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Urteil

6 UE 803/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1990:1108.6UE803.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§§ 124, 125 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Verpflichtungsklage im Ergebnis zu Recht stattgegeben (§ 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat gegen den Beklagten (unter Aufhebung des Bescheides vom z. Juli 1984) einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung, seinen an der Akademie für Wirtschaftswissenschaften in Bukarest erworbenen akademischen Grad in der Bundesrepublik in der Form "Diplom-Ökonom, Abkürzung: Dipl.-Ök." zu führen (§§ 3 Satz 1, 2 Abs. 1 GFaG i.V.m. § 2 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsverordnung vom 17. Februar 1981, GVBl. I S. 63). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts läßt sich ein Anspruch auf Erteilung der Führungsgenehmigung eines im Ausland erworbenen akademischen Grades allerdings nicht auf § 92 BVFG stützen (BVerwG, Beschluß vom 27. August 1990 - BVerwG 9 8 38/30 -). § 92 BVFG regelt ausschließlich die Frage der materiellen Anerkennung einer Prüfung oder eines Befähigungsnachweises; dabei hat ein Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 BVFG einen Rechtsanspruch auf materielle Anerkennung der Prüfung oder des Befähigungsnachweises, wenn er diese nach dem B. Mai 1945 in Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs des BVFG erworben oder abgelegt hat und sie den entsprechenden Prüfungen oder Befähigungsnachweisen im Geltungsbereich des BVFG hinsichtlich der Berufsbefähigung gleichwertig sind (BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1985 -8 C 18.83 - BVerwGE 72, 141 m. w. N.). Demgegenüber regelt das Gesetz über die Führung akademischer Grade nebst den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen, ob und wie (Art und Weise) ein im Ausland erworbener akademischer Grad im Inland geführt werden darf. Infolgedessen ist Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Führung eines Diplomgrades auch für einen anerkannten Vertriebenen das Gesetz über die Führung akademischer Grade, während die Frage, ob die dem im Ausland erworbenen Hochschulgrad zugrundeliegende Prüfung einem entsprechenden deutschen Abschluß (materiell) gleichwertig und deswegen anzuerkennen ist, im Falle eines Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtlings nach § 92 BVFG zu beurteilen ist; eine Anerkennung im Rahmen dieses Verfahrens legt die Gleichwertigkeit des Abschlusses fest und ist Grundlage für die Entscheidung nach dem Gesetz über die Führung akademischer Grade. Ist die Gleichwertigkeit einer berufsbefähigenden Abschlußprüfung nach § 92 BVFG anerkannt, dann ist auch von der Gleichwertigkeit i. S. des GFaG auszugehen (vgl. BayVGH, Urteil vom 1. April 1974 - Nr. 59 VII 73 - BayVGHE Bd. 28, 17). Gegen die Anwendung des GFaG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken; das Gesetz gilt nach Inkrafttreten des Grundgesetzes als Landesrecht fort (BVerwG, Urteil vom 19. November 1971 - BVerwG 7 C 31.70 - NJW 1972, S. 917 ; BVerwG, Beschluß vom 10. Dezember 1976 - BVerwG VII B 163.76 - Buchholz 421.11 zu § 2 GFaG, Nr. 5; BVerwG, Beschluß vom 9. März 1982 - 7 B 167.79 -, OVG Münster, Urteil vom 16. November 1973 - V A 1216/72 - NJW 1974, S. 819; Hess. VGH, Beschluß vom 20. Dezember 1988 - 6 UE 387/86 - KMK-HSchR 1989, S. 319). Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung zur Führung des akademischen Grades "Diplom-Ökonom, abgekürzt: Dipl.-Ök." nach §§ 3 Satz 1, 2 Abs. 1 GFaG i. V. m. § 2 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsverordnung liegen vor. Das vom Kläger in Rumänien erworbene Zertifikat für Wirtschaftswissenschaft, Fach Ökonomie des Außenhandels, stellt einen akademischen Grad einer ausländischen Hochschule im Sinne von § 1 der zweiten Durchführungsverordnung dar. Danach gilt als ausländischer akademischer Grad eine Bezeichnung, die dem Absolventen einer in dem betreffenden Staate anerkannten Hochschule aufgrund einer Prüfung von der Hochschule oder von einer nach dem Recht dieses Staates zuständigen Stelle bzw. aufgrund einer staatlichen Prüfung durch Verleihungsakt oder durch eine Rechtsvorschrift zuerkannt worden ist. Die Akademie für Wirtschaftswissenschaften in Bukarest ist eine in Rumänien anerkannte Hochschule; durch das Studienabschlußzeugnis dieser Hochschule wird der Abschluß eines fünfjährigen Studiums der Wirtschaftswissenschaften mit der Diplomprüfung nachgewiesen, wobei es auf die in Rumänien gebräuchliche Bezeichnung nicht ankommt. Zugleich wird durch dieses Zertifikat in Rumänien der Abschluß eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums bestätigt, der rangmäßig dem Diplomabschluß in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer deutschen Universität entspricht. Dies geht aus der Stellungnahme des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland - Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen - vom 23. Januar 1986 (Blatt 27 bis 28 d. GA.) hervor. Bei dem vom Kläger in Rumänien erworbenen akademischen Grad ist von der materiellen Gleichwertigkeit mit dem vergleichbaren deutschen akademischen Grad "Diplom-Ökonom" auszugehen. Dies folgt bereits aus der dem Kläger vom Beklagten erteilten bestandskräftigen Bescheinigung über die Bewertung eines Hochschulabschlusses für Vertriebene und Flüchtlinge vom 19. Juni 1989. Die nach § 92 BVFG ausgestellte Bescheinigung beinhaltet die materielle Anerkennung der vom Kläger im Ausland abgelegten Prüfung und verfolgt den Zweck, die berufliche Eingliederung des Klägers, der ein anerkannter Vertriebener ist, zu erleichtern. Der in § 92 BVFG enthaltene Begriff "gleichwertig" entspricht auch dem in § 2 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsverordnung enthaltenen Tatbestandsmerkmal "materiell gleichwertig". Dies ergibt die vom Wortlaut ausgehende, am Normzweck orientierte Auslegung der in beiden Vorschriften verwandten Begriffe. Gleichwertigkeit bedeutet nach dem Wortlaut, daß die Gegenstände, die gleichwertig sein sollen, "den gleichen Wert haben". Bei akademischen Graden oder den ihnen zugrundeliegenden Leistungen kann Gleichwertigkeit nur den Sinn haben, daß sie - bezogen auf das gleiche Fachgebiet - von gleichem Wert sein sollen. Der Wert der Leistung bemißt sich bei wissenschaftlichen Arbeiten hinsichtlich der durch sie nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten nach ihrer Qualität, ihrem Niveau und ihrem Rang Darauf kommt es an, wenn ihre "materielle Gleichwertigkeit" mit anderen Leistungen geprüft wird. Das Wort materiell" kennzeichnet dabei den Gegensatz zu einer nur formalen oder formellen Gleichheit, kann aber entgegen der Auffassung des Beklagten nicht bedeuten, daß die Leistungen oder die auf ihnen beruhenden Grade inhaltlich gleich sind oder der Leistung ein völlig gleicher Ausbildungs- oder Studiengang vorausgegangen sein müßte, wie er nach den keineswegs einheitlichen Studien- und Prüfungsordnungen an deutschen Hochschulen für eine entsprechende Leistung vorausgesetzt wird. Von einer inhaltlich gleichen Leistung ließe sich streng genommen nur bei gleicher Aufgabenstellung und -lösung ausgehen, die allenfalls im naturwissenschaftlichen Bereich vorkommen kann. Gleichwertigkeit im Sinne des § 92 BVFG und des § 2 Abs. 1 GFaG bedeutet mithin, daß der dem im Ausland erworbenen akademischen Grad zugrundeliegende Hochschulabschluß nach seiner wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Bedeutung und dem für seinen Erwerb im allgemeinen erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand unter Berücksichtigung der Vorbildung des Absolventen mit einem im Bereich des Grundgesetzes erworbenen Hochschulabschluß vergleichbar, d. h. ranggleich ist, auch soweit er eine Berufsbefähigung vermittelt. Eine weitergehende "inhaltliche Gleichwertigkeit" läßt sich schon mangels geeigneter objektiver Maßstäbe nicht feststellen. Zum einen sind die dem Abschluß zugrundeliegenden Leistungen weitgehend auf individuellen Aufgabenstellungen beruhende Arbeiten, was bei Doktor- und Habilitationsarbeiten evident ist, aber auch für viele andere Studienabschlußarbeiten gilt. Zum anderen kann auf eine inhaltliche Gleichwertigkeit der Voraussetzungen, die vorliegen müssen, um einen Studienabschluß zu erwerben, nicht abgestellt werden, weil die Studieninhalte und Prüfungserfordernisse weitgehend von den Hochschulen eigenverantwortlich und landesspezifisch ausgerichtet sind. Dies gilt schon für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland, ganz zu schweigen von der ehemaligen DDR; so werden beispielsweise für das Erste und Zweite juristische Staatsexamen in den verschiedenen Bundesländern in wichtigen durch das jeweilige Landesrecht geprägten Einzelfächern (z. B. Bauordnungsrecht, Polizei- und Ordnungsrecht, Kommunalrecht) den unterschiedlichen Länderregelungen entsprechend unterschiedliche Rechtskenntnisse gefordert. Auch werden von den einzelnen Hochschulen im Rahmen der ihnen eingeräumten Wissenschaftsfreiheit unterschiedliche wissenschaftliche Schwerpunkte gesetzt, die zu einer inhaltlichen Divergenz der Studieninhalte führen können. Schließlich gibt es in der lehre unterschiedliche wissenschaftliche Schulen und Lehrmeinungen, was sich auch auf die Lehr- und Lerninhalte sowie auf die Leistungsbewertungen auswirkt. Denn die Beurteilung ist dem zuständigen Hochschullehrer vorbehalten, dem für das zu treffende wissenschaftlich-pädagogische Werturteil eine höchstpersönliche Beurteilungsermächtigung eingeräumt ist (st. Rspr., vgl. unter anderem: BVerwG, Urteil vom 24. April 1959 - BVerwG VII C 104.58 - BVerwGE 8, 272; Hess.VGH, Beschluß vom 4. Juli 1983 - 6 TG 286/82 -; Urteil vom 28. Januar 1988 - 6 UE 1281/85 -). Nur wenn der Begriff der "materiellen Gleichwertigkeit" wie dargelegt verstanden wird, genügt er der gesetzlichen Zweckbestimmung sowohl des GFaG als auch des BVFG. Der Zweck des GFaG liegt im Schutz der allgemeinen Wertschätzung eines regelmäßig unter bestimmten Voraussetzungen und nach bestimmten wissenschaftlichen Leistungsanforderungen an einer deutschen staatlichen Hochschule erworbenen akademischen Grades und des hierauf beruhenden, in seinen Inhaber gesetzten gesellschaftlichen Vertrauens (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. September 1983 - 9 S 376/82 - DVBl. 1984, S. 273 ). § 2 GFaG will deutsche akademische Grade vor der unkontrollierten Führung nicht vergleichbarer ausländischer Grade schützen, die entweder nach der Art der sie verleihenden Institutionen oder nach den für ihren Erwerb allgemein verlangten wissenschaftlichen Leistungen mit entsprechenden deutschen akademischen Graden nicht vergleichbar sind. Auf diese Weise soll einer Entwertung der an deutschen Hochschulen erworbenen Grade vorgebeugt werden (Bay.VGH, Urteil vom 9. April 1984 - Nr. 7 b 83 A 258 - DVBl. 1985, S. 67; Hess. VGH, Urteil vom B. Juni 1971 - 2 OE 30/71; OVG Münster, Urteil vom 16. Juni 1982 - Nr. 20 A 143/81). Demgegenüber sieht § 92 BVFG die Anerkennung von Prüfungen und Befähigungsnachweisen wegen des Interesses der Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge vor, die in ihrer Heimat Prüfungen abgelegt und Befähigungsnachweise erworben haben und mittels der Anerkennung in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik Deutschland entsprechend ihren früheren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen eingegliedert werden sollen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BVFG). Das Anerkennungsverfahren soll einem Vertriebenen die Berufsausübung auf entsprechender Stufe ermöglichen, wobei es entscheidend auf die Unmittelbarkeit der Berufsbefähigung ankommt (BVerwG, Urteil vom 30. November 1977 - BVerwG 8 C 89/76BVerwGE 55, 104 ; Urteil vom 4. Oktober 1985 - BVerwG 8 C 18.83 - BVerwGE 72, 141). Ob die Berufsbefähigung die gleichen Chancen eröffnet, tatsächlich in dem Beruf einen Arbeitsplatz zu erhalten, ist eine weitere, davon unabhängige Frage, denn dafür kommt es zusätzlich auf Persönlichkeitsmerkmale, sprachliche Fähigkeiten und die Einstellung des Arbeitgebers an. Da es für den vom Kläger erlangten Hochschulabschluß, der von dem Beklagten nach § 92 BVFG als ranggleich, das heißt auch hinsichtlich der Berufsbefähigung gleichwertig anerkannt worden ist, auch eine entsprechende deutsche Bezeichnung gibt, ist der Beklagte verpflichtet, dem Kläger die erstrebte Führungsgenehmigung zu erteilen (zur Verpflichtung der Erteilung einer Genehmigung zur Führung eines in der Sowjetunion erworbenen Diploms (Hess.VGH, Urteil vom 14. Juli 1981 - 2 OE 60/79 -). Die Berufung des Beklagten ist mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozeßordnung -ZPO-. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht erfüllt. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Genehmigung zur Führung eines in Rumänien an der Akademie für ökonomische Wissenschaften erworbenen akademischen Grades in deutscher Form. Der am ... 1943 in Sutesti /Rumänien geborene Kläger besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. In Rumänien nahm er im Jahr 1963 an der Akademie für ökonomische Wissenschaften in Bukarest, Fakultät für Außenhandel, das Studium der ökonomischen Wissenschaften auf, das er schließlich nach der vorgeschriebenen Dauer von 5 Jahren (10 Semester) im Juni 1968 erfolgreich mit dem Hochschuldiplom der Hochschule abschloß; ihm wurde das "Diploma de Licenta in Stiinte econimice specialitatea Economia comertului exterior" (Diplom für Wirtschaftswissenschaft, Fach Ökonomie des Außenhandels) verliehen. Nach Abschluß seines Studiums erhielt der Kläger bis 1969 eine weitere praktische Ausbildung bei dem staatlichen Außenhandelsunternehmen "Mineral Import Export", wo er sodann bis 1970 als Diplomökonom tätig war. Von 1970 bis 1971 war er stellvertretender Abteilungsleiter mit dem Aufgabengebiet "Zahlungen ins Ausland". Im Jahre 1971 wechselte er in das Ministerium für Außenhandel, wo er als Ökonomsekretär in der Generaldirektion für Wirtschaftsbeziehungen mit den afrikanischen Ländern tätig war. Zwischen 1972 und 1976 war er stellvertretender Handelsrat bei der rumänischen Botschaft in Kairo. Ab 1976 bis zu seiner Ausreise aus Rumänien im Oktober 1983 war er bei der Firma " Ilexim ", einem Staatsunternehmen für Außenhandel, als Abteilungsleiter in verschiedenen Funktionen beschäftigt. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland wurde der Kläger durch Bescheid des Magistrats der Stadt Frankfurt vom 15 März 1984 gemäß § 1 Abs. 3 i. V. m. § 10 Abs. 2 Nr. 2 Bundesvertriebenengesetz -BVFG- vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201) in der Fassung vom 25. Februar 1983 (BGBl. I S. 199) als Vertriebener anerkannt. Mit Antrag vom 11. April 1984 wandte sich der Kläger unter Vorlage verschiedener Unterlagen, unter anderem seines Schul- und Hochschuldiploms, an den Hessischen Kultusminister und beantragte die Erteilung einer Genehmigung zur Führung seines "an der Universität/Hochschule Academia de StudiiEconomice - Facultatea de Comert in Bucuresti-Rumänien im Juni 1968 erworbenen akademischen Grades Diplomat in Stiinte economice specialitatea Economia comertului exterior, deutsch Diploma in ökonomischer Wissenschaft - Spezialität Ökonomie des Außenhandels -." Mit Erlaß vom 15. Mai 1984 erhielt der Kläger daraufhin aufgrund des Gesetzes über die Führung akademischer Grade -GFaG- vom 7. Juni 1939 (RGBl. 1939 I, S. 985) die Genehmigung, den an der Akademie für Wirtschafswissenschaften in Bukarest laut Diplomnummer 255370 im Jahre 1968 erworbenen akademischen Grad in folgender Form in der Bundesrepublik Deutschland zu führen: "Licentiat in Stiinte economice (deutsche Übersetzung: Lizentiat in Wirtschaftswissenschaften) abgekürzt: Lic.". Mit Schreiben vom 16. Juni 1984 erhob der Kläger gegen diese Genehmigung Einwendungen und wies insbesondere darauf hin, daß er nicht den akademischen Grad "Lizentiat", sondern ein "Lizenz-Diplom" erworben habe und daß die Urkunde als "Diplom" bezeichnet sei. Er bat unter Hinweis auf die Entscheidung des Beklagten in einem anderen Fall um nochmalige Prüfung seines Antrages und um Genehmigung zur Führung des entsprechenden deutschen akademischen Grades, der dem Absolventen einer Wirtschaftshochschule mit 5-jährigem Studium und Examen zustehe. Mit Erlaß vom z. Juli 1984 teilte der Hessische Kultusminister dem Kläger mit, daß der von diesem in Bukarest erworbene Berufsabschluß ihn berechtige, in Rumänien die personalisierte Form "Licentiat in Stiinte economice " zu führen. Daher sei die Genehmigungsurkunde nach dem GFaG in dieser Form zu erteilen gewesen. Die Tatsache, daß in Rumänien wirtschaftswissenschaftliche Studiengänge oftmals auch mit dem Erwerb des akademischen Grades "Diplomat in Stiinte economice " abgeschlossen würden, könne nur dazu führen, daß Inhaber eines solchen Diploms eine Genehmigungsurkunde in der Form "Diplomat in Stiinte economice " erhielten. Es bestehe keine Möglichkeit, den in Rumänien erworbenen Grad in einer anderen rumänischen Form als der von der dortigen Hochschule verliehenen zur Führung zu genehmigen. Im übrigen mache er darauf aufmerksam, daß - je nach Ausrichtung des Studienganges - auch in der Bundesrepublik Deutschland wirtschaftswissenschaftliche Studiengänge zum Erwerb unterschiedlicher akademischer Grade führen könnten. Daher bestehe keine Möglichkeit, die Urkunde vom 15. Mai 1984 zu ändern. Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 4. Juli 1984 durch Niederlegung zugestellt. Am 2. August 1984 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, er sei nicht nur berechtigt, den Titel in der Originalform (Diploma de i licenta in Stiinte economica ) m führen, sondern auch in der Form des entsprechenden deutschen akademischen Grades (Diplom-Ökonom). Dies ergebe sich aus § 92 BVFG sowie aus Nummern II.1. in Verbindung mit Nummer V. Satz 2 des Beschlusses der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland über die Erteilung von Genehmigungen zur Führung ausländischer akademischer Grade sowie zur Führung entsprechender ausländischer Bezeichnungen vom 28. April 1977 in der Fassung vom 14. September 1979 (GMBl. 1979, S. 635). Die danach zu fordernde Gleichwertigkeit des ausländischen Studienabschlusses mit einem entsprechenden deutschen Studienabschluß sei gegeben. Dem rumänischen Titel "Diploma de Licenta in Stiinte economice " entspreche der deutsche Hochschulgrad "Diplom-Ökonom". Die Gleichwertigkeit könne nicht unter Hinweis auf die unterschiedlichen Wirtschaftssysteme in der Bundesrepublik und in Rumänien (im Ostblock Planwirtschaft, in der Bundesrepublik Deutschland soziale Marktwirtschaft) verneint werden. Dies gelte umso mehr, da er in dem Fach "Ökonomie des Außenhandels" studiert und sich damit schwerpunktmäßig mit dem westlichen Wirtschaftssystem befaßt habe. Dies belege schon die seinem Diplom beigefügte Notenaufstellung. Desweiteren stehe die Entscheidung des Beklagten nicht im Einklang mit der Verwaltungspraxis anderer Bundesländer; so habe das Ministerium für Wissenschaft und Kunst des Bundeslandes Baden-Württemberg einer Frau P. am 15. Oktober 1985 die Genehmigung erteilt, den an der Akademie für Wirtschaftswissenschaft in Bukarest am 5. Oktober 1977 erworbenen Grad "Licentiat in Stiinte economice " in der Bundesrepublik in der Form "Diplom-Ökonom/ASE Bukarest, Abkürzung: Dipl.-oec./ASE Bukarest" zu führen. Der Kläger hat beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom z. Juli 1984 dem Kläger die Genehmigung zu erteilen, seinen an der Akademie für Wirtschaftswissenschaften in Bukarest erworbenen akademischen Grad in folgender Form in der Bundesrepublik Deutschland zu führen: Diplom-Ökonom, Abkürzung: Dipl. oec., hilfsweise, unter Aufhebung des vorgenannten Bescheides in der Bundesrepublik Deutschland in folgender Form zu führen: Diplom-Ökonom/ASE Bukarest, Abkürzung: Dipl.-oec./ASE Bukarest. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er darauf hingewiesen, daß nach dem GFaG sowie den dazu ergangenen beiden Durchführungsverordnungen vom 21. Juli 1939 (RGBl. I S. 1326) und vom 17. Februar 1981 (GVBl. I S. 63) die Genehmigung zur Führung eines ausländischen akademischen Grades grundsätzlich in der Originalform zu erteilen sei. Eine Umwandlung in einen deutschen akademischen Grad sei nur dann möglich, wenn der zugrundeliegende ausländische Studienabschluß einem inländischen Studienabschluß gleicher Fachrichtung materiell gleichwertig sei. Diese materielle Gleichwertigkeit könne bei wirtschaftswissenschaftlichen Studiengängen der Ostblockländer schon deshalb nicht angenommen werden, weil das Wirtschaftssystem der Ostblockländer mit dem der westlichen Welt nicht identisch sei. Die Studiengänge im Bereich der Wirtschaftswissenschaften seien in den Ostblockstaaten landesspezifisch anders geprägt und ausgerichtet als die entsprechenden Studiengänge der Wirtschaftswissenschaften an den Universitäten der Bundesrepublik Deutschland. Auch der Umstand, daß sich der Kläger auf das Fachgebiet des Außenhandels innerhalb des rumänischen wirtschaftswissenschaftlichen Studiums spezialisiert habe, könne nicht zur materiellen Gleichwertigkeit im Sinne der rechtlichen Vorschriften führen, da Grundlage der Ausbildung immer das landesspezifische Recht und das entsprechende Wirtschaftssystem des Ostblocklandes sei. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten durch Urteil vom 28. Januar 1987 verpflichtet, dem Kläger zu genehmigen, seinen akademischen Grad i n der Form "Diplom-Ökonom" , abgekürzt "Dipl.oec" zu führen. Zur Begründung hat es ausgeführt, da der Beklagte vor Erlaß des ablehnenden Bescheides seiner Auskunfts- und Beratungspflicht nach § 25 Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz -HVwVfG- vom 1. Dezember 1976, (GVBl. I S. 454) nicht nachgekommen sei, dürfte der angegriffene Bescheid vom z. Juli 1984 bereits wegen Verstoßes gegen diese Verfahrensvorschrift rechtswidrig sein. Der Kläger habe aber auch einen entsprechenden Genehmigungsanspruch. Die Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch finde sich in § 92 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 BVFG. Danach seien Prüfungen und Befähigungsnachweise, die Vertriebene nach dem 8. Mai 1945 in Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs des BVFG abgelegt oder erworben hätten, anzuerkennen, wenn sie den entsprechenden Prüfungen und Befähigungsnachweisen im Geltungsbereich des BVFG gleichwertig seien. Die Vorgehensweise des Beklagten, das klägerische Begehren einzig unter Hinweis auf das GFaG geprüft und abgelehnt zu haben, sei verfehlt gewesen, da für Vertriebene im Sinne des BVFG dieses Gesetz eine eigene und im Verhältnis zum GFaG speziellere Bestimmung enthalte. Die Regelung in § 92 BVFG sei von den Anerkennungsvoraussetzungen her auch eher weiter als die Bestimmungen des GFaG und die dazu ergangenen Durchführungsverordnungen. Außerdem seien die Bestimmungen der beiden Rechtsvorschriften hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der materiellen Gleichwertigkeit aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen der Gesetze nicht vergleichbar. Bei der Inhaltsbestimmung des unbestimmten Rechtsbegriffes "gleichwertig" müsse von Sinn und Zweck des § 92 BVFG ausgegangen werden. Dessen Zielrichtung erfordere insbesondere im Lichte des Sozialstaatsprinzips eine großzügige Einzelfallbeurteilung; Entscheidungen sollten im Zweifel immer zugunsten eines Antragstellers erfolgen. Insoweit unterscheide sich die Regelung in § 92 BVFG von der Zielrichtung des GFaG, das ausschließlich deutsche akademische Grade vor der unkontrollierten Führung ausländischer Grade schützen wolle. Bei der Bestimmung der Gleichwertigkeit nach § 92 BVFG sei entscheidend auf die abstrakte Verwendbarkeit im wirtschaftlichen Leben der Bundesrepublik Deutschland abzustellen. Als gleichwertig könnten daher Prüfungen und Befähigungsnachweise angesehen werden, an deren Erwerb in sachlicher Hinsicht ähnliche Anforderungen gestellt würden wie an den Erwerb der entsprechenden deutschen Prüfung bzw. des entsprechenden deutschen Befähigungsnachweises. Gleichartigkeit oder gar Gleichheit der Prüfungen bzw. Befähigungsnachweise könne demgegenüber nicht verlangt werden, da ansonsten die Zielrichtung des § 92 BVFG weitgehend vereitelt werde. Daher seien Unterschiede, die sich aus dem jeweiligen Staats-, Wirtschafts- und Bildungssystem des Herkunftslandes ergäben, grundsätzlich kein Hindernis für die Anerkennung. Maßstab sei nicht der Beruf, den ein Antragsteller in seiner früheren Heimat ausgeübt habe, sondern die durch den Abschluß bescheinigte Verwendbarkeit innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Gegen das laut Empfangsbekenntnis am 19. Februar 1986 (gemeint ist wohl 1987) zugestellte Urteil hat der Beklagte am 17. März 1987 Berufung eingelegt. Er trägt ergänzend zu dem erstinstanzlichen Vorbringen vor, der Kläger habe nur ein Recht auf Erteilung einer Genehmigung zur Führung seines im Ausland erworbenen akademischen Grades in der Originalform sowie auf Anerkennung seiner Prüfungen oder Befähigungsnachweise gemäß § 92 BVFG. Die Genehmigung zur Führung eines ausländischen akademischen Grades werde nach dem GFaG und der zweiten Durchführungsverordnung grundsätzlich in der Originalform erteilt; eine Umwandlung in einen deutschen akademischen Grad sei nur möglich, wenn der zugrundeliegende ausländische Studienabschluß einem inländischen Studienabschluß unter akademischen Aspekten materiell gleichwertig sei. Die Anerkennung von Prüfungen und Befähigungsnachweisen gemäß § 92 BVFG erfolge hingegen, wenn diese den entsprechenden Prüfungen oder Befähigungsnachweisen im Geltungsbereich des BVFG gleichwertig seien. Daher könne eine Anerkennung des vom Kläger erworbenen "Diploma de Licenta in Stiinte economice " als dem Studienabschlußzeugnis "Hauptdiplom" eines wirtschaftswissenschaftlichen Studiums an einer deutschen Universität gleichwertig ausgesprochen werden, nicht aber könne eine Führungsgenehmigung nach dem GFaG in der umgewandelten deutschen Form erteilt werden. Die materielle Gleichwertigkeit im Sinne des GFaG und der zweiten Durchführungsverordnung sei nach wie vor nicht nachgewiesen. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Vergleich der Studieninhalte spreche für eine materielle Gleichwertigkeit, müsse widersprochen werden. Selbst im westlichen Ausland erworbene akademische Grade der Betriebs- und Volkswirtschaft könnten gewöhnlich nicht-in deutsche akademische Grade umgewandelt werden. Ferner sei der vom Verwaltungsgericht vorgenommene Vergleich der Studieninhalte und -fächer. des Studienverlaufs und der Prüfungsanforderungen nicht geeignet, die Gleichwertigkeit im Sinne des GFaG anzunehmen, da das Verwaltungsgericht ohne genaue Detailkenntnis lediglich "erhebliche Ähnlichkeiten" festgestellt habe; eine derart pauschale Bewertung könne aber den Anforderungen, die an den Nachweis der materiellen Gleichwertigkeit zu stellen seien, nicht genügen. Ferner seien die Bundesländer ab Mitte der 90er Jahre wieder dazu übergegangen, die Gleichwertigkeit im Sinne des BVFG als nicht identisch mit der materiellen Gleichwertigkeit nach dem GFaG anzusehen; zwar habe man in dem Bemühen, den Vertriebenen aus den Ostblockstaaten die Integration zu erleichtern, Anfang der 80er Jahre wirtschaftswissenschaftliche Grade, die Aussiedler und Vertriebene in ihren Heimatländern erworben hätten, in deutsche Grade umgewandelt; dies habe sich jedoch als nicht haltbar erwiesen. Um aber dem nach § 92 BVFG berechtigten Personenkreis die Eingliederung in das hiesige Berufsleben zu erleichtern, würden gemäß g 92 BVFG Bescheinigungen ausgestellt, die den Inhabern wirtschaftwissenschaftlicher Abschlüsse aus einem Ostblockland bestätigten, daß sie ein wirtschaftswissenschaftliches Studium abgeschlossen hätten, das formal einem hiesigen wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang entspreche, jedoch aufgrund systembedingter Unterschiede inhaltliche Unterschiede aufweise; parallel dazu erfolge die Erteilung einer Führungsgenehmigung für den akademischen Grad in der ausländischen Originalform. Der Beklagte beantragt, das am 28. Januar 1987 beratene Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er schließt sich inhaltlich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil an und macht insbesondere geltend, daß die Voraussetzungen für die materielle Gleichwertigkeit für den Personenkreis der Vertriebenen und Flüchtlinge ausschließlich durch § 92 BVFG geregelt würden. Die von dem Beklagten ihm, dem Kläger, ausgestellte Bescheinigung sei aber auch schon deswegen falsch, weil er in Rumänien niemals den akademischen Grad "Licentiat" geführt habe, da ein solcher Grad in Rumänien nicht existiere; vielmehr führten die Absolventen der ökonomischen Fakultät in Rumänien den Titel "Dipl.Ök." oder "Dipl.Kfm". Dies ergebe sich aus einem Informationsblatt des rumänischen Ministers für Erziehung in Bukarest aus dem Jahre 1987. Unter dem 19. Juni 1989 hat das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst dem Kläger nach Maßgabe von § 92 BVFG eine Bescheinigung über die Bewertung eines Hochschulabschlusses für Vertriebene und Flüchtlinge erteilt, in der dem Kläger bescheinigt wird, daß sein Abschluß des Studiums an der Akademie für Wirtschaftswissenschaften in Bukarest im Fach Ökonomie des Außenhandels aus dem Juni 1968 mit dem "Diploms de Licenta in Stiinte economice specialitatea Economia comertului exterior" einen Regelabschluß der betreffenden Ausbildung an einer Hochschule darstelle und mit einem im Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge erworbenen einschlägigen Studienabschluß als Diplom-Ökonom an einer Universität ranggleich sei. Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten sind beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden; wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf Bezug genommen.