Beschluss
6 TG 414/93
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1993:0224.6TG414.93.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde, die sich nach dem in der Beschwerdeschrift enthaltenen Kurzrubrum nur noch gegen die Stadt richtet, ist zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO). Grundsätzlich sind juristische Personen und Personenvereinigungen mit Sitz in der Gemeinde berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen, allerdings nur "im Rahmen der bestehenden Vorschriften" (§ 20 Abs. 1 und 3 Hessische Gemeindeordnung -- HGO --). Zu den "bestehenden Vorschriften" gehören neben Regeln über die Zweckbestimmung (Widmung) und Benutzung auch das sonstige geltende Recht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juli 1969 -- VII C 56.68 -- BVerwGE 32, 333 , und Hess.VGH, Beschluß vom 26. März 1987 -- 2 TG 820/87 -- HSGZ 1987, 263). Danach kann die Benutzung gemeindlicher Einrichtungen eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen werden bei Gefahren, die sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel auf andere Weise nicht angemessen vermeiden lassen. § 5 der Allgemeinen Vertragsbedingungen der Stadthallen GmbH, wonach allein der Vermieter die Entscheidung darüber trifft, ob und inwieweit eine Veranstaltung zugelassen wird, kann allerdings den grundsätzlichen Nutzungsanspruch der Berechtigten nach § 20 HGO nicht in Frage stellen. Durch Benutzungsregelungen oder Allgemeine Vertragsbedingungen können Rechte aus § 20 HGO nicht dergestalt verringert werden, daß es in das Belieben der Gemeinde oder einer von ihr beauftragten Verwaltungsgesellschaft gestellt wird, ob ein Nutzungsrecht gewährt wird. Als Kompetenzregelung mag eine derartige Bestimmung, die einer Verwaltungsgesellschaft die Zuständigkeit überträgt, zulässig sein, als Vorschrift, daß nach Belieben verfahren werden kann, jedoch nicht. Hier hat die Stadthallen GmbH ausdrücklich dargelegt, daß der Magistrat entscheiden werde, ob dem Antragsteller die Halle vermietet werde. Daraus ergibt sich, daß von der Stadthallen GmbH § 5 der Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht als Zuständigkeitsregelung angesehen wurde. Zugleich folgt aus dieser Erklärung, daß der Antragsteller den Antrag, über den hier zu entscheiden ist, zu Recht gegen die Stadt gerichtet hat. Nutzungsmöglichkeiten können einer Partei als Veranstalter auch nicht schon dann als sogenanntem "Zweckveranlasser" versagt werden, wenn zu erwarten ist, daß eine rechtlich unbedenkliche Veranstaltung Gefahren nach sich zieht, die durch Dritte hervorgerufen werden. In diesen Fällen gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, im Rahmen des Möglichen den rechtswidrig hervorgerufenen Gefahren zu begegnen und nicht das rechtmäßige Handeln zu unterbinden. Insoweit gilt das gleiche wie in den Fällen, in denen die Rechtsordnung Berechtigungen einräumt, die gefahrbringende Folgen haben können (z.B. rechtmäßige Kündigung des Mieters, der sodann obdachlos wird). Politische Parteien und deren Funktionäre dürfen mit allgemein erlaubten Mitteln an der Bildung des politischen Willens des Volkes mitwirken, eine Regel die selbst für verfassungswidrige Parteien gilt, solange sie nicht gem. Art. 21 Abs. 2 GG vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden sind (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 21. März 1961 -- 2 BvR 27/60 -- NJW 1961, 723). Gefahren, die sie durch solches Verhalten "provoziert" haben, vermögen Einschränkungen ihrer Handlungsfreiheit nicht zu begründen, es sei denn, daß sich ernste Gefahren oder Schäden auf andere Weise nicht abwenden lassen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 18. Juli 1969 a.a.O.). Würde anders verfahren, hinge die Nutzung gemeindlicher Einrichtungen durch zugelassene Parteien davon ab, wie weit dabei Störer auftreten mit der Folge, daß die Durchführung von Veranstaltungen zugelassener Parteien von dem Verhalten von Personen abhinge, die es darauf anlegen, solche Veranstaltungen unmöglich zu machen. Da auch rechtmäßiges Handeln rechtswidriges Tun provozieren kann, folgt der Senat daher nicht der allgemein gehaltenen Formulierung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe die durch die Gegendemonstrationen zu erwartende Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch sein eigenes vorausgegangenes provozierendes Verhalten in hohem Maße mitverursacht und sei daher als Zweckveranlasser dafür verantwortlich. Überdies läßt sich allenfalls vermuten, aber kaum beweisen, daß Reaktionen gegen eine Wahlkampfveranstaltung durch eine Flugblattaktion der veranstaltenden Partei hervorgerufen oder verstärkt werden. Die Voraussetzungen dafür, daß der Antragsteller als Gliederung einer zugelassenen Partei die Benutzung der Stadthalle am 27. Februar 1993 beanspruchen kann, sind dennoch nicht glaubhaft gemacht, denn es besteht die Gefahr, daß es bei der Nutzung der Halle zu Rechtsverstößen kommt, die dem Antragsteller zuzurechnen sind. Da die Ausländerpolitik ein zentrales Thema der Partei des antragstellenden Stadtverbandes ist, deswegen in der geplanten Wahlkampfveranstaltung am 27. Februar 1993 mit Äußerungen dazu zu rechnen ist, welche den bisherigen entsprechen, die der Antragsteller für legitim hält, und dazu auch die Darstellungen in dem in der Stadt verteilten Flugblatt des Kreisverbandes der Partei des Antragstellers gehörten, ist es wahrscheinlich, daß sich die Veranstaltung nicht im Rahmen der Rechtsordnung und damit der politisch erlaubten Mittel halten wird, an der auch die Funktionäre zugelassener Parteien ihr Handeln auszurichten haben (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 21. März 1961 a.a.O.). Das Flugblatt erfüllt objektiv den Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 Strafgesetzbuch), indem es die in Deutschland lebenden Ausländer als einen Bevölkerungsteil böswillig verächtlich macht. Unter einem Bild, das anscheinend demonstrierende Moslems darstellt, wird die Sure 33, Vers 27 des Korans mit den Worten zitiert: "Allah hat Euch zu Erben gesetzt über die Ungläubigen (das sind wir), über ihre Äcker und Häuser, über all ihre Güter und über alle Lande, in denen Ihr Fuß fassen werdet.....". Darunter steht fettgedruckt: "Und sie fassen immer dreister Fuß, dank ihrer Bonner und Wiesbadener Helfershelfer!". Im unteren Teil heißt es "multikultureller multikrimineller Alltag in Deutschland". Sodann werden sechs Notizen aus verschiedenen Zeitungen über Kapitalverbrechen von Ausländern wiedergegeben. Anschließend steht fettgedruckt: "Achtung: Bei einem Unfall mit einem Asylbewerber, welcher unversichert fährt (und immer mehr fahren Autos der Mittelklasse), zahlt keiner Ihren Schaden. Sozialhilfe ist nicht pfändbar!" Ein weiteres Bild zeigt eine vor einem Tor oder durch ein Tor drängende Menge ausländisch aussehender Menschen mit der Überschrift "Auf auf ins rot-grüne Hessen -- auf nach Gelnhausen, Hanau, Maintal -- viel Money -- nix Arbeit -- gut AOK!" Mit den verallgemeinernden Aussagen, die Moslems faßten im Sinne des zitierten Koranverses "immer dreister Fuß" und die Kriminalität sei ebenso kennzeichnend für Ausländer, wie die Inanspruchnahme von Geld- und Versicherungsleistungen ohne zu arbeiten, wird die Menschenwürde der Ausländer als Teil der Bevölkerung zumindest dadurch angegriffen, daß die in Deutschland lebenden Ausländer böswillig verächtlich gemacht werden (§ 130 Nr. 3 StGB), wenn nicht sogar zum Haß gegen die Ausländer aufgestachelt wird (§ 130 Nr. 1 StGB). Die Parteien und ihre Funktionäre haben jedoch alles zu unterlassen, was nach den allgemeinen Rechtsvorschriften verboten ist (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 21. März 1961, a.a.O.). Das Flugblatt ist dem Antragsteller auch zuzurechnen. Wie weit fehlerhaftes Handeln einer einzelnen Parteigliederung einer anderen zuzurechnen sein mag, kann im Einzelfall zweifelhaft sein. Hier bestehen derartige Zweifel nicht, denn für das auch im Gebiet des Antragstellers verteilte Flugblatt ist nach dessen Aufdruck der Kreisverband der Partei verantwortlich, dessen Vorsitzender auch Vorsitzender des Antragstellers ist und das nach dessen eidesstattlicher Versicherung im August 1992 verteilt wurde. Das Verhalten einer höheren Parteigliederung, in deren Gebiet sich eine untere Parteigliederung (hier der Stadtverband) befindet, müßte diesem selbst dann zugerechnet werden, wenn die Vorsitzenden der beiden Gliederungen nicht personengleich wären, solange sich die Untergliederung nicht klar und eindeutig von dem Handeln der oberen Parteigliederung distanziert, anstatt die Verteilung im eigenen Gebiet zuzulassen. Da der Antragsteller nach seinem Vortrag in der Beschwerdebegründung das Flugblatt für "rechtlich legitim" und als "Ausdrucksmittel des politischen Meinungskampfes" für zulässig hält und die vorgesehene Veranstaltung Wahlkampfzwecken dient, besteht die Wahrscheinlichkeit, daß derartige Äußerungen, die als Straftaten jedoch nicht durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) geschützt sind, wiederholt werden, zumal die Ausländerproblematik ein zentrales Thema der Partei des Antragstellers ist. Besteht aber eine erhebliche Gefahr, daß durch Redner bei der Veranstaltung erneut gegen § 130 StGB verstoßen wird, dann besteht kein Anspruch auf Überlassung einer öffentlichen Einrichtung (vgl. zur Überlassung Öffentlicher Einrichtungen zu Aufrufen zum Volkszählungsboykott, BayVGH, Beschluß vom 20. März 1987 -- 4 CE 87.00861 -- BayVBl 1987, 403; VGH Mannheim Beschluß vom 20. Mai 1987 -- 1 S 1278/87 -- NJW 1987, 2698). Schon der Widmungszweck gemeindlicher Versammlungsräume, die sozialen und kulturellen Zwecken dienen sollen (§ 19 Abs. 1 HGO), schließt deren rechtswidrige Nutzung aus, denn die Widmung steht unter dem selbstverständlichen Vorbehalt, daß ihre Nutzung durch Dritte im Rahmen der Rechtsordnung erfolgt (vgl. schon Schulke, BayVBl. 1961, 206 ). Der Magistrat der Antragsgegnerin als an Recht und Gesetz gebundenes Exekutivorgan (Art. 20 Abs. 3 GG) ist nicht verpflichtet, die beantragte voraussichtlich rechtswidrige Nutzung zuzulassen.