Beschluss
5 A 2391/18.Z.A
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2020:1208.5A2391.18.Z.A.00
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Leitsätze
Die Fragestellung, ob anerkannt Schutzberechtigte, die nach einer Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nach Griechenland abgeschoben werden sollen, dort auf größere Funktionsstörungen stoßen und dadurch tatsächlich der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt sind, ist grundsätzlich bedeutsam, auch wenn der Schutzsuchende die Unzulässigkeitsentscheidung selbst nicht angegriffen hat, sondern lediglich die Erteilung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Griechenland begehrt.
Tenor
Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. September 2020 - 4 K 2693/18.F.A - zugelassen.
Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen
5 A 3099/20.A
als Berufungsverfahren fortgeführt.
Entscheidungsgründe
Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. September 2020 - 4 K 2693/18.F.A - zugelassen. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 5 A 3099/20.A als Berufungsverfahren fortgeführt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. September 2018 - 4 K 2693/18.F.A - ist zulässig und begründet, da jedenfalls der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 Asylgesetz - AsylG -) dargelegt worden ist. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur, wenn die in dem Zulassungsantrag aufgeworfene rechtliche oder tatsächliche Frage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. Januar 2019 - 13a ZB 17.31521 -, Juris Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Februar 2018 - 4 A 869/16.A -, Juris Rn. 4). Nicht klärungsbedürftig in diesem Sinne, weil einer fallübergreifenden Klärung nicht zugänglich, sind Tatsachenfragen, die durch besondere Umstände des Einzelfalls geprägt werden oder die von vornherein nur für eine geringe Zahl im entscheidungserheblichen Tatsachenkern vergleichbarer Fälle auch in anderen Fällen entscheidungserheblich sein können. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) erfordert, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufzeigt, weshalb deren Klärung für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und im Berufungsverfahren zu erwarten ist, weshalb ihre Klärung zur Wahrung der Einheit des Rechts oder der Fortbildung der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt und weshalb der Frage eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Darzulegen sind also eine konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. Mai 2016 - 20 ZB 16.50042 -, Juris Rn. 2; Sächsisches OVG, Beschluss vom 1. Juni 2016 - 1 A 291/15.A -, Juris Rn. 3). Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland gestützt, muss der Rechtsmittelführer insbesondere Erkenntnisquellen zum Beleg dafür anführen, dass die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend oder zumindest zweifelhaft sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Dezember 2016 - 4 A 2939/15.A -, Juris Rn. 4; Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. September 2017 - 4 ZB 17.31091 -, Juris Rn. 9) und dass daher Anlass zu deren Klärung in einem Berufungsverfahren besteht. Bei alledem muss die Grundsatzfrage nach Maßgabe des verwaltungsgerichtlichen Urteils rechtlich und tatsächlich aufgearbeitet sein. Dies erfordert regelmäßig ein Durchdringen der Materie und eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. Januar 2019, a.a.O.). Stützt die Vorinstanz ihre Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen, kann das Rechtsmittelgericht ein zulassungsbedürftiges Rechtsmittel nur zulassen, wenn der Rechtsmittelführer gegen jede der tragenden Begründungen mindestens einen Zulassungsgrund darlegt und dieser Grund auch vorliegt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juni 2018 - 19 A 21172/18.A -, Juris Rn. 3 mit Hinweisen auf die st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts zum Revisionszulassungsgrund, vgl. etwa Beschluss vom 15. März 2018 - 10 B 17.17 -, Juris Rn. 4). Diesem Darlegungserfordernis wird der Kläger im Rahmen der Begründung des Zulassungsantrags gerecht. Der Kläger formuliert folgende Fragen, deren Klärung er für grundsätzlich bedeutsam erachtet: „1. Droht Inhabern internationalen Schutzes aufgrund der allgemeinen Lebensbedingungen von anerkannten Schutzberechtigten in Griechenland, soweit keine konkret-individuelle Zusicherung seitens der griechischen Behörden vorliegt, die konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK? 2. Droht eine derartige konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK jedenfalls anerkannten Schutzberechtigten in Griechenland, die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung besonders schutzbedürftig sind und für die keine konkret-individuelle Zusicherung vorliegt?“ Die grundsätzliche Bedeutung jedenfalls der Frage 1. legt der Kläger im eingangs erwähnten Sinne dar. So führt der Kläger aus, nach einer Gesamtwürdigung der aktuellen Erkenntnislage ergebe sich, dass aufgrund der allgemeinen Lebensbedingungen von anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland, die sich tatsächlich nicht in Griechenland aufhielten, im Falle einer Rückkehr nach Griechenland die konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - bestehe und verweist in diesem Zusammenhang auf einige gerichtliche Entscheidungen, die auf diverse weitere Erkenntnismittel Bezug nehmen. Zwischenzeitlich hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 17. Juni 2020 - 1 C 35/19 -, InfAuslR 2020, 402 = Juris, Rn. 23 ff.) in diesem Zusammenhang Folgendes klargestellt: „Liegen die geschriebenen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor, kann eine Unzulässigkeitsentscheidung nach der Rechtsprechung des EuGH aus Gründen vorrangigen Unionsrechts gleichwohl ausnahmsweise ausgeschlossen sein. Das ist der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, die den Antragsteller bzw. Kläger als anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. ausdrücklich EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 35; s.a. Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 88). Damit ist geklärt, dass Verstöße gegen Art. 4 GRC im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen sind, sondern bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung führen. Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU verbietet einem Mitgliedstaat hingegen nicht, die durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis zur Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig auszuüben, wenn der Antragsteller in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn dort als international Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren. Allein der Umstand, dass die Lebensverhältnisse in diesem Mitgliedstaat nicht den Bestimmungen der Art. 20 ff. im Kapitel VII der Anerkennungsrichtlinie gerecht werden, führt angesichts der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu einer Einschränkung der Ausübung der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU vorgesehenen Befugnis, solange die Schwelle der Erheblichkeit des Art. 4 GRC nicht erreicht ist. Vielmehr darf jeder Mitgliedstaat - vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände - davon ausgehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Diese Vermutung gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems auch bei der Anwendung des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU. Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Anerkennungsrichtlinie, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 GRC führen, hindern die Mitgliedstaaten daher nicht, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU eingeräumte Befugnis auszuüben. Gleiches gilt, wenn der Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden und der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 83 ff. und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 34). Systemische Mängel des Asylverfahrens selbst mögen zwar ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den betreffenden Mitgliedstaat rechtfertigen, schränken aber die Befugnis der übrigen Mitgliedstaaten nicht ein, einen neuen Antrag als unzulässig abzulehnen (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 95 - 100). Anders verhält es sich nur dann, wenn das Gemeinsame Europäische Asylsystem in der Praxis in dem Mitgliedstaat, der internationalen Schutz gewährt hat, auf größere Funktionsstörungen stößt und dadurch eine Person tatsächlich der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt wäre. In diesen Fällen darf sich ein anderer Mitgliedstaat nicht auf Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU berufen, um einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen. Begründet hat der Gerichtshof diese Einschränkung der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU enthaltenen Ermächtigung zur Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig mit dem allgemeinen und absoluten Charakter des Verbots in Art. 4 GRC, das eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden ist und ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verbietet, ohne dass es darauf ankommt, ob eine solche Behandlung zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss droht (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 86 ff.). Allein der Umstand, dass der Betroffene in diesen Fällen nach nationalem Recht ohnehin nicht abgeschoben werden darf, verbunden mit der Möglichkeit einer humanitären Aufenthaltserlaubnis und der Gewährung von Rechten und Vorteilen zur Deckung seiner Grundbedürfnisse, rechtfertigt keine andere Auslegung des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU (EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 40). … Auf eine Vorlage des Senats hat der EuGH im Urteil "Ibrahim" - in Anlehnung an das Urteil "Jawo" vom gleichen Tag - den Maßstab für eine Verletzung von Art. 4 GRC durch die Lebensbedingungen im Staat der Schutzgewährung näher konkretisiert. Danach fallen systemische, allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen nur dann unter Art. 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich die betroffene Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 89 - 91 sowie - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 91 - 93 und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 39). Dabei stellt der EuGH bei der Gefahrenprognose auf das Bestehen einer ernsthaften Gefahr ("serious risk") ab (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 86 sowie - C-163/17, Jawo - Rn. 83, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 36). Dies entspricht dem Maßstab der tatsächlichen Gefahr ("real risk") in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK (vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi - NVwZ 2008, 1330 ) bzw. der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im nationalen Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 58 Rn. 20 zu § 60 Abs. 2 AufenthG und Art. 2 Buchst. e und Art. 15 Buchst. b RL 2004/83/EG).“ Ob diese Voraussetzungen für anerkannt Schutzberechtigte, die nach Griechenland zurückgeführt werden sollen, gegeben sind, bedarf auch im Hinblick auf die seitens des Klägers zitierten Gerichtsentscheidungen und Erkenntnismittel jedenfalls weiterer Aufklärung. Die Fragestellung, ob anerkannt Schutzberechtigte, die nach einer Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nach Griechenland abgeschoben werden sollen, dort auf größere Funktionsstörungen stoßen und dadurch tatsächlich der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt sind, und in diesem Zusammenhang lediglich die Erteilung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - hinsichtlich Griechenland begehren, ist grundsätzlich bedeutsam, auch wenn der Schutzsuchende die Unzulässigkeitsentscheidung selbst nicht angegriffen hat. Da zunächst umstritten war, ob das Vorliegen der ernsten Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK oder des Art. 4 GRC zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG führt oder lediglich den Anspruch auf die Erteilung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG begründet, stellt sich die Frage, ob in diesem Zusammenhang auch ein Abschiebungsverbot zu gewähren ist, weiterhin in einer Vielzahl bislang nicht rechtskräftig entschiedener Verfahren, in denen lediglich der Anspruch auf Erteilung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG geltend gemacht wird. Soweit der Kläger zudem einen in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - bezeichneten Verfahrensmangel geltend macht, kann dahinstehen, ob ein weiterer Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG gegeben ist, da der Kläger bereits den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung dargelegt hat. Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren folgt der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 124a Abs. 6 VwGO die nunmehr zugelassene Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen ist. Die Begründung ist beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in 34119 Kassel, Goethestraße 41 + 43, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag und im Einzelnen anzuführende Berufungsgründe enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.