Beschluss
4 B 31/18
BVERWG, Entscheidung vom
8mal zitiert
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Regelung zur bevorzugten Betriebsrichtung des Flughafens (Rückenwindkomponente) kann als Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung ein Verwaltungsrechtschutzproblem begründen.
• Die Klage ist unzulässig wegen Verwirkung des Klagerechts, wenn der Kläger längere Zeit untätig bleibt und unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise etwas zur Rechtswahrung hätte unternehmen müssen.
• Zur Annahme von Verwirkung bedarf es neben dem Zeitmoment eines Umstandsmoments; erst durch beide Momente kann ein Vertrauensmoment entstehen, auf das sich der Verpflichtete einstellen darf.
• Bei mehreren tragenden Begründungen einer Vorinstanz ist die Revision nur zuzulassen, wenn für jede Begründung ein Zulassungsgrund vorliegt.
Entscheidungsgründe
Verwirkung des Klagerechts gegen Rückenwindregelung am Flughafen Frankfurt • Eine Regelung zur bevorzugten Betriebsrichtung des Flughafens (Rückenwindkomponente) kann als Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung ein Verwaltungsrechtschutzproblem begründen. • Die Klage ist unzulässig wegen Verwirkung des Klagerechts, wenn der Kläger längere Zeit untätig bleibt und unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise etwas zur Rechtswahrung hätte unternehmen müssen. • Zur Annahme von Verwirkung bedarf es neben dem Zeitmoment eines Umstandsmoments; erst durch beide Momente kann ein Vertrauensmoment entstehen, auf das sich der Verpflichtete einstellen darf. • Bei mehreren tragenden Begründungen einer Vorinstanz ist die Revision nur zuzulassen, wenn für jede Begründung ein Zulassungsgrund vorliegt. Kläger wenden sich gegen eine von der Deutschen Flugsicherung getroffene Regelung zur sogenannten Rückenwindkomponente, die bei Windgeschwindigkeit bis fünf Knoten die Betriebsrichtung 25 vorgibt. Die Kläger machen durch Fluglärmbetroffenheit Rechte geltend. Der Verwaltungsgerichtshof hielt die Regelung für eine Allgemeinverfügung und verneinte die Klagbefugnis, alternativ rügte er Verwirkung des Klagerechts wegen Untätigkeit der Kläger. Die Kläger hatten im Planfeststellungsverfahren zum Flughafenausbau 2007 die Rückenwindkomponente nicht ausreichend geltend gemacht. Die Vorinstanz nahm an, die Kläger hätten zumutbar gegen den Planfeststellungsbeschluss vorgehen können, unterließen dies jedoch. Die Kläger rügten eine Abweichung von Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; dieser Auffassung schloss sich der Senat nicht an. • Revisionszulassungsvoraussetzungen: Sind mehrere selbständige Begründungen der Vorinstanz angeführt, muss für jede ein Zulassungsgrund vorliegen. • Verwirkungsvoraussetzungen: Es sind zu unterscheiden Zeitmoment (längere Untätigkeit seit Möglichkeit der Rechtsgeltendmachung), Umstandsmoment (Untätigkeit unter den Verhältnissen, in denen vernünftigerweise etwas unternommen werden muss) und daraus folgendes Vertrauensmoment (Gegner darf sich einstellen). • Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Grundsätze zutreffend angewendet: Die Kläger hätten im Planfeststellungsverfahren tätig werden und ihre Einwendungen zur Rückenwindkomponente erheben müssen; sie blieben untätig, obwohl die Regelung für die Lärmermittlung erkennbar war. • Die Untätigkeit der Kläger war nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs treuwidrig, weil durch sie für die Planfeststellungsbehörde und die Beigeladene eine Situation geschaffen wurde, auf die diese sich einstellen durften und nach Ablauf der Widerspruchsfrist nicht mehr mit einem Angriff gerechnet haben durften. • Eine behauptete Abweichung der Vorinstanz von früherer BVerwG-Rechtsprechung wird verneint: Die zitierten Entscheidungen enthalten beispielhafte Konkretisierungen, nicht abschließende Voraussetzungen; die gebotene Dreiteilung Zeit-/Umstands-/Vertrauensmoment entspricht der BVerwG-Rechtsprechung. • Es kann offen bleiben, ob der Planfeststellungsbeschluss die Rückenwindregelung ohnehin umfasst und bestandskräftig geworden ist; dies ändert nichts an der Unzulässigkeit der Klage. • Die Revision wird mangels dargelegter und vorliegender Zulassungsgründe für die Verwirkungsbegründung abgelehnt. Die Beschwerde/Revision wird zurückgewiesen. Die Klage gegen die Rückenwindkomponente ist unzulässig, weil die Kläger ihr Klagerecht verwirkt haben: Sie haben längere Zeit untätig blieb en und unter den konkreten Umständen unterlassen, in dem Planfeststellungsverfahren gegen die Rückenwindregelung vorzugehen, obwohl ihnen dies zumutbar war. Dadurch entstand für die Behörden und die Beigeladene eine Vertrauenslage, auf die sie sich einstellen konnten. Soweit die Kläger eine Abweichung von früherer BVerwG-Rechtsprechung geltend machen, wird diese nicht festgestellt. Kosten- und Streitwertregelungen bleiben der Entscheidung vorbehalten.