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Beschluss

5 A 3162/20.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2021:0302.5A3162.20.Z.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. November 2020 - 2 K 3356/19.F - wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.965,68 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. November 2020 - 2 K 3356/19.F - wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.965,68 € festgesetzt. Der Antrag der Klägerin - einer Fluggesellschaft - auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. November 2020 bleibt ohne Erfolg. Die von dem Bevollmächtigten der Klägerin gerügten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1-3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Wird der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gerügt, so ist es erforderlich, einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Dies ist dem Bevollmächtigten der Klägerin nicht gelungen. Mit Leistungsbescheid vom 18. Dezember 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. September 2019 zog die Beklagte die Klägerin zur Kostenerstattung aus Anlass der Zurückweisung einer Staatenlosen in Höhe von 7.965,68 € heran. Die gegen die Festsetzung in dieser Höhe erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Festsetzung der Kosten in dieser Höhe gegenüber der Klägerin sei rechtmäßig und verletze sie nicht in ihren Rechten. Die dagegen vorgebrachten Einwände des Bevollmächtigten der Klägerin rechtfertigen die Zulassung der Berufung unter dem Gesichtspunkt des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. Sie wecken beim Senat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Dies gilt zunächst hinsichtlich des Vortrags des Bevollmächtigten der Klägerin, die Festsetzung der geforderten Kosten verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Ausländerin ihren Pass während des Fluges vernichtet habe. Gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - haftet das Beförderungsunternehmen verschuldensunabhängig „für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen“; es sind also sämtliche Kosten, die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen, von der Haftung umfasst (BVerwG, Urteil vom 18. März 2003 – 1 C9/02 –, NVwZ 2003, 1274 = Juris; Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 – 5 A 1865/12 –, InfAuslR 2015, 40 = Juris). In der Literatur werden neben den geschriebenen Haftungsbeschränkungen zusätzliche Beschränkungen der verschuldensunabhängigen Haftung vertreten, die aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hergeleitet werden. Als unverhältnismäßig wird die Heranziehung des Beförderungsunternehmens zu Kosten betrachtet, die durch ungewöhnliche Umstände oder durch besonders rechtsfeindliches Verhalten des beförderten Ausländers entstanden sind (Westphal/Stoppa, Ausländerrecht, S. 658; noch weitergehend, wonach eine Kostentragungspflicht des Beförderungsunternehmens dann ausscheide, wenn der Beförderer alles ihm rechtlich und tatsächlich Zumutbare an Sicherungen und Kontrollen getan habe, um eine fehlende Einreiseberechtigung zu erkennen: Bauer/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 64 AufenthG Rn. 7; Ott, in GK-AufenthG, § 64 Rn. 88 ff.). Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Frage nach einer Haftungsbeschränkung aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn eine Befreiung des Beförderers von der Kostentragungspflicht bereits dann, wenn er die rechtlich erforderlichen und tatsächlich zumutbaren Sicherungen und Kontrollen durchgeführt hat, liefe auf eine Umwandlung der Kostentragungspflicht in eine verschuldensabhängige Haftung hinaus, die der Gesetzgeber außerhalb der Vorschrift des § 66 Abs. 3 Satz 2 AufenthG gerade nicht vorgesehen hat (stRspr des erkennenden Senats; vgl. Beschluss vom 22. Januar 2019 - 5 A 1223/18.Z -, juris). Im Übrigen handelt es sich bei den geltend gemachten Kosten nicht um solche Kosten, die durch atypische Umstände des Einzelfalls entstanden sind. Dies gilt zunächst für die geltend gemachten Personal-, Transport- und Dolmetscherkosten sowie die Kosten der Dokumentenbeschaffung, die eng mit der Rückbeförderungspflicht der Klägerin verbunden sind. In Fällen der Passlosigkeit bzw. ungeklärter Identität fallen solche Kosten regelmäßig im Vorfeld der Rückbeförderung an, so dass ihre Verursachung nicht auf ungewöhnlichen Umständen beruht, vielmehr vom Beförderungsunternehmer kalkulatorisch im Rahmen seiner Preisbildung Berücksichtigung finden kann. Auch der Geltendmachung der Kosten der Unterbringung auf der Grundlage der Unterbringungsanordnung (Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - 5 A 1865/12 -, EZAR-NF 56 Nr. 14 = InfAuslR 2015, 40 = Juris) sowie der Kosten für die Rückführung des Ausländers bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebietes steht der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht entgegen. Denn sowohl die Unterbringungskosten als auch die Kosten für die begleitete Rückführung bewegen sich noch in dem Bereich, mit dem ein umsichtiges, international agierendes Beförderungsunternehmen im Hinblick auf letztlich unerlaubt Einreisende zu rechnen hat. Das Verhalten der Ausländerin, ihren beim Check-In benutzten Pass während des Fluges zu vernichten, war nicht atypisch, sondern ein recht häufig anzutreffendes Verhalten, auf das sich die Klägerin einstellen kann, unabhängig davon, ob sie zu einer besonderen Beobachtung und Einbehaltung des Passes verpflichtet ist. Dementsprechend kann auch die Frage, ob die Prüfung der Atypik des Falles bereits im Heranziehungsverfahren oder erst im Vollstreckungsverfahren zu prüfen ist, offenbleiben (zum Meinungsstand: vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2012 - 10 C 6/12 -, BVerwGE 144, 326 = NVwZ 2013, 67 = Juris Rn. 36 f.). Keine ernstlichen Zweifel wecken die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Heranziehung von Fixkosten im Zusammenhang mit der Unterbringung der betreffenden Ausländerin. Entgegen dem Vortrag des Bevollmächtigten sind derartige Gemeinkosten dem Grundsatz nach erstattungsfähig, wie sich auch aus der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung ergibt, worauf der Senat ausdrücklich verweist (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Inwieweit der vorliegende Fall Anlass dazu geben könnte, von diesem Grundsatz abweichende Erwägungen vorzunehmen, hat der Bevollmächtigte der Klägerin nicht dargetan. Dass die Höhe der geltend gemachten Kosten gegen das Kostendeckungsprinzip, das Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sowie das Äquivalenzprinzip verstießen, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zwar behauptet, aber nicht näher substantiiert. Dies wäre angesichts der - relativ geringen - Höhe der Kosten, die dem Senat nachvollziehbar und angemessen erscheint, erforderlich gewesen, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zu wecken. Der Senat hält entgegen der Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in seiner Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch die geltend gemachten Krankheitskosten in Höhe von 1.314,73 € für erstattungsfähig. Sie standen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorbereitung der Zurückweisung, weil sie der Behandlung der Folgen eines Suizidversuchs und der Abklärung gesundheitlicher Risiken durch suizidale Tendenzen dienten. Hierzu verweist der Senat auch auf die ausführliche Begründung im angegriffenen Urteil, der er sich ausdrücklich anschließt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Auch die Kosten der letztlich gescheiterten Rückführung nach Jordanien dufte die Beklagte geltend machen. Sie hat, wie sich auch aus ihren Ausführungen im Schriftsatz vom 16. Februar 2021 ergibt, ihr Ermessen hinsichtlich einer Rückführung nach Jordanien fehlerfrei ausgeübt. Aufgrund des vorangegangenen längeren Aufenthalts der Ausländerin in Jordanien musste die Beklagte nicht mit der Weigerung dieses Staates rechnen, die Ausländerin zurückzunehmen. Aus den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ergibt sich auch nicht der Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dazu wäre es erforderlich darzulegen, inwieweit sich der Schwierigkeitsgrad des vorliegenden Rechtsstreits signifikant vom Schwierigkeitsgrad durchschnittlicher Verwaltungsstreitverfahren unterscheidet. Dazu reicht der Hinweis auf Literaturstimmen zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und zur - nach Ansicht des Prozessbevollmächtigten der Klägerin - hiervon abweichenden Rechtsprechung nicht. Auch der vom Bevollmächtigten der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache führt nicht zur Zulassung der Berufung. Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend gemacht, so muss, um den gesetzlichen Darlegungserfordernissen zu genügen, dargetan werden, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwieweit diese Frage einer (weitergehenden) Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten verfahrensrechtlichen Bestimmung hat ein Verwaltungsstreitverfahren nur dann, wenn es eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf. Als klärungsbedürftig wirft der Bevollmächtigte der Klägerin zunächst sinngemäß die Frage auf, in welchen Fällen die verschuldensunabhängige Risikohaftung des Beförderungsunternehmers nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgeschlossen bzw. beschränkt ist. Diese Frage ist, wie sich aus den obigen Ausführungen zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergibt, nicht entscheidungserheblich. Die weitere - sinngemäß gestellte - Frage, in welchen Fällen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Kosten der Krankenhilfe und den Rückführungsmaßnahmen besteht, ist schon deshalb einer allgemeinen Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zugänglich, weil sie - wie oben gezeigt - jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf §§ 47, 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).