Urteil
10 C 6/12
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Arbeitgeber haftet nach § 66 Abs.4 AufenthG für Kosten einer Abschiebung, wenn er einen Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigte, obwohl diesem Erwerbstätigkeit nicht erlaubt war.
• Kosten für Amtshandlungen, die in die Rechte des Ausländers eingreifen (z. B. Abschiebungshaft), sind nur erstattungsfähig, wenn diese Amtshandlungen rechtmäßig waren.
• Die Verletzung von Informationspflichten nach Art.36 Abs.1 Buchst. b WÜK macht eine Freiheitsentziehung rechtswidrig und schließt die Erstattung der dafür entstandenen Kosten aus.
• Für sonstige Durchführungskosten (z. B. Begleitung, Flugkosten) haftet der Arbeitgeber nach § 67 Abs.1 AufenthG, soweit die Maßnahmen erforderlich und nach Vornahme rechtmäßig waren; Verhältnismäßigkeitsprüfungen sind im Vollstreckungsverfahren vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Haftung des Arbeitgebers für Abschiebungskosten bei unerlaubter Beschäftigung; Haftungsausschluss bei rechtswidriger Abschiebungshaft • Ein Arbeitgeber haftet nach § 66 Abs.4 AufenthG für Kosten einer Abschiebung, wenn er einen Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigte, obwohl diesem Erwerbstätigkeit nicht erlaubt war. • Kosten für Amtshandlungen, die in die Rechte des Ausländers eingreifen (z. B. Abschiebungshaft), sind nur erstattungsfähig, wenn diese Amtshandlungen rechtmäßig waren. • Die Verletzung von Informationspflichten nach Art.36 Abs.1 Buchst. b WÜK macht eine Freiheitsentziehung rechtswidrig und schließt die Erstattung der dafür entstandenen Kosten aus. • Für sonstige Durchführungskosten (z. B. Begleitung, Flugkosten) haftet der Arbeitgeber nach § 67 Abs.1 AufenthG, soweit die Maßnahmen erforderlich und nach Vornahme rechtmäßig waren; Verhältnismäßigkeitsprüfungen sind im Vollstreckungsverfahren vorzunehmen. Der Kläger betreibt eine Gaststätte und beschäftigte im März 2003 den jordanischen Staatsangehörigen W. als Kellner, obwohl dieser keine gültige Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis hatte. W. wurde am 24. März 2003 festgenommen, in Untersuchungshaft genommen und später in Abschiebungshaft gesetzt; ein Abschiebeversuch im Oktober 2003 scheiterte, am 5. November 2003 erfolgte die Abschiebung nach Jordanien. Die Behörde machte gegenüber dem Kläger Abschiebungskosten von insgesamt 17 013,09 € geltend. Das Verwaltungsgericht reduzierte die Forderung und begrenzte sie aus Verhältnismäßigkeitsgründen; das Oberverwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger legte Revision ein und rügte insbesondere die Rechtswidrigkeit der Abschiebungshaft (fehlende Belehrung nach Art.36 WÜK), die Unangemessenheit bestimmter Begleit- und Flugkosten sowie die Nichtverwendung beschlagnahmter Mittel zur Kostendeckung. • Zuständigkeit und Anspruchsgrundlage: Die Ausländerbehörde kann nach § 67 Abs.1 i.V.m. § 71 AufenthG die tatsächlich entstandenen Abschiebungskosten per Leistungsbescheid geltend machen; § 66 Abs.4 AufenthG begründet die Haftung des Arbeitgebers bei unerlaubter Beschäftigung. • Tatbestandliche Haftung des Klägers: Das Berufungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger W. als Arbeitnehmer beschäftigte und dass dieser keine gültige Arbeitserlaubnis hatte; der Kläger verletzte seine Sorgfaltspflicht, weil er sich nicht durch Vorlage der Originaldokumente von der Erlaubnis überzeugte. • Rechtmäßigkeit der in Rechte eingreifenden Amtshandlungen: Die Kostentragung nach § 66 Abs.4 AufenthG setzt voraus, dass die auslösenden Amtshandlungen die Rechte des Ausländers nicht verletzen; bei Eingriffen in Freiheitsrechte (Abschiebungshaft) ist die Rechtmäßigkeit ex ante zu prüfen. • Verstoß gegen Art.36 WÜK: W. wurde bei Anordnung und Verlängerung der Abschiebungshaft nicht über seine Rechte nach Art.36 Abs.1 Buchst. b WÜK belehrt; dies ist ein grundlegender Verfahrensmangel, macht die Freiheitsentziehung rechtswidrig und schließt die Erstattung der Haftkosten aus. • Rechtsfolgen: Wegen der Rechtswidrigkeit der Abschiebungshaft kann der Beklagte die Haftkosten (12 693,60 €) nicht vom Kläger verlangen. Für andere, nicht in die Rechte des Ausländers eingreifende Durchführungskosten gilt hingegen § 67 AufenthG; sie sind erstattungsfähig, soweit erforderlich und tatsächlich entstanden. • Einzelne Kostenpositionen: Die Begleitung von Berlin nach Frankfurt durch drei Beamte war erforderlich; die Erstattung von Flugkosten in Business-Klasse für begleitende Beamte entspricht geltendem Auslandsreisekostenrecht (§ 2 Abs.2 Auslandsreisekostenverordnung) und ist nach § 67 Abs.1 Nr.3 AufenthG erstattungsfähig. • Verhältnismäßigkeit und Vollstreckung: Eine Begrenzung der Haftung aus Verhältnismäßigkeitsgründen im Heranziehungsverfahren ist nicht geboten; soziale oder wirtschaftliche Gesichtspunkte sind im Stundungs-/Erlass- oder Vollstreckungsverfahren zu prüfen. Die Revision des Klägers ist teilweise erfolgreich: Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts wird insoweit aufgehoben, als sie die Erstattung der Kosten der Abschiebungshaft (12 693,60 €) zugunsten des Beklagten bestätigt hat; diese Haftung entfällt wegen der rechtswidrigen Freiheitsentziehung infolge der unterlassenen Belehrung nach Art.36 Abs.1 Buchst. b WÜK. Soweit es um die übrigen Abschiebungskosten in Höhe von 4 257,49 € geht, bleibt die Entscheidung des Berufungsgerichts bestehen: der Kläger haftet hierfür nach § 66 Abs.4 i.V.m. § 67 Abs.1 AufenthG, weil die betreffenden Maßnahmen erforderlich und nach den maßgeblichen Regeln rechtmäßig waren. Zur Frage der Angemessenheit einzelner Kosten (z. B. Business-Class-Flug) hielt das Gericht fest, dass diese den bis dahin geltenden dienstlichen Reisekostenvorschriften entsprechen und erstattungsfähig sind. Sozialrechtliche oder verhältnismäßigkeitsbedingte Entlastungen des Klägers können im Rahmen von Stundung, Erlass oder anderen vollstreckungsrechtlichen Verfahren berücksichtigt werden.