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Urteil

6 UE 4294/88

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:1116.6UE4294.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässigen Berufungen sind begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Auf den Antrag der Kläger war festzustellen, daß die am 17. Februar 1987 durchgeführten Wahlen zu dem Senat und zu dem Fachbereichsrat des Fachbereichs Verwaltung an der Verwaltungsfachhochschule ... in den Gruppen der Fachhochschullehrer und der sonstigen an der Fachhochschule hauptberuflich tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes ungültig sind. Die aufgrund der Erklärungen der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 16. November 1989 nunmehr statt gegen den bisherigen Beklagten, die Verwaltungsfachhochschule ..., gegen den Wahlvorstand für die Wahlen 1987 zum Senat und zu den Fachbereichsräten der Verwaltungsfachhochschule ... gerichtete Klage ist zulässig. Die in der Auswechselung des Beklagten liegende Klageänderung (BVerwG, Urteil vom 11.02.1982 --5 C 119.79-- BVerwGE 65, 45 ; Kopp, VwGO, 8. Auflage 1989, § 91 Rdnr. 2 und 7; a. M. für den Beklagtenwechsel in der Berufungsinstanz die herrschende Meinung der zivilgerichtlichen Rechtsprechung, siehe OLG Frankfurt am Main, Urteil 19.10.1976 -- 5 U 60/74 -- NJW 1977, 908) ist zulässig. Ein Beteiligtenwechsel auf der Beklagtenseite kommt in der Berufungsinstanz grundsätzlich nur in Frage, wenn der neu in den Prozeß gezogene Beklagte zustimmt (BGH, Urteil vom 10.11.1980 -- II ZR 96.80 -- BGHZ 90, 19 = NJW 1981, 989). Diese Zustimmung hat der Wahlvorstand durch seinen Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung erklärt. Damit steht der Nachteil des Verlustes einer Tatsacheninstanz für den neuen Beklagten der Bejahung der Sachdienlichkeit nicht mehr entgegen (siehe BGH, Urteil vom 04.10.1985 -- V ZR 136.84 -- NJW -- RR 1986, 356). Die Sachdienlichkeit des Beteiligtenwechsels ist im übrigen auch zu bejahen. Durch die Auswechselung des Beklagten wird der Streitstoff nicht verändert und die endgültige Beilegung des Streites gefördert, da der neue Beklagte im Unterschied zu dem bisherigen Beklagten im Hinblick auf das Begehren der Kläger auch passiv legitimiert ist. Der neue Beklagte ist auch beteiligungsfähig. Fähig am Verfahren beteiligt zu sein, sind gemäß § 61 Nr. 1 bis 3 VwGO natürliche und juristische Personen, Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann und Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Organe, die im übrigen als "innerorganisatorische Subjekte" keine Rechtsfähigkeit besitzen, sind bei einem Streit über ihr Handeln bei Ausübung ihrer Rechte und Pflichten als Organ gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.1983 -- 9 S 1682/82 -- KMK-HSchR 1984, 344 ). Der Wahlvorstand für die Wahl 1987 hat die Aufgabe, die Wahlen rechtmäßig durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Die Feststellung der Ungültigkeit der Wahl und die Zuteilung von Sitzen (siehe § 19 Abs. 2 der "Vorläufigen Wahlordnung der Verwaltungsfachhochschule ..." vom 24.10.1980 -- WO --) ist Sache des Wahlvorstandes. Da dieses Handeln des Wahlvorstandes im vorliegenden Rechtsstreit Streitgegenstand ist, ist der Wahlvorstand beteiligungsfähig (siehe auch Urteil des Senats vom 11.11.1986 -- 6 UE 2237/86 --, den Wahlvorstand der gleichen Verwaltungsfachhochschule für die Gremien-Wahlen 1983 betreffend). Die Klage ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch ohne Einhaltung der Klagefrist gemäß § 74 VwGO, die der Kläger zu 1) mit seiner am 16. Juli 1987 erhobenen Klage gegen den an ihn am 16.03.1987 als Einschreiben gesandten Einspruchsbescheid nicht gewahrt hätte, zulässig. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich um eine Feststellungsklage im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO (so OVG Lüneburg, Urteil vom 19.08.1980 -- 10 OVG A 63/79 -- KMK-HSchR 1981, 710 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.1983 -- 9 S 1682/82 -- KMK-HSchR 1984, 344 ; OVG Hamburg, Urteil vom 20.05.1985 -- Bf III 8/84 -- KMK-HSchR 1986, 1048) oder um eine Klage eigener Art handelt (Wahlprüfungs- oder Wahlanfechtungsklage, so OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.01.1973 -- XIII A 237/70 -- OVGE 28, 208 ), für die entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Klagefrist des § 74 VwGO nicht gilt. Die Klage ist jedenfalls nicht als Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage zu qualifizieren, denn das Wahlprüfungsverfahren ist hier nicht als gegen die Feststellung des Wahlergebnisses gerichtetes Anfechtungsverfahren, sondern als auf Ungültigerklärung der Wahl gerichtetes (quasi) Feststellungsverfahren ausgestaltet (vgl. § 22 Abs. 1 WO, nach dem gegen die Gültigkeit einer Wahl Einspruch erhoben werden kann). Nach überwiegender Auffassung ist die Wahl und die zu ihr gehörende Feststellung des Wahlergebnisses ohnehin kein Verwaltungsakt (so für Hochschulwahlen: OVG Lüneburg, Urteil vom 19.08.1980 -- 10 OVG A 63/79 --, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil 13.11.1974 -- Nr. 258 VI 71 -- BayVBl 1975, 337; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.1983 -- 9 S 1466/81 -- DÖV 1983, 862; Nagel a.a.O., Rdnr. 16, Hailbronner, HRG, Stand: Oktober 1988, § 39 Rdnr. 26; Leuze-Bender, WissHG NW, Stand: August 1988, § 16 Rdnr. 14; Reich, HRG, 3. Auflage 1986, § 39 Rdnr. 1; a.A.: die Neufeststellung des Ergebnisses einer Kommunalwahl sei ein Verwaltungsakt: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11.1980 -- 15 A 1616/80 --, OVGE 35, 144 ; Kopp, VwVfG, 4. Auflage 1986, § 35 Rdnr. 56). Der Kläger zu 1) hat sein Klagerecht auch nicht dadurch verwirkt, daß er erst vier Monate nach Zugang des Einspruchs Klage mit dem Begehren der Feststellung der Ungültigkeit der Wahlen erhoben hat. Die Verwirkung -- auch prozessualer Befugnisse -- aufgrund Zeitablaufs setzt voraus, daß das betroffene Recht über eine längere Zeitspanne hin nicht geltend gemacht worden ist ("Zeitmoment") und weiter Umstände hinzukommen, die es in einer Gesamtbeurteilung der Interessenlage rechtfertigen, die Ausübung des Rechts als einen Verstoß gegen Treu und Glauben zu qualifizieren ("Umstandsmoment", siehe Roth in Münchener Kommentar, BGB Band 2 (2. Auflage 1985), § 242 Rdnr. 329; zur Verwirkung auch von Rechtsbehelfen: BGH, Beschluß vom 25.03.1965 -- U BLw 25.64 -- BGHZ 43, 289 ). Letzteres ist der Fall, wenn der Berechtigte durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, er wolle sein Recht nicht mehr geltend machen, der Verpflichtete sich hierauf eingerichtet hat und ihm die verspätete Inanspruchnahme nicht zugemutet werden kann (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, Komm., 48. Auflage 1989, § 242 Anm. 5 d cc). Dies muß grundsätzlich auch für das klageweise Geltendmachen der Ungültigkeit von Wahlen gelten. Es besteht ein erhebliches Interesse daran, daß nach einem begrenzten Zeitraum feststeht, ob ein gewähltes Gremium auf Dauer in der festgestellten Zusammensetzung handeln kann. Unabhängig davon, welche Zeitspanne man im Rahmen des Zeitmoments zugrunde legt, spricht gegen eine Verwirkung des Klagerechts des Klägers zu 1), daß die Gültigkeit der angegriffenen Wahl zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht "unanfechtbar" (§ 22 Abs. 4 WO) feststand und nach den gesamten Umständen davon auszugehen ist, daß der Kläger zu 1) Kenntnis davon hatte, daß über den Einspruch des Klägers zu 2) gegen die Gültigkeit der Wahl noch nicht endgültig entschieden war. Objektiv lag eine "unanfechtbar gewordene Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren" (§ 22 Abs. 4 WO) noch nicht vor. Ein Vertrauen auf den Bestand der Wahl als Grundlage für ein öffentliches Interesse am Erhalt des Rechtsfriedens konnte somit noch nicht begründet werden. Es widersprach deshalb nicht Treu und Glauben, wenn der Kläger zu 1) mit dem Einspruchsführer, der zuletzt die Gültigkeit der Wahl aus den gleichen Gründen wie er angefochten hatte, innerhalb von 3 Wochen nach Wirksamwerden der letzten Einspruchsentscheidung des Wahlvorstandes Klage auf Ungültigerklärung der Wahl erhob. Die Kläger sind als Wahlberechtigte, denen ein Einspruchsrecht eingeräumt ist, auch zur Erhebung der Wahlprüfungsklage befugt. Die Klage ist begründet. Der Beklagte ist passiv legitimiert hinsichtlich einer Feststellung der (Un-) Gültigkeit der von ihm durchgeführten Wahlen (Nagel, a.a.O., Rdnr. 22; siehe auch Urteil des Senats vom 11.11.1986 -- 6 UE 2237/86 --). Ihm obliegt die Feststellung des Wahlergebnisses gemäß § 19 WO und damit auch die darin enthaltene Bestätigung der Gültigkeit der Wahlen. Diese Kontrollfunktion obliegt dem Wahlvorstand als weisungsunabhängigem Organ. Da er über den Einspruch eines Wahlberechtigten gegen die Gültigkeit der Wahlen zu entscheiden hat, ist er richtiger Gegner in einem Verwaltungsstreitverfahren, das den gleichen Streitgegenstand hat. Die Klage des Klägers zu 2) ist nicht deshalb unbegründet, weil sein Einspruch erst mehr als zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses bei dem Wahlleiter einging. § 22 Abs. 1 WO sieht zwar vor, daß der Wahlleiter und jeder Wahlberechtigte gegen die Gültigkeit einer Wahl binnen einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben können. Der Einspruch ist schriftlich beim Wahlvorstand oder Wahlleiter einzureichen; er bedarf einer Begründung. -- Der Senat läßt offen, ob diese Vorschrift überhaupt als wirksame Rechtsgrundlage heranzuziehen ist; es ist hinsichtlich der gesamten Vorläufigen Wahlordnung fraglich, ob sie Geltung beanspruchen kann. Dagegen spricht, daß die von dem Gründungssenat der Verwaltungsfachhochschule ... und den Gründungssenaten dieser und der Verwaltungsfachhochschule R. gemeinsam am 20. Oktober 1980 beschlossene Wahlordnung ausdrücklich als "Vorläufige" bezeichnet wurde und in § 5 Abs. 2 Satz 2 WO vorgesehen ist, daß die Mitglieder des Wahlvorstandes von den Vertretern ihrer Gruppe im "Gründungssenat" gewählt werden. Dies deutet darauf hin, daß die Geltung der Wahlordnung auf die ersten Gremienwahlen beschränkt sein sollte und der Regelungsgeber davon ausging, daß der erste gewählte Senat im Rahmen des Erlasses einer Grundordnung, die dem Senat gemäß § 6 Abs. 1 und 5 VerwFHG obliegt, auch die Grundsätze des Wahl- und des Wahlprüfungsverfahrens regeln werde. Andererseits könnte die in § 23 Abs. 2 WO enthaltene Regelung über die "Geltung" der Wahlordnung, sie werde nämlich durch die genehmigte Grundordnung der Verwaltungsfachhochschule ... außer Kraft gesetzt, dafür sprechen, daß die Vorläufige Wahlordnung bis zum Inkrafttreten -- einer bisher noch nicht erlassenen -- Grundordnung gelten soll. Die Beantwortung dieser Frage kann dahingestellt bleiben, da auch bei Geltung der Vorläufigen Wahlordnung eine Ausschlußfrist gemäß § 22 Abs. 1 WO durch eine Bekanntgabe nicht wirksam in Gang gesetzt werden konnte, weil das dafür notwendige hochschulrechtliche Bekanntmachungsrecht fehlt. Die Wahlordnung enthält keine Regelung über die Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Unter der "Bekanntgabe" des Wahlergebnisses wird im Bundes- und Landeswahlrecht die mündliche Mitteilung des Wahlergebnisses unmittelbar nach seiner Feststellung verstanden (siehe § 70 Satz 1 Bundeswahlordnung, § 66 Abs. 4 Hessische Landeswahlordnung). Von dieser Auslegung des Begriffs "Bekanntgabe" läßt sich schon deshalb nicht ausgehen, weil eine "Bekanntgabe" in diesem Sinne in der Wahlordnung nicht vorgesehen ist. In § 20 Abs. 5 WO ist geregelt, daß die Wahlniederschriften, die gemäß § 20 Abs. 2 WO auch die Ermittlung des Wahlergebnisses dokumentieren, "hochschulöffentlich bekannt zu machen" sind. Auch soweit mit dieser Bekanntmachung die Bekanntgabe des Wahlergebnisses bewirkt werden sollte (siehe entsprechend § 41 Abs. 4 VwVfG: "Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, daß sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird.") fehlt es an einer rechtlichen Regelung über die Art und Weise der Bekanntmachung. Im Hinblick auf die Art der Bekanntmachung hat der Kanzler der Verwaltungsfachhochschule in der mündlichen Verhandlung am 16. November 1989 erklärt, es habe Gremienbeschlüsse gegeben, nach denen die hochschulöffentlichen Bekanntmachungen durch Aushang erfolgen sollten. Deshalb seien 1980 Aushangbretter beschafft worden, die seitdem auch zu diesem Zweck benutzt würden. Als Wahlleiter wisse er, daß alle Veröffentlichungen des Wahlvorstandes an diesen Brettern für mindestens ein bis zwei Wochen ausgehängt worden seien. Der Kläger zu 2) hat dazu dargelegt, in der Abteilung F. der Verwaltungsfachhochschule ... seien auch Aushänge verschwunden; ob sich diese auf Wahlangelegenheiten bezogen hätten, konnte er nicht sagen. Auch wenn es nicht ausgeschlossen ist, daß sich aufgrund der dargelegten Aushangpraxis hinsichtlich der Art und des Ortes der Bekanntmachung an der Verwaltungsfachhochschule ... jedenfalls bezüglich der das Wahlverfahren betreffenden Veröffentlichungen ein Gewohnheitsrecht gebildet hat, kann dies für den Zeitpunkt der Vollendung einer hochschulöffentlichen Bekanntmachung -- auch gemäß § 20 Abs. 5 WO -- nicht angenommen werden. Insoweit fehlt es an der notwendigen Regelung des Zeitpunkts, in dem die Bekanntgabe durch Vollendung der Bekanntmachung als erfolgt gilt und damit die Einspruchsfrist in Lauf gesetzt wird. Die zur Begründung eines gewohnheitsrechtlichen Rechtsgrundsatzes erforderliche, dauernde und in der Verwaltungsfachhochschule allgemeine Rechtsüberzeugung, daß eine Bekanntmachung durch Aushang zu einem bestimmbaren Zeitpunkt erfolgt oder nach Ablauf einer bestimmten Frist als vollendet gelte, läßt sich auch nach den Ausführungen des Kanzlers der Verwaltungsfachhochschule in der mündlichen Verhandlung nicht feststellen. Er hat dazu dargelegt, daß Veröffentlichungen des Wahlvorstandes in der Regel "für etwa ein bis zwei Wochen", die Wahlniederschrift mindestens während der in § 22 Abs. 1 WO Einspruchsfrist von zwei Wochen, die er vom Tage des Aushangs ab gerechnet habe, ausgehängt worden seien. Die rechtliche Einschätzung des Wahlleiters, die Einspruchsfrist beginne bei verschiedenen Aushangstellen mit dem Aushang der Bekanntmachung der Wahlniederschrift, kann zur Begründung einer allgemeinen Rechtsüberzeugung über den Zeitpunkt der Vollendung der Bekanntmachung nicht ausreichen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, daß sich Anhaltspunkte für das Bestehen eines allgemeinen rechtlichen Grundsatzes über die Vollendung einer Bekanntmachung auch Regelungen in anderen Rechtsbereichen nicht entnehmen lassen. So ist eine durch Aushang bewirkte öffentliche Bekanntmachung einer Gemeinde (mit nicht mehr als 3000 Einwohnern) gemäß § 6 Abs. 2 der Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde und Landkreise vom 12.10.1977 (GVBl I, 409) mit dem Ablauf des ersten Tages des Aushangs an den dafür bestimmten Bekanntmachungstafeln, bei Satzungen mit dem Ablauf einer Woche nach Beginn des Aushangs vollendet; der Tag des Aushangs und der Tag der Abnahme zählen bei dieser Frist nicht mit. § 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG bestimmt, daß ein Verwaltungsakt oder eine Allgemeinverfügung, die unter den Voraussetzungen des § 41 Abs. 3 VwVfG öffentlich bekanntgegeben werden können, zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung, die nach den landesrechtlichen oder gemeinderechtlichen Vorschriften auch durch Aushang erfolgen kann, als bekanntgegeben gelten. Diese unterschiedlichen Regelungen zeigen, daß der Zeitpunkt der Vollendung einer Bekanntmachung auf verschiedene Weise bestimmt werden kann. Da bei der Verwaltungsfachhochschule Bekanntmachungsvorschriften fehlen und sich auch aus einem allgemeinen Rechtsgrundsatz noch aus Gewohnheitsrecht, das sich an der Verwaltungsfachhochschule ... gebildet hätte und in einer entsprechenden Praxis zum Ausdruck käme, ergibt, wann eine Einspruchsfrist im Lauf gesetzt wird, war die für den Anspruch des Klägers zu 2) geltende Frist des § 22 Abs. 1 Satz 1 WO, auch wenn für die Wahrung der Frist der Zeitpunkt des Eingangs des Einspruchs bei dem Wahlleiter am 10.03.1987 maßgeblich gewesen sein sollte, noch nicht abgelaufen. Die angegriffenen Wahlen sind für ungültig zu, erklären, weil hauptamtliche Lehrkräfte, die weder zu Professoren ernannte Fachhochschullehrer noch Lehrkräfte auf Zeit waren, in den Wählerverzeichnissen für die Wahlen zum Senat und zum Fachbereichsrat Verwaltung 1987 der Wählergruppe der Fachhochschullehrer zugeordnet wurden. Dies hat der Senat schon in seinem die vorhergehenden Gremien-Wahlen an der Verwaltungsfachhochschule betreffenden Urteil vom 11.11.1986 (-- 6 UE 2237/86 --, KMK HSchR 1987, 129) festgestellt. Der Beklagte hat für die hier streitbefangenen Wahlen 1987 entgegen den Ausführungen des Senats -- die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen dieses Urteil wurde von dem Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 10.03.1987 (-- 7 B 8.87 --, KMK HSchR 1987, 802) zurückgewiesen -- wiederum rechtswidrig auch andere hauptamtliche Lehrkräfte der Gruppe der Fachhochschullehrer zugeordnet. Der Senat hat damals ausgeführt: "Von wem die fünf bzw. sechs Vertreter der Fachhochschullehrer im Senat (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 VerwFHG) bzw. Fachbereichsrat (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 VerwFHG) zu wählen sind, ergibt sich aus § 23 Abs. 4 VerwFHG. Danach sind die Lehrkräfte auf Zeit, die neben den Fachhochschullehrern und den Lehrkräften für besondere Aufgaben zu den hauptamtlichen Lehrkräften der Fachhochschule gehören (§ 23 Abs. 1 und 3 VerwFHG), "hinsichtlich ihrer Vertretung in den Organen ... der Fachhochschule ... den Fachhochschullehrern gleichgestellt und bilden mit diesen eine Gruppe." Demnach gehören von den hauptamtlichen Lehrkräften nur die Lehrkräfte für besondere Aufgaben (vgl. dazu § 26 VerwFHG) nicht zur Gruppe der Fachhochschullehrer. Diese Unterscheidung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden." Die Zuordnung der hauptamtlichen Lehrkräfte der Verwaltungsfachhochschule knüpft somit an die dienstrechtliche Qualifizierung der Lehrkräfte nach §§ 24 bis 26 VerwFHG an. Andere als die dort genannten hauptamtlichen Lehrkräfte sind nach § 23 Abs. 3 VerwFHG nicht vorgesehen. Entgegen dieser zwingenden gesetzlichen Vorgabe hat der Beigeladene zu 11) als Einstellungsbehörde hauptamtliche Lehrkräfte eingestellt, die keiner dieser abschließend aufgeführten Gruppen des Lehrkörpers zugeordnet wurden. Nach dem Schreiben des Hessischen Ministers des Innern vom 30.10.1980 (-- I B 5 -- 8 e 14 232 --) sah dieser im Einstellungsverfahren "keine Notwendigkeit, über die Zugehörigkeit der Lehrkräfte zu den im Verwaltungsfachhochschulgesetz vorgesehenen Gruppen zu entscheiden." Er ging davon aus, daß entgegen der hochschulrechtlichen Qualifizierung der Lehrkräfte für besondere Aufgaben diese an den Verwaltungsfachhochschulen im wesentlichen die gleichen Funktionen wie die sonstigen hauptamtlichen Lehrkräfte hätten. An den Verwaltungsfachhochschulen komme der Personalkategorie der Lehrkraft für besondere Aufgaben eine Auffangfunktion zu, der alle Lehrkräfte zuzuordnen seien, die nicht den Anforderungen der §§ 24, 25 VerwFHG entsprächen. Diese Ausführungen widersprechen § 56 Hochschulrahmengesetz -- HRG --, an den sich der die Lehrkräfte für besondere Aufgaben betreffende § 26 VerwFHG nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung (HLT-Drs. 8/6220, S. 34) "anlehnt". Danach obliegt den Lehrkräften für besondere Aufgaben die "Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse". Dazu gehören nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Hochschulrahmengesetz (BT-Drs. 7/1328, S. 72) z. B. die Vermittlung von Sprachkenntnissen, die Anleitung zum Spielen eines Musikinstruments, die Werkstattlehre im technischen Fächern u. ä.. Die Beschränkung der Funktion dieser Lehrkräfte soll sicherstellen, daß sie nicht für Aufgaben eingesetzt werden, die von anderen Lehrkräften, insbesondere Professoren oder Lehrbeauftragten, wahrzunehmen sind. Es ist außerdem rechtlich bedenklich, daß die weit überwiegende Zahl der Lehrenden nicht als Professoren und damit als Fachhochschullehrer oder als Beamte auf Zeit eingestellt wurden, sondern als "hauptamtliche Lehrkräfte" ohne nähere Qualifizierung. Der Bevollmächtigte des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung eine Liste der hauptamtlichen Lehrkräfte vorgelegt, in der unter "B." Lehrkräfte der "A-Besoldung" aufgeführt sind. Diese wurden in den Wählerverzeichnissen für die Wahlen 1987 von dem Beklagten der Gruppe der Fachhochschullehrer zugeordnet, obwohl sie keiner der Gruppen nach § 23 Abs. 3 VerwFHG angehören. Da nach § 23 Abs. 4 VerwFHG nur die Lehrkräfte auf Zeit den Fachhochschullehrern hinsichtlich ihrer Vertretung in den Organen, Kommissionen und Ausschüssen der Fachhochschule gleichgestellt und mit diesen eine Gruppe bilden, ist im Umkehrschluß daraus zu entnehmen -- die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Verwaltungsfachhochschulgesetz gibt dazu nichts her --, daß die Lehrkräfte für besondere Aufgaben nicht der Gruppe der Fachhochschullehrer zuzuordnen sind und somit nur Teil der Wählergruppe der sonstigen an der Fachhochschule hauptberuflich tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes sein können. Darüber, welcher Wählergruppe hauptamtliche Lehrkräfte, die nicht als Fachhochschullehrer, Lehrkraft auf Zeit oder Lehrkraft für besondere Aufgaben eingestellt wurden, zuzuordnen sind, trifft das Gesetz keine Aussage, weil es eine solche Gruppe von Lehrenden nicht vorsieht. Eine Gleichstellung der nicht näher qualifizierten "hauptamtlichen Lehrkräfte" mit den Angehörigen der Gruppe der Fachhochschullehrer unter dem Gesichtspunkt vergleichbarer Qualifikation oder Funktion in der Lehre kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es nicht Aufgabe des für die Aufstellung des Wählerverzeichnisses verantwortlichen Wahlleiters bzw. des Wahlvorstandes (§ 8 Abs. 1, Abs. 4 WO) ist, eine solche Bewertung der einzelnen Lehrkräfte vorzunehmen. Beide Wahlorgane können insoweit nur an die von der Einstellungsbehörde vorzunehmende dienstrechtliche Qualifizierung anknüpfen, die sie nicht zu korrigieren haben (BVerwG, Beschluß vom 10.03.1987 -- 7 B 8.87 --, a.a.O.). Die Zuordnung von Lehrkräften zu der Gruppe der sonstigen an der Verwaltungsfachhochschule hauptberuflich tätigen Mitarbeiter ist nach dem Verwaltungsfachhochschulgesetz grundsätzlich möglich, wie die dem Umkehrschluß aus § 23 Abs. 4 VerwFHG zu entnehmende Zurechnung der Lehrkräfte für besondere Aufgaben zu dieser gleichen Gruppe zeigt. Soweit Lehrende als "hauptamtliche Lehrkräfte für besondere Aufgaben" eingestellt werden, müssen Wahlleiter und Wahlvorstand von dieser Qualifizierung bei der Zuordnung zu einer Wählergruppe ausgehen. Auch wenn die Einstellung von Lehrenden, die die gleichen Aufgaben wie die Fachhochschulprofessoren wahrnehmen, als hauptamtliche Lehrkräfte für besondere Aufgaben dienstrechtlich unzulässig sein sollte, ist die Einstellung in dieser Eigenschaft doch wirksam und für die Wahlorgane verbindlich. Der Senat hat in dem genannten Urteil vom 11.11.1986 Bedenken geäußert, ob diese Zuordnung unter Berücksichtigung des "Homogenitätsgebots" zulässig sei, und den Gesetzgeber aufgefordert zu erwägen, wie er die Vertretung der Lehrkräfte für besondere Aufgaben entsprechend § 38 Abs. 2 Satz 2 HRG regele. Dieser Aufforderung ist der Gesetzgeber bisher nicht nachgekommen. Entscheidend ist nach der geltenden Rechtslage, ob die dargestellte Zuordnung der hauptamtlichen Lehrkräfte für besondere Lehraufgaben mit dem von dem Bundesverfassungsgericht aus Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz abgeleiteten Homogenitätsgebot vereinbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Prinzip an der homogenen Zusammensetzung der Gruppe der Hochschullehrer an Universitäten entwickelt (BVerwG, Urteil vom 29.05.1973 -- 1 BvR 424/71 und 325/72 -- E 35, 79 = NJW 1973, 1176 ). In dem gemäß Art. 5 Abs. 3 GG für wissenschaftliche Hochschulen geltenden Sinne kann das Homogenitätsprinzip für Fachhochschulen nicht gelten. Unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes kann der Grundgedanke des Homogenitätsprinzips aber auch für die Bildung von Gruppen anderer Bediensteter an wissenschaftlichen Hochschulen und auch an Fachhochschulen gelten (so für die Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter, da sie ebenfalls Träger der Wissenschaftsfreiheit seien, Nagel in: Denninger § 38 Rdnr. 11). Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dem oben genannten Urteil vom 29.05.1973 lassen sich insoweit auch auf die Gruppenbildung an Fachhochschulen übertragen: Danach muß sich der Gesetzgeber bei der Bestimmung der Gruppen, wenn er die Gruppenzugehörigkeit zu einem Organisationsprinzip macht, an eindeutige konstitutive Merkmale halten. Die Homogenität einer Gruppe bestimmt sich insbesondere nach ihrer gemeinsamen Interessenlage. Fehlt es daran, entbehrt die Abgrenzung gegenüber anderen Gruppen des hinreichenden sachlichen Grundes und ist willkürlich. Diese Grundsätze wird der Landesgesetzgeber bei der Bestimmung der Vertretung der übrigen Hochschulmitglieder gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 HRG zu beachten haben. Auch wenn die Zuordnung der Lehrkräfte für besondere Aufgaben i. S. des § 26 VerwFHG (unter Beachtung des § 56 HRG) zur Gruppe der sonstigen Angehörigen der Verwaltungsfachhochschule zulässig sein dürfte, ist die aus der gleichen Vorschrift folgende Zurechnung der hauptamtlichen Lehrkräfte, die nach Auskunft des Rektors der Verwaltungsfachhochschule in der mündlichen Verhandlung die gleichen Lehraufgaben wie die Fachhochschullehrer wahrnehmen, ohne nähere Qualifizierung rechtlich bedenklich. Unabhängig davon, daß die Wahlorgane nach der geltenden Rechtslage eine andere Zuordnung nicht vornehmen können, ist eine Anpassung der dienstrechtlichen Qualifizierung dieser Lehrkräfte an die gesetzlichen Vorgaben erforderlich. Durch eine dienstrechtlich zulässige Qualifizierung würde eine ordnungsgemäße Zuordnung zu den Wählergruppen möglich. Da die Zuordnung aller hauptamtlichen Lehrkräfte, die nicht Fachhochschullehrer oder Lehrkräfte auf Zeit waren, zur Gruppe der sonstigen Angehörigen zu einer Änderung der Sitzverteilung führen kann, ist die fehlerhaft vorgenommene Gruppenzuordnung auch ursächlich für das festgestellte Wahlergebnis. Die Wahlen sind auch deshalb ungültig, weil ihre Durchführung entsprechend § 1 Abs. 3 WO ausschließlich in Form der Briefwahl erfolgte. Der Ausschluß der Urnenwahl verstößt gegen § 6 Abs. 1, § 29 Abs. 2 VerwFHG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 2 Hessisches Hochschulgesetz und § 39 Satz 3 HRG. Die Ausgestaltung des Wahlverfahrens durch die Grundordnung (gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VerwFHG) muß sich nach den dafür geltenden Grundsätzen des Hochschulgesetzes richten, das sich wiederum an den Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes zu orientieren hat (§ 72 Abs. 1 Satz 1 HRG). Ob bei Hochschulwahlen die Möglichkeit der Urnenwahl völlig ausgeschlossen werden darf, ist in den einschlägigen gesetzlichen Regelungen zwar nicht ausdrücklich geregelt, ergibt sich aber aus den in § 15 Abs. 1 HHG i. V. m. § 39 HRG enthaltenen Wahlgrundsätzen. Nach § 15 Abs. 1 HHG werden die Vertreter der Mitgliedergruppen in den zentralen Kollegialorganen und im Fachbereichsrat in freier, gleicher und geheimer Wahl von der jeweiligen Mitgliedergruppe und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl gewählt. Durch die Regelung des Wahlverfahrens und die Bestimmung des Zeitpunktes der Wahl sind die Voraussetzungen für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung zu schaffen; bei Wahlen zum Konvent und zum Fachbereichsrat bestimmt die Wahlordnung der Hochschule, ob die Unterlagen für die Briefwahl den Wahlberechtigten vom Amts wegen oder auf Antrag zuzusenden sind. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung (HLT-Drs. 8/5749, S. 55) übernimmt Absatz 1 des § 15 HHG§ 39 HRG. Auch § 39 Satz 1 HRG entspricht inhaltlich § 15 Abs. 1 Satz 1, HHG. § 39 Satz 3 stimmt im ersten Halbsatz wörtlich mit § 15 Abs. 1 Satz 2 HHG überein. Er sieht im zweiten Halbsatz darüberhinaus vor, daß bei unmittelbaren Wahlen zu den zentralen Kollegialorganen und zum Fachbereichsrat allen Wahlberechtigten die Möglichkeit der Briefwahl zu geben ist. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für ein Hochschulrahmengesetz (BT-Drs. 7/1328, damals zu § 42 HRG, S. 66) sind das Wahlverfahren und der Zeitpunkt der Wahlen durch Landesrecht so zu regeln, daß die Voraussetzungen für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung geschaffen werden. Als Zeitpunkt für Wahlen sollen in erster Linie die Vorlesungszeiten in Betracht kommen. Aus der Systematik des § 39 Satz 3 HRG, der die Urnenwahl nicht erwähnt, aber die Möglichkeit der Briefwahl ausdrücklich fordert, ist zu entnehmen, daß der Gesetzgeber davon ausging, daß die Möglichkeit der Urnenwahl selbstverständlich bestehen solle. Der völlige Ausschluß der Urnenwahl würde deswegen dem Sinn und Zweck der in § 39 HRG und § 15 Abs. 1 HHG aufgestellten Wahlrechtsgrundsätze widersprechen. Zum einen würde dadurch in der Regel eine "möglichst hohe Wahlbeteiligung" nicht erreicht werden können. Wenn auch die Urnenwahl angeboten wird, ist dies für die Wähler grundsätzlich eine einfache und aufgrund spontaner Entscheidung unmittelbar zu verwirklichende Möglichkeit, ihr Wahlrecht auszuüben. In der Regel reicht die Vorlage eines amtlichen Ausweises aus, um wählen zu können (siehe z. B. die Regelung der Urnenwahl in der "Grundordnung der Fachhochschule ... vom 21.10.1986 sowie in § 21 Abs. 5 Satz 2 der "Wahlordnung für die Wahlen zum Konvent, zu den Fachbereichsräten, sowie zu anderen Gremien der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt am Main vom 24.01.1979 in der Fassung der dritten Änderungsnovelle vom 29.01.1986 ). Schon das Erfordernis der Vorlage der Briefwahlunterlagen verletzt den Grundsatz der gleichen Wahl (Hess. VGH, Urteil vom 14.01.1980 -- 6 N 1/79 -- NJW 1980, 1538 ). Da die Wahlen zur Erzielung einer möglichst hohen Wahlbeteiligung in der Regel während der Vorlesungszeit stattfinden, wird auch von der Existenz der Wahllokale eine im Vergleich zur Briefwahl zusätzlicher Aufforderungsimpuls ausgehen, das Wahlrecht auszuüben. Insgesamt gibt die Kombination beider Wahlarten in der Regel die besten Voraussetzungen für eine hohe Wahlbeteiligung, die der Verwirklichung des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl dient (dazu grundsätzlich BVerfG, Beschluß vom 24.11.1981 -- 2 BvC 1.81 -- BVerfGE 59, 119 ). Die Urnenwahl trägt den in § 39 Satz 1 HRG und § 15 Abs. 1 Satz 1 HHG erwähnten Grundsätzen der freien, gleichen und geheimen Wahl in höherem Maße Rechnung als die Briefwahl. Die Briefwahl überläßt im weiteren Umfange als die Urnenwahl die Wahrung der Freiheit der Wahl und des Wahlgeheimnisses dem Wähler (BVerfG, Beschluß vom 24.11.1981 -- 2 BvC 1.81 --, a.a.O., S. 126). Das Bundesverfassungsgericht hat dazu festgestellt, daß sich der Gesetzgeber der besonderen Gefahren, die sich daraus ergeben, bewußt gewesen sei. Er habe die Briefwahl nicht unbeschränkt und unbedingt zugelassen, sondern nur in den Fällen gestattet, in denen der Stimmberechtigte glaubhaft mache, daß er sein Wahlrecht nicht durch persönliche Stimmabgabe ausüben könne. Diese Beschränkungen seien auch wirksam gewesen (BVerfG, Beschluß vom 15.02.1967 -- 2 BvC 2.66 -- BVerfGE 21, 200 ). Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht bei der Durchführung der Briefwahl Gefährdungen der Wahlrechtsgrundsätze, insbesondere des Grundsatzes der geheimen Wahl. Es hält es aber für zulässig, daß der Gesetzgeber -- im dort zugrunde liegenden Fall des Kommunalwahlgesetzes -- diese Gefahren angesichts der öffentlichen Kontrolle bei der Behandlung von Briefwahlstimmzetteln als so gering erachtet, daß er sie zur Erreichung verfassungsrechtlich unbedenklicher anderer Regelungsziele, insbesondere der bestmöglichen Verwirklichung des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl, in Kauf nehmen darf (BVerwG, Beschluß vom 29.08.1985 -- 7 B 166.85 -- DVBl 1986, 240). Der wesentliche Unterschied der Briefwahl im Vergleich zur Urnenwahl liegt darin, daß der Stimmberechtigte die eigentliche Wahlhandlung durch Ausfüllung des Stimmzettels nicht mehr im Wahllokal und nicht in Anwesenheit des Wahlvorstandes vollzieht, und damit die Wahlhandlung im hergebrachten Sinne des Gesamtaktes der Stimmabgabe nicht unter öffentlicher Kontrolle am Wahltag stattfindet (Bay.VGH, Entscheidung vom 04.10.1974 -- Vf. 6-VII-74 --, BayVBl 1975, 15 ). Aus den dargelegten Feststellungen der Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Briefwahl ist insgesamt zu entnehmen, daß die Urnenwahl als die Durchführungsform der Wahl qualifiziert wird, die am weitgehendsten den allgemeinen verfassungsrechtlichen Wahlgrundsätzen entspricht. Der Ausschluß der Urnenwahl bedeutet deshalb eine unzulässige, weil in der Regel sachlich nicht zu rechtfertigende Einschränkung der nach § 39 HRG und § 15 Abs. 1 HHG auch für Hochschulwahlen maßgeblichen Grundsätze der freien und geheimen Wahl. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Ausschluß der Urnenwahl ausnahmsweise in Betracht kommen kann, wenn die Möglichkeit der Urnenwahl neben der Briefwahl zu einer unvollständigen Erfüllung der für die Hochschulwahlen maßgeblichen Kriterien des § 39 HRG und § 15 Abs. 1 HHG führen würde. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Kläger wenden sich gegen die Gültigkeit der Wahlen zum Senat und zu dem Fachbereichsrat des Fachbereichs Verwaltung an der Verwaltungsfachhochschule ..., die am 17. Februar 1987 stattfanden. Der Kläger zu 1) ist Professor im Fachbereich Verwaltung der Verwaltungsfachhochschule. Der Kläger zu 2) ist hauptamtliche Lehrkraft im gleichen Fachbereich. Die Kläger wenden sich im wesentlichen dagegen, daß bei den genannten Wahlen die an der Fachhochschule tätigen hauptamtlichen Lehrkräfte, die nicht Professoren waren, der Wählergruppe der Fachhochschullehrer zugeordnet wurden. Der Senat der Verwaltungsfachhochschule wählte laut Protokoll vom 30. Oktober 1986 am 3. Oktober 1986 einen Wahlvorstand für die Gremienwahlen 1986. Dabei wurde für die Gruppe der Fachhochschullehrer die hauptamtliche Lehrkraft Herr B. gewählt. Alle Mitglieder des Wahlvorstandes und deren Stellvertreter wurden anschließend von dem Rektor der Verwaltungsfachhochschule laut handschriftlichem Vermerk des Wahlleiters und Kanzlers der Verwaltungsfachhochschule, Herrn S., bestellt. Nachdem der Wahltermin von dem Wahlvorstand zunächst auf den 16. Dezember 1986 und dann auf den 13. Januar 1987 festgelegt worden war, wurde mit Wahlbekanntmachung des Wahlvorstandes vom 16. Dezember 1986 der Termin für die Wahlen zum Senat und zu den Fachbereichsräten der Fachbereiche Verwaltung und Polizei auf den 17. Februar 1987 festgesetzt. Auf Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerverzeichnisse änderte der Wahlvorstand in seiner 6. Sitzung am 13. Januar 1987 die Wählerverzeichnisse in den Gruppen der Fachhochschullehrer und der sonstigen Mitarbeiter in der Form, daß die hauptamtlichen Lehrkräfte, die nicht Professoren waren, nicht mehr in der Gruppe der sonstigen hauptberuflich tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes aufgeführt wurden, sondern der Gruppe der "Fachhochschullehrer" zugeordnet wurden. Er stellte laut Protokoll dementsprechend die Wählerverzeichnisse für diese beiden Gruppen in neuer Form fest. Dieser Beschluß wurde in einem an die Wahlberechtigten in den Gruppen der Fachhochschullehrer und sonstigen Mitarbeiter gerichteten Schreiben des Wahlleiters vom 15. Januar 1987 unter Beifügung des für die jeweilige Gruppe maßgeblichen Wählerverzeichnisses mitgeteilt und zugleich darauf hingewiesen, daß gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses bis zum 6. Februar 1987 beim Wahlvorstand Einspruch eingelegt werden könne. Der Kläger zu 1) legte unter dem 19. Januar 1987, bei der Verwaltungsfachhochschule eingegangen am 21. Januar 1987, Einspruch gegen die Richtigkeit der neu festgestellten Wählerverzeichnisse ein. Zur Begründung wies er darauf hin, daß das Wählerverzeichnis nicht dem Gesetz entspreche. In § 23 Abs. 4 des "Gesetzes über die Fachhochschulausbildung für Verwaltung und Rechtspflege" (Verwaltungsfachhochschulgesetz --VerwFHG--) vom 12. Juni 1987, in der Änderungsfassung vom 11.07.1985 (GVBl. I, 117), sei definiert, was unter "Fachhochschullehrer" im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 2 VerwFHG zu verstehen sei. Im übrigen verstoße die vom Wahlvorstand vorgenommene Gruppenbildung gegen das Homogenitätsprinzip. Aus den gleichen Gründen entspreche die Zusammensetzung des Wahlvorstands selbst nicht den einschlägigen Rechtsvorschriften (§ 5 Abs. 2 der "Vorläufigen Wahlordnung der Verwaltungsfachhochschule ..." -- WO -- (Staatsanzeiger 1980, 2050)). In seiner Sitzung am 21. Januar 1987 beschloß der Wahlvorstand, dem Einspruch des Klägers zu 1) nicht abzuhelfen. Dies teilte ihm der Wahlleiter der Verwaltungsfachhochschule mit Schreiben vom 23. Januar 1987 mit, in dem er zur Begründung auf den Inhalt des Beschlusses des Wahlvorstandes vom 13. Januar 1987 verwies. Außerdem legte er dar, daß die Zusammensetzung des Wahlvorstandes im Rahmen eines Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis nicht angefochten werden könne. Mit Schreiben vom 20. Januar 1987, bei der Abteilung Frankfurt am Main der Verwaltungsfachhochschule ... am 22. Januar 1987 eingegangen, beantragte der Kläger zu 2), den Termin für die Wahlen am 17. Februar 1987 aufzuheben. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, das Wählerverzeichnis in den Gruppen der Fachhochschullehrer und der sonstigen Mitarbeiter habe entgegen der Vorläufigen Wahlordnung nicht spätestens am Tag der Wahlbekanntmachung ausgelegen. Denn durch die Neufeststellung der Wählerverzeichnisse durch den Wahlvorstand am 13. Januar 1987 und das danach abgesandte Schreiben des Wahlleiters vom 15. Januar 1987 habe diese Frist nicht gewahrt werden können. Bei der geänderten Zuweisung einer ganzen Gruppe von Wahlberechtigten handele es sich nicht um die Berichtigung der Wählerverzeichnisse im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 der Vorläufigen Wahlordnung, sondern um eine erneute Aufstellung des Wählerverzeichnisses, durch die das alte Wählerverzeichnis aufgehoben worden sei. Unter dem 27. Januar 1987 gab dazu Herr K. R. von dem Fachbereich Verwaltung der Verwaltungsfachhochschule in F. die "dienstliche Erklärung" ab, die Wahlbekanntmachung sei am 5. Januar 1987 ausgehängt worden und am gleichen Tage das Wählerverzeichnis entsprechend der Wahlbekanntmachung ausgelegt worden. Das Protokoll über die Sitzung des Wahlvorstandes am 13. Januar 1987 mit dem geänderten Wählerverzeichnis sei am 16. Januar 1987 eingegangen und am selben Tage ausgehängt worden. Nach entsprechender Erörterung in der Sitzung des Wahlvorstandes am 30. Januar 1987 teilte der Wahlleiter der Verwaltungsfachhochschule mit Schreiben vom 3. Februar 1987 dem Kläger zu 2) mit, bei seinem Antrag handele es sich nicht um einen in der Wahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelf. Es werde lediglich zur Information darauf hingewiesen, daß der Wahlvorstand aufgrund der eingeholten dienstlichen Erklärung festgestellt habe, daß Unregelmäßigkeiten beim Aushang der Wahlbekanntmachung und der Auslage der Wählerverzeichnisse nicht vorgekommen seien. Eine Neuaufstellung der Wählerverzeichnisse sei nicht vorgenommen worden; der Wahlvorstand habe -- wozu er allein zuständig sei -- die Wählerverzeichnisse lediglich berichtigt. Mit Schreiben vom 2. Februar 1987, laut handschriftlichen Vermerk des Wahlleiters eingegangen am 5. Februar, rügte der Kläger zu 2) ergänzend zu den Ausführungen seines Antrags vom 20. Januar 1987 die fehlerhafte Besetzung des Wahlvorstandes, nachdem Prof. G. aus dem Gremium ausgeschieden sei. Einen auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingereichten Antrag (VII G 134/87), dem aus der Wahl hervorgegangenen Senat und dem Fachbereichsrat des Fachbereichs Verwaltung das Zusammentreten vorläufig zu untersagen, lehnte das angerufene Gericht mit Beschluß vom 3. März 1987 ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde (6 TG 874/87) wies der erkennende Senat mit Beschluß vom 28. Juli 1987 zurück. Laut Wahlniederschrift vom 19. Februar 1987 stellte der Wahlvorstand in seiner Sitzung an diesem Tage das Ergebnis der am 17. Februar 1987 durchgeführten Wahlen zum Senat und den Fachbereichsräten fest. Danach wurden für den Senat in der Gruppe der Fachhochschullehrer mit den Bewerbern P., L. und A. drei hauptamtliche Lehrkräfte, die nicht Professoren waren, gewählt. Für den Fachbereichsrat des Fachbereichs Verwaltung wurden in der Gruppe der Fachhochschullehrer mit den Bewerbern B., B., S. und dem Kläger zu 2) vier hauptamtliche Lehrkräfte, die nicht Professoren waren, gewählt. Laut Vermerk vom 24. Februar 1987 wurden die Wahlniederschriften vom 19. Februar 1987 in der Zentralverwaltung und den einzelnen Abteilungen der Verwaltungsfachhochschule jeweils sofort nach Eingang, beginnend mit dem 19., 20. bzw. 23. Februar 1987 ausgehängt. An diese Untergliederungen wurde zum Aushang ein Schreiben des Wahlleiters vom 24. Februar 1987 übersandt, mit dem die Wahlniederschrift berichtigt wurde, da in der Gruppe der Studierenden eine Zuordnung abgegebener Stimmen vertauscht worden war und bei der Gruppe der sonstigen Mitarbeiter die Zahl der ungültigen Stimmen falsch angegeben worden war. Mit Schreiben vom 19. Februar 1987, eingegangen am 20. Februar 1987, legte der Kläger zu 1) Einspruch gegen die Wahl ein. Die Wahl sei nach seiner Ansicht fehlerhaft, weil sie auf der Grundlage unrichtiger Wählerverzeichnisse durchgeführt worden sei, die Wahlvorbereitungen durch ein nicht ordnungsgemäß besetztes Wahlorgan vorgenommen und die Bekanntmachungsfristen nicht eingehalten worden seien. Unter dem 25. Februar 1987 ergänzte er diese Begründung dahingehend, daß die Feststellung der Wahl des Bewerbers B. für den Fachbereichsrat Verwaltung rechtswidrig gewesen sei, weil er als derzeitiger Fachbereichsleiter Mitglied des Fachbereichsrates qua Amt sei und daher nicht wählbar gewesen sei. Mit Schreiben vom 13. März 1987 teilte der Wahlleiter dem Kläger zu 1) mit, der Wahlvorstand habe in seiner Sitzung am 6. März 1987 beschlossen, seinen Einspruch zurückzuweisen. Die Wählergruppe der Fachhochschullehrer sei richtig zusammengesetzt worden. Die einzige Möglichkeit, eine Vertretung aller Angehörigen der Verwaltungsfachhochschule in den Gremien sicherzustellen, sei gewesen, den Begriff des Fachhochschullehrers im Hinblick auf die korporationsrechtliche Zuordnung so weit auszulegen, daß alle hauptamtlich in der Lehre Tätigen davon umfaßt würden. Andernfalls hätte es unüberwindliche Schwierigkeiten im Hinblick auf die Homogenität in der Gruppe der sonstigen Mitarbeiter gegeben oder es sei nicht die Vertretung aller Angehörigen der Verwaltungsfachhochschule sicherzustellen gewesen. Der Wahlvorstand sei ordnungsgemäß besetzt gewesen. Die Bekanntmachungsfristen seien nach Kenntnis des Wahlvorstandes korrekt beachtet worden. Der Bewerber B. habe nach Auffassung des Wahlvorstandes das passive Wahlrecht nach der Vorläufigen Wahlordnung besessen. Der Kläger zu 2) erhob zusammen mit Prof. Dr. V. mit Schreiben vom 26. Februar 1987, laut Eingangsstempel bei der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden am 3. März 1987 eingegangen, Einspruch gegen die Wahl. Zur Begründung führten sie aus, der Bewerber B. könne als Rektor der Verwaltungsfachhochschule und Leiter des Fachbereichs Verwaltung nicht gleichzeitig Mitglied des Organs Fachbereichsrat Verwaltung sein. Mit Schreiben vom 17. März 1987 teilte der Wahlleiter dem Kläger zu 2) mit, der Wahlvorstand habe beschlossen, seinen Einspruch zurückzuweisen. Das passive Wahlrecht des genannten Bewerbers sei durch die von dem Kläger zu 2) genannten Funktionen des Bewerbers B. nicht ausgeschlossen. Der Kläger zu 2) legte mit Schreiben vom 8. März 1987, laut handschriftlichem Vermerk des Wahlleiters bei ihm am 10. März 1987 eingegangen, Einspruch gegen die Wahl wegen formaler und sachlicher Mängel ein. Auf dem dem Schreiben angehefteten Briefumschlag befinden sich ein Stempel "Eingegangen -- 9. März 1987" und ein handschriftlicher Vermerk: "11.57" sowie eine Unterschrift. Der Kläger zu 2) wiederholte zunächst die Gründe zur rechtzeitigen Auslegung des Wählerverzeichnisses aus seinem Antrag vom 20. Januar 1987. Zudem rügte er wie der Kläger zu 1) in seinem Einspruch vom 19. Februar 1987 die seiner Ansicht nach rechtswidrige Zuordnung der hauptamtlichen Lehrkräfte zur Wählergruppe der Fachhochschullehrer und die Zusammensetzung des Wahlvorstandes. Mit Schreiben vom 16. Juni 1987 teilte der Wahlleiter dem Kläger zu 2) mit, der Wahlvorstand habe in seiner Sitzung am 16. Juni 1987 beschlossen, seinen Einspruch zurückzuweisen. Der Einspruch sei unzulässig, da er erst mehr als 2 Wochen nach Aushang des Wahlergebnisses (23. Februar 1987 in der Abteilung D.) bei dem Wahlleiter eingegangen sei. Der Eingang des Schreibens am 9. März 1987 bei der Abteilung D. sei insoweit zur Fristwahrung nicht ausreichend. Mit der am 16. Juli 1987 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangenen Klage haben die Kläger ihr Begehren, die Wahlen zum Senat und zum Fachbereichsrat des Fachbereichs Verwaltung vom 17. Februar 1987 für unwirksam zu erklären, weiterverfolgt. Sie haben ergänzend zu ihrem früheren Vorbringen zunächst ausgeführt, die Klage sei zu Recht gegen die Verwaltungsfachhochschule und nicht den Wahlvorstand gerichtet, da dieser nur als Organ für die Verwaltungsfachhochschule handele und nur diese beteiligungsfähig sei. Die Verwaltungsfachhochschule sei auch passiv legitimiert, da die Kläger ihre Rechte als Mitglied der Verwaltungsfachhochschule nur gegen diese geltend machen könnten. Die Klage sei fristgemäß erhoben, da es sich nicht um eine Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder eine andere Klage, für die die Klagefrist des § 74 VwGO gelte, handele. Die Feststellung des Wahlergebnisses gehöre zum Wahlvorgang, der kein Verwaltungsakt sei. Wahlanfechtungsklagen seien mit der überwiegenden Auffassung als Feststellungsklagen zu qualifizieren. Der Eingang des Einspruchs -- Schreiben des Klägers zu 2) vom 8. März 1987 bei der Abteilung D. der Verwaltungsfachhochschule am 9. März 1987 -- sei fristwahrend gewesen. Die Frist für den Einspruch habe nicht zu laufen begonnen, weil das Wahlergebnis noch nicht gemäß § 22 Abs. 1 der Vorläufigen Wahlordnung durch ordnungsgemäße Bekanntmachung veröffentlicht worden sei. Es gebe keine Beschlüsse über den Aushang an festgelegten Stellen zur "Bekanntmachung". Darüber könne auch der Wahlvorstand nicht entscheiden. Die Kläger seien auch klagebefugt, da sie in höchstpersönlichen Rechten betroffen seien und zudem sich ihre Klagebefugnis aus § 22 Abs. 3 Satz 3 der Vorläufigen Wahlordnung ergebe. Die Einspruchsberechtigung sei unabhängig von einer individuellen Rechtsverletzung. Die Wahlen seien deshalb ungültig, weil entgegen dem rechtskräftigen Urteil des erkennenden Senats vom 11. November 1986 -- 6 UE 2237/86 -- alle hauptamtlich tätigen Lehrkräfte der Wählergruppe der Fachhochschullehrer zugeordnet worden seien. Zudem sei die Vorläufige Wahlordnung im Hinblick auf das Wahlprüfungsverfahren nichtig, da die Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 1 VerwFHG mit der Regelungsbefugnis zur Wahl der Organe der Verwaltungsfachhochschule nicht das Wahlprüfungsverfahren mit einschließe. Zwischen Wahl und Wahlprüfungsverfahren sei zu unterscheiden. § 16 Abs. 6 Hessisches Hochschulgesetz, nach dem die Wahlordnung auch die Zuständigkeit zur Entscheidung über Wahlanfechtungen regele, sei nicht nach § 29 Abs. 2 VerwFHG entsprechend anwendbar, da es sich insoweit nicht um "Grundsätze" des Hessischen Hochschulgesetzes handele. Die Wahlordnung sei zudem ausdrücklich nur auf die Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 1 und nicht auf § 29 Abs. 2 VerwFHG gestützt. Die Kläger haben beantragt, 1. die am 17.02.1987 in der Verwaltungsfachhochschule durchgeführten Wahlen zum Senat und zum Fachbereichsrat des Fachbereichs Verwaltung sind jeweils in der Gruppe der Fachhochschullehrer unwirksam; 2. die durch Einspruchsentscheidung vom 06.03.1987 bekräftigten Feststellungen des Wahlvorstandes der Verwaltungsfachhochschule ... über den Ausgang der Wahlen und den Erwerb der Mandate in der Gruppe der Fachhochschullehrer sind rechtswidrig; 3. die Verwaltungsfachhochschule ist verpflichtet, umgehend in der Gruppe der Fachhochschullehrer Neuwahlen zum Senat und zum Fachbereichsrat des Fachbereichs Verwaltung durchzuführen und die für die Ausübung des Wahlrechts konstitutiven Wählerverzeichnisse auf der Grundlage der Rechtsansicht aufzustellen, die der Hess. Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 11.11.1986 -- 6 UE 2237/86 -- niedergelegt hat; 4. es wird festgestellt: 4.1. der für die am 17.02.1987 durchgeführten Wahlen eingesetzte Wahlvorstand war falsch besetzt. Fachhochschullehrer i. S. von § 5 Abs. 2 Nr. 2 der Vorläufigen Wahlordnung (VorlWO) sind diejenigen Personen, die gem. § 11 Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 18 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsfachhochschulgesetz (VerwFHG) in der Gruppe der Fachhochschullehrer aktiv und passiv wahlberechtigt sind; 4.2. die Feststellung des Wahlvorstandes vom 19.02.1987, der amtierende Leiter des Fachbereichs Verwaltung habe als Listenbewerber ein Mandat und damit die Mitgliedschaft im Fachbereichsrat zugleich durch Wahl erworben, wird aufgehoben; 4.3. die Leiter der Fachbereiche der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden sind gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 VerwFHG stimmberechtigte Mitglieder der Fachbereichsräte qua Amt und können die Mitgliedschaft im Fachbereichsrat nicht zugleich durch Wahl erwerben; 4.4. der auf der Grundlage dieser Feststellung am 05. und 30.03.1987 zusammengetretene Fachbereichsrat des Fachbereichs Verwaltung war falsch besetzt. Die beklagte Verwaltungsfachhochschule hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, sie sei nicht die richtige Beklagte, da das Wahlanfechtungsverfahren gegen das Wahlorgan "Wahlvorstand" gerichtet werden müsse. Der an den Kläger zu 1) gerichtete Einspruchsbescheid vom 13. März 1987 sei bestandskräftig, da er nicht fristgemäß Klage erhoben habe. Dies sei auch dem Beschluß des Senats vom 28. Juli 1987 -- 6 TG 874/87 -- zu entnehmen. Der Einspruch des Klägers zu 2) vom 08. März 1987 sei verspätet gewesen. Die Klage sei auch nicht begründet, da nach den Entscheidungen des Senats vom 11.11.1986 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 1987 eine rechtmäßige Zuordnung der hauptamtlichen Lehrkräfte weder zu der Wählergruppe der Verwaltungsfachhochschullehrer noch zu der Gruppe der sonstigen Mitarbeiter möglich gewesen wäre. Deshalb habe der Wahlvorstand nur die Zuordnung zur Gruppe der Fachhochschullehrer vornehmen können. Der Wahlvorstand sei ordnungsgemäß besetzt und rechtmäßig nach § 5 Abs. 2 Satz 2 der Vorläufigen Wahlordnung gewählt worden. Diese Wahl sei durch den Rektor der Verwaltungsfachhochschule nicht beanstandet worden. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Beschluß vom 22. Oktober 1987 die in der Gruppe der Fachhochschullehrer in den Senat und den Fachbereichsrat des Fachbereichs Verwaltung gewählten Personen gemäß § 65 Abs. 2 VwGO und das Land Hessen gemäß § 65 Abs. 1 VwGO beigeladen. Das beigeladene Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat vorgetragen, die Kläger könnten Rechte nur gegenüber dem Wahlvorstand geltend machen. Sie könnten aber eine Klage nicht gegen den Wahlvorstand richten, da dieser ebenso wie die Verwaltungsfachhochschule nicht beteiligungsfähig sei. Klagegegner könne insoweit nur das Land Hessen sein. Die Klage des Klägers zu 1) sei unzulässig, da sie verspätet eingereicht sei. Die Klage des Klägers zu 2) sei unbegründet, weil der Kläger seinen Einspruch gegen die Feststellung des Wahlergebnisses verspätet eingelegt habe. Eine Feststellungsklage sei unzulässig, weil die Kläger ihre Rechte durch Gestaltungsklage verfolgen könnten. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat die Klage mit Urteil vom 5. September 1988 im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Klage des Klägers zu 1) sei unzulässig, da er die auch für die vorliegende Wahlanfechtungsklage geltende Frist des § 74 VwGO nicht eingehalten habe. Zudem scheiterten beide Klagen daran, daß die Verwaltungsfachhochschule nicht passiv legitimiert sei. Die Klage sei gegen den Wahlvorstand als das Wahlorgan zu richten gewesen, dem gemäß § 6 der Vorläufigen Wahlordnung die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahlen einschließlich der Wahlprüfung obliege. Gegen das ihnen am 8. und 10. Oktober 1988 zugestellte Urteil haben die Kläger mit Schreiben vom 3. November 1988, bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden am 4. November 1988 eingegangen, Berufung eingelegt. Sie sind der Auffassung, das verwaltungsgerichtliche Urteil sei fehlerhaft. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gelte für die Wahlanfechtungsklage auch nicht § 74 VwGO. Der Rechtsgrund des § 74 VwGO, behördlichen Entscheidungen nach Ablauf der Klagefrist Bestandskraft zu verschaffen, gelte für Wahlen nicht. Auch die Funktionsfähigkeit der Organe sei kein Grund, eine Klagefrist für Wahlanfechtungsklagen zu fordern, da die Organe auch während laufender Klageverfahren handlungsfähig seien. Eine Klagefrist sei zudem auch nicht in Gang gesetzt worden, da kein Widerspruchsbescheid erlassen worden sei, sondern nur Einspruchsentscheidungen ergangen seien. Diese seien einer Widerspruchsentscheidung nicht gleichzusetzen, da § 22 der Vorläufigen Wahlordnung kein Vorverfahren im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung regele. Andernfalls sei diese Norm schon wegen Verstoßes gegen die Verwaltungsgerichtsordnung nichtig. Die Einspruchsentscheidungen seien auch deshalb rechtswidrig, weil der Wahlvorstand nicht ordnungsgemäß berufen sei. Er sei entgegen § 5 Abs. 2 der Vorläufigen Wahlordnung nicht durch den Gründungssenat berufen worden. Von einem Kompetenz-Übergang für diese Berufung auf den jeweiligen Senat könne nicht ausgegangen werden, da die Wahlordnung selbst nichtig sei und zudem die Gremienwahlen zu dem Nachfolgesenat 1983 unwirksam gewesen seien, wie durch das rechtskräftige Urteil des Senats vom 11. November 1986 bestätigt. Zudem habe der Wahlvorstand für die Wahlen 1987 nicht neben dem bis zur Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 1987 noch amtierenden Wahlvorstand für die Wahl 1983 amtieren können. Es könne keine zwei Wahlvorstände nebeneinander geben. Zudem sei der Wahlvorstand falsch besetzt worden, da ihm ein Fachhochschullehrer im materiellen Sinne, d. h. ein Professor, nicht angehört habe. Die Vorläufige Wahlordnung sei auch deshalb nichtig, da sie nicht von dem Gründungssenat als für Satzungsfragen zuständigen Organ erlassen worden sei, sondern durch die Versammlung der beiden Gründungssenate der Verwaltungsfachhochschulen ... .... Diese Versammlung habe keine Organeigenschaft besessen. Die Wahlordnung sei auch inhaltlich rechtswidrig, weil sie ausschließlich die Briefwahl und nicht auch Urnenwahl vorsehe. Durch § 39 Hochschulrahmengesetz sei zwar die Möglichkeit der Briefwahl eingeräumt. Dies lasse aber nicht den Ausschluß der Urnenwahl zu. Materiellrechtlich stehe den Klägern ein Anspruch auf Teilnahme an der Hochschulselbstverwaltung durch angemessene Repräsentation durch Vertreter der Wählergruppe zu, der sie angehörten. Der Kläger zu 1) sei Fachhochschullehrer und habe damit Teil an den Garantien des Artikel 5 Abs. 3 Grundgesetz. Durch die Entscheidung des Wahlvorstandes, die hauptamtlich tätigen Lehrkräfte zur Gruppe der Fachhochschullehrer zu rechnen, habe sich der Erfolgswert der Stimme eines Professors um das 2,5-fache vermindert. Denn die Zahl der Wahlberechtigten dieser Gruppe habe sich dadurch von 12 auf 30 erhöht. Diese Maßnahme habe ferner zur Folge gehabt, daß die Professoren die ihnen gesetzlich zugewiesene dominierende Rolle im Fachbereichsrat eingebüßt hätten. Während ihnen nach der gesetzlichen Konzeption 7 von 14 Sitzen zugestanden hätten, seien sie aufgrund der Wahlen vom 17. Februar 1987 in eine bedeutungslose Minderheitenposition gesetzt worden, da sie nur noch 2 von 14 Sitzen inne hätten. Bei den Wahlen zum Senat habe sich entsprechend der Erfolgswert des dem einzelnen Professor zustehenden Stimmrechts von 1/16 auf 1/43 vermindert. Das Teilhaberecht des Klägers zu 1) an der Hochschulselbstverwaltung sei dadurch erheblich beeinträchtigt worden. Angesichts des gravierenden statusrechtlichen Unterschiedes zwischen dem Amt des Professors und dem Amt der übrigen hauptberuflich Lehrenden stelle die Zusammenfassung in einer Wählergruppe auch einen Verstoß gegen das den Klägern verfassungsrechtlich verbürgte Homogenitätsgebot dar. Die Professoren verfügten als Inhaber von statusrechtlichen Ämtern, die in der Besoldungsgruppe C ausgebracht seien, über umfassende persönliche und sachliche Weisungsunabhängigkeit. Die statusrechtlichen Ämter der hauptamtlich Lehrenden gehörten generell zur Besoldungsgruppe A, und zwar zu unterschiedlichen Laufbahnen. Diese hauptberuflich Lehrenden seien daher weisungsgebundene, der allgemeinen Arbeitsordnung unterliegende Beamte, deren Aufgabenkreis auch insoweit, als es sich um Daueraufgaben auf dem Gebiet der Lehre handele, allein durch den Vorgesetzten bestimmt werde. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Klage werde nunmehr gegen den Wahlvorstand gerichtet, der die Gremienwahlen 1987 durchgeführt habe. Die Kläger beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 05. September 1988 aufzuheben und die am 17. Februar 1987 an der Verwaltungsfachhochschule ... durchgeführten Wahlen zum Senat und Fachbereichsrat des Fachbereichs Verwaltung hinsichtlich der Gruppen der Fachhochschullehrer für ungültig zu erklären. Der beklagte Wahlvorstand beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hat in der mündlichen Verhandlung dem Wechsel des Beklagten ebenso zugestimmt wie die bis dahin beklagte Verwaltungsfachhochschule. Sie trägt ergänzend zu ihrem Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren vor, die Vorläufige Wahlordnung sei entgegen der Auffassung der Kläger nicht ungültig. Der Gründungssenat der Verwaltungsfachhochschule ... habe laut Protokoll am 20. Oktober 1980 die Wahlordnung beschlossen. Erst danach sei sie in der gemeinsamen Sitzung der Gründungssenate der Verwaltungsfachhochschule ... nochmals beschlossen worden. Der Wahlvorstand sei ordnungsgemäß durch den 1986 amtierenden Senat berufen worden. Es treffe zwar zu, daß der Wahlvorstand nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 der Vorläufigen Wahlordnung durch den Gründungssenat berufen werde. Es sei aber auch im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der Verwaltungsfachhochschule der Wahlordnung zu entnehmen, daß diese Regelung auch für künftige Wahlen und im Hinblick auf künftige Senate gelten solle. Dem entspreche auch, daß heute noch die Bestimmungen der Verordnung über die erstmalige Bildung der Organe angewendet würden, obwohl ihre Geltung durch die ausdrückliche Regelung in § 6 der Verordnung zeitlich begrenzt sei. Das Nebeneinanderbestehen von zwei Wahlvorständen für zwei verschiedene Wahlen sei unschädlich. Der Wahlvorstand 1983 habe keine Kompetenz gehabt, die Wahl 1987 durchzuführen. Dazu sei die Wahl eines neuen Wahlvorstandes erforderlich gewesen. Das beigeladene Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es bekräftigt seine Auffassung, daß die gegen die Beklagte gerichtete Klage unzulässig sei, da diese als nicht rechtsfähige Anstalt des Landes ebenso wie andere Behörden nicht selbständig verklagt werden könne. Das den Klägern möglicherweise zukommende Wahlrecht stehe ihnen gegenüber dem Land Hessen als Rechtsträger zu. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der von der Verwaltungsfachhochschule vorgelegten Akten (5 Aktenordner zu den Gremienwahlen 1983 und 1987) verwiesen. Außerdem liegen dem Senat die Akten der Verwaltungsstreitverfahren 6 UE 2237/86, 6 TG 1217/87 und 6 TG 3797/87 vor.