Beschluss
6 TG 4046/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1989:0208.6TG4046.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch auf eine vorläufige Gestattung der erneuten Wiederholung der ersten juristischen Staatsprüfung nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozeßordnung - ZPO -). Grundsätzlich besteht nur einmal die Möglichkeit, die erste juristische Staatsprüfung zu wiederholen (§ 21 Abs. 1 des Gesetzes über die juristische Ausbildung in der Fassung vom 7. November 1985 (GVBl I S. 212)). Eine nochmalige Wiederholung der Prüfung nach zweimaligem Mißerfolg kann der Präsident des Justizprüfungsamtes in Ausnahmefällen auf Vorschlag des Prüfungsausschusses und nach Anhörung des rechtswissenschaftlichen Fachbereichs, bei dem der Bewerber zuletzt eingeschrieben war, gestatten, wenn der Bewerber eine der Prüfungen wegen Versäumnis einer Frist oder eines Termins nicht bestanden hat (§ 21 Abs. 4 Satz 1 JAG). Der Präsident des Justizprüfungsamtes hat den darauf gerichteten Antrag vom 20. Juli 1987 mit Bescheid vom 2. Dezember 1987, gegen den der Antragsteller Klage erhoben hat, abgelehnt. Der Antragsteller hat laut bestandskräftigem Bescheid des Präsidenten des Justizprüfungsamtes vom 27. Februar 1987 die Wiederholungsprüfung gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 JAG zwar deshalb nicht bestanden, weil er die am 25. November 1986 endende Frist zur Abgabe der Hausarbeit versäumt hat. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß ein "Ausnahmefall" im Sinne des § 21 Abs. 4 Satz 1 JAG vorliegt. Bei der Entscheidung darüber, ob ein "Ausnahmefall" vorliegt, steht der Prüfungsbehörde kein Beurteilungsspielraum zu (vgl. dazu Urteil des Senats vom 22. Februar 1985 - 6 UE 2793/84 -, amtl. Umdruck S. 7; Beschluß des Senats vom 11. Januar 1989 - 6 TG 4740/88 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Juli 1980 - IX 804/79 - SPE III G II, 15 ). Die Bejahung eines Ausnahmefalles setzt voraus, daß der Mißerfolg des Prüflings bei der vorausgegangenen Wiederholungsprüfung auf außergewöhnlichen, beispielsweise sein Leistungsvermögen erheblich beeinträchtigenden Umständen beruhte (Hess. VGH, Urteil vom 22. Februar 1985 - 6 UE 2793/84 - zum Vorliegen eines "besonderen Ausnahmefalles" als Voraussetzung für die Zulassung zu einer weiteren Wiederholung der Feststellungsprüfung; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Juli 1980 - IX 804/79 -, a. a. O., für die in einer Studien- und Prüfungsordnung geregelte Zulassung zur zweiten Wiederholung eines Leistungsnachweises "in besonderen Härtefällen"; Bay. VerfGH, Urteil vom 24. Februar 1988 - Vf. 16 VII - 86 -, SPE NF 2, 980 Nr. 33, zu Art. 70 Abs. 3 Satz 2 Nr. 11 Bayerisches Hochschulgesetz, nach dem eine Hochschulprüfungsordnung eine zweite Wiederholung "in Ausnahmefällen" vorsehen kann). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners, die auch in der Begründung seines Bescheides vom 2. Dezember 1987 niedergelegt ist, kann der Prüfling - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - grundsätzlich für den Antrag auf Gestattung der nochmaligen Wiederholung der ersten juristischen Staatsprüfung auch noch solche Gründe geltend machen, die den Rücktritt von der Prüfung gemäß § 17 Abs. 2 JAG gerechtfertigt hätten, wenn er rechtzeitig erfolgt wäre. Aus § 21 Abs. 4 Satz 1 JAG läßt sich nicht entnehmen, daß diese Vorschrift bei Bestehen einer nicht ausgenutzten Möglichkeit zum Rücktritt bzw. zur Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis nicht anwendbar sein soll. Der Begriff "Ausnahmefall" in § 21 Abs. 4 Satz 1 JAG ist so weit und offen gefaßt, daß nicht davon ausgegangen werden kann, Fälle, in denen die Wiedereinsetzung oder der Rücktritt möglich waren, würden als speziell und abschließend geregelt davon nicht erfaßt. Außergewöhnliche Umstände verlieren den Charakter des Außergewöhnlichen nicht dadurch, daß von ihnen kein Gebrauch für andere rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten gemacht worden ist. Sonst könnten im vorliegenden Fall als außergewöhnliche nur solche Umstände angesehen werden, die nicht zum Rücktritt oder zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand berechtigt hätten, weil der Prüfling sie zu vertreten hatte (vgl. § 17 Abs. 4 und 5 JAG). Dafür ist kein überzeugender Grund erkennbar. Gerade zu vertretende Umstände werden nur selten die Annahme eines "Ausnahmefalls" rechtfertigen. Davon wird eher bei Vorliegen nicht zu vertretender Gründe auszugehen sein, die für den Mißerfolg bei der Prüfung ursächlich waren. Eine verspätete Geltendmachung von Rücktrittsgründen könnte dem Antragsteller im Rahmen des § 21 Abs. 4 Satz 1 JAG entgegengehalten werden, wenn das Erfordernis der unverzüglichen Anzeige von solchen den Rücktritt begründenden Umständen auch hier gälte. Dies läßt sich aber weder dem Wortlaut noch dem Zweck der Vorschrift entnehmen. Die Regelung bezieht sich auf eine andere als die einem Rücktritt wegen Erkrankung zugrundeliegende Sachlage. Rechtsfolge eines genehmigten Rücktritts ist, daß die Prüfung als nicht unternommen gilt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 JAG). Damit diese Möglichkeit nicht ungerechtfertigt ausgenutzt wird, wird zum Zwecke der Gewährleistung der Chancengleichheit aller Prüflinge gefordert, daß der Prüfungskandidat unverzüglich klarstellt, ob er Prüfungsunfähigkeit mit der Rechtsfolge des § 17 Abs. 2 Satz 2 JAG geltend machen will. Diesen Vorteil kann der Bewerber, der den Antrag nach § 21 Abs. 4 Satz 1 JAG stellt, nicht mehr erreichen. Er hat die Prüfung, zu der er nun Umstände vorträgt, die einen Rücktritt wegen Erkrankung bei unverzüglicher Anzeige hätten begründen können, nicht bestanden und will dies auch nicht anfechten. Wenn er im Hinblick auf die Möglichkeit einer nochmaligen Wiederholung der Prüfung solche Gründe vorträgt, kann die Chancengleichheit der Teilnehmer an der früheren, von dem Antragsteller bestandskräftig nicht bestandenen Prüfung durch eine Entscheidung nach § 21 Abs. 4 Satz 1 JAG nicht verletzt werden. Das auf dem Grundsatz der Chancengleichheit beruhende Erfordernis der unverzüglichen Anzeige eines Rücktritts wegen Erkrankung ist deshalb nicht Voraussetzung für die Bejahung eines "Ausnahmefalls". Diesen können nach allem auch außergewöhnliche Umstände begründen, deren Vorliegen Voraussetzung für einen nach § 17 Abs. 2 JAG zu genehmigenden Rücktritt wäre (ähnlich Hess.VGH, Urteil vom 22. Februar 1985 - 6 UE 2793/84 -, amtl. Umdruck S. 10; anderer Meinung, daß nämlich eine "außergewöhnliche Behinderung" im Sinne des § 46 Abs. 4 JAG i.d.F. vom 12. März 1974 bzw. § 48 Abs. 4 JAG i.d.F. vom 20. Januar 1982 und § 48 Abs. 5 JAG in der derzeit geltenden Fassung nicht mehr im Hinblick auf die Zulassung zu einer zweiten Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung geltend gemacht werden könne, wenn der Prüfling den ihm möglichen Rücktritt während der Prüfung unterlassen habe, Hess. VGH, Urteil vom 17. Juli 1984 - 2 OE 6/84 - und Urteil vom 24. September 1985 - 2 OE 38/84 -). Der Antragsteller kann sich somit grundsätzlich noch darauf berufen, daß er durch Krankheit an der Einhaltung der Frist zur Abgabe der Hausarbeit gehindert war. Er hat aber nicht glaubhaft gemacht, daß er tatsächlich, wie von ihm vorgetragen, während der Bearbeitungszeit seiner Hausarbeit (14. Oktober bis 25. November 1986) von Anfang bis Mitte November 1986 an so schweren Kopfschmerzen und Migräneanfällen gelitten hätte, daß sein Leistungsvermögen so erheblich gemindert gewesen wäre, daß er zu einer ordnungsgemäßen Absolvierung der Prüfungsleistung nicht mehr imstande gewesen wäre. Die dazu auch in dem Klageverfahren (VG Gießen III/V E 1002/88 - 6 UE 4743/88) unterbreiteten Bescheinigungen belegen dies nicht. Keine der 13 Bescheinigungen bezieht sich auf eine ärztliche Untersuchung in dem Zeitraum von Anfang bis Mitte November 1986, in dem der Antragsteller nach seinem Vorbringen an starken Kopfschmerzen und Migräne litt. Dies gilt auch für die Bescheinigung des Hausarztes des Antragstellers vom 6. Juli 1987, die der Antragsteller in seinem Klageschriftsatz vom 15. Juli 1988 zum Beweis dafür anführt, daß sich der Antragsteller "insoweit" ärztlicher Behandlung unterzogen habe. Der Arzt stellt fest, daß der Antragsteller, der sich seit 1978 in seiner hausärztlichen Behandlung befunden habe, in der Zeit von Anfang bis Mitte November 1986 unter wiederholten, heftigen migräneartigen Kopfschmerzattacken gelitten habe, wodurch seine Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei, so daß er den Abgabetermin seiner Hausarbeit nicht habe einhalten können. Daraus läßt sich nicht entnehmen, daß dieser Arzt in dem oben genannten Zeitraum bei einer Untersuchung eine die Prüfungsfähigkeit ausschließende, krankheitsbedingte Leistungsbeeinträchtigung des Antragstellers diagnostiziert hätte. Eine solche Schlußfolgerung verbietet sich insbesondere deshalb, weil der gleiche Arzt ein halbes Jahr früher, also wesentlich zeitnäher zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt bei dem auf Wunsch des Antragstellers dargestellten Ablauf der Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen zwar Untersuchungen des Psychiaters P. im August 1986 (mit Auszug aus der Diagnose), der Psychiaterin Dr. D. im Dezember 1986 und der Universitätskliniken Gießen und Marburg im Frühjahr 1987 aufführt, für den hier entscheidenden Zeitraum aber keine ärztliche Diagnose erwähnt. In dieser ärztlichen Bescheinigung vom 11. Januar 1988 "zur Vorlage beim Justizprüfungsamt" führt er dazu nur aus: "Bei dem erneuten Versuch, die Prüfung hinter sich zu bringen, erneut Probleme und Abbruch der Prüfungsarbeit". Insbesondere unter Berücksichtigung dieser Divergenz kann die Bescheinigung vom Juli 1987 nicht als ausreichender Beleg dafür dienen, daß dieser Arzt aus eigener Anschauung die Prüfungsunfähigkeit des Antragstellers im November 1986, gegebenenfalls auch bei einem von dem Antragsteller behaupteten Besuch bei ihm Anfang November 1986, festgestellt hat. Alle anderen Atteste beziehen sich nicht oder nicht mit einer für die Glaubhaftmachung hinreichenden Deutlichkeit auf den Zeitraum Anfang bis Mitte November 1986. Der Psychiater P. gibt in seiner Bescheinigung vom 22. Januar 1988 seine Diagnose aufgrund der ersten Untersuchung des Antragstellers am 18. August 1986 (Prüfungsunfähigkeit wegen Belastungsreaktionen mit emotionaler Störung) wieder und führt für den Zeitraum der Hausarbeit aus: "Beschrieben wurde eine Labilisierung des Befindens mit ängstlich getönter depressiver Verstimmung, so daß im Dezember 1986 ambulante psychiatrische Behandlung aufgesucht wurde..". Abschließend folgert er, "soweit nachträglich zu beurteilen", sei der Antragsteller "Ende 1986" nicht ausreichend in der Lage gewesen, die eigene Änderung der Belastbarkeit zu erkennen, so daß die Meldung zur Prüfung auch aufgrund einer eigenen Fehleinschätzung erfolgt sei. Zu einer Prüfungsunfähigkeit Anfang bis Mitte November 1986 enthält das Attest keine medizinische Aussage. Dazu wird 14 Monate später nur die Beschreibung durch den Antragsteller wiedergegeben. Die Berichte der Neurologischen Klinik der Universität Gießen vom 26. Februar 1987 aufgrund ambulanter Untersuchung und der Psychiatrischen Klinik der Universität Marburg vom 23. April 1987 nach stationärer Behandlung vom 26. März bis 6. April 1987 enthalten zur gesundheitlichen Situation des Antragstellers im November 1986 keine Angaben. Es werden für den Behandlungszeitraum im März/April 1987 vasomotorische Kopfschmerzen, die sich durch die schwierige Studiensituation verstärkt haben dürften, angenommen und dringend eine ambulante psychotherapeutische Behandlung empfohlen. Die Psychiaterin Dr. D. bescheinigt am 16. Dezember 1987, daß der Antragsteller am 14. Februar, 28. August und 11. Dezember 1986 in ihrer ambulanten Behandlung wegen einer Migräne und einer depressiven Verstimmung gewesen sei. Auch diese und die übrigen Bescheinigungen über ambulante Behandlungen in der Poliklinik Marburg im Mai/Juni 1987 und bei der Psychiaterin T. enthalten keine Belege für die von dem Antragsteller behauptete krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit während der Bearbeitung der Hausarbeit im November 1986. Soweit der Antragsteller seinen Vortrag auf Schlußfolgerungen aus den ärztlichen Bescheinigungen stützt, kann dies die fehlende Glaubhaftmachung der Tatsache seiner Prüfungsunfähigkeit nicht ersetzen. Insofern kann entgegen seiner Auffassung der Inhalt des amtsärztlichen Zeugnisses der Leitenden Medizinal-Direktorin Dr. K. des Gesundheitsamtes des Landkreises Marburg-Biedenkopf vom 22. August 1986 nicht in der Weise quasi fortgeschrieben werden, daß die Feststellung, der Antragsteller sei "zur Zeit" nicht arbeits- und prüfungsfähig, auch für den November 1986 gelten muß. Aus der Bemerkung in dem amtsärztlichen Zeugnis, "eine erneute Zulassung zur Prüfung sei erst nach erfolgreicher Behandlung möglich", kann nicht auf die Prüfungsunfähigkeit des Antragstellers für jeden zukünftigen Zeitpunkt geschlossen werden, zumal die psychotherapeutische Behandlung nach dem amtsärztlichen Zeugnis bereits eingeleitet war und der Hausarzt des Antragstellers am 29. August 1986 attestiert hat, der Antragsteller könne (bei laufender hausärztlicher und nervenärztlicher Behandlung) nach vier Wochen wieder voll prüfungsfähig sein. Da somit nicht davon ausgegangen werden kann, daß das Prüfungsversagen des Antragstellers auf außergewöhnlichen, sein Leistungsvermögen erheblich beeinträchtigenden Umständen beruhte, fehlt es für einen Anordnungsanspruch des Antragstellers auf vorläufige Gestattung der nochmaligen Prüfungswiederholung schon am Vorliegen eines "Ausnahmefalles" im Sinne des § 21 Abs. 4 Satz 1 JAG. Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen dem Antragsteller zur Last (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, dem entsprechend anzuwendenden § 14 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Gerichtskostengesetz - GKG -. Der Senat legt bei die erste juristische Staatsprüfung betreffenden Rechtsstreitigkeiten einen Streitwert von 12.000,-- DM zugrunde, den er unter Berücksichtigung des auf eine nur vorläufige Regelung gerichteten Antrags im Eilverfahren auf die Hälfte reduziert. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).