Beschluss
5 B 385/24
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2025:0403.5B385.24.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. Februar 2024 - 1 L 3964/20.GI - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. Februar 2024 - 1 L 3964/20.GI - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer - eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische Umwelt- und Naturschutzvereinigung - begehrt die erneute Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 27. Mai 2020 zum Neubau einer Logistikhalle mit Büro- und Sozialflächen sowie Parkhaus - 02038-19-8-0006 NV - in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 7. Mai 2021 und - mittlerweile - der Nachtragsbaugenehmigung vom 11. Oktober 2023. Die Baugenehmigung vom 27. Mai 2020 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 7. Mai 2021 war bereits Gegenstand eines gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahrens, in dem der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12. Mai 2021 - 3 B 370/21 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers angeordnet hatte. Seine Entscheidung hatte der erkennende Senat damit begründet, dass sich die Baugenehmigung zur Errichtung eines Logistikzentrums als offensichtlich rechtswidrig erweise, weil es an einer gem. § 34 BNatSchG auch für den Senat nachvollziehbaren, auf entsprechender Tatsachengrundlage gründenden Ermittlung der zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen auf das Vorhabengebiet selbst fehle. Entsprechendes dürfe - ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankäme - auch für die Ermittlung der artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG gelten. Im Nachgang zu dieser Entscheidung hat die Beigeladene weitere Untersuchungen angestellt, namentlich: • FFH-Verträglichkeitsuntersuchung zu dem Bau eines Verteilzentrums im Geltungsbereich von Bebauungsplan Nr. 21 „Gewerbegebiet Grund-Schwalheim“ von Juni 2023 (nachfolgend FFH-VU), • Ergebnisbericht Erfassung von Flora und Fauna von Mai 2023 (nachfolgend EB-FF), • Stellungnahme zur Einleitung von Niederschlagswasser in den Weidgraben vom 14. März 2023, • Luftschadstoffprognose zum Stickstoffeintrag durch Kfz-Verkehr vom 22. August 2022, • Untersuchung der zu erwartenden Lichtimmission vom 12. Dezember 2022, • Schalltechnische Untersuchung: Nachweisführung nach TA Lärm für die geplante Nutzung eines Logistikstandortes im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 21 „Gewerbegebiet Grund-Schwalheim“. Dem Antrag der Beigeladenen auf Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung hat der Antragsgegner am 11. Oktober 2023 entsprochen. Die Baugenehmigung wurde insoweit nachträglich geändert bzw. ergänzt, als die in den Stellungnahmen der Unteren Naturschutzbehörde vom 24. August 2023 aufgeführten Anforderungen als Auflagen, die auf den Empfehlungen des Gutachtens zu den erwarteten Lichtimmissionen basieren, in die Baugenehmigung aufgenommen wurden. Die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 24. August 2023 ist gleichzeitig zum Bestandteil der Baugenehmigung gemacht worden. Dem daraufhin gestellten Antrag der Beigeladenen auf Abänderung des Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 12. Mai 2021 hat das Verwaltungsgericht Gießen mit Beschluss vom 22. Februar 2024 stattgegeben und den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 27. Februar 2024. Er vertritt die Auffassung, das Verwaltungsgericht habe sich nicht hinreichend mit den Argumenten des Antragstellers und den außerrechtlichen Fragestellungen der Naturwissenschaft auseinandergesetzt und sei daher zu falschen Ergebnissen gelangt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die FFH-VU deshalb mangelhaft, da der Wirkraum räumlich hätte erweitert werden müssen und kumulative Wirkungen nicht ausreichend beachtet worden seien. Der Wirkraum bis 3.000 m sei in der FFH-VU zwar erwähnt, aber nicht weitergehend behandelt worden. Die der Auswirkungsprognose zugrundegelegten Datensätze der jeweiligen FFH-VU der in Tabelle 13 aufgeführten Vorhaben sei den Antragsunterlagen nicht beigefügt gewesen, so dass eine Prüfung der jeweiligen hinreichenden Datenermittlung nicht möglich gewesen sei. Die bestehenden Zweifel seien auch nicht irrelevant. Nach den Angaben in der FFH-VU sei unter Berücksichtigung des hier streitigen Vorhabens zusammen mit den anderen Vorhaben von einem Flächenverlust von 48 ha bzw. 0,56 % auszugehen, was unterhalb der in den Fachkonventionen Lambrecht und Trautner (2007) und Schreiber (2004) formulierten Erheblichkeitsschwelle von 1 % liege. Ohne konkretisierende Angaben sei allerdings auch nicht mit der gebotenen Sicherheit auszuschließen, dass diese überschritten werde. Die Beschlussbegründung sei an dieser Stelle lückenhaft (s.u. 1. - 2.). Keine Antwort liefere die FFH-VU zu der Frage, ob es infolge einer vorhabeninduzierten Verkehrszunahme auf der B 455 zu erhöhten Kollisionsfällen bzw. einer erhöhten Mortalität komme, die als erhebliche Beeinträchtigung zu beurteilen sei. Angesichts der Lage der B 455 als das Vogelschutzgebiet (VSG) nahe einer seiner Kernflächen durchquerende Straße und der grundsätzlichen Bedeutung des VSG in Hessen für eine Vielzahl von Brut- und Rastvögeln liege es entgegen den Ausführungen in der FFH-VU fern, für den Wirkfaktor betriebsbedingte Barriere- oder Fallenwirkungen/Mortalität auf der B 455 unter kumulierender Betrachtung der Vorbelastung am Standort erhebliche Beeinträchtigungen bereits nach überschlägiger Prüfung auszuschließen (3.). Soweit das Verwaltungsgericht meine, auch aus der Gebietsbeschreibung des Untersuchungsraums ergebe sich keine Notwendigkeit eines erhöhten Untersuchungsaufwands, irre es. Gerade das Wechselspiel der Biotoptypen zwinge zur Annahme des Gegenteils (4.). Aus der FFH-VU und dem EB-FF lasse sich gerade nicht ableiten, dass ein Mehr an Untersuchung nicht andere Erkenntnisse hätte bringen können. Für verschiedene Vogelarten zeigten sich signifikante Unterschiede in den Kartierungen des Gutachters der Beigeladenen und den sonst vorhandenen Daten, die deutlich machten, dass die Datenerhebung der FFH-VU nicht zwingend ausreichend sei, um ein sachgerechtes Bild der Betroffenheit der im Vogelschutzgebiet „Wetterau“ oder nach Maßgabe des besonderen Artenschutzrechts geschützten Vogelarten zu liefern. Insbesondere die Brut- und Rastvogelkartierungen seien nach den maßgeblichen Methodenstandards mangelhaft, was der Antragsteller anhand zahlreicher Beispiele begründet (5.). Zudem könnten die Erfassungen in den Jahren 2021/2022 nicht als Datenbasis für die Situation ohne jegliche Projektwirkung dienen, da bereits zum damaligen Zeitpunkt eine Beeinflussung durch die im Vorhabenbereich entstandenen Bauten bestanden habe (6.). Auf die Vorhalte des Antragstellers zur Erhöhung des Mortalitätsrisikos für den Biber sei das Verwaltungsgericht nicht eingegangen, obwohl der Antragsteller dies unter dem gebietsschutzrechtlichen Blickwinkel thematisiert habe (7.). Ebenso gehe das Verwaltungsgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die Vorhalte bezüglich der unzureichenden Betrachtung des Wirkfaktors Kulissenwirkung ein (8.). Hinsichtlich des Flächenverlustes sei bei Anwendung der Orientierungswerte nach Lambrecht und Trautner 2007 evident, dass bei dem Nachweis nur eines Reviers einer der von dem Antragsteller in den Vordergrund gerückten Arten Bekassine, Kiebitz und Grauammer innerhalb des Wirkraums eine erhebliche Beeinträchtigung nicht auszuschließen sei (9.). Schließlich sei der außerhalb der Schutzgebiete gelegene Wirkraum weder am Maßstab des Gebietsschutzrechts noch am Maßstab des besonderen Artenschutzrechts geprüft worden (10.). Der Antragsteller beantragt, 1. den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. Februar 2024 - 1 L 3964/20.G1 - abzuändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 27. Mai 2020 nebst Befreiungen zum Neubau einer Logistikhalle mit Büro- und Sozialflächen sowie Parkhaus - 02038-19-8-0006 NV - in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 7. Mai 2021 und der Nachtragsbaugenehmigung vom 11. Oktober 2023 anzuordnen und 2. anzuordnen, dass bis zu einer Entscheidung über den Antrag zu 1. keine Maßnahmen des Vollzugs der bezeichneten Baugenehmigung durchgeführt werden dürfen (Antrag auf Zwischenverfügung), sofern die Beigeladene keine Erklärung abgibt, mit weiteren Vollzugsmaßnahmen bis zu einer Entscheidung über den Antrag zu 1. abzuwarten. Der Antragsgegner tritt der Beschwerde inhaltlich entgegen. Er ist der Auffassung, dass nach der zutreffenden Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 24. August 2023 – bezogen auf das VSG „Wetterau“, die FFH-Gebiete „Horloffaue zwischen Hungen und Grund-Schwalheim“ und „Basaltmagerrasen der Wetterau“ – durch das Bauvorhaben der Beigeladenen keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele zu erwarten sei. Die Beigeladene beantragt, 1. die Beschwerde zurückzuweisen und 2. den Antrag auf Erlass eines „Hängebeschlusses“ abzulehnen. Sie ist der Auffassung, die Beschwerdebegründung genüge bereits zum Großteil nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Der pauschale Verweis auf Schriftsätze nebst Anlagen, auf die in den Schriftsätzen bereits jeweils ergänzend Bezug genommen wurde, sei diesbezüglich unzulässig. Des Weiteren beschäftige sich die Begründung nicht hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung, sondern wiederhole im Wesentlichen den eigenen Vortrag aus der ersten Instanz, um sodann zu kritisieren, dass das Verwaltungsgericht dieser Argumentation nicht gefolgt sei. Die Ergebnisse der FFH-VU habe der Antragsteller nicht erschüttern können, weil er stets nur die theoretische Möglichkeit eines anderen Ergebnisses in den Raum stelle, aber nicht substantiiert darlege, dass tatsächlich die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzgebiets bestehe. Die FFH-VU habe etwaige kumulativ wirkende Vorhaben hinreichend berücksichtigt. Die diesbezügliche Kritik des Antragstellers auf Seite 6 f. der Beschwerdebegründung verfange nicht. Der Antragsteller beschränke sich hier im Wesentlichen darauf, die mangelnde Nachvollziehbarkeit der verwendeten Daten zu rügen. Auch der Untersuchungsraum sei zutreffend gewählt worden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei der Wirkbereich von 3.000 m nicht zu betrachten gewesen, da Arten mit einem derart großen Aktionsraum in Hessen nicht vorkämen. Ebenso sei das erhöhte Mortalitätsrisiko infolge der erhöhten Verkehrszunahme ausreichend betrachtet und zutreffend bewertet worden. Des Weiteren basiere die FFH-VU auf einer ausreichenden Datengrundlage. Die Kartierungen seien ordnungsgemäß durchgeführt worden und ausreichend. Woraus der Antragsteller die Notwendigkeit eines erhöhten Untersuchungsaufwands herleite, erschließe sich nicht. Anders als der Antragsteller meine, deuteten auch die von ihm an dieser Stelle angeführten Beobachtungen des „ehrenamtlichen Naturschutzes“ nicht darauf hin, dass die Datengrundlage der FFH-VU unzureichend gewesen sei. Die Beigeladene habe zunächst die Daten von ornitho.de am 28. Januar 2021 abgefragt und am 8. März 2021 insgesamt 4.159 Datensätze erhalten. Dafür habe die Hessische Gesellschaft für Ornithologie und Naturschutz e.V (HGON) am 8. März 2021 eine Rechnung über EUR 2.289,27 gestellt. Stattdessen verbreite der Antragsteller weiter seine These, dass es „keine offizielle Abfrage entsprechender Daten gab“, „die Quellenangabe in der FFH-VU schlicht falsch ist“ und dass die Nutzung der Daten „illegal“ gewesen sei. Soweit der Antragsteller im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gießen umfangreiche Datensätze „des Ehrenamts“ eingereicht habe, auf die er jetzt pauschal Bezug nehme, führe dies zu keiner anderen Beurteilung, wie die Beigeladene anhand einer detaillierten Auseinandersetzung mit den Datensätzen näher begründet (Seite 15-17 des Schriftsatzes vom 8. Mai 2024). Die Beifügung der Begehungsprotokolle zu den Kartierungen sei nicht erforderlich gewesen. Die FFH-VU basiere auch nicht deshalb auf einer unzureichenden Datengrundlage, da der Rohbau zum Zeitpunkt ihrer Erstellung bereits errichtet gewesen sei. Vielmehr sei der Rohbau bewusst nicht geschlossen worden, um die Kulissenwirkung zu minimieren. Zum anderen seien die vorhandenen Daten aus der Zeit vor der Errichtung in die Untersuchung mit einbezogen worden. Anhaltspunkte dafür, dass der Bau „abschreckende“ Wirkung habe, ergäben sich anhand der erhobenen Daten nicht. Die Abfragung unveröffentlichter Berichte sei nicht erforderlich gewesen. Sowohl die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als auch des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs verlange lediglich die Verwendung verfügbarer Daten. Auch die Auswirkungsprognose sei ordnungsgemäß erstellt worden; ein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Vorschriften nicht ersichtlich. Die artenschutzrechtliche Prüfung sei ordnungsgemäß erfolgt. Zu Ergänzung des Sachverhalts wird im Übrigen auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Az. 1 L 3964/20.GI) sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen II. Die nach Maßgabe der §§ 147 Abs. 1 Satz 1 und 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO rechtzeitig eingelegte und begründete Beschwerde des Antragstellers ist auch im Übrigen zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht dem Antrag der Beigeladenen auf Abänderung des Beschlusses des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Mai 2021 - 3 B 370/21 - stattgegeben und den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 27. Mai 2020 nebst Befreiungen zum Neubau einer Logistikhalle mit Büro- und Sozialflächen sowie Parkhaus - 02038-19-8-0006 NV - in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 7. Mai 2021 und der Nachtragsbaugenehmigung vom 11. Oktober 2023 abgelehnt. Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient dabei nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung formell und materiell richtig ist. Es eröffnet vielmehr die Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2011 - 8 VR 2.11 -, juris Rdnr. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. November 1995 - 13 S 494/95 -, juris Rdnr. 2; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 9 S 53.13 -, juris Rdnr. 22; Funke-Kaiser, in: Bader, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 80 Rdnr. 146). Die von dem Antragsteller entsprechend den Anforderungen aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht allein zu prüfen hat, rechtfertigen keine andere Entscheidung. Die vom Senat zu treffende umfassende Interessenabwägung (§§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Dem Antrag eines Dritten auf vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO in den Fällen kraft Gesetzes sofort vollziehbarer Baugenehmigungen (§ 212a Abs. 1 BauGB) ist stattzugeben, wenn die angegriffene Baugenehmigung offensichtlich dessen Rechte verletzt. Denn in diesem Fall kann ein überwiegendes Interesse des Bauherrn oder der Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung nicht bestehen. Umgekehrt ist der Antrag des Dritten abzulehnen, wenn die Baugenehmigung ihn offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens über den Rechtsbehelf des Dritten offen, hat das Gericht eine Abwägung der beteiligten privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen, die für oder gegen eine sofortige Ausnutzung der Baugenehmigung sprechen. Bei dieser Abwägung hat das Gericht zum einen das Gewicht der beteiligten Interessen und das konkrete Ausmaß ihrer Betroffenheit zu berücksichtigen. Zum anderen hat es zu würdigen, ob der Rechtsbehelf des Dritten – auch unter Berücksichtigung des von ihm eventuell glaubhaft gemachten Tatsachenvorbringens – wahrscheinlich Erfolg haben wird (BVerwG, Beschluss vom 22. März 2010 - 7 VR 1/10 -, juris Rdnr. 13, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179.95 -, juris Rdnr. 29). Daran gemessen hat die Beschwerde des Antragstellers keinen Erfolg. Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweist sich die nach § 74 Hessische Bauordnung i.d.F. v. 28. Mai 2018 - HBO - zu beurteilende Baugenehmigung in der vorgelegten Fassung, die ausweislich der Baubeschreibung speziell für den Bau und Betrieb eines Paketverteilzentrums des Unternehmens X... erteilt wurde, als im Ergebnis offensichtlich rechtmäßig. Der Erfolg eines Rechtsbehelfs nach § 2 Abs. 1 UmwRG setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. § 2 Abs. 1 UmwRG eröffnet allen Vereinigungen, die Umweltschutzziele verfolgen, eine Klagemöglichkeit, erweitert den Kreis der Klagegegenstände und erstreckt den Prüfungsumfang auf sämtliche Normen, die dem Umweltschutz dienen; es enthält in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG jedoch auch eine Einschränkung auf Rechtsvorschriften zum Umweltschutz, die Rechte Einzelner begründen (Bay. VGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - 8 A 08.40001 -, juris Rdnr. 53). Maßgeblicher Zeitpunkt ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung, wobei spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn außer Betracht zu bleiben haben, nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten hingegen zu berücksichtigen sind (BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40/98 -, juris Rdnr. 3). Die Beigeladene kann sich hier nach Nachholung der erforderlichen natur- und artenschutzrechtlichen Prüfungen sowie anschließender Änderung der Baugenehmigung durch den 2. Ergänzungsbescheid zur Baugenehmigung Nr. 02038-19-B-0006 NV vom 11. Februar 2023 auf geänderte tatsächliche Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO berufen. Denn wie sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, wurde inzwischen die zunächst fehlende, gem. § 34 BNatSchG nachvollziehbare, auf entsprechender Tatsachengrundlage gründende Ermittlung der zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen auf das Vorhabengebiet selbst sowie die unmittelbar angrenzenden Natura 2000-Gebiete (FFH 5519-304, Horloffaue zwischen Hungen und Grund-Schwalheim; NSG (Naturschutzgebiet) 1440015, Mittlere Horloffaue; VSG 5519-401 Wetterau; NSG 1440034 Burg bei Unter-Widdersheim; FFH 5520-304 Basaltmagerrasen am Rand der Wetterauer Trockeninsel) nachgeholt. Danach sind keine erheblichen Beeinträchtigungen der o.g. Schutzgebiete im Sinne des § 34 BNatSchG zu besorgen. Auch ein Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG ist nicht zu erkennen. Dies hat das Verwaltungsgericht Gießen in seinem Beschluss vom 21. Februar 2024 zutreffend festgestellt, wobei es sich mit der Kritik des Antragstellers an den natur- und artenschutzrechtlichen Prüfungen jeweils detailliert und gründlich auseinandergesetzt hat. Die Beschwerdebegründung zeigt keine begründeten Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit dieser Feststellung auf. Die Beigeladene hat zunächst zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beschwerdebegründung teilweise bereits nicht dem Darlegungsgebot genügt. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Begründung der Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Die Darlegungsanforderung verlangt vom Beschwerdeführer, innerhalb der Monatsfrist vorzutragen, warum er die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für nicht tragfähig und änderungsbedürftig hält. Dabei bedarf es einer Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung; das Entscheidungsergebnis muss hierdurch in Frage gestellt werden. Eine bloße Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag kann daher nicht ausreichen (Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, 46. EL August 2024, § 146 Rdnr. 13c m.w.N.). Soweit also auf Seite 5 der Beschwerdebegründung ohne nähere Erläuterung „auf den gesamten Vortrag des Antragstellers in seinen Schreiben vom 10. November 2023 (samt Anlage 1 und Karten), vom 5. Dezember 2023 und vom 23. Dezember 2023 (samt Anlage 2)“ verwiesen und dieser zum Gegenstand der Begründung gemacht wird, ist dieser Verweis unbeachtlich. Zwar weist der Antragsteller zutreffend darauf hin, dass eine vertiefte Begründung unterbleiben kann, soweit sich das erstinstanzliche Gericht mit den Argumenten des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt hatte. Allerdings ist bei der Vielzahl der hier aufgeführten Kritikpunkte, die ganz überwiegend auch durch das Verwaltungsgericht aufgegriffen und einer Bewertung unterzogen wurden, zumindest ein Hinweis darauf erforderlich, an welcher Stelle die Gründe für unzureichend gehalten werden. Die vorsorgliche Durchführung einer erneuten Vollprüfung kann von dem Beschwerdegericht regelmäßig nicht verlangt werden. Unbeachtlich und irrelevant ist auch die teilweise ausführliche wörtliche Wiedergabe der Beschlussgründe, der FFH-VU und des Vortrags im erstinstanzlichen Verfahren. Ebenso führt die bloße, ebenso ausführliche Wiedergabe der Methodenstandards nach Südbeck et al. sowie Zitaten aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht weiter. Soweit sich der Antragsteller inhaltlich mit den Beschlussgründen auseinandersetzt und unter Bezugnahme auf seinen bisherigen Vortrag erläutert, inwieweit er die Gründe für fehlerhaft und nicht tragfähig hält, sind die Darlegungsanforderungen zwar gewahrt. Die Ausführungen führen jedoch zu keinem anderen Ergebnis. 1. Dies gilt zunächst für die Kritik des Antragstellers an der seines Erachtens unzureichenden Prüfung der Flächenentwertung aufgrund kumulativ wirkender Vorhaben. So fehlt entgegen der Kritik des Antragstellers in der Bewertung der kumulativen Wirkungen nicht der Limesradweg. Er wurde ausweislich Seite 60 der FFH-VU in der tabellarischen Auflistung aller Pläne und Projekte mit möglichen kumulativen Wirkungen auf das Vogelschutzgebiet „Wetterau“ (VSG) berücksichtigt. Der Antragsteller rügt zwar, dass er die der Auswirkungsprognose in der FFH-VU zugrundegelegten Datensätze nicht habe eigenständig überprüfen können. Er legt aber nicht dar und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass etwaige Fehlbeurteilungen des Flächenverlustes bei den kumulativ wirkenden Projekten zu einer grundlegend abweichenden Bewertung der kumulativen Wirkungen und somit - entgegen der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung - erheblichen Beeinträchtigungen des VSG im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG führen könnten. Eine weitere Überprüfung der These, dass bei der Annahme eines (kumulativen) Flächenverlustes von 48 ha (davon ca. 28,5 ha vorhabenbedingt) bzw. 0,56 % erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden könnten, da dieser weit unter der in Literatur und Rechtsprechung angenommenen Erheblichkeitsschwelle von 1 % liege, ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers nicht angezeigt. Selbst wenn man bei der Annahme größerer Wirkweiten als in den vorliegenden Datensätzen ausgehen würde, deutet nichts darauf hin, dass sich signifikante Unterschiede im Ergebnis zeigen würden. Der Anteil der Flächenverluste durch andere Vorhaben wird in der FFH-VU mit insgesamt 19,5 ha angegeben. Selbst wenn dieser Wert fehlerhaft deutlich zu niedrig angesetzt wäre - wofür keine tatsächlichen Anhaltspunkte bestehen - würde die Erheblichkeitsschwelle aller Wahrscheinlichkeit nicht erreicht. Dies wird anhand einer Vergleichsberechnung, die von einem doppelt so hohen Flächenverlust aufgrund kumulativ wirkender Vorhaben ausgeht, deutlich. Wenn dieser Flächenverlust beispielsweise 39 ha anstatt der angenommenen 19,5 ha betragen würde, läge der Gesamtflächenverlust (28,5 ha + 39 ha) bei 67,5 ha. Aufgrund der Gesamtgröße des VSG von 8.500 ha würde selbst dieser Wert mit 0,79 % immer noch deutlich unter der Schwelle von 1 % liegen. 2. Auch eine entgegen der Wertung des Verwaltungsgerichts fehlerhafte Erfassung der Wirkräume und eine eventuelle Notwendigkeit der räumlichen Erweiterung des Untersuchungsraumes wird nicht nachvollziehbar dargelegt. Insoweit verweist der Antragsteller auf die Notwendigkeit der Betrachtung des Wirkraumes von 3.000 m um die Flächen der B 455 in Bezug auf die anlagenbedingte Barriere- oder Fallenwirkung und Mortalität, ohne anzugeben, für welche betroffenen Vogelarten von einem derartigen Wirkraum auszugehen ist und ob diese Vogelarten in diesem Wirkraum anzutreffen sind. Die Beigeladene weist zutreffend darauf hin, dass nach Bernotat und Dierschke (2021) der Wirkraum lediglich „artspezifisch nur im Einzelfall“ zu betrachten ist. Ihrer Auffassung nach kommen Vogelarten mit einem derart großen Aktionsraum im Untersuchungsgebiet nicht vor. 3. Ferner greifen die Einwände des Antragstellers gegen die Vollständigkeit der FFH-VU zu der Frage nicht durch, ob es infolge einer vorhabeninduzierten Verkehrszunahme auf der B 455 zu erhöhten Kollisionsfällen bzw. einer erhöhten Mortalität geschützter Vogelarten komme, die als erhebliche Beeinträchtigung zu beurteilen sei. In der FFH-VU wird vielmehr nachvollziehbar dargestellt, dass die zu erwartende Verkehrszunahme nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz BNatSchG führen wird. Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zu Recht ausgegangen. Zunächst ist nicht nachvollziehbar, worauf der Hinweis des Antragstellers abzielt, für die fachliche Bewertung des Kollisions- und Mortalitätsrisikos sei die Zuordnung zu einer Verkehrsmengen-Klasse nach Garniel und Mierwald (2012) irrelevant, da sich diese nur auf die Lärm- und Störeffekte beziehe. Tatsächlich stellt die FFH-VU bei der Bewertung der betriebsbedingten Barriere- oder Fallenwirkung und Mortalität durch das Vorhaben nicht lediglich auf eine gegebene oder nicht gegebene Erhöhung der Verkehrsmengen-Klasse ab. Die Verkehrsmengen werden lediglich als wichtiger Parameter bei der Bewertung möglicher Auswirkungen im Zusammenhang mit Verkehrszunahmen herangezogen (Seite 17 der FFH-VU). Es wird ferner dargestellt, dass die Hochsaison des zusätzlichen Verkehrsaufkommens - bezogen auf den genehmigten Betrieb eines Paketverteilzentrums der Firma X... - in den Kalenderwochen 46-52 und damit außerhalb der Brut- und Hauptrastzeit von Vögeln liege. Ferner wird angenommen - was der Antragsteller auch vom Ansatz her nicht bestreitet -, dass nach Bernotat und Dierschke (2021) bei einer Erhöhung der Verkehrsmenge auf einer bereits bestehenden Straße eine geringe Konfliktintensität anzunehmen und nur für Arten mit einem sehr hohen Mortalitätsrisiko näher betrachtet werden müsse. Auf Seite 41 der FFH-VU wird der artspezifische Wirkraum bezogen auf die Flächen um die B 455 weiter betrachtet. Da keine Rastvogelarten mit einer sehr hohen Mortalitätsgefährdung im Vogelschutzgebiet als Zielart geführt würden und außerdem keine Nachweise dieser Arten im Untersuchungsraum erbracht wurden, könnten erhebliche Beeinträchtigungen bereits überschlägig ausgeschlossen werden. Diese Wertung ist auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers zu der Vielzahl von Brut- und Rastvogelarten mit sehr hoher oder hoher vorhabentypspezifischer Mortalitätsgefährdung nachvollziehbar. Von den von dem Antragsteller durch Wiedergabe der Tabelle 11-3 nach Bernotat und Dierschke (2021) Teil II.2, Seite 13, aufgezählten Arten mit einer sehr hohen Mortalitätsgefährdung (Triel, Uferschnepfe, Schreiadler, Ziegenmelker, Rotkopfwürger, Papageitaucher) wurde keine Art im Untersuchungsgebiet festgestellt. Dies behauptet der Antragsteller auch nicht. Er zitiert lediglich (zutreffend) aus Bernotat und Dierschke (2021): „Bei Arten mit einer hohen oder sehr hohen Mortalitätsgefährdung durch Straßenverkehr müssen nur geringe bis mittlere konstellationsspezifische Risiken vorhanden sein, um insgesamt ein hohes Konfliktrisiko entstehen zu lassen“ (vgl. dort Seite 19). Die FFH-VU geht insoweit lediglich von einer geringen Konfliktintensität aus und nimmt ein relevant erhöhtes Kollisionsrisiko nur für Arten mit sehr hoher Mortalitätsgefährdung an. Diese fachliche Einschätzung wird durch den Einwand des Antragstellers, es liege angesichts der Vorbelastung aufgrund der B 455 „mehr als fern“, erhebliche Beeinträchtigungen bereits überschlägig auszuschließen, nicht in Frage gestellt. Der Antragsteller benennt auch keine im Untersuchungsgebiet vorkommenden Arten mit hoher Mortalitätsgefährdung, die unberücksichtigt geblieben seien. Solche sind auch anhand der durchgeführten Kartierungen nicht ersichtlich. So wurden von den Arten mit nach Bernotat und Dierschke (2021) hoher vorhabentypspezifischer Mortalitätsgefährdung lediglich der Kiebitz als Brutvogel kartiert sowie einzelne Exemplare des Mäusebussards, der Bekassine, des Kampfläufers und des Ortolans als Durchzügler (vgl. die Tabellen auf Seiten 23 bis 28 des Ergebnisberichts zur Erfassung von Flora und Fauna). Für den Kiebitz wurde jedoch eine artspezifische Wirkweite von 300 m zugrunde gelegt und im Umkreis von 300 m um das Vorhaben und die B 455 kein Brutnachweis geführt. Auch der Hinweis des Antragstellers, dass selbst für Arten mit einer mittleren Mortalitätsgefährdung von einer Betroffenheit mit besonderer Relevanz auszugehen sei, wenn ein erhöhtes konstellationsspezifisches Risiko bestehe, etwa wenn bestimmte Brutkolonien und Dichtezentren von Röhricht- oder Wiesenbrütern betroffen seien, führt nicht weiter. Es wurde weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass hier derartige konstellationsspezifische Risiken bestehen. Schließlich stellt der Antragsteller die Behauptung in den Raum, der Wirkfaktor „betriebsbedingte Barriere- oder Fallenwirkungen/Mortalität“ hätte unter kumulierender Betrachtung der Vorbelastung am Standort untersucht werden müssen, was unterblieben sei. Hierzu gebe die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Konstellationen wie der vorliegenden Anlass, wobei er ohne nähere Begründung auf das Urteil vom 24. November 2011 in der Sache C-404/09 (Alto Sil) verweist. In diesem Urteil hat der Europäische Gerichtshof sich mit der Notwendigkeit der Prüfung kumulativer Wirkungen vorhandener und zur Genehmigung anstehender Tagebauprojekte auf die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des durch das betreffende besondere Schutzgebiet („Alto Sil“) geschützten Auerhuhns beschäftigt und unter anderem entschieden, dass eine Prüfung, die es erlauben würde, die unmittelbaren, mittelbaren und kumulativen Auswirkungen der bestehenden Tagebauprojekte auf dieses Schutzziel in geeigneter Weise zu identifizieren, zu beschreiben und zu bewerten, erforderlich gewesen, aber nicht durchgeführt worden sei (juris Rdnr. 197). Da die FFH-VU hier die Vorbelastung durch die B 455 grundsätzlich berücksichtigt hat, bleibt unklar, worauf der Antragsteller mit seinem Argument hinauswill. Möglicherweise meint er, dass aufgrund der Vorbelastung die Belastungsgrenze bereits erreicht sei, so dass jede zusätzliche Beeinträchtigung in Form einer erhöhten Mortalitätsgefährdung erheblich sei. Auch das Bundesverwaltungsgericht hält eine Berücksichtigung der Vorbelastung in diesem Sinn für erforderlich. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Projekt ein Natura 2000-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen kann, seien danach gleichartige Belastungen aus anderen Quellen (Vor-/Hintergrundbelastung) zu berücksichtigen; schöpfe bereits die Vorbelastung die Belastungsgrenze aus oder überschreite sie diese sogar, so laufe prinzipiell jede Zusatzbelastung dem Erhaltungsziel zuwider und sei deshalb erheblich im Sinne vom Art. 6 Abs. 3 FFH-RL, § 34 Abs. 2 BNatSchG (BVerwG, Beschlüsse vom 10. November 2009 - 9 B 28/09 -, juris Rdnrn. 3, 5 und vom 5. September 2012 - 7 B 24.12 -, juris Rdnr. 7). Der Antragsteller hat jedoch weder substantiiert dargelegt, dass der Erhaltungszustand der durch das VSG geschützten Arten die Belastungsgrenze durch die Vorbelastung bereits erreicht sei, noch eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des VSG durch eventuelle Summationseffekte. Der Vortrag, angesichts der Lage der B 455 und der grundsätzlichen Bedeutung des VSG „dränge sich die Vermutung auf“, dass konstellationsspezifisch schon in der Vorbelastungssituation von einem erhöhten Mortalitätsrisiko auszugehen sei, das durch die Verkehrszunahme weiter verschärft werde, reicht insoweit nicht aus. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass durch die B 455 in dem Wirkraum des Vorhabens die Belastungsgrenze in Bezug auf eine Beeinträchtigung des VSG durch Individuenverluste erreicht sein könnte. In Vogelschutzgebieten ist der den Bezugspunkt für die Verträglichkeitsprüfung bildende Schutzzweck der Erhalt der Vögel des Anhangs I der V-RL und der Zugvögel nach Art. 4 Abs. 2 V-RL, für deren Erhaltung das Schutzgebiet ausgewiesen wurde. Mit Blick auf den Schutzzweck eines Vogelschutzgebiets stellt allein der günstige Erhaltungszustand der geschützten Vogelarten, den es zu bewahren oder wiederherzustellen gilt, ein geeignetes Kriterium dar, um die Frage einer erheblichen Beeinträchtigung zu beurteilen. Mögliche Individuenverluste, die nicht dazu führen, dass unter Berücksichtigung der Daten über die Populationsdynamik die Art kein lebensfähiges Element des Habitats, dem sie angehört, mehr bilden, sind unerheblich (Hess. VGH, Beschluss vom 2. Januar 2009 - 11 B 368/08.T -, juris Rdnr. 235). Anhaltspunkte für die Befürchtung, dass Individuenverluste aufgrund des Straßenverkehrs auf der B 455 ernsthaften Einfluss auf das Überleben der geschützten Vogelarten haben werden, bestehen hier nicht. Nach den Ausführungen in der FFH-VU zur Mortalitätsgefährdung war dies auch nicht erforderlich, denn Vögel mit sehr hoher Mortalitätsgefährdung werden nicht als Zielart im VSG geführt und wurden - wie ausgeführt - im Wirkraum des Vorhabens entlang der B 455 nicht festgestellt. 4. Ebenso wenig können die Vorhalte des Antragstellers in Bezug auf die Notwendigkeit eines höheren Untersuchungsaufwands und die Belastbarkeit der der FFH-VU zugrunde liegenden Kartierungen die gegenteiligen Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Frage stellen. Ob das Verwaltungsgericht die Argumente des Antragstellers und der Beigeladenen zu der naturräumlichen Strukturierung des Untersuchungsraums in den Entscheidungsgründen vermischt hat, kann dahinstehen. Die Notwendigkeit eines erhöhten Untersuchungsaufwands hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt bzw. die diesbezüglichen Feststellungen in der FFH-VU nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Zwar verweist der Antragsteller zu Recht auf die Vielfalt der im Ergebnisbericht zur Erfassung der Flora und Fauna vom Mai 2023 (EB-FF; dort Karte 2a, Seite 14) im Untersuchungsraum von 800 m um das Vorhaben festgestellten Biotoptypen. Dass diese jedoch auch einen höheren Untersuchungsaufwand erfordert hätten, ergibt sich hieraus nicht. Vielmehr wird auch im EB-FF auf Seite 15 ausgeführt, dass Ackerfläche den überwiegenden Nutzungstyp im Untersuchungsraum darstelle und nahezu alle Ackerflächen intensiv bewirtschaftet würden. Hervorzuheben ist dabei, dass sich der Untersuchungsraum nur zum Teil im VSG befindet. Die im Osten des Untersuchungsraums gelegenen Waldflächen gehören gerade nicht dazu, vgl. die Darstellungen auf Seite 31 und 38 der FFH-VU. Die Auffassung des Antragstellers, „gerade das aus den Biotoptypen erkennbare Wechselspiel im konkreten Landschaftsraum“ „zwinge“ dazu, von einem hohen Untersuchungsaufwand auszugehen, ist angesichts dessen nicht nachvollziehbar. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, welchen Untersuchungsaufwand der Antragsteller hier konkret vor Augen hatte, worauf die Beigeladene zu Recht hinweist. Auch der Vorhalt zu der Funktion des Vorhabengebietes als Schlaf- und Sammelplatz von Rastvögeln, die bei einer zeitlich und räumlich weitergehenden Rastvogelerfassung erkannt worden wäre, überzeugt nicht. Konkret benennt der Antragsteller hier das - seiner Auffassung nach - Übersehen eines größeren Schlafplatzes der Grauammer und verweist bezüglich der Funktion der Vorhabenfläche als Sammelplatz für den Kranich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. Ob der Verweis auf das erstinstanzliche Vorbringen dem oben beschriebenen Darlegungserfordernis genügt, kann dahinstehen. Jedenfalls kann er die Feststellungen in der FFH-VU auf Seite 55 und 59 nicht erschüttern, dass für den vom Kranich aufgesuchten Sammelplatz auf den Berstädter Wiesen aufgrund von zwei Gehölzreihen die Sichtbeziehung zum Vorhaben stark eingeschränkt sei, so dass eine Störwirkung aufgrund der Gebäudekulisse nicht anzunehmen sei. Die Lärmbelastung der bereits durch die B 455 bestehenden Werte werde in diesem Bereich nicht überschritten. Bezüglich des Sammelplatzes der Grauammer verweist der Antragsteller ebenfalls auf seinen erstinstanzlichen Vortrag, insbesondere auf die Stellungnahme des Dr. Y..., die mit Schriftsatz vom 10. November 2023 vorgelegt wurde. Danach seien Brutvorkommen der Grauammer (2023) und des Schwarzkehlchens (2022) innerhalb eines Radius von 100 m kartiert worden sowie ein Grauammer-Sammelplatz in 170 m Entfernung zum Nordrand des Geländes (2022/2023). Insoweit zeigten sich signifikante Unterschiede zu den Kartierungen des Gutachters der Beigeladenen, der (lediglich) ein Vorkommen der Grauammer 2021 in 200 m Entfernung zum Vorhaben festgestellt habe. Die signifikanten Unterschiede in den Kartierungen machten deutlich, dass die FFH-VU „nicht zwingend ausreichend“ sei, um ein sachgerechtes Bild der geschützten Arten zu liefern. Dieser Einwand überzeugt schon deshalb nicht, weil entgegen dieser Behauptung der FFH-VU die Feststellung eines Brutvorkommens der Grauammer in 115 m (2021) bzw. 300 m Entfernung (2022) zugrunde gelegt wurde (dort Seite 40). Hierauf hatte bereits das Verwaltungsgericht Gießen in der angefochtenen Entscheidung hingewiesen. In den Kartierungen des Gutachters der Beigeladenen (EF-FF Karte 3b, Seite 50 FFH-VU) ist ferner ebenfalls ein Brutvorkommen des Schwarzkehlchens (2022) in etwa 300 m Entfernung vom Nordrand des Vorhabengebiets verzeichnet, übrigens an derselben Stelle wie in der von Dr. Y... für 2022 vorgelegten Kartierung (Blatt 229 der Gerichtsakte -GA-). Die bestehenden geringfügigen Unterschiede in den Kartierungen rechtfertigen aus Sicht des Senats keine berechtigten Zweifel an der Richtigkeit der der FFH-VU zugrunde liegenden Daten, zumal nicht offengelegt wurde, wer die Daten in der dem Schreiben des Dr. Y... beigelegten Karten erhoben hat. Diese Karten erhalten lediglich die Information „fremdkartierte“ bzw. „eigen- und fremdkartierte Brutvogelarten“. Eine derart vage Datenerhebung vermag die systematische Brutvogelerfassung der FFH-VU nicht in Frage zu stellen. 5. Auch die Kritik des Antragstellers bezüglich der seiner Ansicht nach ungenügenden Einhaltung der Methodenstandards für die Brut- und Rastvogelkartierungen greift im Ergebnis nicht durch. Insoweit vertritt er die Auffassung, der Antragsgegner sei beweisbelastet dafür, dass die Verträglichkeitsprüfung nicht lückenhaft ist und vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthält, die geeignet seien, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen eines Vorhabens auszuräumen. Diesen Anforderungen genüge die FFH-VU nicht, denn sie sei hinsichtlich der Abgrenzung des Untersuchungsraums und des Untersuchungsaufwands mangelhaft. Eine weitere Substantiierung seiner Vorhalte bezüglich der Einhaltung der Methodenstandards sei nicht möglich gewesen, da das Verwaltungsgericht seinem Begehren auf Vorlage der Tagesprotokolle der Kartiergänge und der Begehungsprotokolle nicht entsprochen habe. Die Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts bezüglich der Vollständigkeit der Kartierungen seien falsch, allein schon wegen der Verwechselung von Rast- und Brutvögeln in den Beschlussgründen und der fehlerhaften Zitierung von Südbeck et al. (2005). Auch wenn dem Verwaltungsgericht insoweit Fehler unterlaufen sein sollten, greifen die Vorhalte nicht durch. Ernstliche Zweifel an dem Ergebnis, die Kartierungen seien ausreichend, um u.a. auf ihrer Grundlage erhebliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes mit der gebotenen Sicherheit auszuschließen, bestehen für den Senat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Antragstellers nicht. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Südbeck et al. mit ihren „Methodenstands zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands“ zwar nicht 2014, wie fehlerhaft zitiert, sondern im Vorwort zur Ausgabe 2005 selbst herausstellen, dass eine vollständige Bestandserfassung praktisch unmöglich sei und jede Methode nur einen Näherungswert liefere und die Methodenstands helfen sollten, die Aussagekraft der Monitoringprogramme zu verbessern. Unter dieser Prämisse ist die Kritik des Antragstellers unberechtigt. Auch die Begriffe „Brutvogelkartierung“ und „Rastvogelerfassung“ hat das Verwaltungsgericht nicht in einer Weise verdreht, die eine „beinahe beängstigende Wirrnis der Sachverhaltserfassung und -darstellung“ erkennen ließe. Tatsächlich hat das Verwaltungsgerichts seine zutreffenden Ausführungen zur Rastvogelerfassung entsprechend der Methodenstandards nach Albrecht et al. 2014 lediglich fälschlicherweise unter dem Begriff der Brutvogelkartierung gefasst und hierbei anstatt auf „Albrecht“ versehentlich auf „Südbeck“ verwiesen. Dies stellt lediglich eine offensichtliches Schreibversehen dar und lässt keine Zweifel am Ergebnis aufkommen. Gleiches gilt für die Verwechselung der Bezeichnung der Tabellen zwei und drei. Soweit der Antragsteller die Vollständigkeit der Revierkartierungen in Bezug auf die Brutvögel rügt, ist die Beigeladene den Einwänden mit Schriftsatz vom 8. Mai 2024 substantiiert entgegengetreten. Zu Recht weist sie darauf hin, dass die Erhebung im Jahr 2021 erst begonnen hat, nachdem der Hessische Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers angeordnet hatte und deshalb die Begehungen in 2021 mit denen in 2022 eine einheitliche, über 14 Monate andauernde Kartierungskampagne darstellen mit insgesamt 22 Begehungstagen, allein 12 davon im Jahr 2022 in dem nach Südbeck et al. (2005) maßgeblichen Zeitraum von Anfang März bis Anfang Juli (vgl. Seite 49 und die Tabellen auf Seite 125-134). Die jeweils zu kartierende Fläche sollte nach Südbeck et al. (2005), Seite 47, je nach Landschaftstyp 100-150 ha nicht überschreiten. Diese Begehungen erfolgten im Jahr 2021 an zehn Tagen in einem Umkreis von 500 m um das Vorhaben, mithin 135 ha nach Berechnung des Antragstellers, wobei angesichts der geringen Strukturierung des Untersuchungsraums (vgl. die obigen Ausführungen) ein Kartierungsgang als ausreichend angesehen werden konnte. Auch die Dauer war jeweils ausreichend. Diese wird von Südbeck et al. (2005), Seite 37, bei Revierkartierungen mit einer bis fünf Stunden auf Ackerflächen - die hier überwiegend zu kartieren waren - und zwei bis sechs Stunden bei Grünland angegeben. Die Begehungen erfolgten tatsächlich jeweils für die Dauer von einer Stunde und 15 Minuten bis zu vier Stunden und 15 Minuten, im Schnitt also zwei ¾ Stunden. Die Begehungsdauer von jeweils acht Stunden, die der Antragsteller als notwendig erachtet, kann anhand der Empfehlungen nach Südbeck et al. (2005) hingegen nicht nachvollzogen werden. Zwar wird die empfohlene Geländegröße bei den Begehungen im Jahr 2022 überschritten, denn nach Vergrößerung des Untersuchungsraums auf einen Umkreis von 800 m um das Vorhaben ist die zu untersuchende Fläche nach Berechnung des Antragstellers 290 ha groß, so dass hier jeweils zwei Durchgänge pro Untersuchungstag erforderlich waren. Dieser vermeintliche Mangel wird nach Auffassung des Senats jedoch durch die Häufigkeit der Begehungen (22 Begehungstage insgesamt anstatt der von Südbeck et al. (2005) für erforderlich gehaltenen sechs bis 10 Tage) mit einem Zeitaufwand von insgesamt 42 Stunden kompensiert. Inwieweit diese Begehungen unvollständig gewesen sein könnten, erläutert der Antragsteller auch nicht näher. Allein der Umstand, dass die Tagesprotokolle der Begehungen dem EB-FF nicht beifügt waren, begründet keine Zweifel an der Richtigkeit der Ergebnisdarstellung. Auch hinsichtlich der Rastvogelerfassung bestehen keine begründeten Zweifel. Insofern sieht der Senat die im EB-FF (Seite 10/11, Tabelle 3) dargestellten Kartierungstermine als ausreichend an, um den Bestand zutreffend zu erfassen. Die Kritik des Antragstellers, die Kartiertermine hätten hier vornehmlich in den Mittags- und frühen Nachmittagsstunden stattgefunden, weshalb Raumnutzungen relevanter Arten nicht hätten dokumentiert werden können, ist anhand der insoweit lückenhaften Beschwerdebegründung und der Dokumentation in der EB-FF nicht nachvollziehbar. Soweit der Antragsteller wie in seinem in Bezug genommenen Schriftsatz vom 5. Dezember 2023, Seite 9, darauf anspielen könnte, dass aufgrund der Auswahl der Kartiertermine relevante Arten wie Gänse, Schwäne und Kraniche sowie die Kornweihe nicht hätten dokumentiert werden können, ist ihm entgegenzuhalten, dass ausweislich der Karten 4a, b und s durchaus Vorkommen verschiedener Gänsearten und des Kranichs festgestellt und dokumentiert wurden. Ebenso wenig greift der Vorhalt, in den für Watvögel wichtigen Rastzeiten Mai und Juli seien keine Erhebungen für Rastvögel durchgeführt worden, obwohl das Gebiet bedeutende Rastzahlen von Limikolen verschiedener Arten aufweise, nach Überzeugung des Senats nicht durch. Der Antragsteller hat selbst Albrecht et al. (2014), Seite 48, bezüglich der Standardmethoden für die Erfassung von Rastvögeln zitiert, wonach die Häufigkeit der notwendigen Begehungen standardmäßig bei acht Begehungen im Herbst, zwei Begehungen im Winter und acht Begehungen im Frühjahr liegt. Eine Ausnahme bildet lediglich der Mornellregenpfeifer - eine Art, auf deren Vorkommen der Antragsteller gesondert hingewiesen hat -, der Ende August zu kartieren sei. Die auf Seite 10-11 des EB-FF dokumentierten Begehungszeiten fallen genau in diesen Zeitraum. Die bei „Herbst/Winter 2021-2022“ genannten Kartiertermine fanden in diesem Zeitraum statt, nämlich am 16. und 26. August 2021 sowie am 1. September 2021. Welche Limikolenarten im Mai und Juli zu kartieren seien, hat der Antragsteller im Übrigen nicht benannt. Ebenso wenig hält die Kritik des Antragstellers an der Häufigkeit und dem Zeitaufwand bezüglich der Erfassung der Rastvögel einer Überprüfung stand. So hält der Antragsteller entsprechend Albrecht et al. (2014) acht Begehungstage im Herbst sowie zwei im Winter 2021 zu je 150 Min. für erforderlich, mithin insgesamt zehn Termine und 1.500 Minuten. Tatsächlich haben auch nach seiner eigenen Darstellung in der Tabelle auf Seite seines Schriftsatzes vom 5. Dezember 2023 drei Termine im Herbst und drei im Winter 2021 stattgefunden mit insgesamt 1.880 Minuten Begehungszeit. Im Frühjahr 2021 wurden in dem kleineren Untersuchungsradius von 500 m insgesamt 13 Kartierungstage aufgewandt zu insgesamt 830 Minuten, im Frühjahr 2022 acht Tage mit insgesamt 960 Minuten. Im Vergleich wären hier das „Soll“ laut Antragsteller acht Tage zu je 150 Minuten = insgesamt 1.200 Minuten und acht Tage zu je 210 Minuten, also insgesamt 1.680 Minuten gewesen. Hier ist jedoch wiederum zu beachten, dass das Jahr 2021 mit dem Jahr 2022 im Zusammenhang zu sehen ist, weshalb der Vergleichsmaßstab hier allenfalls das „Soll“ lt. Antragsteller für 2022 (1.680 Min) sein kann. Da hier alles in allem im Frühjahr (2021 und 2022) 21 Begehungstage mit insgesamt 1.790 Minuten durchgeführt wurden, ist auch bezüglich der Rastvögel eine beachtliche Unterschreitung des notwendigen Untersuchungsaufwands nicht zu erkennen. Eine Veranlassung für eine ergänzende Beiziehung der Begehungsprotokolle bestand für den Senat daher nicht. 6. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht von der Ordnungsmäßigkeit der FFH-VU auch im Hinblick auf die Kulissenwirkung des Vorhabens unter Beachtung des Umstands, dass zur Untersuchungszeit bereits der Rohbau errichtet war, ausgegangen. Zweifel hieran wurden vom Antragsteller insbesondere unter Verweis auf die Feststellungen in der FFH-VU in Bezug auf die Arten Kranich und Bekassine geäußert. Für die Bekassine sei bereits eine Beeinträchtigung des Erhaltungsziels „Erhaltung von zumindest störungsarmen Brut-, Nahrungs- und Rasthabitaten“ anzunehmen. Das in 2020 festgestellte Vorkommen habe bei der Kartierung für die FFH-VU in 2021 schon nicht mehr ermittelt werden können. Während der Kranich nach wie vor kartiert wurde und nach den unbestrittenen Angaben der Beigeladenen Kraniche sowohl nördlich des Rohbaus als auch südöstlich der Kreuzung gerastet und im Herbst 2022 - also nach Errichtung des Rohbaus - nach Auskunft der HGON sogar ein Höchstwert von 16.000 Kranichen in der Horloffaue beobachtet wurde (vgl. https://www.fnp.de/lokales/wetteraukreis/friedberg/wetterau-etwa-16-000-kraniche-rasten-in-mittlerer-horloffaue-herausragenden-hoechstwert-91871971.html), ist für die Bekassine derartiges zwar nicht bekannt. Gleichwohl wurde die Bekassine in der FFH-VU als Rastvogel einer Bewertung unterzogen (dort Seite 59/60) und im Ergebnis eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele verneint. Ausschlaggebend hierfür war, dass das Bauvorhaben aufgrund der abschirmenden Wirkung der Ufergehölze der Horloff nicht als Kulisse wahrnehmbar sein werde. Diese Beurteilung ist nachvollziehbar und wurde vom Antragsteller auch nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der bereits errichtete Rohbau der Grund dafür war, dass 2021/2022 keine Bekassine als Rastvogel im Wirkbereich erfasst wurde, bestehen nicht Tatsächlich wurde ein Vorkommen der Bekassine noch im Frühjahr 2021 im Grenzbereich von 300 m zum Westrand der Vorhabenfläche erfasst (Karte 4a zum EB-FF), Soweit aus den vom Antragsteller übersandten Anlagen ersichtlich, wurden von Dr. Y... selbst oder anderen, die ihm die Daten zur Verfügung stellten, diese Vorkommen ebenfalls im Frühjahr 2021 erfasst, zudem noch im Jahr 2020 ein weiteres Vorkommen der Bekassine etwa in einer Entfernung von 200 m nördlich des Vorhabens in der Nähe des Weidgrabens; allerdings als Brut- und nicht als Rastvogel. Die möglichen Gründe für das Fehlen dieses Brutpaars sind ebenso wenig bekannt wie die Antwort auf die Frage, ob in den Vorjahren an gleicher Stelle Brutpaare kartiert wurden. Hierzu hat der Antragsteller auch nichts vorgetragen. Nach Südbeck et al. (2005) sind hoch anstehende Grundwasserstände für die Ansiedelung der Bekassine von besonderer Bedeutung. Ob sich die Grundwasserstände im Untersuchungsraum infolge der Trockenjahre 2018 verändert haben, ist jedoch ebenfalls nicht bekannt. Zu der Rüge des Antragstellers, die FFH-VU habe nicht in genügendem Maße ihre Ergebnisse anhand der Beobachtungen des „Ehrenamts“ kalibriert, hat die Beigeladene überzeugend Stellung genommen. Diesbezüglich wird auf Seite 15 bis 16 des Schriftsatzes vom 8. Mai 2024 verwiesen. Danach kommen „nahezu alle Unterschiede zwischen den Erfassungen im Rahmen der FFH-VU und den Darstellungen der Ehrenämtler dadurch zustande, dass in den Karten der FFH-VU nicht alle tatsächlich im Untersuchungsraum kartieren Brutvogelarten aufgeführt sind, sondern nur die Arten, die innerhalb des Schutzgebiets ermittelt wurden und zudem als maßgebliche Brutvogelarten des Schutzgebiets bzw. Zielarten gelten. Dieser Umstand, der in der Datenauswahl begründet ist, macht die vom Antragsteller angeführte Gegenüberstellung der ehrenamtlichen Daten mit denen von Naturplanung nicht vergleichbar, da zum einen die Daten in der FFH-VU selektiert dargestellt wurden, wohingegen die ehrenamtlichen Daten unselektiert dargestellt wurden. Dies vermittelt bei der Betrachtung der Karten ein verzerrtes Bild.“ Ähnliches gelte für die Rastvogelerfassung. Auch hier würden „selektierte Fundpunkte aus der FFH-VU mit unselektierten Fundpunkten der Ehrenämtler sowie unterschiedlichen Zeiträume verglichen, die ein verzerrtes Bild ergeben. Erneut werden die ehrenamtlichen Fundpunkte über den 500 m-Untersuchungsraum hinausgehend dargestellt, die aus dem Datensatz der Erfassungen zur FFH-VU hingegen abgeschnitten (vgl. z.B. die Wasserfläche im Nordwesten knapp außerhalb des 500 m-Untersuchungsraums).“ Dem ist aus Sicht des Senats nichts hinzuzufügen. 7. Das Mortalitätsrisiko für den Biber wurde entgegen der Kritik des Antragstellers in der FFH-VU unter dem Gesichtspunkt des Gebietsschutzes ausreichend betrachtet und einer Bewertung unterzogen (Seite 72 der FFH-VU). Eine Erhöhung des Mortalitätsrisikos wurde aufgrund des Umstandes, dass der festgestellte Biberbau in einer Entfernung von etwa 100 m zur Vorhabenfläche und 80 m nördlich der B 455 liege und die Art sich selten mehr als 20 m vom Gewässer entferne, ausgeschlossen. Auch hiervon ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgegangen. Zwar ist dem EB-FF zu entnehmen, dass sich der Aktivitätsschwerpunkt des Bibers, dessen Bau am Schlaggraben nördlich der B 455 kartiert wurde, am Schlaggraben nördlich und südlich der B 455 bewege. Einen Unfallschwerpunkt gibt es im entsprechenden Kreuzungsbereich jedoch nach Aktenlage nicht, so dass davon ausgegangen werden kann, dass der Biber nicht die Straße überquert, sondern den Schlaggraben unter der B 455 hindurchschwimmt. Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, dass durch das Vorhaben der Beigeladenen eine relevante Erhöhung der Mortalitätsgefährdung zu befürchten sei, die einen erheblichen Einfluss auf die Erhaltungsziele des FFH-Schutzgebietes habe. Zunächst räumt der Antragsteller selbst ein, dass der Biber kein Schutzziel des FFH-Gebietes Horloffaue zwischen Hungen und Grund-Schwalheim ist (vgl. Schriftsatz vom 5. Dezember 2023). Da erste Nachweise aus 2016 vorgelegen hätten, seien jedoch die Erhaltung großräumiger Auen-Lebensraumkomplexe mit Auwald, Fließ- und Stillgewässern einschließlich teilweise ungenutzter Auwald- und Auenbereiche und die Sicherung der biologischen Durchgängigkeit von Fließgewässern als Schutzziele vom RP Darmstadt im Bewirtschaftungsplan festgelegt worden. Der Schluss, dass das Vorhaben gegen beide Erhaltungsziele verstoße, ist indes aus Sicht des Senats nicht gerechtfertigt. Ein direkter Zusammenhang zwischen diesen Erhaltungszielen und der Mortalitätsgefährdung für die B 455 querende Biber ist vielmehr nicht erkennbar. Nach Darstellung des Antragsgegners (Stellungnahme vom 23. November 2023, Seite 4) habe es in den Jahren 2019 bis 2023 im Wettreaukreis 22 Totfunde des Bibers gegeben. Hiervon stammten vier Totfunde aus dem Nahbereich des Vorhabens, bei zweien davon handelte es sich eindeutig um Verkehrsopfer. Als gefährdet wurden Biber angesehen, die den Weidgraben entlang wanderten und den Rohrdurchlass unter der B 455 nicht durchschwimmen, sondern die Straße überqueren. Ursache hierfür ist jedoch die dem Schutzziel der Sicherung der Durchlässigkeit der Fließgewässer widersprechende Verrohrung des Weidgrabens, die unabhängig von dem Vorhaben besteht. Betriebsbedingte Barriere- oder Fallenwirkungen/Mortalität wurden zudem für sämtliche Arten im Rahmen der FFH-VU geprüft und erhebliche Beeinträchtigungen verneint (Seite 18/19, 41, 89 FFH-VU), worauf bereits das Verwaltungsgericht Gießen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen hat. Danach könnten Individuenverluste für mobile bodengebundene Arten wie Amphibien und Reptilien nicht ausgeschlossen werden. Eine relevante Wirkung auf Natura - 2000 Gebiete könne dieser Wirkfaktor ausüben, wenn geschützte Arten innerhalb ihrer regelmäßig genutzten Aktionsräume betroffen seien, was für Amphibien und Reptilien ausgeschlossen wurde. Für den Biber wurde dies - wie oben dargestellt - bereits an anderer Stelle des Gutachtens ausgeschlossen. Diese Umstände rechtfertigen es aus Sicht des Senats nicht, von einer mangelhaften FFH-VU und einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzgebietes auszugehen. 8. Die Auswirkungsprognose leidet auch nicht erkennbar an Fehlern hinsichtlich der Bewertung des Wirkfaktors „Kulissenwirkung“ oder unzureichender Betrachtung betroffener Arten. Was die Kulissenwirkung des Vorhabens angeht, nimmt der Antragsteller auf seine erstinstanzlichen Schriftsätze Bezug und kritisiert die mangelhafte Auseinandersetzung mit diesen durch das Verwaltungsgericht. Er erläutert jedoch nicht, weshalb diese Einwände entgegen der Einschätzung durch das Verwaltungsgericht durchgreifen sollten. Eine dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung fehlt daher. Ungeachtet dessen sind beachtliche Fehler der Auswirkungsprognose im Hinblick auf die Kulissenwirkung nicht erkennbar. Die Ausführungen des Antragstellers geben keinen Anlass zu berechtigter Kritik hieran, sondern stellen schlicht die eigene Beurteilung der Kulissenwirkung der Einschätzung des Gutachters der Beigeladenen gegenüber. Eine höhere Richtigkeitsgewähr können die Behauptungen des Antragstellers jedoch nicht für sich beanspruchen. Einen Beleg für seine abweichende Einschätzung, die Kulissenwirkung werde durch die bestehenden Gehölze nicht kompensiert, sondern kumuliere deren negative Wirkungen noch, nennt er nicht. Der Vorhalt, die FFH-VU habe nur Arten in den Blick genommen, für die nach den eigenen Erfassungen Artvorkommen im Wirkraum festgestellt worden seien, lässt sich anhand der Ausführungen in dem Gutachten selbst nicht nachvollziehen. Entgegen der Behauptung des Antragstellers im Beschwerdeschriftsatz wird in der FFH-VU auf Seite 52 auch nicht ausdrücklich bestätigt, dass alle sonstigen Daten und Erkenntnisse (mit Ausnahme der vom Gutachter selbst erhobenen) unberücksichtigt geblieben seien. Vielmehr seien zusätzlich ausdrücklich „verschiedene vorsorgliche Annahmen“ der Auswirkungsprognose zugrunde gelegt worden. Folgerichtig ist auch die vom Antragsteller zitierte Bekassine, die in den Jahren 2021 und 2022 von dem Gutachter der Beigeladenen im Wirkraum nicht erfasst wurde, in der Tabelle unter den vertieft zu prüfenden Arten aufgeführt. 9. Nicht recht nachvollziehbar ist die Berechnung, die der Antragsteller zu der Erheblichkeit einer möglichen Beeinträchtigung des VSG unter Zuhilfenahme der Flächenangaben bei Lambrecht & Trautner 2007 anstellt. Der Senat versteht die Ausführungen dahin, dass der Antragsteller meint, bei Anwendung dieses Fachkonventionsvorschlags sei die Erheblichkeitsschwelle eines Eingriffs nach dem Maß des direkten Flächenverlustes für eine betroffene Art zu definieren. Diese liege für Bekassine und Grauammer bei 400 m², weshalb bei Feststellung nur eines Reviers dieser Arten eine erhebliche Beeinträchtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht auszuschließen sei. Tatsächlich gehen Lambrecht & Trautner von der grundsätzlichen Erheblichkeit eines Eingriffs und Flächenverlustes innerhalb des FFH-Gebietes bzw. von Beeinträchtigungen bei direktem Flächenentzug in Habitaten der Tierarten nach Anhang II FFH-RL in FFH-Gebieten und in Habitaten der in Europäischen Vogelschutzgebieten zu schützenden Vogelarten aus. Ein solcher Flächenverlust scheidet hier von vornherein aus, da das Vorhaben nicht innerhalb des VSG liegt und sich lediglich der Wirkraum in das FFH-Gebiet hinein erstreckt. Es fehlt demnach bereits an der Grundannahme dieses Fachkonventionsvorschlages, so dass eine direkte Anwendung ausscheidet. Gleichwohl wirkt das Vorhaben unbestritten auf das Gebiet ein. Allerdings ist zu betonen, dass ein möglicher Flächenverlust nicht anhand des Wirkraums des Vorhabens zu bestimmen ist - wie der Antragsteller meint -, sondern nur ein indirekter Flächenverlust innerhalb des VSG durch die Wirkungen des Bauvorhabens. Für die Anwendung der Orientierungswerte in der vom Antragsteller herangezogenen „Tabelle 3“ muss nach den Ausführungen auf Seite 48 f. differenziert vorgegangen werden. So muss definiert werden, welches Teilhabitat entzogen wird und ob es sich um obligat oder fakultativ genutzte Flächen handelt. Dies vorausgeschickt hat der Antragsteller schon nicht dargelegt, welches Habitat innerhalb des VSG seiner Auffassung nach entgegen der Wertungen der FFH-VU durch die Auswirkungen des Vorhabens (indirekt) entzogen wird und welche Flächen betroffen sein sollen. Er hat auch nicht konkretisiert, welche Arten betroffen sind. Der relativ vage Hinweis auf die Arten Bekassine, Grauammer und Kiebitz führt insofern nicht weiter. Entgegen der Behauptungen des Antragstellers wurden diese Arten auch hinsichtlich geeigneter Habitate einer Prüfung in der FFH-VU unterzogen. Für die Grauammer wurden in diesem Rahmen auch der Bestand in 2020 und somit vor einer wie auch immer gearteten Beeinträchtigung durch das Bauvorhaben in die Beurteilung einbezogen (Seite 56). Bekassine und Kiebitz wurden ebenfalls behandelt; hier wurden auch im Rahmen der Gutachtenerstellung erfasste Vorkommen einbezogen (Seite 59). Eine erhebliche Beeinträchtigung wurde jeweils nachvollziehbar und für den Senat überzeugend ausgeschlossen. 10. Schließlich ist nach summarischer Prüfung kein Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote aus § 44 Abs. 1 BNatSchG erkennbar. Die Frage, ob eine entsprechende Prüfung stattgefunden hat, hat der 3. Senat des Hess. VGH in seinem Beschluss vom 12. Mai 2021 im Ergebnis auch nicht entschieden, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass „die zu der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung gemachten Ausführungen wohl auch für den von der Beigeladenen erstellten artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zu gelten haben“. Als Mangel wurde hier erachtet, dass eine Ermittlung vor Ort, insbesondere hinsichtlich relevanter Einwirkungsbereiche auf die angrenzenden Schutzgebiete nicht stattgefunden habe. Dieser Mangel wurde jedoch mit der FFH-VU behoben. Die EB-FF erstreckt sich auf sämtliche geschützte Arten im Wirkbereich des Vorhabens; deren Ergebnisse wurden in der FFH-VU einer fachlichen Bewertung unterzogen. Beispielhaft sei hier auf die Ausführungen zum Biber, zu Amphibien, Libellen, Fischen und Großmuscheln in dem EB-FF verwiesen (Seite 29-36). Die potentiell betroffenen geschützten Arten wurden in der FFH-VU hinsichtlich der verschiedenen Wirkfaktoren gesondert betrachtet. Es ist nicht ersichtlich, dass sich bei der Datenerhebung und -auswertung relevante Unterschiede zu dem Ergebnis des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags ergeben hätten. Dieser Fachbeitrag aus dem Januar 2020 (Seite 95 ff. in Bd. 1 der Bauakte zu 02038-19-B-0006) kam unter Zugrundelegung bekannter Daten zu Vorkommen geschützter Arten zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass bei Beachtung der im Einzelnen näher beschriebenen Maßnahmen, die als Auflagen in die Baugenehmigung aufgenommen wurden, das Eintreten von Verbotstatbeständen im Wesentlichen vermieden werden könne. Im Übrigen müsse (hinsichtlich der Reptilien) eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden, die erteilt wurde (Auflage A006 zur Baugenehmigung; Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 24. Januar 2020, Seite 22/181 1 der Bauakte zu 02038-19-B-0006). Abweichungen ergeben sich lediglich hinsichtlich der weiteren Artengruppen Libellen, Großmuscheln, Fische und des Bibers, die im Untersuchungsraum festgestellt wurden. Auswirkungen auf diese wurden im Rahmen der FFH-VU ebenfalls beurteilt (vgl. Seite 68 FFH-VU). Z.B. wurde hinsichtlich des Bibers - wie ausgeführt - in der FFH-VU eine Betroffenheit verneint, da sich das Bibervorkommen in einiger Entfernung zu Vorhabengebiet am Schlaggraben befinde und der Biber sich selten mehr als 20 m vom Gewässer entferne. Hinsichtlich des Wirkfaktors „Licht“ wurde ein möglicher negativer Einfluss künstlicher Lichtquellen auf manche Insektenarten nicht ausgeschlossen. Diesbezüglich kam die „Untersuchung der zu erwartenden Lichtimmission“ vom 12. Dezember 2022 zu dem Ergebnis, dass die Anforderungen der „Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) 2015“ erfüllt werden. Es wurden weitere Empfehlungen zur Minderung der Lichtimmissionen gegeben, die als Nebenbestimmung in die Baugenehmigung aufgenommen wurden. Im Ergebnis ist nicht erkennbar, inwieweit gegen die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote verstoßen werden könnte. Auch der Antragsteller hat diesbezüglich jedenfalls keine konkreten Einwände erhoben. Eine Entscheidung über den unter 2. gestellten Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung war entbehrlich, nachdem die Beigeladene im Verfahren erklärt hat, von der Baugenehmigung zunächst keinen Gebrauch machen zu wollen. Der Antrag hat sich nunmehr durch Entscheidung über die Beschwerde erledigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Die Beigeladene hat einen Antrag gestellt und sich damit auch einem Kostenrisiko ausgesetzt (§ 154 Abs. 3 VwGO), weshalb es unbillig wäre, sie von der Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten auszuschließen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG und §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. der Nr. 1.2 (Verbandsklagen) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, Anhang zu § 164) und folgt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).