Beschluss
5 K 519/23 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2025:0227.5K519.23OVG.00
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Leitsätze
Die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO erstreckt sich nicht auf die isolierte Anfechtung eines Kostenbescheides im Zusammenhang mit der Rücknahme eines Antrages auf Genehmigung von Windkraftanlagen.(Rn.3)
Tenor
Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern ist sachlich
unzuständig.
Der Rechtsstreit wird an das zuständige Verwaltungsgericht Schwerin
verwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO erstreckt sich nicht auf die isolierte Anfechtung eines Kostenbescheides im Zusammenhang mit der Rücknahme eines Antrages auf Genehmigung von Windkraftanlagen.(Rn.3) Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern ist sachlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Verwaltungsgericht Schwerin verwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Der Rechtsstreit ist nach § 83 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an das nach §§ 45, 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO zuständige Verwaltungsgericht Schwerin zu verweisen. Den Beteiligten ist Gelegenheit gegeben worden, zur beabsichtigten Verweisung Stellung zu nehmen. Das angerufene Gericht ist sachlich unzuständig. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich vorliegend nach § 45 VwGO. Danach entscheidet das Verwaltungsgericht im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die – wie vorliegend – der Verwaltungsrechtsweg offensteht. Die sachliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts wird nicht durch § 48 VwGO begründet. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die dort im Einzelnen benannt werden. Hierbei kommt allein § 48 Abs. 1 Nr. 3a VwGO für eine Begründung der Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts in Betracht. Danach ist das Oberverwaltungsgericht für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sowie Anlagen von Windenergie auf See im Küstenmeer sachlich zuständig. Das hier vorliegende Verwaltungsstreitverfahren betrifft keinen der benannten Fälle, sondern die isolierte Anfechtung eines Kostenbescheides im Zusammenhang mit der Rücknahme eines Antrages auf Genehmigung von Windkraftanlagen. Ein zu der Errichtung, dem Betrieb und der Änderung solcher Anlagen zuständigkeitsbegründenden Bezug ist nicht gegeben. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 16. Juni 2022 – 12 KS 71/22 – (juris Rn. 7) insoweit Folgendes ausgeführt: „Das ergibt sich daraus, dass die erstinstanzliche Zuständigkeitszuweisung an das Obergericht in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO gesetzessystematisch einen Ausnahmecharakter hat und dass das mit ihr verfolgte gesetzgeberische Ziel darin besteht, durch eine Verkürzung des Instanzenzugs in Rechtsstreitigkeiten über Genehmigungen schneller zu rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen zu gelangen. Dies soll die Verwirklichung der von der Zuständigkeitszuweisung erfassten Vorhaben und damit die Erreichung der auf Letztere bezogenen, für die „Energiewende“ zentralen Ausbauziele beschleunigen (vgl. Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen, Begründung, BT-Drucks. 19/22139, S. 16, unter B., zu Art. 1, zu Nr. 1, zu Buchst. a, zu Doppelbuchst. aa). Isolierte Streitigkeiten über Verwaltungskosten betreffen aber keine der einschlägigen Genehmigungen und durch eine Verkürzung des für sie gegebenen Instanzenzugs kann auch typischerweise die Verwirklichung von Vorhaben der raumbedeutsamen Windenergienutzung an Land nicht beschleunigt werden.“ Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an (vgl. auch VGH Kassel, Beschluss vom 30. August 2023 – 5 C 1093/23 –, juris Rn. 9, unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 22. November 1995 – 11 VR 42/95 –). Die insoweit anderslautende Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2023 ist lediglich als i. S. v. § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig anzusehen. Sie hat keine konstitutive Wirkung. Eine Kostenentscheidung ist nach § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG nicht erforderlich.