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Beschluss

5 B 686/24

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2024:0704.5B686.24.00
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Leitsätze
Zur Unzumutbarkeit der von einem PKW-Aufzug ausgehenden Lärmemissionen (hier verneint). Ein PKW-Aufzug kann unter den Begriff der überdachten Zufahrt zu einer Tiefgarage iSd § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 HBO gefasst werden und ist einer solchen daher bezüglich der Einhaltung von Abstandsflächen gleichgestellt.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. März 2024 - 8 L 578/24.F - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden, zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Unzumutbarkeit der von einem PKW-Aufzug ausgehenden Lärmemissionen (hier verneint). Ein PKW-Aufzug kann unter den Begriff der überdachten Zufahrt zu einer Tiefgarage iSd § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 HBO gefasst werden und ist einer solchen daher bezüglich der Einhaltung von Abstandsflächen gleichgestellt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. März 2024 - 8 L 578/24.F - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden, zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen zur Errichtung eines Wohnhauses samt Tiefgarage nebst einem PKW-Lastenaufzug und begehrt zugleich von der Antragsgegnerin den Erlass einer Baueinstellungsverfügung hinsichtlich dieses Bauvorhabens. Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung …, Flur …, Flurstücke … und …, F-Straße … und … in …, Ortsteil …. Diese Grundstücke sind jeweils mit Wohngebäuden mit sechs Wohneinheiten bebaut. Die Beigeladene ist Eigentümerin des unmittelbar westlich an die Grundstücke des Antragstellers angrenzenden Grundstücks Gemarkung …, Flur …, Flurstück …, G-Straße … in …, Ortsteil … (Baugrundstück). Die Grundstücke befinden sich im unbeplanten Innenbereich. Die Beigeladene beabsichtigt auf dem Baugrundstück den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit zwei Vollgeschossen und einem Staffelgeschoss mit acht Wohneinheiten, einer Tiefgarage mit acht PKW-Stellplätzen, einem Keller und Nebenräumen sowie die Anlage von zwei Außenstellplätzen und der Außenanlagen. An der nordöstlichen Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück H-Straße … soll ein eingehauster PKW-Aufzug errichtet werden, der zur Tiefgarage führt. Mit Bescheid vom 20. September 2022 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die Baugenehmigung für das beantragte Bauvorhaben. Hiergegen legte der Antragsteller am 10. November 2022 Widerspruch ein. Am 8. Januar 2024 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin ein bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber den Bauarbeiten. Mit Bescheid vom 23. Januar 2024 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen eine Baugenehmigung für die veränderte Bauausführung, die die Herstellung des zweiten Rettungsweges aus der Tiefgarage betraf. Auch hiergegen legte der Antragsteller am 31. Januar 2024 Widerspruch ein. Am 22. Februar 2024 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche vom 10. November 2022 und 31. Januar 2024 gegen die der Beigeladenen mit Bescheiden vom 22. September 2022 und 23. Januar 2024 erteilten Baugenehmigungen sowie den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf eine Baueinstellungsverfügung beantragt. Mit Beschluss vom 25. März 2024 hat das Verwaltungsgericht die Anträge abgelehnt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche sei unbegründet, weil dem Antragsteller kein Abwehrrecht gegen die Baugenehmigungen zustehe. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem allgemeinen Wohngebiet. Das Bauvorhaben der Beigeladenen füge sich in diese ein und verletze nicht das Rücksichtnahmegebot. Eine solche Verletzung des Rücksichtnahmegebots ergebe sich insbesondere nicht aus der Anordnung des PKW-Aufzuges. Grundsätzlich hätten Nachbarn die von Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Emissionen hinzunehmen. Davon sei hier keine Ausnahme zu machen. Ob der Zugang zur Tiefgarage im Rahmen einer Rampe oder eines PKW-Aufzugs erfolge, sei unerheblich. Außerdem liege die Zufahrt zur Tiefgarage nicht im besonders schutzbedürftigen hinteren Ruhebereich der Grundstücke des Antragstellers. Ebenso wenig bestehe ein Anordnungsanspruch auf ein bauaufsichtliches Einschreiten, weil das Bauvorhaben nicht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehe. Zur weiteren Begründung hat das Verwaltungsgericht insoweit auf das Vorbringen der Antragsgegnerin verwiesen und sich dieses zu eigen gemacht. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist dem Antragsteller am 28. März 2024 zugestellt worden. Am 4. April 2024 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingelegt und diese mit am 22. April 2024 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz begründet. Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handele es sich bei der Eigenart der näheren Umgebung nicht um ein allgemeines Wohngebiet, sondern um ein reines Wohngebiet. Überdies habe der Hersteller der Hebetechnik mitgeteilt, dass durch den Hubvorgang am Hydraulikaggregat des PKW-Aufzugs Lärmimmissionen in Höhe von bis zu 67 dB(A) entstehen würden. Es liege auf der Hand, dass an den Immissionsorten I-Straße … und … die Orientierungswerte der TA Lärm für reine Wohngebiete durch die Anzahl der Zu- und Abfahrten zur Tiefgarage gerade zur Nachtzeit nicht eingehalten werden könnten. Es sei den Anwohnern in Wohngebäuden, die nur ca. 13 m entfernt liegen würden, insbesondere in der Nacht nicht zuzumuten, solche Geräusche öfter und in unregelmäßigen, nicht kalkulierbaren Abständen hören zu müssen. Die Behauptung der Beigeladenen, dass an der Oberfläche keine Immissionen zu messen seien, sei physikalisch fast unmöglich und viel zu unsubstantiiert. Auch weil sich die Beigeladene mehrfach als unzuverlässig erwiesen habe, hätte sich die Antragsgegnerin nicht ausschließlich auf deren ungeprüfte Angaben verlassen dürfen. Vielmehr hätte die Beigeladene mit Blick auf die Verwendung des PKW-Aufzugs zwingend eine Immissionsprognose anfertigen müssen, um die Einhaltung der Werte der TA Lärm nachweisen zu können. Weil die Antragsgegnerin von der Beigeladenen kein solches Immissionsschutzgutachten verlangt habe, sei derzeit jedenfalls von einer erheblichen Überschreitung der Immissionsrichtwerte durch den Stellplatzverkehr auszugehen. Aber auch ungeachtet der unterlassenen Einzelprüfung verletze die Errichtung des PKW-Aufzuges durch die damit verbundenen unzumutbaren Lärmimmissionen das Gebot der Rücksichtnahme. Zudem ist der Antragsteller der Auffassung, dass ihm ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten zustehe, weil der PKW-Aufzug nicht innerhalb der Abstandsflächen nach § 6 HBO habe errichtet werden dürfen. Das geplante Bauvorhaben sei nicht nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 HBO privilegiert, weil ein PKW-Aufzug keine Garage darstelle. Ebenso wenig könne der PKW-Aufzug unter die Ausnahme des § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 HBO subsumiert werden, da er keine überdachte Zufahrt zu einer Tiefgarage darstelle. Die entsprechenden Regelungen seien auf einen PKW-Aufzug auch nicht entsprechend anwendbar. In § 6 Abs. 10 HBO seien die Ausnahmen von der Pflicht zur Einhaltung von Abstandsflächen abschließend geregelt und eng auszulegen. Die Bauordnungen anderer Länder würden neben der Freistellung von Garagen und Tiefgaragenzufahrten explizite Freistellungen für Aufzüge zu Tiefgaragen vorsehen. Angesichts der vermehrten Errichtung von PKW-Aufzügen bei Neubauvorhaben und in Kenntnis der Regelungen in den anderen Ländern habe sich der hessische Landesgesetzgeber bei der letzten Änderung der Hessischen Bauordnung und der damit verbundenen Erweiterung der Privilegierungstatbestände des § 6 HBO offensichtlich bewusst gegen eine Aufnahme von PKW-Aufzügen entschieden. Zudem stellten PKW-Aufzüge mit Einhausung große, nachbarbeeinträchtigende bauliche Anlagen dar, die sich auch auf die Geschossfläche auswirken könnten. Damit könnten sie nicht entgegen dem Willen des Landesgesetzgebers unter den Privilegierungstatbestand gefasst werden. Unabhängig davon bestehe ein Anspruch auf ein bauaufsichtliches Einschreiten auch deswegen, weil das Bauvorhaben gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstieße. Schließlich rügt der Antragsteller eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht. Die von Seiten der Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren gewährte Akteneinsicht habe nicht alle Unterlagen umfasst. Das Verwaltungsgericht habe die entsprechende ergänzte Akteneinsicht erst am Tag der Beschlussfassung und damit verspätet gewährt. Auch von den seitens der Antragsgegnerin nachgelieferten Aktenteilen 7 und 8 habe der Antragsteller erst nach Bekanntgabe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts erfahren. Der Antragsteller beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. März 2024 1. die aufschiebende Wirkung der am 10. November 2022 und 31. Januar 2024 gegen die Baugenehmigungen vom 20. September 2022 (Az. 325 22-00440) und vom 23. Januar 2024 (Az. 325 24-00009) zum „Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 8 Wohneinheiten, Tiefgarage mit 8 PKW-Stellplätzen, Keller und Nebenräume, 2 Außenstellplätzen, Außenanlage“ sowie zur „veränderten Ausführung Errichtung einer Kellertreppe im Außenbereich als 2. RW“ erhobenen Widersprüche auf Grundlage von § 80a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212a BauGB anzuordnen und 2. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, der Beigeladenen durch eine sofort vollziehbare Verfügung aufzugeben, die Bauarbeiten zur Ausführung des genehmigten Bauvorhabens (Az. 325 22-00440 und Az. 325 24-00009) auf dem Grundstück Gemarkung …, Flur …, Flurstück …, J-Straße … in … … bis zur Entscheidung in der Hauptsache einzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, das Verwaltungsgericht habe die nähere Umgebung zutreffend als allgemeines Wohngebiet qualifiziert. Selbst unter der Annahme eines reinen Wohngebiets habe kein Bedarf bestanden, von der Beigeladenen eine Immissionsprognose anzufordern. Denn es habe keinen Anhaltspunkt dafür gegeben, dass die Nutzung der Tiefgarage und deren Zuwegung über einen PKW-Aufzug mit übermäßigem Lärm einhergehen könnte. Auch der Antragsteller behaupte eine solche Belastung nur, ohne sie nachweisen zu können. Dass von dem Hydraulikaggregat des PKW-Aufzugs eine Lautstärke von 67 dB(A) ausgehe, bedeute nicht, dass der Antragsteller solchen Immissionswerten an seiner Liegenschaft tatsächlich ausgesetzt sei. Diese würden vielmehr durch mehrere Schutzvorkehrungen kompensiert (unter anderem: Bewegung des Aufzuges nur bei geschlossenem Tor, Anordnung des Hydraulikaggregats in der Tiefgarage). Weiterhin sei zu beachten, dass die von dem Antragsteller geltend gemachten schutzwürdigen Räumlichkeiten in seinen Liegenschaften ca. 12 m von der Einhausung des PKW-Aufzugs und nochmals weitere ca. 4 m von dem Hydraulikaggregat entfernt angeordnet seien. Unabhängig hiervon sei zu berücksichtigen, dass sich zwischen den von dem Antragsteller angeführten Räumlichkeiten und dem PKW-Aufzug auch noch zwei Garagen des Antragstellers befänden. Weiterhin entstünden Immissionen nur bei Betrieb des PKW-Aufzuges. Die auf den Grundstücken des Antragstellers liegenden Häuser seien daher nicht etwa dauerhaft den vom Hydraulikaggregat ausgehenden Geräuschen ausgesetzt. Die Zahl der zu erwartenden Bewegungen des PKW-Aufzugs und der Fahrzeugbewegungen sei bei insgesamt acht Stellplätzen überschaubar. Insbesondere im Hinblick auf die Nachtzeit entspreche es zudem allgemeiner Lebenserfahrung, dass Anwohner ihr Fahrzeug zu dieser Zeit nur selten verwenden würden. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass Nachbarn grundsätzlich die von Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Emissionen hinzunehmen hätten. Dies decke auch die von dem Betrieb eines PKW-Aufzuges ausgehenden Emissionen ab. In der Wertung der Emissionen bestehe kein Unterschied zwischen einer Tiefgaragenrampe und einem PKW-Aufzug. Auch bei einer Rampenzufahrt gebe es in der Regel ein Tiefgaragentor, das elektrisch betrieben werde und im Vergleich zu einem „normalen“ Stellplatz zusätzliche Emissionen hervorrufe, aber im Gegenzug auch andere kompensiere, indem die im Zusammenhang mit dem Parken bzw. Starten des Autos ausgehenden Emissionen in die Tiefgarage verlegt würden. Dies habe auch der hessische Gesetzgeber anerkannt, indem er Zuwegungen zu Tiefgaragen bei den Abstandsflächen privilegiert habe. Abgesehen davon könne allein aus der Tatsache, dass keine Immissionsprognose für den Betrieb des PKW-Aufzuges vorliege, nicht geschlossen werden, dass die Richtwerte der TA Lärm überschritten seien. Überdies handele es sich bei den Richtwerten der TA Lärm nicht um starre Grenzwerte, vielmehr seien die Umstände des Einzelfalls für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots maßgeblich. Außerdem könnten die Richtwerte der TA Lärm auf nach § 12 Abs. 2 BauNVO zulässige Stellplätze nicht ohne weiteres angewendet werden. Schließlich stehe das Bauvorhaben der Beigeladenen auch nicht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, weshalb dem Antragsteller kein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten zustünde. Die Einhausung des PKW-Aufzuges entspreche in ihrer äußeren Form einer Garage, weil sie an drei Seiten verschlossen sei und an der zur Straße zugewandten Seite ein Rolltor aufweise. Zwar führe dies zu einer Beeinträchtigung des Antragstellers in Bezug auf die Belichtung seiner Grundstücke. Jedoch würden die von einer anderweitigen Tiefgaragenzufahrt verursachten Immissionen durch die Einhausung des PKW-Aufzugs deutlich reduziert. Jedenfalls aber könne die Einhausung des PKW-Aufzugs als Bestandteil der Zufahrt zur Tiefgarage im Sinne des § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 HBO gewertet werden. Der Aufzug erfülle denselben Zweck wie eine überdachte Rampe zu einer Tiefgarage, nämlich die Zufahrt zur Tiefgarage. Diese Privilegierung entspreche dem Anliegen des Gesetzgebers, die Errichtung von (Tief-)Garagen auf privaten Grundstücken zu fördern, um so den von einer Anlage ausgelösten ruhenden Verkehr außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen unterzubringen und eine bessere Ausnutzung der Grundstücke zu ermöglichen. Gerade in verdichteten Stadtlagen und den damit verbundenen beengten Platzverhältnissen seien PKW-Aufzüge zu einer Tiefgarage besonders vorteilhaft, um Schallemissionen zu minimieren. Zwar sehe die Hessische Bauordnung anders als die Bauordnungen anderer Länder keine ausdrückliche abstandsflächenrechtliche Privilegierung eines PKW-Aufzugs vor. Dabei handele es sich aber lediglich um klarstellende Vorschriften, auf die der hessische Gesetzgeber verzichtet habe, ohne dass damit ein bewusster Ausschluss verbunden wäre. Überdies entspreche es einhelliger Rechtsprechung, dass ein Carport auch ohne ausdrückliche Nennung im § 6 HBO keine Abstandsflächen einhalten müsse. Damit könne auch ein PKW-Aufzug ohne explizite Aufzählung unter die Privilegierungen des § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 bzw. 2 HBO gefasst werden. Auch das Oberverwaltungsgericht Hamburg (Beschluss vom 11. September 2014 - 2 Bs 148/14 -) habe zur entsprechenden Rechtslage in Hamburg entschieden, dass ein zu den Seiten hin offener PKW-Aufzug abstandsflächenrechtlich unbeachtlich sein, weil dieser mit einem Carport vergleichbar sei, ohne dass die Bauordnung Hamburgs eine entsprechende Regelung ausdrücklich vorsehen würde. Selbst wenn die Einhausung des PKW-Aufzuges im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehen würde, rechtfertige dies keine vollständige Einstellung der Bauarbeiten auf dem Vorhabengrundstück, weil der primäre Baukörper in der Gestalt des Wohnhauses selbst keine Verletzung des § 6 HBO begründen würde. Schließlich könne sich der Antragsteller auch nicht auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs berufen. Die weitere Akteneinsicht sei vom Verwaltungsgericht nicht aktiv versagt, sondern lediglich verspätet gewährt worden. Der Antragsteller hätte sich aber auf andere Weise, nämlich bei der Antragsgegnerin, hinreichend über den Akteninhalt informieren können. Unabhängig davon habe der Antragsteller bereits im Verwaltungsverfahren auf die vollständige Behördenakte zugreifen können. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung verweist sie zunächst auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts und der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren. Vertiefend trägt sie vor, dass die vom PKW-Aufzug ausgehenden Schallemissionen nachweislich nicht nach außen dringen würden. Das Antriebsaggregat sei im Keller des Hauptgebäudes neben der baulichen Anlage des Aufzugs lokalisiert und von diesem räumlich getrennt. Zudem sei es auf Kellergeschossebene eingehaust. Die bauliche Anlage des Autolifts sei als eine überdachte Tiefgaragenzufahrt zu werten, die mit einem kaum hörbaren Falttor versehen sei. Zudem würden von den zwei Garagenstahltoren auf dem Grundstück des Antragstellers beim Öffnen und Schließen eine Lärmemission von 60 dB(A), beim Zuschlagen in der Spitze sogar über 100 dB(A) entstehen. Wer solche Emissionen verursache, könne sich nicht auf ein Abwehrrecht gegenüber vom Nachbargrundstück herrührenden Emissionen berufen. Darüber hinaus legt die Beigeladene eine per Mail vom 6. Juni 2024 versandte Stellungnahme des Ingenieursbüros RIZ vor, um zu belegen, dass unzumutbare Lärmemissionen ausgeschlossen seien. Selbst wenn die bauliche Anlage des PKW-Aufzugs einen Abstandsflächenverstoß begründen würde, wäre die Antragsgegnerin nur dann zu einem Einschreiten gezwungen, wenn ihr Ermessen zum Einschreiten auf Null reduziert wäre. Dies sei hier zu verneinen, weil ein etwaiger Abstandsflächenverstoß zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der Grundstücke des Antragstellers führe. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die Gerichtsakte des Beschwerdeverfahrens sowie des erstinstanzlichen Eilverfahrens 8 L 578/24.F und die beigezogene Behördenakte verwiesen, die sämtlich zum Gegenstand der Beratung gemacht worden sind. II. Die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ist zulässig, hat jedoch mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die von dem Senat allein zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), in der Sache keinen Erfolg. Dies gilt sowohl für den Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO (1.) als auch für den Eilantrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gemäß § 123 VwGO (2.). Schließlich hat die Beschwerde auch insoweit keinen Erfolg, als der Antragsteller eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht geltend macht (3.). 1. Nach summarischer Prüfung kann nicht festgestellt werden, dass das Verwaltungsgericht fehlerhaft über den Antrag des Antragstellers gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche entschieden hat. Ein Abwehrrecht eines Dritten gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung besteht nur, wenn ein genehmigtes Bauvorhaben objektiv gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen, die verletzten Vorschriften auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt, also nachbarschützend sind und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschriften geschützten nachbarlichen Belange eintritt. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht dem Antragsteller nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ein Abwehranspruch gegen das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen nicht zu. Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller seinen Vortrag darauf beschränkt, dass der Betrieb des PKW-Aufzugs zu unzumutbaren Immissionen führen würde. Der Senat folgt jedoch der Wertung des Verwaltungsgerichts, wonach das Bauvorhaben der Beigeladenen insoweit das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber den beiden Grundstücken des Antragstellers wahrt. Es kann dahinstehen, ob die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB als allgemeines oder – wie der Antragsteller meint – als reines Wohngebiet zu qualifizieren ist. Selbst wenn man mit dem Antragsteller von einem reinen Wohngebiet ausgehen sollte, ist nach summarischer Prüfung und ausgehend vom allein maßgeblichen Vortrag des Antragstellers im Beschwerdeverfahren durch den Betrieb des PKW-Aufzugs an der Grundstücksgrenze keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ersichtlich. Soweit der Antragsteller geltend macht, seine Grundstücke würden durch den Betrieb des PKW-Aufzugs unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt, ist dies zu unsubstantiiert, als dass es die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung begründen könnte. Insoweit rekurriert der Antragsteller primär auf die Angabe des Herstellers des Hydraulikaggregats des Aufzugs, wonach von diesem Aggregat Emissionen in Höhe von bis zu 67 dB(A) ausgingen. In der Folge seien die Grenzwerte der TA Lärm für ein reines Wohngebiet nach Auffassung des Antragstellers überschritten und die Lärmbelästigung in der Folge unzumutbar. Die entsprechende Emission des Hydraulikaggregats ist aber nicht mit der Immission gleichzusetzen, welche an den Wohngebäuden auf den Grundstücken des Antragstellers zu messen wäre. Maßgeblicher Immissionsort ist gemäß Nr. 2.3 TA Lärm vielmehr der nach Nummer A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm zu ermittelnde Ort im Einwirkungsbereich der Anlage, an dem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist. Nach Nr. A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm liegen die maßgeblichen Immissionsorte bei bebauten Flächen (wie vorliegend) 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe November 1989. In der Folge bemisst sich die Einhaltung der Grenzwerte der TA Lärm nicht nach den vom Hydraulikaggregat ausgehenden Emissionen, sondern jeweils nach den Immissionen unmittelbar vor den beiden Häusern des Klägers. Die Beigeladene und die Antragsgegnerin haben zutreffend darauf hingewiesen, dass die Emission des Hydraulikaggregats durch eine Vielzahl von Faktoren abgemildert wird, bis sie das nächstgelegene Gebäude des Antragstellers auf dem Flurstück 205 erreicht: Der PKW-Aufzug liegt nicht offen, sondern ist eingehaust. Wenn der Aufzug betrieben wird, ist das Falttor der Einhausung stets geschlossen. Überdies befindet sich das hydraulische Betriebsaggregat nicht oberirdisch in der Einhausung des PKW-Aufzugs, sondern unterirdisch in der Tiefgarage. Die Decke der Tiefgarage besteht nach den Angaben des Ingenieursbüros RIZ aus Stahlbeton und weist eine Dicke von 24 bis 28 cm auf. Zwar lässt sich die Annahme des Ingenieursbüros RIZ, wonach dadurch mindestens 52 dB(A) absorbiert würden, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht zweifelsfrei überprüfen, zumal das Ingenieursbüro selbst angegeben hat, dass diese Angabe ohne Gewähr erfolge. Gleichwohl liegt es auf der Hand, dass durch die Decke der Tiefgarage ein nicht nur unerheblicher Absorptionseffekt eintritt. Hinzu kommt der weitere Absorptionseffekt durch das über der Tiefgarage liegende Erdreich. Es kann im Eilverfahren offen bleiben, ob – wie das Ingenieursbüro RIZ in seiner Stellungnahme an die Beigeladene behauptet – die nach der Durchdringung der Tiefgaragendecke noch messbaren Emissionen des Hydraulikaggregats durch das Erdreich gänzlich absorbiert würden. Jedenfalls ist offensichtlich, dass die von der Hydraulikanlage ausgehenden Emissionen von bis zu 67 db(A) bei weitem nicht in dieser Höhe an der Erdoberfläche ankommen werden. Überdies wird der von der Hydraulikanlage ausgehende Lärm durch weitere Faktoren reduziert. Zum einen besteht zwischen dem PKW-Aufzug und den von dem Antragsteller geltend gemachten schutzwürdigen Räumlichkeiten auf seinen Grundstücken ein Abstand von ca. 12 m. Zum anderen befindet sich zwischen dem Aufzug und den vom Antragsteller angeführten Räumlichkeiten ein Garagengebäude des Antragstellers. Ausgehend davon, dass das Hydraulikaggregat bis zu 67 db(A) emittiert, und angesichts der Vielzahl an immissionsmindernden Faktoren ist der Vorwurf des Antragstellers, die Grenzwerte der TA Lärm würden – insbesondere in der Nacht – nicht eingehalten, zu pauschal. Der Antragsteller hat auch nicht etwa ein eigenes Schallgutachten vorgebracht, um seine Befürchtung zu untermauern, sondern beschränkt sich lediglich auf die unsubstantiierte Behauptung, eine Verletzung der Grenzwerte der TA Lärm liege „auf der Hand“. Dies ist aber wie dargestellt gerade nicht der Fall. Abgesehen davon sieht die TA Lärm für so genannte Geräuschspitzen ohnehin abweichende Grenzwerte vor. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen, also durch „Einzelereignisse hervorgerufene Maximalwerte des Schalldruckpegels“ (vgl. Nr. 2.8 TA Lärm), dürfen die Immissionsrichtwerte am Tag um bis zu 30 dB(A) und in der Nacht um bis zu 20 dB(A) überschreiten (Nr. 6.1 TA Lärm). Die vom Antragsteller in Bezug genommenen Geräusche des Hydraulikaggregats des Aufzugs fallen unter diese Kategorie, weil es sich um durch Einzelereignisse hervorgerufene Maximalwerte handelt. Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: Angesichts der Tatsache, dass die Tiefgarage lediglich über eine Ebene verfügt und direkt unter der Einhausung des Aufzugs liegt, dürfte der Senk- bzw. Hebungsvorgang nur wenige Sekunden in Anspruch nehmen. Auch die Anzahl der Bewegungen des Aufzugs ist angesichts einer Kapazität der Tiefgarage von lediglich acht Stellplätzen überschaubar. Nach der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (6. Aufl. 2007, S. 29) ist bei Tiefgaragen an Wohnanlagen tagsüber (06:00 bis 22:00 Uhr) durchschnittlich von 0,09 Fahrzeugbewegungen pro Stellplatz und Stunde auszugehen – vorliegend also bei acht Stellplätzen für die gesamte Tageszeit von 11,52 Fahrzeugbewegungen. Hinzu kommt noch die Bewegung der PKW in der Nacht. Diese beträgt nach der bereits zitierten Parkplatzlärmstudie (S. 29) bei Tiefgaragen an Wohnanlagen 0,01 Fahrzeugbewegungen pro Stellplatz und Stunde – vorliegend also bei 8 Stellplätzen für die gesamte Nachtzeit von 22:00 bis 06:00 Uhr (vgl. Nr. 6.4 TA Lärm) von 0,64 Fahrzeugbewegungen. Insgesamt ist also pro Tag von knapp über 12 Fahrzeugbewegungen auszugehen. Mit anderen Worten droht durch den Betrieb des PKW-Aufzugs aller Voraussicht nach lediglich zwölfmal am Tag für wenige Sekunden eine Lärmbelastung, was als Geräuschspitze zu qualifizieren ist. Bei Annahme eines reinen Wohngebiets würde dies bedeuten, dass für die Geräuschspitzen Grenzwerte der TA Lärm von tags 80 dB(A) und nachts 55 dB(A) gelten würden. Selbst wenn die Hydraulikanlage mit einer Emission von bis zu 67 db(A) oberirdisch direkt neben dem Grundstück des Antragstellers angeordnet wäre, wären demnach die Grenzwerte für ein reines Wohngebiet tagsüber eingehalten. Die Überschreitung des zulässigen Grenzwerts für die Nacht um 12 db(A) wird aller Voraussicht nach durch die Stahlbetondecke der Tiefgarage, das darüber liegende Erdreich, die Entfernung von mehr als 12 m zum Haus des Antragsstellers sowie die auf dem Grundstück des Antragstellers angeordneten Garagen ausgeglichen. Entgegen dem Vortrag des Antragsstellers ergibt sich eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots auch nicht allein aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin von der Beigeladenen kein Immissionsgutachten bezüglich des PKW-Aufzugs angefordert hat. Es kann dahinstehen, ob und wann eine solche etwaige Verletzung einer behördlichen Amtsermittlungspflicht allein zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots führen kann. Jedenfalls gibt der pauschale Vortrag des Antragstellers im Beschwerdeverfahren angesichts der Vielzahl an geräuschabmildernden Faktoren keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Antragsgegnerin von der Beigeladenen zwingend ein Immissionsgutachten bezüglich des PKW-Aufzugs hätte einholen müssen. Abgesehen davon bemisst sich die Verletzung des Rücksichtnahmegebots anhand einer Vielzahl von Faktoren. Die Richtwerte der TA Lärm stellen im Rahmen dieser Bewertung keine zwingenden Grenzen dar, sondern dienen nur als Anhaltspunkte dafür, was sich im Einzelfall als zumutbar bzw. unzumutbar darstellen könnte (BVerwG, Beschluss vom 20. März 2003 - 4 B 59/02 -, juris Rdnr. 12; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16. März 2021 - 3 M 108/20 OVG -, juris Rdnr. 19; Bay. VGH, Beschluss vom 7. Mai 2019 - 9 ZB 17.53 -, juris Rdnr. 9). Diese Einzelfallabwägung geht hier zulasten des Antragstellers aus. Zunächst kann dahinstehen, ob der Grundsatz, wonach Nachbarn die von den Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Emissionen im Regelfall hinzunehmen haben (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20. März 2003 - 4 B 59/02 -, juris Rdnr. 7), auch die Emissionen eines PKW-Aufzugs zu einer Tiefgarage umfasst. Jedenfalls ist dem Antragsteller die Lärmbelastung, die durch die kurzzeitige Inbetriebnahme des Aufzugs in wenigen Augenblicken des Tages entsteht, zumutbar. Angesichts einer Kapazität von lediglich acht Stellplätzen in der Tiefgarage ist – wie oben dargestellt – kein überdimensioniertes Verkehrsaufkommen zu erwarten. Zudem weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass die An- und Abfahrten typischerweise tagsüber auftreten werden und damit nicht wie vom Antragsteller geltend gemacht in der besonders schützenswerten Nachtzeit. Auf der Grundlage der Berechnungen der bereits zitierten Parkplatzlärmstudie wird der PKW-Aufzug aller Voraussicht nach im gesamten Nachtzeitraum durchschnittlich weniger als einmal in Betrieb genommen werden. Darüber hinaus folgt der Senat der Argumentation des Verwaltungsgerichts und der Antragsgegnerin, dass die Tiefgarage den Antragsteller grundsätzlich begünstigt, indem sie die im Zusammenhang mit dem Parken bzw. Starten eines PKW (z.B. Bremsen, Rangieren, Starten des Motors, Zuschlagen der Türen) entstehenden Emissionen im Wesentlichen unter die Erdoberfläche verlagert. Auch diese Begünstigung des Antragstellers kann im Rahmen des Rücksichtnahmegebots Berücksichtigung finden (ebenso für die Zufahrt zu einer Tiefgarage OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. September 2019 - 1 A 10673/18 -, juris Rdnr. 34 ff.). Denn ohne den PKW-Aufzug könnte die Tiefgarage voraussichtlich nicht betrieben werden. Alternativ käme grundsätzlich zwar auch die Errichtung einer Rampe zur Tiefgarage in Betracht. Diese müsste allerdings das Gefälle zur Tiefgarage über eine längere Strecke überwinden, was voraussichtlich mit mehr Emissionen verbunden wäre und gegebenenfalls auch stärker in den besonders schützenswerten hinteren Bereich der Grundstücke des Klägers hinein ragen würde als der lediglich ca. 6,30 m von der K-Straße entfernt angeordnete Aufzug. 2. Auch der Antrag auf ein bauaufsichtliches Einschreiten der Antragsgegnerin nach § 123 VwGO hat keinen Erfolg, denn aus dem Vortrag des Antragstellers im Beschwerdeverfahren geht kein Widerspruch des Bauvorhabens zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften hervor. Soweit sich der Antragsteller insoweit auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebot beruft, lässt sein Vorbringen eine solche – wie dargestellt – nicht erkennen. Ebenso wenig hat der Antragsteller eine Verletzung des § 6 HBO glaubhaft gemacht, denn die Einhausung des PKW-Aufzuges muss nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 HBO keine Abstandsflächen einhalten. Nach dieser Norm sind „überdachte Zufahrten zu Tiefgaragen“ unmittelbar an oder mit einem Mindestabstand von 1 m zu den Nachbargrenzen ohne Abstandsfläche zulässig. Zwar weist der Antragsteller zutreffend darauf hin, dass die Bauordnungen anderer Länder PKW-Aufzüge im Hinblick auf die Ausnahme von der Abstandsflächenpflicht explizit Zufahrten zu Tiefgaragen gleichstellen (vgl. beispielsweise § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW: „Zufahrten zu Tiefgaragen und Stellplätzen, Aufzüge zu Tiefgaragen“; Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO: „überdachte Tiefgaragenzufahrten, Aufzüge zu Tiefgaragen“). Allerdings können die Bauordnungen der Länder nicht ohne Weiteres in einem systematischen Vergleich herangezogen werden, da sie von einem anderen Gesetzgeber herrühren. Die Auslegung des § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 HBO bemisst sich vielmehr primär nach dem vom hessischen Gesetzgeber gewählten Wortlaut sowie dem von ihm verfolgten Zweck der Norm. Zunächst lässt sich entgegen dem Vortrag des Antragstellers aus der Gesetzeshistorie des § 6 Abs. 10 HBO nicht herleiten, dass der Gesetzgeber bewusst auf die Privilegierung von PKW-Aufzügen zu Tiefgaragen verzichtet hätte. Zwar ist es zutreffend, dass der Ausnahmetatbestand in den letzten Jahrzehnten sukzessive erweitert wurde, zuletzt durch Gesetz vom 22. November 2022 (GVBl. S. 571) für gebäudeunabhängige Wärmepumpen. Der Antragsteller hat aber nicht hinreichend dargelegt, warum dies Auswirkungen auf die Auslegung der bereits vorhandenen Ausnahme nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 HBO haben sollte. Überdies besteht keine Verpflichtung des hessischen Gesetzgebers, Erweiterungen des Ausnahmetatbestandes in anderen Landesbauordnungen zu beobachten und gegebenenfalls zu übernehmen, falls er diese Tatbestände ebenfalls von der Pflicht zur Einhaltung von Abstandsflächen befreien will. Dass die in § 6 Abs. 10 HBO aufgeführten Ausnahmen grundsätzlich einer über den bloßen Wortlaut hinausgehenden Auslegung zugänglich sind, zeigt sich im Übrigen daran, dass unter den Begriff der „Garage“ in § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 HBO Einzelgaragen, Doppel- und Mehrfachgaragen, Doppelstockgaragen und Triplexparker gefasst werden (Hornmann, HBO, 4. Auflage 2022, § 6 Rdnr. 146). Ebenso ist anerkannt, dass auch ein Carport unter den Begriff der „Garage“ in § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 HBO fällt, ohne dass dies explizit geregelt ist (Hess. VGH, Urteil vom 18. März 1999 - 4 UE 997–95 -). Der Begriff der „Zufahrt“ in § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 HBO ist hinreichend offen dafür, darunter auch einen PKW-Aufzug zu fassen, denn auch ein solcher Aufzug eröffnet die Zufahrt in die Tiefgarage. Zwar erfolgt die Zufahrt beim Aufzug in Abschnitten (Einfahrt in den Aufzug, Senkungsvorgang, Ausfahrt aus dem Aufzug), wohingegen sie bei einer Rampe durchgängig erfolgt. Allein diese unterschiedliche Ausgestaltung rechtfertigt aber nicht die Annahme eines ausdrücklichen Ausschlusses solcher Zufahrten zu Tiefgaragen durch den Begriff der „Zufahrt“. Hätte der hessische Gesetzgeber eine Beschränkung des Wortlauts intendiert, hätte er stattdessen auch den Begriff der Rampe (vgl. § 4 der Hessischen Garagenverordnung) verwenden können. Auch von der räumlichen Gestaltung ähneln sich eingehauste PKW-Aufzüge und überdachte Einfahrten in Tiefgaragen typischerweise derart, dass sie zu den Seiten hin jeweils durch eine Wand abgeschlossen werden und nach vorne hin offen bzw. nur durch ein Tor verschlossen sind. Ihre Höhe erreicht regelmäßig nur maximal ein Vollgeschoss. Auch die Breite der Einfahrt ist regelmäßig identisch. Durch die Anwendung des § 6 Abs. 10 Satz 2 und 3 HBO (Rückausnahme für übermäßige bauliche Anlagen) und die Vorgaben des Rücksichtnahmegebots sind die nachbarlichen Belange auch hinreichend geschützt. Darüber hinaus ist auch der Sinn und Zweck der abstandsflächenrechtlichen Privilegierung des § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 HBO zu berücksichtigten. Die Tiefgarage selbst muss keine Abstandsflächen einhalten, da sie nicht oberirdisch angeordnet ist (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 HBO). Nicht überdachte Zufahrtsrampen zu Tiefgaragen sind in der Regel ebenfalls nicht abstandsflächenrelevant, da von ihnen keine gebäudegleichen Wirkungen ausgehen (Neukirch, in: BeckOK Bauordnungsrecht Hessen, Stand: 1. August 2023, § 6 Rdnr. 124). Lediglich die Einhausung der Zufahrt kann zu Beeinträchtigungen des Nachbarn in Bezug auf Belichtung und Belüftung führen. Diese Beeinträchtigung hat der Nachbar aber nach der Wertung des Gesetzgebers „aus Gründen des Lärmschutzes“ grundsätzlich hinzunehmen (LT-Drs. 15/3635, S. 96). Damit gemeint ist zum einen, dass die Tiefgarage selbst Immissionen reduziert, indem sie die Park- und Startvorgänge im Wesentlichen unter die Erde verlegt. Zum anderen werden durch die Einhausung der Zufahrt aber auch die in einer Tiefgaragenzufahrt verursachten Immissionen deutlich reduziert, weil sich der Schall nicht so ungebremst ausweiten kann wie bei einer offenen Rampe. Beide Argumente gelten entsprechend für einen PKW-Aufzug. Der Senat folgt auch nicht der Argumentation des Antragstellers, wonach der eingehauste PKW-Aufzug eine eigenständige bauliche-technische Anlage darstelle. Vielmehr ist die Einhausung des Aufzugs sowohl baulich als auch funktionell mit der Tiefgarage verbunden und stellt damit einen unselbstständigen Teil derselben dar. Dies kann bei der Auslegung des § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 HBO Berücksichtigung finden. 3. Auch der Vortrag des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe durch eine verspätete Gewährung der Einsicht in Unterlagen, die in der Behördenakte zunächst nicht enthalten gewesen seien, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob sich aus den Ausführungen des Antragstellers eine Verletzung rechtlichen Gehörs ergibt. Denn anders als im Berufungszulassungsverfahren (vgl. § 124a Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 5) genügt eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch das erstinstanzliche Gericht allein in der Regel nicht, um dem Rechtsmittel der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Vielmehr hat das Beschwerdegericht auch in diesen Fällen umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist, weil das Beschwerdeverfahren grundsätzlich unmittelbar auf die endgültige Entscheidung über das Rechtsschutzgesuch gerichtet ist (Sächsisches OVG, Beschluss vom 6. April 2016 - 3 B 27/16 -, juris Rdnr. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Februar 2014 - 8 S 2146/13 -, juris Rdnr. 14). Wie oben dargestellt ist auf der Grundlage des allein maßgeblichen Vorbringens des Antragsstellers im Beschwerdeverfahren weder der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche noch der Antrag nach § 123 VwGO auf ein bauaufsichtliches Einschreiten begründet. Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 und § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Entscheidung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).