Beschluss
6 TG 4250/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1988:1111.6TG4250.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die begehrte einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu erlassen. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf Überlassung des großen Saales der Wetterauhalle am 13. November 1988 nicht glaubhaft gemacht. Das grundsätzlich bestehende Recht des Antragstellers, gemäß § 20 Abs. 1 Hessische Gemeindeordnung - HGO - die öffentliche Einrichtung "Wetterauhalle" zu benutzen, kann einen im Wege der einstweiligen Anordnung durchsetzbaren Anspruch auf die Benutzung am 13. 11. 1988 nur begründen, wenn die Antragsgegnerin ihr im Hinblick auf die Überlassung öffentlicher Einrichtungen zustehendes Ermessen nur dahingehend hätte sachgemäß ausüben können, daß sie dem Antrag des Antragstellers entsprochen hätte. Eine solche Ermessensreduzierung liegt hier nicht vor. Auch wenn das am 6. 7. 1988 bei der Antragsgegnerin eingegangene Schreiben des Antragstellers vom 4. 7. 1988, mit dem er um Reservierung der nächsten drei Termine, an denen die Wetterauhalle noch nicht belegt sei, bat, schon einen auf den 13. 11. 1988 konkretisierbaren Antrag enthalten haben sollte, hatte der Antragsteller nicht deshalb einen Anspruch auf Überlassung des Saales, weil dieser bis zum 6. 7. 1988 noch nicht anderweitig vergeben worden war. Die Antragsgegnerin durfte in sachgemäßer Ausübung ihres Auswahlermessens auch einem später eingegangenen Nutzungsantrag, wie im vorliegenden Falle dem Antrag des Beigeladenen vom 12. 7. 1988, entsprechen. Es ist weder von dem Antragsteller glaubhaft gemacht noch im übrigen ersichtlich, daß die Antragsgegnerin in ständiger Übung die Auswahl unter Anträgen auf Benutzung öffentlicher Einrichtungen nur nach zeitlicher Priorität vorgenommen und sich insoweit in ihrer Ermessensausübung für die Zukunft bei vergleichbaren Sachverhalten selbst gebunden hätte. Es gibt entgegen der Auffassung des Antragstellers und des Verwaltungsgerichts auch im übrigen keine rechtliche Grundlage dafür, von einer Bindung des Verwaltungsermessens dahingehend auszugehen, daß die Vergabe öffentlicher Einrichtungen gemäß § 20 HGO grundsätzlich allein nach der zeitlichen Reihenfolge des Antragseingangs bei der Gemeinde zu erfolgen habe. Sachgerechte Kriterien für die Auswahl unter mehreren Antragstellern können sich aus dem (Widmungs-)Zweck der öffentlichen Einrichtung ergeben, insbesondere für öffentliche Veranstaltungen zur Verfügung zu stehen, die dem öffentlichen Interesse dienen. Auch bei Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes ist eine Reduzierung des Ermessens der Antragsgegnerin zu Gunsten des Antragstellers im vorliegenden Falle nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin war nicht gehindert, bei der Vergabe des Saales zu berücksichtigen, daß für die Veranstaltung der Beigeladenen zur sogenannten "Reichskristallnacht" ein dem Gedenktag naher Termin von besonderer Bedeutung ist. Es war deshalb sachlich vertretbar und demgemäß ermessensfehlerfrei, nicht dem Antragsteller, sondern dem Beigeladenen den Saal für den 13. 11. 1988 zu überlassen. Da der Wetteraukreis durch eine Entscheidung über das Begehren des Antragstellers möglicherweise in der ihm von der Antragsgegnerin eingeräumten Nutzung des großen Saales der Wetterauhalle beeinträchtigt werden konnte, hat der Senat ihn gemäß § 65 VwGO beigeladen; es bleibt offen, ob es sich um eine notwendige Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO handelt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen, da die Beschwerde ohne Erfolg bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht aus Billigkeitsgründen erstattungsfähig (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - in Verbindung mit §§ 13 Abs. 1 Satz 2 und 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).