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Beschluss

4 L 2454/22.DA

VG Darmstadt 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2023:0502.4L2454.22.DA.00
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Leitsätze
Verpflichtet der Träger der Straßenbaulast gemäß § 15 Abs. 2 HStrG den, der eine Straße beschädigt oder zerstört, zur Übernahme der entstehenden Kosten, liegt keine Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten vor.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 1.789,81 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verpflichtet der Träger der Straßenbaulast gemäß § 15 Abs. 2 HStrG den, der eine Straße beschädigt oder zerstört, zur Übernahme der entstehenden Kosten, liegt keine Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten vor. Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 1.789,81 EUR festgesetzt. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt. Soweit es den gegen die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 79,75 Euro in Nr. 2 des Bescheides vom 29.06.2022 gerichteten Teil des Eilverfahrens betrifft, hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin das Verfahren mit Schriftsatz vom 17.03.2023 für erledigt erklärt und die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin haben sich dem mit Schriftsatz vom 28.03.2023 angeschlossen. Sie haben darüber hinaus erklärt, insoweit die Kosten des Verfahrens zu übernehmen. Diese Erklärung kann aber nicht dazu führen, dass das Gericht gemäß Nr. 5 211 des Kostenverzeichnisses zum GKG der Kostenübernahmeerklärung folgt und insoweit die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin auferlegt. Die Voraussetzungen dafür liegen nämlich nicht vor, da die Antragsgegnerin eine Kostenübernahmeerklärung nur bezüglich des gegen die Nr. 2 des Bescheides vom 26.09.2022 gerichteten Teils des Eilantrags abgegeben hat und damit keine – wie dies die Anwendung der Nr. 5 111 des Kostenverzeichnisses zum GKG voraussetzt – auf das gesamte in der Hauptsache erledigte Verfahren gerichtete Kostenübernahmeerklärung. Es ist deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzugeben. Die Festsetzung der Verwaltungsgebühr dürfte nämlich aus den in dem gerichtlichen Hinweis vom 20.12.2022 angeführten Gründen mangels Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig gewesen sein und im Übrigen hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 01.03.2023 die aufschiebende Wirkung des von der Antragstellerin eingelegten Widerspruchs angeordnet. Soweit es den gegen die Festsetzung von Kosten in Höhe von 7 079,48 Euro für die Reparatur eines beschädigten Gehwegs gerichteten Teil des Eilverfahrens betrifft, haben die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin zunächst der Erledigungserklärung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin widersprochen, dann aber doch mit Schriftsatz vom 02.05.2023 die Hauptsache für erledigt erklärt. Es entspricht auch insoweit billigem Ermessen, die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Das Gericht folgt der in dem gerichtlichen Verfahren von der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung, dass die Verpflichtung zur Übernahme der bei der Beschädigung oder Zerstörung einer Straße entstehenden Kosten gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 HStrG keine Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO darstellt. Unter dem Begriff der öffentlichen Abgaben sind alle hoheitlich geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Geldforderungen zu verstehen, die den Zweck haben, den Finanzbedarf des Hoheitsträgers für die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben zu decken; erfasst sind daher jedenfalls Steuern, Gebühren und Beiträge (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1992 - 4 C 30/90 - NVwZ 1993, 1112; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80, Rn. 56). Dazu gehören aber auch sonstige Abgaben, die eine Finanzierungsfunktion erfüllen (BVerwG, Urteil vom 17.12.1992, a. a. O; Puttler in Sodan/Zie-kow, a. a. O, Rn. 58). Die Finanzierungsfunktion darf allerdings gegenüber den übrigen Zwecken der Abgabe nicht so weit in den Hintergrund treten, dass sie nur noch als Nebeneffekt erscheint (Puttler in Sodan/Ziekow, a. a. O, Rn. 58 m. w. N.). § 15 Abs. 2 Satz 1 HStrG enthält einen speziellen öffentlich-rechtlichen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch, der den Träger der Straßenbaulast ermächtigt, die Kosten vom Verursacher geltend zu machen, die bei der Reparatur einer beschädigten Straße oder einzelner Bestandteile einer Straße entstehen. Es geht also nicht etwa um die Finanzierung des Baus oder der grundhaften Sanierung eines ganzen Straßenabschnitts, die über Erschließungs- oder Ausbaubeiträge erfolgt, sondern um den Ausgleich der Kosten, die bei der Reparatur eines vereinzelten Schadens an einer Straße entstehen. Einem solchen Anspruch kommt keine allgemeine Finanzierungsfunktion im Straßenbau zu. Wenn jemand gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 HStrG zur Übernahme der entstehenden Kosten verpflichtet wird, werden auch keine Kosten i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO geltend gemacht. Kosten in diesem Sinne sind die öffentlich-rechtlichen Gebühren und Auslagen, die in einem förmlichen Verwaltungsverfahren nach den Vorschriften der Verwaltungskostengesetze auferlegt werden (vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, a. a. O., Rn. 61). Auslagen sind Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung entstehen (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 HVwKostG). Die Reparatur einer Straße erfolgt nicht in einem förmlichen Verwaltungsverfahren und die Reparaturkosten entstehen nicht in einem Zusammenhang mit einer zu dieser Verwaltungsverfahren gehörenden Amtshandlung. Reparaturkosten, zu deren Übernahme gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 HStrG der Verursacher verpflichtet wird, werden somit nicht als Auslagen geltend gemacht. Solche Reparaturkosten können auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass der Träger der Straßenbaulast für diese in Vorlage getreten ist, als Kosten i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VwGO angesehen werden. Geldforderungen einer Behörde, die lediglich einen Ersatz solcher finanzieller Aufwendungen darstellen, für die sie in Vorlage getreten ist, sind keine Kosten in diesem Sinne. Denn es handelt hierbei um die Erstattung konkreter Ausgaben und nicht um eine Einnahmequelle zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs der Verwaltung (vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, a. a. O., Rn. 62). Der Hessische Verwaltungsgerichtshof vertritt deshalb auch in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass Grundstücksanschlusskosten (§ 12 KAG) weder öffentliche Abgaben noch Kosten i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sind, so dass einem Widerspruch gegen die Heranziehung zu Grundstücksanschlusskosten gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Beschluss vom 12.01.1989 - 5 TH 4916/88 - NVwZ-RR 1989, 329; Beschluss vom 10.01.2023 - 5 A 430/20 - juris). Die Antragsgegnerin hat schon durch ihre Antragserwiderung vom 19.12.2022 die Erledigung der Hauptsache, soweit es um die Festsetzung der Reparaturkosten für den Gehweg durch Nr. 1 des Bescheids vom 29.06.2022 geht, herbeigeführt. Sie hat nämlich in der von ihren Prozessbevollmächtigen verfassten Antragserwiderung – anders als im Verwaltungsverfahren – die (zutreffende) Auffassung vertreten, dass dem Widerspruch gegen Nr. 1 des Bescheids vom 29.06.2022 aufschiebende Wirkung zukommt. Damit hat die Antragsgegnerin erklärt, dass sie vorläufig nicht mehr aus dem Bescheid vom 29.06.2022 die dort festgesetzten Reparaturkosten für den Gehweg in Höhe von 7 079,48 Euro vollstrecken möchte. Die Antragstellerin hatte daher das von ihr mit dem Eilverfahren verfolgte Ziel, diesen Betrag vorläufig nicht zahlen zu müssen, erreicht. Es entspricht aber nicht billigem Ermessen, der Antragsgegnerin allein deshalb, weil sie mit der zutreffenden Darstellung der Rechtslage die Erledigung der Hauptsache herbeigeführt hat, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Man könnte vielmehr dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin anlasten, dass er die aufschiebende Wirkung des eingelegten Widerspruchs nicht erkannt und einen Eilantrag eingereicht hat, mit dem der anstrebte, dass vom Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 29.06.2022 angeordnet wird. Bei der Entscheidung nach billigen Ermessen ist aber auch die Vorgehensweise der Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren zu beachten. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat in seinem Schriftsatz vom 10.09.2022, in dem er den Anfang August 2022 eingelegten Widerspruch begründet hat, auch beantragt, die sofortige Vollziehung des Bescheids auszusetzen. Die Antragsgegnerin hat den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bis zur Einreichung des Eilantrags nicht beschieden und noch nicht einmal eine Mahnsperre eingerichtet. Mit Mahnschreiben vom 01.11.2022 der Antragsgegnerin wurde der Erwartung Ausdruck gegeben, dass die Zahlung des Betrags bis zum 18.11.2022 erfolgt. Nach Ablauf der Zahlungsfrist wurde die Einleitung der Zwangsvollstreckung durch einen Vollstreckungsantrag beim Landkreis Groß-Gerau als Vollstreckungsbehörde angekündigt. Die Antragstellerin musste daher davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin glaubt, dass der Widerspruch gegen den Bescheid vom 29.06.2022 keine aufschiebende Wirkung hat und sie entschlossen ist, die Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung geltend zu machen. Es entsprach deshalb schon anwaltlicher Sorgfalt, einen Eilantrag beim Gericht einzureichen, mit dem vorläufig verhindert wird, dass die Antragsgegnerin den festgesetzten Betrag vollstreckt. Da es somit zu dem Eilverfahren aufgrund des die aufschiebende Wirkung des eingelegten Widerspruchs nicht beachtenden Verhaltens der Antragsgegnerin vor der Anhängigkeit des Eilverfahrens gekommen ist, entspricht es billigem Ermessen, der Antragsgegnerin auch die Kosten des die Festsetzung der Reparaturkosten des Gehwegs betreffenden Teils des Eilverfahrens aufzuerlegen. Dem steht entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht entgegen, dass der zunächst von der Antragstellerin gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 29.06.2022 anzuordnen, unzulässig war, weil der Widerspruch aufschiebende Wirkung hatte. Das Gericht ist nämlich auch im Eilverfahren verpflichtet, gemäß § 86 Abs. 3 VwGO darauf hinzuwirken, dass sachdienliche Anträge gestellt werden. Wenn die Rechtslage nicht schon zutreffend von dem Prozellbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung dargestellt worden wäre, hätte dies das Gericht ausführlicher, als es dies in seinem Hinweis vom 20.12.2022 getan hat, tun müssen. Es wäre dann voraussichtlich dazu gekommen, dass die Antragsgegnerin nicht länger die Auffassung vertreten hätte, dass der eingelegte Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Dies hätte unmittelbar zur Erledigung der Hauptsache geführt. Wäre die Antragsgegnerin der Auffassung des Gerichts nicht gefolgt, hätte es sich um einen Fall faktischer Vollziehung gehandelt. Das Gericht hätte dann die Antragstellerin darauf hinweisen müssen, dass sie beantragen müsste, festzustellen, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat. Hätte die Antragstellerin ihren Antrag umgestellt, wäre in diesem Fall der Eilantrag in dem Zeitpunkt, in dem über den Antrag entschieden wird, zulässig und begründet gewesen. Die Antragsgegnerin beachtet nicht, dass es für die Zulässigkeit eines Antrags auf den Zeitpunkt ankommt, in dem über den Antrag entschieden wird. Auch aus der von der Antragsgegnerin angeführten Entscheidung des Landessozialgerichts für das Land Niedersachsen (Beschluss vom 08.07.1997 - L 1 Rlw 20/97 eR - juris) ergibt sich nichts Anderes. In den dort entschiedenen Fall hat der Senat im Beschwerdeverfahren festgestellt, dass die vom Antragsteller im Zusammenhang mit der Einstellung seines vorzeitigen Altersgeldes erhobenen Widersprüche aufschiebende Wirkung entfalten. Lediglich ein weitergehender Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt, da es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Behörde, obwohl das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs festgestellt habe, gleichwohl an den eingeschlagenen Weg der sofortigen Vollziehung festhalte. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. In den Nummer 1 und 2 des Bescheids vom 29.06.2022 wurde ein Betrag von insgesamt 7 159,23 Euro (7 079,48 Euro + 79,75 Euro) festgesetzt. Da es in dem Eilverfahren lediglich darum ging, ob dieser Betrag sofort zu zahlen ist, ist in Orientierung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ¼ dieses Betrags als Streitwert festzusetzen.