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Beschluss

6 B 12/23

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2023:0811.6B12.23.00
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Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, der Antragstellerin Zugang zum Bürgerhaus der Antragsgegnerin, C-Straße, C-Stadt, zur Durchführung eines Landesparteitages der Antragstellerin am 16.9.2023 zu verschaffen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Antragsgegnerin wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, der Antragstellerin Zugang zum Bürgerhaus der Antragsgegnerin, C-Straße, C-Stadt, zur Durchführung eines Landesparteitages der Antragstellerin am 16.9.2023 zu verschaffen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der zulässige Antrag ist begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Erforderlich ist, dass Tatsachen nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO glaubhaft gemacht werden, aus denen sich ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund ergeben und die begehrte gerichtliche Entscheidung nicht zu einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache führt. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein solcher liegt vor, wenn eine summarische Überprüfung der Hauptsache ergibt, dass diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl., § 123 Rn. 25). Nach Auffassung der Kammer bestehen überwiegende Erfolgsaussichten für die Hauptsache. Die Antragstellerin kann sich zur Überlassung des Bürgerhauses der Antragsgegnerin zum Abhalten ihres Landesparteitages auf § 5 Abs. 1 PartG in Verbindung mit Art. 3 und Art. 21 GG in Verbindung mit § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 2 Satzung über die Benutzung der öffentlichen Einrichtung Bürgerhaus der Gemeinde XX (Benutzungsordnung Bürgerhaus) berufen. Es gibt zwar zunächst keinen Anspruch einer Partei darauf, dass Gemeinden verpflichtet wären, Räume für Parteiveranstaltungen bereitzuhalten (BVerwG, Urt. v. 18.7.1969 – VII C 56.68 –, juris Rn. 35). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG soll ein Träger öffentlicher Gewalt, der Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt, aber alle Parteien gleichbehandeln. Die Norm setzt demnach voraus, dass ein Träger öffentlicher Gewalt Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt und nach Erfüllung dieser Voraussetzung die Parteien gleich zu behandeln sind (BVerwG, Urt. v. 18.7.1969 – VII C 56.68 –, juris Rn. 36). Der Gleichbehandlungsgrundsatz für Parteien folgt zudem auch aus Art. 3 GG. Die Antragsgegnerin hält mit dem Bürgerhaus eine kommunale Einrichtung für Veranstaltungen von auswärtigen politischen Parteien bereit. Diese Widmung ergibt sich bereits aus der Benutzungsordnung. Nach § 1 Abs. 3 Benutzungsordnung Bürgerhaus stellt die Antragsgegnerin das Bürgerhaus insbesondere für kulturelle, soziale, gesellschaftliche, politische, sportliche und weitere im öffentlichen Interesse stehende Veranstaltungen zur Verfügung. Gemäß § 4 Abs. 2 Benutzungsordnung Bürgerhaus sind auswärtige natürliche Personen sowie juristische Personen und Personenvereinigungen, die ihren Sitz außerhalb des Gemeindegebietes haben nutzungsberechtigt. In der Vergangenheit sind auch entsprechend der Widmung tatsächlich politische Veranstaltungen – auch der Antragstellerin – im Bürgerhaus der Antragsgegnerin durchgeführt worden. Im Speziellen haben Landesparteitage die XX-Partei in den Jahren 2012 und 2014 abgehalten und die Antragstellerin im Februar und August des letzten Jahres. Des Weiteren sind auch andere politische Veranstaltungen von der Antragsgegnerin zugelassen wurden. Hierzu zählen etwa Kreisparteitage der XX-Partei im Jahr 2017, der XX-Partei im Jahr 2018, eine Kreisvollversammlung der XX 2020, ein Arbeitnehmerempfang der XX-Partei 2022 und eine Diskussionsveranstaltung eines XX-Partei Bundestagsabgeordneten 2023. Auch Veranstaltungen von Kreisverbänden der XX-Partei haben bereits im Bürgerhaus der Antragsgegnerin im Jahr 2020 und im Juni und Oktober 2021 stattgefunden. Es gibt vorliegend keine Gründe den Zulassungsanspruch zu versagen. Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine nicht verbotene Partei (vgl. Art. 21 Abs. 2, 4 GG), sodass sie sich auf den Zulassungsanspruch berufen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, B. v. 11.5.1995 – 1 S 1283/95 –, juris Rn. 10). Der Anspruch wird insbesondere auch nicht in Übereinstimmung mit § 1 Abs. 3 Benutzungsordnung Bürgerhaus ausgeschlossen, wonach das Bürgerhaus nicht zur Verfügung steht für Veranstaltungen, die nach Art und Umfang geeignet sind, die öffentliche Sicherheit oder die Sicherheit der Räume oder Einrichtung zu gefährden. Einer politischen Partei darf die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung wegen zu erwartender Ausschreitungen politischer Gegner und zu befürchtender erheblicher Beschädigungen der Einrichtung nur im Ausnahmefall verweigert werden. Nur bei ernster Gefahr und der Unmöglichkeit, Schäden auf andere Weise abzuwehren, ist eine Verweigerung zulässig (BVerwG, B. v. 23.2.1976 – VII B 45.75 –, juris Rn. 4 m.w.N.). Nutzungsmöglichkeiten öffentlicher Einrichtungen können demnach einer Partei als Veranstalter nicht schon als sogenanntem „Zweckveranlasser“ versagt werden, wenn zu erwarten ist, dass eine rechtlich unbedenkliche Veranstaltung Gefahren nach sich zieht, die durch Dritte hervorgerufen werden und es möglich ist, den rechtswidrig hervorgerufenen Gefahren zu begegnen, anstelle das rechtmäßige Handeln der Partei zu unterbinden (Hessischer VGH, B. v. 24.2. 1993 – 6 TG 414/93 –, juris Rn. 4). Es ist dabei zu beachten, dass aufgrund der erheblichen verfassungsrechtlichen Relevanz der Veranstaltung (vgl. Art. 21 GG) und der Bedeutung für den demokratischen Meinungsbildungsprozess hohe Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und hinsichtlich der gefährdeten Rechtsgüter zu stellen sind. Der Ausschluss parteipolitischer Veranstaltungen von der Nutzung gemeindlicher Einrichtungen darf nur das äußerste Mittel zur Gefahrenabwehr sein (Schleswig-Holsteinisches VG, B. v. 21.6.2016 – 6 B 20/16 – n.v.). Es ist vorliegend nicht glaubhaft gemacht, dass entweder unmittelbar von der geplanten Veranstaltung selbst eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht oder dass diese Veranstaltung mittelbar eine Gefahrenlage schafft, die von solcher Intensität ist, dass im Ergebnis der geltend gemachte Zulassungsanspruch abgelehnt werden kann. Die Antragsgegnerin hat selbst ausgeführt, dass innerhalb des Gebäudes während der Veranstaltung Gefahren für die öffentliche Sicherheit nicht zu erwarten sind. Insbesondere wird nicht mit Straftaten während der Veranstaltung gerechnet, die einen Ausschluss rechtfertigen könnten (vgl. Hessischer VGH, B. v. 24.2.1993 – 6 TG 414/93 –, juris Rn. 5 ff.). Die befürchtete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sieht die Antragsgegnerin vielmehr durch ein Zusammentreffen mit Gegendemonstranten. Dass grundsätzlich mit Gegendemonstranten gerechnet wird, ergibt sich aus Erfahrungen der Vergangenheit bei Veranstaltungen der XX-Partei im Bürgerhaus der Antragsgegnerin. Aufgrund besonderer Umstände rechnet die Antragsgegnerin dieses Mal mit einer hohen Teilnehmerzahl an Gegendemonstranten. Zum einen wird damit gerechnet, weil die XX-Partei derzeit in Deutschland einen hohen Zuspruch erhält. Insbesondere bezieht sich die Antragsgegnerin aber auch auf einen Vorfall vom 17.10.2020 bei einer Parteiveranstaltung des XX-Partei -Kreisverbandes XX. Hierbei fuhr ein damaliges XX-Partei -Mitglied mit einem Pkw in eine Gruppe von Gegendemonstranten und verletzte dabei drei Personen. Der Fahrer war damals kein Veranstaltungsteilnehmer und ist mittlerweile kein XX-Partei -Mitglied mehr. Der medial mit großem Interesse verfolgte Strafprozess gegen ihn findet derzeit vor dem Landgericht XX statt. Bei der Eröffnung der Hauptverhandlung gab es öffentliche Kundgebungen. Verhandlungstermine sind bis in den Oktober angesetzt. Dies rechtfertigt allerdings noch nicht die Versagung der Nutzung des Bürgerhauses durch die Antragstellerin. Allein eine hohe Anzahl an erwarteten Gegendemonstranten führt nicht zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Nach Angaben der Antragsgegnerin selbst gab es bei den nachfolgenden Veranstaltungen der XX-Partei keine mit dem 17.10.2020 vergleichbaren Vorfälle mehr. Obgleich des tragischen Vorfalls aus dem Jahr 2020, der verständlicherweise die Bevölkerung der Antragsgegnerin emotional berührt und dies aufgrund des aktuellen Prozesses in besonderer Weise, hat die Kammer keine hinreichenden Anhaltspunkte, aus denen geschlossen werden könnte, dass es zu gewalttätigen Aufeinandertreffen von Veranstaltungsteilnehmern und Gegendemonstranten kommen wird, die nicht durch polizeiliche Maßnahmen unterbunden werden könnten. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Vorfall 2020 nicht von einem Teilnehmer der Veranstaltung des Kreisverbandes der XX-Partei hervorgerufen wurde. Andere Gründe, weswegen die Zulassung zu versagen wäre, sind auch nicht ersichtlich. Etwaig befürchtete Rufschädigungen einer Kommune oder eine in weiten Kreisen der Bevölkerung unerwünschte politische Veranstaltung stellen insbesondere keine Gründe für eine Versagung dar (KVR SH/GO-Bülow, Februar 2011, § 18 Rn. 69). Der Anordnungsgrund ist ebenfalls glaubhaft gemacht worden. Die begehrte Anordnung muss zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig sein. Gemeint sind damit Nachteile, die in dem Zeitraum bis zur Entscheidung der Hauptsache eintreten können. Diese müssen „wesentlich“ sein. Insofern begründet allein der Umstand, dass bis zur Hauptsache einige Zeit vergehen wird, noch keinen Anordnungsgrund (vgl. Schoch, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 43. EL, § 123 Rn. 80a, b). Der Zeitablauf kann jedoch mit Ereignissen verknüpft sein, die als wesentliche Nachteile zu werten sind, worunter auch zeitgebundene Begehren wie der verlangte Zugang zu öffentlichen Einrichtungen zählen (Schoch, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 43. EL, § 123 Rn. 80b). So liegt es hier. Die Antragstellerin begehrt den Zugang zum Bürgerhaus am 16.9.2023 zur Durchführung eines Landesparteitages. Vor diesem Termin ist mit einer Hauptsacheentscheidung, die zulässigerweise noch nicht rechtshängig ist, nicht zu rechnen. Die Antragstellerin muss sich insbesondere nicht darauf verweisen lassen, dass sie für ihren nach ihrer Satzung mindestens einmal jährlich durchzuführenden Landesparteitag andernorts und dort gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt Räumlichkeiten anmieten könnte. Die Antragstellerin ist nämlich frei, den Veranstaltungsort für ihren Landesparteitag zu wählen. Sofern es einen Anspruch auf den konkreten Veranstaltungsort – auch zu dem gewünschten Zeitraum – gibt, könnte dieser Anspruch ansonsten stets mit dem Verweis auf andere Örtlichkeiten unterlaufen werden. Insbesondere aufgrund der verfassungsrechtlich herausragenden Stellung von politischen Parteien wäre dies nicht haltbar. Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache liegt nicht vor. Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes, Art. 19 Abs. 4 GG ist die Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise zulässig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 Gerichtskostengesetz (GKG) in Verbindung mit Ziffer 22.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen, Hug, In: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl., Anh § 164, Rn. 14). Eine Halbierung des Streitwerts nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit kommt nach ständiger Rechtsprechung der Kammer mangels gesetzlichem Anhaltspunkt nicht in Betracht (Schleswig-Holsteinisches VG, B. v. 18. Dezember 2020 – 6 B 48/20 –, juris Rn. 47; vgl. dazu auch: Schleswig-Holsteinisches OVG, B. v. 13. Januar 2020 – 4 O 2/20 –). Da vorliegend zudem die Hauptsache vorweggenommen wird, kann nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auch der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden.