Urteil
3 K 1009/16.KS
VG Kassel 3. Berichterstatter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2019:1218.3K1009.16.KS.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. I. Das Gericht konnte durch die Berichterstatterin entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis gegeben haben (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO). II. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnung des Antrags auf Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung des Beklagten (§ 113 Abs. 5 S. 1, 2 VwGO). Ein Anspruch auf Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung kann sich vorliegend nur aus § 51 S. 3 HLbG ergeben. Danach kann eine Wiederholungsprüfung zugelassen werden, wenn besondere Gründe vorliegen, die eine außergewöhnliche Behinderung der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst in dem zweiten Prüfungsverfahren zur Folge hatten und eine zweite Wiederholungsprüfung hinreichend aussichtsreich erscheint. 1. Eine außergewöhnliche Behinderung nach § 51 S. 3 HLbG kann vorliegend nicht festgestellt werden. Sie ergibt sich weder aus dem Fachwechsel zu Beginn des Vorbereitungsdienstes noch aus der Erkrankung des Ehemannes der Klägerin. a) Der unbestimmte Rechtsbegriff der außergewöhnlichen Behinderung, der der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. HessVGH, Beschluss v. 08.02.1989 – 6 TG 4046/88, juris, Rn. 3; OVG Dresden, Urteil v. 16.06.2011 – 2 A 822/10, juris, Rn. 19), kennzeichnet eine persönliche Situation des Prüflings, die über die mit der Situation und den Inhalten einer Prüfung verbundenen typischen Belastungen weit hinausgeht und der sich der zur Prüfung Anstehende nicht entziehen kann, weil ihr Eintritt gleichermaßen unerwartet und nicht abwendbar erscheint (vgl. VG Hannover, Urteil v. 19.08.2004 – 6 A 2412/03, juris, Rn. 28; HessVGH, Urteil v. 08.12.1981 – IX OE 32/79, zu einer ähnlichen Reglung im JAG 1974). Erfasst werden demnach unerwartete atypische Lebenssachverhalte (vgl. BVerwG, Beschluss v. 12.11.1998 – 6 PKH 11/98, juris, Rn. 9), die das Leistungsvermögen des Prüflings erheblich zu beeinträchtigen vermögen (vgl. HessVGH, Beschluss v. 08.02.1989 – 6 TG 4046/88, juris, Rn.3). Diese zweite Wiederholungsmöglichkeit dient demnach dazu, in besonderen, nicht anders abwendbaren Belastungssituationen die Chancengleichheit zwischen den Prüflingen wiederherzustellen (vgl. VG Hannover, Urteil v. 19.08.2004 – 6 A 2412/03, juris, Rn. 30). Nach dem Wortlaut des § 51 S. 3 HLbG muss die außergewöhnliche Behinderung zudem im zweiten Prüfungsverfahren vorgelegen haben. Folglich bezieht sich diese Regelung auf den Zeitraum zwischen dem Nichtbestehen des ersten Prüfungsversuchs und der Wiederholungsprüfung. b) Eine schwerwiegende Erkrankung oder der Tod eines nahen Angehörigen kann eine solche außergewöhnliche Behinderung begründen (vgl. OVG Dresden, Urteil v. 16.06.2011 – 2 A 822/10, juris, Rn. 20). Die Fähigkeit des Prüflings, seine Kenntnisse und Fähigkeiten zu zeigen, kann hierdurch erheblich beeinträchtigt werden. Die Klägerin hat vorliegend jedoch nicht dargetan, dass ihre mangelnden Leistungen in der Wiederholungsprüfung in Zusammenhang mit der Erkrankung ihres Ehemannes standen. Sie machte schriftsätzlich weder Angaben zur Pflegesituation und den zu leistenden Pflegemaßnahmen noch stellte sie einen Zusammenhang zwischen Pflege und daraus resultierenden Leistungsausfällen her. Ausweislich des vorgelegten ärztlichen Attestes vom 28. Februar 2016 (vgl. Bl. 81 der Verwaltungsakte) durchlitt der Ehemann der Klägerin in der Zeit vom September 2013 bis Januar 2016 mehrmals schwere Krankheitsphasen. Da die Klägerin aber nicht dauerhaft in ihrem Leistungsvermögen eingeschränkt war, was ihre Modulleistungen zeigen, ist nicht ersichtlich, weshalb gerade in dem zweiten Prüfungsverfahren eine außergewöhnliche, unerwartete Situation aufgetreten sein soll. Es zwar durchaus vorstellbar, dass die Erkrankung des Ehemannes der Klägerin für diese belastend gewesen ist. Dass die Klägerin sich dadurch im zweiten Prüfungsverfahren in atypischer, unerwarteter und unabwendbarer Situation befunden hat, die sich negativ auf ihre Leistungsfähigkeit ausgewirkt hat, ist jedoch weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Auch bei der informatorischen Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vermochte diese nicht näher darzustellen, inwiefern sich die Krankheit ihres Ehemannes und die zu leistenden Pflegemaßnahmen auf ihre Leistungsfähigkeit im zweiten Prüfungsverfahren ausgewirkt haben sollen. Die Klägerin teilte auf Nachfrage des Gerichts mit, dass ihr Ehemann einen ersten Schlaganfall kurz vor Beginn des Vorbereitungsdienstes im November 2013 erlitten hat und sich daraufhin Ende 2013 in Reha befand. Zudem sei er hiernach zwei bis drei Monate krankgeschrieben gewesen. Diese erste Krankheitsphase habe sich über mehrere Monate hinweg gezogen. Sodann habe ihr Ehemann kurz vor ihrem ersten Prüfungstermin im Juni 2015 erneut einen schweren Schlaganfall erlitten. Ca. im Oktober und November 2015 habe er sich in Reha befunden. Danach sei er zuhause gewesen. Streng formal lag damit das Ereignis, auf das die Klägerin ihre Argumentation stützt, der zweite Schlaganfall ihres Ehemannes, zeitlich nicht im Rahmen des zweiten Prüfungsverfahrens, sondern noch vor ihrem ersten Prüfungstermin. Auch wenn auf dieses Ereignis folgende Belastungen der Klägerin im zweiten Prüfungsverfahren, beispielsweise durch Pflegemaßnahmen, berücksichtigt werden, waren diese nicht unvorhersehbar und unabwendbar. Denn der erste Schlaganfall des Ehemanns der Klägerin lag zeitlich sogar vor Beginn des Vorbereitungsdienstes und der zweite Schlaganfall zumindest vor dem ersten Prüfungstermin im Juni 2015, sodass dieser und seine Folgen im Rahmen der Prüfung im Dezember 2015 nicht mehr unvorhersehbar und unabwendbar sein konnten. Die Klägerin hat sich auf die zusätzliche Belastung einstellen und Maßnahmen treffen können. Die Klägerin war gehalten, vorrangig von den ihr zur Verfügung gestellten Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die ihr Leistungsvermögen beeinträchtigende Belastungssituation abzuwenden (vgl. VG Hannover, Urteil v. 19.08.2004 – 6 A 2412/03, juris, Rn. 30). In Betracht kommt hier insbesondere ein Antrag auf Verlängerung der pädagogischen Ausbildung nach § 38 Abs. 4 Nr. 2 HLbG wegen Verzögerung der Ausbildung, die nicht von der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zu vertreten ist. Einen solchen hat die Klägerin jedoch nicht gestellt. Bis nach ihrem ersten Prüfungsversuch gab die Klägerin nicht zu erkennen, dass sie außergewöhnlich belastet war. Auch muss berücksichtigt werden, dass der Beklagte der Klägerin Auflagen erteilt hat, die grundsätzlich geeignet waren, der Klägerin auch in Anbetracht der Belastung durch die Krankheit ihres Ehemannes zu einem erfolgreichen Prüfungsergebnis zu verhelfen. Sie erhielt die Gelegenheit, den Ausbildungsunterricht mit erweitertem Hospitationsumfang fortzusetzen, an den Fachmodulen „Deutsch“ und „Evangelische Religion“ ohne Bewertung teilzunehmen und Unterrichtsbesuche mit beratendem Charakter zu absolvieren. Hierdurch erhöht sich das Begründungserfordernis der Klägerin, die hätte darlegen müssen, dass sie trotz der Auflagen daran gehindert war, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten in der Prüfungssituation zu zeigen. Es obliegt dem Prüfling, die Auswirkungen einer Erkrankung eines nahen Angehörigen auf das Prüfungsergebnis darzulegen und zu beweisen (vgl. OVG Dresden, Beschluss v. 12.12.2007 – 4 B 412/07, juris, Rn. 7 f.). Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung mitteilte, dass ihre Ausbilderin und/oder Mentorin dieser im Rahmen von Unterrichtsbesuchen im Ergänzungsvorbereitungsdienst mitgeteilt haben sollen, dass die Klägerin die Lehrproben im Wiederholungstermin bestehen werde, ist dies vorliegend irrelevant. Selbst wenn die Ausbilderin/Mentorin sich dahingehend geäußert haben sollten, durfte die Klägerin sich hierauf nicht verlassen, da es naturgemäß an der Prüfungskommission ist, die Leistungen der Klägerin am Tag der Prüfung zu bewerten, unabhängig von vorher erbrachten Leistungen. b) Auch der Fachwechsel der Klägerin zu Beginn ihres Vorbereitungsdienstes vom Fach „Deutsch als Zweit- und Fremdsprache“ zu „Deutsch“ stellt keine außergewöhnliche Behinderung i.S.d. § 51 S. 3 HLbG dar. Der bereits im Dezember 2013 erfolgte Fachwechsel konnte im zweiten Prüfungsverfahren (Juni bis Dezember 2015) kein unerwartetes und unabwendbares Ereignis darstellen. Die Klägerin hat bis zu ihrem ersten Prüfungsversuch bereits mehr als eineinhalb Jahre Zeit gehabt, sich auf die Prüfung im Fach „Deutsch“ vorzubereiten und gegebenenfalls eine Verschiebung des Prüfungstermins oder die Verlängerung der pädagogischen Ausbildung zu beantragen. Mithin liegt insoweit kein atypischer Lebenssachverhalt und damit auch keine außergewöhnliche Behinderung i.S.d. § 51 S. 3 HLbG vor. Auf die Frage, ob die Zuweisung der Klägerin zu ihrer Ausbildungsschule fälschlich erfolgt ist, weil ihr ursprüngliches Ausbildungsfach „Deutsch als Zweit- und Fremdsprache“ an der Ausbildungsschule nicht als Ausbildungsfach angeboten wurde (vgl. § 39 Abs. 1 S. 2 Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes vom 28.09.2011 (GVBl. 2011, 615; HLbGDV), kommt es danach nicht mehr an. c) Da mithin bereits keine außergewöhnliche Behinderung i.S.d. § 51 S. 3 HLbG vorlag, kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin mit der Geltendmachung der Gründe, die eine außergewöhnliche Behinderung i.S.d. § 51 S. 3 HLbG darstellen sollten, präkludiert war, weil dies einen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit dargestellt hätte. 2. Schließlich erscheint eine zweite Wiederholungsprüfung auch nicht hinreichend aussichtsreich (§ 51 S. 3, 2. Hs. HLbG). Neben den Leistungen in der Ausbildung sind auch die vorangegangen Prüfungsergebnisse zu berücksichtigen. Zu beachten ist aber, dass nicht ohne Weiteres von den Leistungen aus den vorgenannten Prüfungsergebnissen auf ein zukünftiges Prüfungsergebnis geschlossen werden darf, da ansonsten § 51 S. 3 HLbG weitgehend leerliefe. Jedoch ist es zulässig, aus den vorangegangenen Prüfungsergebnissen eine Tendenz abzuleiten und Entwicklungsmöglichkeiten zu antizipieren. Miteingeschlossen werden muss daher die Entwicklung der Klägerin hinsichtlich ihrer didaktischen Fähigkeiten zwischen dem ersten Prüfungsversuch und der Wiederholungsprüfung. Liegen die Defizite in beiden Prüfungen im selben Bereich, ohne dass eine Fortentwicklung zu erkennen ist, liegt eine negative Prognose nahe. Hier lagen die Gründe für das Nichtbestehen durchgehend im Bereich der Didaktik und Pädagogik, ohne dass eine Verbesserungstendenz zu erkennen war. Dies ergibt sich auch aus den Ausführungen des Leiters des Studienseminars in seiner Stellungnahme zur Aussicht auf Erfolg einer zweiten Wiederholungsprüfung vom 18. Januar 2016 (vgl. Bl. 51 der Verwaltungsakte). Dieser stellte fest, dass bei der Klägerin ein Lernzuwachs trotz Verlängerung der Ausbildung nicht sichtbar geworden ist. Ferner ist es der Klägerin hiernach in der Wiederholungsprüfung erneut nicht gelungen, die Anforderungssituation der Lerngruppe herauszuarbeiten und ein passendes, herausforderndes Lernarrangement zu entwickeln bzw. zu realisieren. Es liegen damit gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass die weitere Wiederholungsprüfung nicht erfolgreich sein wird. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht daraus, dass die Modulleistungen der Klägerin in einem guten bzw. befriedigenden Bereich lagen. Modulleistungen in der Ausbildung, die den Ausbildungsstand widerspiegeln, können sich von Prüfungsleistungen erheblich unterscheiden. Die defizitären Leistungen der Klägerin in den beiden Prüfungsversuchen sind daher bei der Einschätzung der Erfolgsaussichten einer zweiten Wiederholungsprüfung als gewichtiger anzusehen als vorherige gute Leistungen. In Anbetracht des fehlenden Leistungszuwachses der Klägerin zwischen dem ersten Prüfungsversuch und der Wiederholungsprüfung, vermögen die Modulleistungen daher nichts an der negativen Einschätzung zu ändern. Auch das Schulleitergutachten vom 27. April 2015 ist nicht geeignet, eine hinreichende Aussicht auf Erfolg im zweiten Wiederholungstermin zu begründen. Strukturell dient dieses dazu, den Ausbildungsstand des Prüflings im Hinblick auf die Ziele der pädagogischen Ausbildung zu beurteilen (vgl. § 42 HLbG i.V.m. § 47 Abs. 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 und 2 HLbGDV). Dabei sind auch die didaktischen Kenntnisse der Klägerin Gegenstand des Gutachtens. Den positiven Aussagen des Gutachtens stehen auch hier Ausführungen zu didaktischen und pädagogischen Defiziten gegenüber. So wird die Formelhaftigkeit der Metareflexion der Schüler am Schluss der Schulstunde kritisiert und konstatiert, dass die Lehrerlenkung noch weiter ausgebaut werde könne. Zudem sei eine verstärkte Sensibilisierung in der Wahrnehmung der angemessenen Reaktion auf Störungen im Unterricht anzuregen, um einen positiven Lernprozess für alle Schülerinnen und Schüler gestalten zu können. Folglich betreffen diese Anmerkungen gerade diejenigen prüfungsrelevanten Bereiche, in denen in beiden Prüfungsversuchen erhebliche Defizite festgestellt wurden. Folglich kann dieses Gutachten nicht zur Begründung hinreichender Erfolgsaussichten eines nunmehr dritten Prüfungsversuchs dienen. Gleiches gilt für die Einschätzungen der Mentorinnen und Ausbilderinnen, die eine „Tendenz nach oben“ festgestellt haben sollen. Diese Aussagen sind kaum aussagekräftig und vermögen die Zweifel im Hinblick auf eine Verbesserung der didaktischen Fähigkeiten der Klägerin nicht auszuräumen. 3. Folglich liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 51 S. 3 HLbG nicht vor. Überdies sind Fehler in der Ausübung des durch § 51 S. 3 HLbG eingeräumten Ermessens nicht ersichtlich, sodass ein Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Antrags auf Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung nicht besteht. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung der zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen. Die Klägerin war von 2002 bis 2008 Lehrerin für Deutsch und Englisch an einer Mittelschule in C-Stadt (Russland). Ende 2008 wanderte sie in die Bundesrepublik Deutschland aus. Ab dem Wintersemester 2009/2010 studierte die Klägerin mit Einstieg in fortgeschrittenem Semester an der Universität B-Stadt Lehramt an Haupt- und Realschulen in den Fächern „Deutsch“ und „Evangelische Theologie“. Der Beklagte erkannte mit Bescheid vom 26. April 2013 die Ausbildung der Klägerin in Russland und der Bundesrepublik als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen mit den Fächern „Deutsch als Zweit- oder Fremdsprache“ und „Evangelische Religion“ an. Die Fächer „Deutsch“ und „Englisch“ wurden als Erweiterungsprüfungen anerkannt (vgl. Bl. 33 f. der Personalakte). Die Klägerin wurde zum 01. November 2013 in den pädagogischen Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Haupt- und Realschulen aufgenommen und der Ausbildungsschule A-Schule in A-Stadt mit den Fächern „Deutsch als Zweit- oder Fremdsprache“ und „Evangelische Religion“ zugewiesen. Das Fach „Deutsch als Fremd- oder Zweitsprache“ wurde an der Ausbildungsschule in A-Stadt jedoch nicht als Ausbildungsfach angeboten. Auf Antrag der Klägerin bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 4. Dezember 2013 einen Wechsel vom Ausbildungsfach „Deutsch als Fremd- oder Zweitsprache“ zum Ausbildungsfach „Deutsch“ (vgl. Bl. 64 der Personalakte). Die Leistungen der Klägerin während der Ausbildung in den Modulen wurden mit 13, 09, 12, 10, 11, 11, 09 und 11 Punkten bewertet (vgl. Bl. 11 ff. der Prüfungsakte). Im ersten regulären Prüfungstermin der Zweiten Staatsprüfung am 15. Juni 2015 erzielte die Klägerin in dem Fach „Deutsch“ einen Punkt und in dem Fach „Evangelische Religion“ vier Punkte. Das Nichtbestehen wurde durch Bescheid vom selben Tag festgestellt (vgl. Bl. 84 ff. der Personalakte). Am 22. Juni 2015 wurde mit der Klägerin am Studienseminar über das weitere Vorgehen beraten. In diesem Gespräch teilte die Klägerin mit, dass besondere persönliche Belastungen im Vorfeld der Prüfung bestanden hätten (vgl. Bl. 39 der Verwaltungsakte). Mit Bescheid vom 29. Juni 2015 verlängerte der Beklagte den Vorbereitungsdienst der Klägerin, gab ihr auf Vorschlag des Studienseminarleiters Gelegenheit, die Prüfung zu wiederholen und erteilte ihr folgende Auflagen: Fortsetzung des Ausbildungsunterrichts mit erweitertem Hospitationsumfang, Teilnahme an dem Fachmodul „Deutsch“ sowie die Teilnahme an dem Fachmodul „Evangelische Religion“, jeweils ohne erneute Bewertung und mit einem Unterrichtsbesuch (vgl. Bl. 90 f. der Personalakte). Am 11. Dezember 2015 fand die erste Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung statt. Die Prüfungsleistungen der Klägerin bewertete der Prüfungsausschuss mit vier Punkten im Fach „Deutsch“ und mit zwei Punkten im Fach „Evangelische Religion“ und stellte mit Bescheid vom selben Tag das Nichtbestehen in der Wiederholungsprüfung fest (vgl. Bl. 103, 105 ff. der Prüfungsakte). Mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 stellte die Klägerin einen Antrag auf Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung. Es habe eine außergewöhnliche Behinderung i.S.d. § 51 S. 3 Hessisches Lehrerbildungsgesetz in der Fassung vom 28.09.2011 (GVBl. 2011, 590; HLbG) vorgelegen. Diese sei zum einen in dem unfreiwilligen Fachwechsel zu sehen. Zum anderen sei sie durch zwei Schlaganfälle ihres Ehemanns außerordentlich belastet gewesen. Die zweite Wiederholung sei auch hinreichend aussichtsreich. Dies ergebe sich aus den befriedigenden Leistungen der Klägerin bei Unterrichtsbesuchen in der Ausbildungszeit sowie aus den Modulnoten. Mit Bescheid vom 20. Januar 2016 lehnte der Beklagte den Antrag auf Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung ab. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass eine außergewöhnliche Behinderung i.S.d. § 51 S. 3 HLbG nicht vorgelegen habe. Die Klägerin habe Gründe für eine außerordentliche Behinderung nicht substantiiert vorgetragen. Der Fachwechsel sei nicht als außergewöhnliche Behinderung anzusehen. Der Verweis auf die Schlaganfälle des Ehemannes sei zur Begründung nicht ausreichend. Dass die Klägerin in ihrer Prüfungsfähigkeit nachhaltig beeinträchtigt gewesen sei, habe diese nicht dargelegt. Zudem liege hier kein atypischer Lebenssachverhalt vor. Der Krankheitszustand ihres Ehemannes sei für die Klägerin nicht überraschend gewesen, da dieser kurz nach Aufnahme der Klägerin in den Vorbereitungsdienst einen ersten Schlaganfall erlitten habe. Inwiefern der zweite Schlaganfall sich auf die Leistungsfähigkeit der Klägerin ausgewirkt habe, habe diese nicht dargelegt. Entscheidend sei zudem, dass die Klägerin die außergewöhnliche Behinderung erst nach Bekanntgabe der Benotung im Wiederholungstermin erklärt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei ein Berufen auf die Prüfungsunfähigkeit rechtsmissbräuchlich und verstoße gegen den Grundsatz der Chancengleichheit. Weiterhin seien die Erfolgsaussichten nicht hinreichend aussichtsreich. Am 18. Februar 2016 legte die Klägerin gegen die Ablehnung ihres Antrages Widerspruch ein. Die Beklagte habe das ihr zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Es sei ein Versäumnis des Beklagten gewesen, dass „Deutsch als Zweit- und Fremdsprache“ an der Ausbildungsschule nicht angeboten worden sei. Die hinreichenden Erfolgsaussichten ergäben sich aus dem Gutachten des Schulleiters vom 27. April 2015 (vgl. Bl. 38 f. der Prüfungsakte). Mit Schreiben vom 14. April 2016 ergänzte die Klägerin ihre Widerspruchsbegründung um ein fachärztliches Attest ihres Hausarztes vom 28. Februar 2016. Hiernach seien in der Zeit vom September 2013 bis Januar 2016 mehrmals schwere Krankheitsphasen des Ehemannes der Klägerin aufgetreten, die der „ganze[n] Kraft und Zuwendung“ der Klägerin bedurft hätten, zwischenzeitlich sehr zeitintensiv gewesen seien und sich in einem Fall über ein dreiviertel Jahr hingezogen hätten. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2016 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung vertiefte der Beklagte seine Ausführungen aus dem Ursprungsbescheid. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorliegens einer außergewöhnlichen Behinderung liege bei der Klägerin. Besondere Gründe für die Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung kämen nur in Betracht, wenn ein Prüfling durch außergewöhnliche, von ihm nicht zu vertretende und nicht üblicherweise durch die Prüfungssituation bedingte Tatsachen, d. h. „atypische Lebenssachverhalte" gehindert worden sei, seine Kenntnisse und Fähigkeiten darzulegen. Fehler seitens der Seminarleitung oder der Ausbildungsschule oder eine fehlerhafte Zulassung der Klägerin zum Vorbereitungsdienst, aus denen sich für die Klägerin besondere Umstände i.S.d. § 51 S. 3 HLbG ergeben könnten, seien nicht ersichtlich und seien auch nicht substantiiert vorgetragen worden. Der Wechsel des Unterrichtsfaches zu Beginn des Vorbereitungsdienstes sei auf Antrag der Klägerin erfolgt. Einen Schulwechsel habe die Klägerin mangels Fahrerlaubnis abgelehnt. Das Unterrichtsfach „Deutsch" sei zudem als Erweiterungsprüfung im Rahmen des Gleichstellungsbescheides mit der Ersten Staatsprüfung anerkannt worden. Dies zeige, dass die Klägerin das Fach „Deutsch" nicht nur als Fremd- oder Zweitsprache beherrsche. Es seien keinerlei Mängel in der Ausbildung oder Qualifikation ersichtlich bzw. solche seien nicht substantiiert vorgetragen worden. Ferner sei der Fachwechsel bereits einen Monat nach Beginn der Ausbildung erfolgt, die Prüfung habe jedoch erst am 15. Juni 2015 und die erste Wiederholungsprüfung am 11. Dezember 2015 stattgefunden. Während des Vorbereitungsdienstes sei die Klägerin im Rahmen der Module ausreichend im Fach „Deutsch“ ausgebildet worden. Nach Nichtbestehen der Prüfung am 15. Juni 2015 seien der Klägerin gem. § 51 S. 5 HLbG unterstützenden Auflagen erteilt worden. Es sei an der Klägerin gewesen, weiteren Vorbereitungsbedarf mitzuteilen. Obwohl laut Attest des Hausarztes der Klägerin vom 28. Februar 2016 die Erkrankung des Ehemanns bereits vor Beginn des Vorbereitungsdienstes bestanden habe, habe die Klägerin dies weder dem Studienseminar noch der Ausbildungsschule mitgeteilt. Eine Mitwirkungs- bzw. Mitteilungspflicht auch diesbezüglich sei der Klägerin spätestens nach dem Gespräch am 22. Juni 2015, einige Tage nach dem ersten negativen Prüfungsversuch, bekannt gewesen. Hier habe sie die persönliche Belastung durch die Schlaganfälle ihres Mannes mitgeteilt, allerdings ohne in der Folgezeit ihre Belastung durch Symptome oder gar ärztliches Attest zu belegen. Auch führe das ärztliche Attest vom 28. Februar 2016 keine Belastungssymptome der Klägerin auf. In der Erkrankung des Ehemannes der Klägerin liege für diese zudem kein atypischer Lebenssachverhalt. Zum einen habe die Erkrankung des Ehemanns bereits vor Aufnahme des Vorbereitungsdienstes bestanden, zum anderen sei nichts dazu vorgetragen, inwiefern der zweite Schlaganfall des Ehemannes sich auf die Leistungsfähigkeit der Klägerin ausgewirkt habe. Gegen die außerordentliche Belastung sprächen auch die guten Leistungserfolge in der Zeit nach dem Fachwechsel, trotz vermeintlich persönlich belastender Privatsituation. Selbst wenn man jedoch von besonderen Umständen i.S.d. § 51 S. 3 HLbG ausgehe, so bestünden keine Erfolgsaussichten hinsichtlich einer zweiten Wiederholungsprüfung für die Klägerin. Diesbezüglich macht der Beklagte sich die Stellungnahme des Leiters des Studienseminars zu Eigen. Danach seien der Klägerin keine Erfolgsaussichten für einen weiteren Prüfungsversuch einzuräumen. Bei dieser Einschätzung müssten die Ergebnisse aus den beiden Prüfungsversuchen miteinbezogen werden. Da eine gravierende Leistungssteigerung nicht vorliege, erscheine eine zweite Wiederholungsprüfung nicht hinreichend aussichtsreich. Die Erfolgsaussichten könnten auch nicht mit den vergangenen Modulleistungen der Klägerin begründet werden, da es sich hierbei um Leistungen handle, die die Klägerin nicht unter Prüfungsbedingungen erzielt habe. Maßgeblich sei die Prognoseentscheidung der Ausbilderinnen und des Studienseminars, welche fachdidaktisch und pädagogisch die fehlenden Erfolgsaussichten sachlich begründet hätten. Die Erfolgsaussichten könnten auch nicht aus dem Schulleitergutachten vom 27. April 2015 hergeleitet werden. Die Klägerin hat am 09. Juni 2016 Klage erhoben. Zur Klagebegründung wiederholt und vertieft die Klägerin ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2016 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin, sie zu einer zweiten Wiederholungsprüfung für die 2. Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen zuzulassen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Die Klägerin hat sich mit Schreiben vom 13. November 2019, der Beklagte mit Schreiben vom 18. November 2019 mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Personal-, Prüfungs- und Verwaltungsakte) des Beklagten sowie die Sitzungsniederschrift vom 18. Dezember 2019 Bezug genommen.