichen Nutztieren jeder Art angesichts der Gesamtumstände vor dem Hintergrund des anhängigen Eilverfahrens anlässlich der Betriebsübergabe des Klägers an seinen Sohn angenommen werden kann, lässt der Senat, wie bereits ausgeführt, ausdrücklich offen. In diesem Zusammenhang beachtlich sind jedoch die Ausführungen des elften Senats in seinem (Einstellungs-)Beschluss vom 13. Januar 2004 – 11 TG 3366/03 –, wo der beschließende Berichterstatter ausführt: „Die Erledigung des Verfahrens ist somit dadurch eingetreten, dass der Antragsteller dem Verbot der Haltung und Betreuung von landwirtschaftlichen Nutztieren in der streitgegenständlichen Verfügung des Antragsgegners nachgekommen ist. Insoweit kommt die Erledigungserklärung des Antragstellers einer verdeckten Rücknahme der Beschwerde nach der außergerichtlichen Einigung der Beteiligten im Zeitraum nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts gleich.“ Jedenfalls ist auch hinsichtlich dieses Streitgegenstandes das Klagerecht verwirkt. Hierzu hat der zweite Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Zulassungsbeschluss vom 16. Dezember 2013 ausgeführt: „Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts kann die Befugnis zur Anrufung der Gerichte im Einzelfall verwirkt sein, wenn die verspätete Geltendmachung eines Anspruchs gegen Treu und Glauben verstößt. Danach kann ein Recht nicht mehr ausgeübt werden, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die eine verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Hat ein Betroffener mit der Geltendmachung gerichtlichen Rechtsschutzes eine derart lange Zeit abgewartet, dass mit einem Tätigwerden der Behörden schlechthin nicht mehr zu rechnen war, kann von einer Verwirkung des Rechtsschutzinteresses ausgegangen werden. Das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht haben hierzu bereits mehrfach entschieden, dass bei der Verwirkung prozessualer Befugnisse im öffentlichen Recht nicht nur ein schutzwürdiges Vertrauen der Gegenpartei auf das Untätigbleiben des Berechtigten, sondern auch das öffentliche Interesse an der Wahrung des Rechtsfriedens es rechtfertigen können, die Anrufung eines Gerichts nach langer Zeit als unzulässig anzusehen. Auch eine an sich unbefristete gerichtliche Rechtsschutzmöglichkeit kann deshalb grundsätzlich nicht nach Belieben hinausgezogen oder verspätet gestellt werden, ohne unzulässig zu werden. Dabei darf allerdings der Zeitraum, auf den abgestellt wird, nicht zu kurz bemessen werden. Auch muss die rechtzeitige Anrufung eines Gerichts durch den Betroffenen möglich, zumutbar und von ihm zu erwarten sein (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1972 – 2 BvR 255/67 –, BVerfGE 32, 305 = NJW 1972, 625 = DÖV 1972, 312 = DVBl 1973, 361). Für die Verwirkung einer Klage, die als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig wäre, gelten keine besonderen Regelungen; auch hier gibt es keine schematische Verwirkungsfrist. Die Gerichte haben in denjenigen Fällen, in denen auch ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens bei der Beurteilung der Verwirklichung prozessualer Befugnisse im öffentlichen Recht zu bewerten war, aber nicht unbedingt langjährige Fristen vorausgesetzt. Vielmehr ist stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. So kann nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch die Beantragung gerichtlichen Rechtsschutzes schon nach Ablauf von zwei Jahren als verwirkt angesehen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1972 – 2 BvR 255/67 –, a. a. O.; Beschluss vom 18. Dezember 2002 – 2 BvR 1660/02 –, NJW 2003, 1514). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung spricht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Annahme einer Verwirkung der vom Kläger am 12. August 2011 erhobenen Untätigkeitsklage, nachdem er gegen den Bescheid des Beklagten vom 8. September 2003 am 19. September 2003 Widerspruch erhoben hatte. Gleiches gilt auch, wenn man nicht auf die Erhebung des Widerspruchs, sondern für den Beginn der Frist auf die Zustellung des Einstellungsbeschlusses im Beschwerdeverfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Az.: 11 TG 3366/03) am 19. Januar 2004 und auf das Schreiben des Klägers an den Beklagten vom 13. Februar 2007 abstellt. Des Weiteren treten auch besondere Umstände hinzu, die geeignet sind, eine verspätete Geltendmachung des gerichtlichen Rechtsschutzes durch den Kläger gegen die Nichtbescheidung seines Widerspruchs bezüglich der Untersagungsverfügung des Beklagten vom 8. September 2003 als Verstoß gegen Treu und Glauben zu bewerten. Denn nach dem Verhalten des Klägers, der eine ausdrückliche Mitteilung des Beklagten vom 9. November 2010, sein „Antrag auf Aufhebung“ des angefochtenen Bescheids vom 8. September 2003 werde als Antrag auf Wiedergestattung der Tierhaltung gemäß § 16a Abs. 1 Nr. 3, Halbsatz 2 TierSchG behandelt, unwidersprochen ließ und auch gegen den daraufhin ergangenen Ablehnungsbescheid vom 27. Januar 2011 ein Widerspruchsverfahren einleitete, erscheint die Annahme durchaus gerechtfertigt, dass der Beklagte darauf vertrauen durfte, der Kläger werde die Aufhebung des Bescheids vom 8. September 2003 nach so langer Zeit nicht mehr gerichtlich durchsetzen (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1999 – 6 B 75.98 –, juris). Vor diesem Hintergrund sprechen auch gewichtige Anhaltspunkte für ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Wahrung des Rechtsfriedens hinsichtlich des angefochtenen Bescheids vom 8. September 2003. Selbst wenn man dabei die schriftlichen Eingaben des Klägers und seines Bevollmächtigten aus den Jahren 2007 und 2010 berücksichtigt, sprechen wegen der langjährigen Untätigkeit des Klägers gewichtige Gründe für eine Verwirkung des Klagerechts.“ Unter Bezugnahme auf diese Begründung des zweiten Senats, die sich der beschließende Senat zu eigen macht, besteht bei dem beschließenden Senat die Überzeugungsgewissheit, dass das Klagerecht des Klägers hinsichtlich seines Begehrens auf Aufhebung der Ziffer 1 des Bescheides des Beklagten vom 8. September 2003 verwirkt ist. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass dem Kläger einzuräumen ist, dass der Beklagte angesichts der thematischen Überschneidungen (tierschutzwidrige Nutztierhaltung/Tierquälerei) nicht schon vor Abschluss des gegen den Kläger geführten Strafverfahrens vor dem Amtsgericht Gießen damit rechnen durfte, der Kläger werde von seinem Klagerecht keinen Gebrauch mehr machen. Das Zeitmoment des Verwirkungstatbestandes ist jedoch erfüllt, weil der Kläger in Reaktion auf sein Schreiben vom 13. Februar 2007 die Klarstellungsverfügung des Beklagten vom 12. April 2007 mehr als 3 Jahre unbeantwortet gelassen hat. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers angesichts der Klarstellungsverfügung vom 12. April 2007 in diesem Zusammenhang davon spricht, dass der Beklagte nach dem Februar 2007 bis zur Klageerhebung auf Zeit gespielt habe, ist dies für den Senat nicht nachvollziehbar. Auch soweit der Kläger selbst davon spricht, er habe seit 2006 200 Gerichtsverfahren geführt, die ganz überwiegend Reaktionen auf Handlungen des Beklagten gewesen seien, muss er sich fragen lassen, wie sich sein Verhalten mit seiner Einschätzung in Einklang bringen lässt, mit der Verfügung vom 8. September 2003 betreibe der Beklagte seine Existenzvernichtung. Ein Betroffener, der sich einer solchen Gefahr ausgesetzt sieht, hätte sich in aller erster Linie um die Klärung dieser Angelegenheit gekümmert. Zu diesem Zeitmoment kommt das bereits vom zweiten Senat im Zulassungsbeschluss vom 16. Dezember 2013 angesprochene Umstandsmoment hinzu, wonach der Bevollmächtigte des Klägers die Behandlung des klägerischen Begehrens durch den Beklagten – nach dessen im gesamten Verfahren vertretenen Auffassung von der Bestandskraft der Ziffer 1 des Bescheides des Beklagten vom 8. September 2003 konsequenterweise – als Antrag auf Wiedergestattung der Tierhaltung unwidersprochen gelassen hat. Nachdem der Kläger nach Ablehnung des Wiedergestattungsbegehrens vom 27. Januar 2011 ein Widerspruchsverfahren einleitete, brauchte der Beklagte nicht mit einem widersprüchlichen Verhalten des Klägers, nämlich der Klageerhebung gegen die Ziffer 1 des Bescheides vom 8. September 2003 zu rechnen (vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 – 4 B 31/18 –, ZLW 2019, 290 = Juris). Soweit der Bevollmächtigte des Klägers hierzu ausführt, dass aus möglichen verfahrensrechtlichen Unzulänglichkeiten der früheren Sachbehandlung durch den damaligen Prozessbevollmächtigten nicht der Schluss gezogen werden könne, der Kläger wolle bis an sein Lebensende keine Tiere mehr halten oder sich damit abgefunden habe, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um die Sachbehandlung des jetzigen Bevollmächtigten handelt, dessen verfahrensrechtliche und prozessuale Handlungen sich der Kläger selbstverständlich zurechnen lassen muss. Und im Übrigen führt auch die Bestandskraft des Verwaltungsakts vom 8. September 2003 nicht dazu, dass der Kläger bis zu seinem Lebensende keine Tiere mehr halten darf, was sich unschwer aus § 16a Abs. 1 Nr. 3, Halbsatz 2 TierSchG ableiten lässt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Gerichtskostengesetz – GKG –.