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Urteil

6 UE 876/92

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:0506.6UE876.92.0A
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Entscheidungsgründe
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis zu dieser Verfahrensweise erklärt hatten (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die gemäß §§ 124, 125 VwGO zulässige Berufung ist unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Senat macht nicht von der ihm durch § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, die Sache wegen eines wesentlichen Mangels des erstinstanzlichen Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Zwar hat das Verwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung entschieden, obwohl die Beteiligten zu dieser Verfahrensweise ihr Einverständnis nicht erklärt hatten, was jedoch nach § 101 Abs. 2 VwGO Voraussetzung für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist. Trotz des insofern gegebenen Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs übt der Senat das ihm durch § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO eingeräumte Ermessen dahin aus, die Sache nicht an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, weil die Berichterstatterin des Verwaltungsgerichts am 14. Januar 1992 mit den Beteiligten einen Erörterungstermin durchgeführt hat, in dem die Beteiligten mündlich zu Wort kommen konnten. Der Senat hält es daher nicht für tunlich, die Verfahrensverzögerung herbeizuführen, die eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht mit sich brächte. Die Klage ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben, ohne daß es darauf ankommt, ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) vorliegt, denn die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit sind an den Beschluß des Amtsgerichts Rüdesheim am Rhein vom 29. November 1989 gebunden, mit dem sich dieses Gericht für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Wiesbaden verwiesen hat. Dies folgt aus § 41 Abs. 2 der VwGO vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) in der zur Zeit der Verweisung gültigen Fassung des Art. 2 Nr. 9 des Gesetzes über das Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191 ff., 2233). Hat ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für unzulässig erklärt, so sind die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der genannten Vorschrift an diese Entscheidung gebunden, wobei es dahinstehen kann, ob das Amtsgericht den Rechtsstreit zu Recht an das Verwaltungsgericht Wiesbaden verwiesen hat; denn sogar bei offenbarer Unrichtigkeit der getroffenen Entscheidung tritt die Bindungswirkung ein (vgl. Kopp, VwGO, 8. Aufl., 1989, Rdnr. 14 zu § 41 VwGO in der Fassung des Art. 2 Nr. 9 des Gesetzes über das Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986, BGBl. I S. 2191 ff.). Statthafte Klageart ist die öffentlich-rechtliche allgemeine Leistungsklage. Der Rechtsstreit betrifft das öffentliche Recht, weil die Beklagte das Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Sportverein der den Sportplatz im wesentlichen nutzt, nicht durch einen privatrechtlichen Vertrag - etwa einen Miet- oder Pachtvertrag - geregelt hat, sondern gegenüber dem Sportverein mit Schreiben vom 7. April 1983 (Bl. 30 d. GA) sowie mit Schreiben vom 25. Januar 1984 (Bl. 32 d. GA) Benutzungsbedingungen festgelegt hat, nach denen die Benutzungsentgelte allein an den Selbstkosten der Beklagten orientiert werden, die für den Strom- und Wasserverbrauch sowie die Müllabfuhr und die Berieselungsanlage entstehen. Daraus ist ersichtlich, daß die Beklagte den Sportplatz nicht wie ein Privatmann auf Gewinnbasis den Nutzern zur Verfügung stellt, sondern im Rahmen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, so daß - da die Beklagte keine privatrechtlichen Handlungsformen gewählt hat - das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Sportverein öffentlich-rechtlicher Natur ist. Entsprechendes gilt für die im Schreiben vom 25. Januar 1984 genannten "anderen Vereine" und "Thekenmannschaften", die den Sportplatz ebenfalls benutzen dürfen, wie dem Schreiben vom 25. Januar 1984 zu entnehmen ist. Auch dem Kläger gegenüber wird der Sportplatz demnach in den Rechtsformen des öffentlichen Rechts betrieben. Der Kläger begehrt Realakte und nicht rechtliche Regelungen (Verwaltungsakte) der Beklagten, denn er will erreichen, daß die Beklagte Maßnahmen ergreift, die verhindern, daß Bälle auf sein Grundstück gelangen. Hilfsweise verlangt er die Errichtung eines 4,00 m hohen Ballfangzaunes. Der Hauptantrag des Klägers ist auch bestimmt genug (§ 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO). In Störungsbeseitigungsfällen muß ein Kläger dann einen konkret gefaßten Klageantrag stellen, wenn beispielsweise die verlangte bestimmte Maßnahme objektiv als einzige in Betracht kommt, um die Beeinträchtigung zu beseitigen, wenn die Parteien sich auf eine bestimmte Maßnahme geeinigt haben oder wenn sie übereinstimmend nur eine konkrete Beseitigungsmaßnahme in Betracht ziehen (vgl. Schneider, MDR 1987, 639 f. m. w. N.; Zöller-Stephan, Zivilprozeßordnung, 17. Aufl., 1991, Rdnr. 13 zu § 253 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Sollten dadurch, daß Bälle auf den Acker des Klägers gelangen und von Spielern zurückgeholt werden, Rechte des Klägers verletzt werden, so könnte der Kläger nur solche Maßnahmen von der Beklagten verlangen, die ausreichen, um die Rechtsverletzungen zu verhindern. Darüber hinausgehende Maßnahmen müßte die Beklagte nicht ergreifen. Da derzeit noch nicht feststeht, ob der vom Kläger in erster Linie angestrebte 4,00 m hohe Ballfangzaun zur Verhinderung von Eingriffen in das Grundeigentum des Klägers erforderlich ist oder ob eine weniger kostenaufwendige Maßnahme, etwa die Anbringung eines Ballfangnetzes oder die Einschränkung des in den letzten Jahren gesteigerten Spielbetriebes in Frage kommt, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Kläger einen Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme haben könnte. In einem Fall wie dem vorliegenden würde es die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Klageantrags überspannen und die Entscheidungsfreiheit der Beklagten unnötig einschränken, wenn der Kläger eine bestimmte Maßnahme von der Beklagten verlangen müßte (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 - 7 C 33.87 - DVBl. 1988, 967 ff., 970; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. August 1989 - 7 A 1926/86 - BauR 1989, 715 ff.; BGH, Urteil vom 24. Februar 1978 - 5 ZR 95/75 - NJW 1978, 1584 f. ; Zöller-Stephan, a.a.O., Rdnr. 13 zu § 253; Schneider, a.a.O., S. 639). Die allgemeine Leistungsklage ist jedoch nicht begründet, denn der Kläger kann von der Beklagten weder die Errichtung eines Ballfangzaunes von mindestens 4,00 m Höhe noch sonstige Maßnahmen verlangen, die sicherstellen, daß nicht fortlaufend Bälle von dem Sportplatz der Beklagten auf das Grundstück des Klägers gelangen. Der von dem Kläger geltend gemachte öffentlich-rechtliche Abwehranspruch ist dem bürgerlichrechtlichen Abwehrrecht aus § 1004 BGB nachgebildet und setzt voraus, daß der Kläger (1) in seinen geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt wird und (2) zur Duldung dieser Beeinträchtigung nicht verpflichtet ist (Hess. VGH, Beschlüsse vom 24. November 1988 - 6 TG 4463/88 - NVwZ-RR 1989, 175, und vom 9. November 1987 - 6 TG 3282/87 - NuR 1988, 296 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 10. August 1989 - 7 A 1926/86 - BauR 1989, 715 f., 8. Juli 1986 - 11 A 1288/85 - BauR 1987, 46 ff., 49, und vom 26. Juni 1983 - 7 A 1270/82 - NVwZ 1984, 530; OVG Koblenz, Urteile vom 29. August 1989 - 7 A 26/89 - NVwZ 1990, 279, und vom 26. September 1985 - 1 A 89/84 - NJW 1986, 953 ; OVG Hamburg, Urteil vom 15. Oktober 1985 - OVG Bf. VI 10/82 - DVBl. 1986, 691; a. A. Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 4. Aufl., 1991, 240 ff., 252 der es als "dogmatisch sauberste Lösung" ansieht, den Schutzanspruch als Reaktionsanspruch auf eine grundrechtliche Statusverletzung zu verstehen; das Bundesverwaltungsgericht hat offen gelassen, ob der Anspruch sich aus einer analogen Anwendung des § 1004 BGB, aus Art. 2 Abs. 2 und 14 Abs. 1 GG oder aus einer öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungspflicht ergibt, vgl. BVerwG, Beschluß vom 30. Januar 1990 - 7 B 162/89 - NVwZ 1990, 858; vgl. auch das Urteil vom 29. April 1988 - 7 C 33.87 - DVBl. 1988, 967 f.). (1) Die erste Voraussetzung des Abwehranspruchs liegt vor. Dadurch, daß Bälle von dem Sportplatz auf das landwirtschaftlich genutzte Grundstück des Klägers gelangen und diese Bälle zurückgeholt werden, wird der Kläger in seinem Eigentumsrecht aus Art. 14 GG beeinträchtigt. Insbesondere die durch das Niedertreten der Aussaat hervorgerufenen Schäden, die nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers jährlich mit ca. 350,00 DM zu beziffern sind, zeigen, daß das Eigentumsrecht nicht in so unerheblichem Umfang verletzt wird, daß ein Abwehranspruch von vornherein ausgeschlossen schiene. Für die Rechtswidrigkeit der auf dem Grundstück des Klägers verursachten Eigentumsstörungen ist es dabei unerheblich, ob der Sportplatz baurechtlich genehmigt worden ist oder nicht, denn auch bei Vorliegen einer Baugenehmigung für die Sportplatznutzung wäre es den Sportlern bzw. der Beklagten nicht gestattet, das Eigentumsrecht des Klägers zu verletzen. (2) Der Kläger ist jedoch zur Duldung dieser Rechtsbeeinträchtigung verpflichtet. Allerdings ergibt sich eine derartige Duldungspflicht nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 906 Abs. 1 oder 2 BGB. Nach § 906 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnlicher von einem anderen Grundstück ausgehender Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Bei den dem Grundstück des Klägers zugeführten Fußbällen handelt es sich nicht um unwägbare Stoffe im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB. Da die Zuführung von Fußbällen nicht unter Abs. 1 der Vorschrift fällt, scheidet auch eine Duldungspflicht nach § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB aus; nach dieser Vorschrift ist Voraussetzung der Duldungspflicht, daß eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Nutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Da der Gesetzgeber im Nachbarrecht für die Zuführung wägbarer Stoffe keine den Duldungspflichten des § 906 Abs. 1 und 2 BGB entsprechende Duldungspflicht geregelt hat und auch ansonsten derartige Duldungspflichten nur für bestimmte, hier nicht gegebene Fallkonstellationen festgelegt sind (vgl. etwa § 74 Abs. 2 Satz 3 der Verwaltungsverfahrensgesetze oder § 41 Abs. 2 des Bundesimmissionsschutzgesetzes), scheidet eine entsprechende Anwendung der Abs. 1 und 2 Satz 1 des § 906 BGB auf den Fall der Zuführung wägbarer Stoffe aus. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen, die auf öffentlich-rechtlichem Handeln beruhen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. August 1989 - 7 A 1926/86 - Baur 1989, 715 ff., 720, rechte Spalte, insofern bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 30. Januar 1990 - 7 B 162/89 - NVwZ 1990, 858). Die Durchsetzung des Abwehranspruchs des Klägers scheitert jedoch aus Gründen der allgemeinen Verhältnismäßigkeit. Wie jedes staatliche Handeln wird auch das Verwaltungshandeln zugunsten eines Bürgers durch den allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begrenzt. Eine einen Bürger begünstigende Verwaltungsmaßnahme muß jedenfalls dann ausnahmsweise unterbleiben, wenn diese Maßnahme völlig außer Verhältnis zu dem mit der Maßnahme angestrebten Zweck stünde und die berechtigten Interessen des Bürgers auf andere Weise - etwa durch Schadensersatzzahlungen - gesichert werden können. So liegen die Dinge hier, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat. Der Kläger könnte seinen Abwehranspruch, selbst wenn das Nachbarschaftsverhältnis dem Zivilrecht unterfiele, nicht durchsetzen; er müßte vielmehr auch unter der Geltung des Zivilrechts die Rechtsbeeinträchtigungen hinnehmen, die sich daraus ergeben, daß mit einer gewissen Regelmäßigkeit Fußbälle auf sein landwirtschaftliches Grundstück gelangen und von dort zurückgeholt werden. Denn insofern werden im Rahmen der Rechtsgrundsätze des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses diejenigen Aspekte berücksichtigt, die bei öffentlich-rechtlicher Betrachtung des Nachbarrechtsverhältnisses von dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfaßt werden. Es ist in der zivilrechtlichen Rechtsprechung und Literatur anerkannt, daß aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) für die Nachbarn eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme folgt, deren Auswirkungen auf den konkreten Fall unter dem Begriff des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zusammengefaßt werden. Unter gewissen Voraussetzungen kann die Ausübung eines an sich bestehenden Rechts unzulässig sein. Eine derartige Einschränkung muß aber mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen Sonderregelungen - insbesondere der §§ 905 ff. BGB - eine aus zwingenden Gründen gebotene Ausnahme bleiben und kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch die Ausübung des Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB unter Berücksichtigung vorrangiger Interessen des Störers unzulässig sein (vgl. BGH, Urteile vom 9. Juli 1958 - V ZR 202/57 - BGHZ 28, 110 ff., 114, 8. Oktober 1958 - V ZR 54/56 - BGHZ 28, 225 ff., 229 ff., 8. Februar 1972 - VI ZR 155/70 - BGHZ 58, 149 ff., 158 f., 29. April 1977 - V ZR 71/75 - BGHZ 68, 350 ff., 353 f., 2. März 1984 - V ZR 54/83 - BGHZ 90, 255 ff., 262 ff., 20. April 1990 - V ZR 282/88 - NJW 1990, 1910 f., 26. April 1991 - V ZR 346/89 - NJW 1991, 2826 f., jeweils mit weiteren Nachweisen; Palandt-Bassenge, BGB, 52. Aufl., 1992, Rdnr. 1; Roth, in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 2, 2. Aufl., 1985, Rdnr. 454 ff. zu § 242 BGB; Medicus, in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 4, 2. Aufl., 1986, Rdnr. 52 zu § 1004). Diese Voraussetzungen, die sich inhaltlich mit den im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu berücksichtigenden Aspekten decken, liegen hier vor. Es erscheint unter Berücksichtigung vorrangiger Interessen der Beklagten unzulässig, daß der Kläger seinen Abwehranspruch durchsetzen kann, denn es liegen zwingende Gründe dafür vor, den Kläger auf den Ersatz des jährlich entstehenden Schadens von zur Zeit jährlich ca. 350,-- DM zu verweisen. Auch der Senat geht davon aus, daß ein ca. 100 m langer und 4,00 m hoher Ballfangzaun so teuer würde, daß seine Errichtung völlig außerhalb jeden Verhältnisses zu dem jährlichen Schaden von ca. 350,-- DM läge. Dabei kann es dahinstehen, ob der Zaun 24.000,-- DM kosten würde. Selbst wenn er nur halb so teuer wäre, müßte die Beklagte länger als 34 Jahre an den Kläger jährlich 350,-- DM zahlen, damit der Betrag erreicht würde, den sie für die Errichtung des Zaunes in einem Betrag aufwenden müßte. Entsprechendes gilt für die Errichtung eines Ballfangnetzes. Da auch dieses Netz auf einer Länge von ca. 100 m und bei einer Höhe von 4,00 m stabil gegründeter Haltepfosten bedürfte, ist insofern von Kosten in Höhe von mindestens 10.000,-- DM auszugehen, was wahrscheinlich ebenfalls noch erheblich zu niedrig geschätzt sein dürfte, weil dies einem Kostenanteil pro laufendem Meter in Höhe von lediglich 100,-- DM entspräche. Auch die Gegenüberstellung eines Kostenbetrages von 10.000,-- DM für ein Ballfangnetz einschließlich der entsprechenden Verankerungen mit einer jährlichen Entschädigungszahlung von 350,-- DM zeigt, daß die Beklagte über einen erheblichen Zeitraum, nämlich länger als 28 Jahre, jährlich 350,-- DM erstatten muß, um so viel gezahlt zu haben wie ein Ballfangnetz heute kosten würde. Bei der Abwägung im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bzw. - ginge man von einem zivilrechtlichen Nachbarschaftsverhältnis aus - im Rahmen des Grundsatzes der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB ist ferner zu berücksichtigen, daß das Grundstück des Klägers nicht als Wohngrundstück genutzt wird, somit die Belastungen und Gefährdungen, die dadurch hervorgerufen werden, daß Fußbälle auf das Grundstück des Klägers gelangen, deutlich weniger schwer wiegen als im Falle einer Wohnbebauung. Des weiteren darf nicht verkannt werden, daß die Beklagte den Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung zu beachten hat. Sie verstieße gegen diesen Grundsatz, wenn sie eine teure Ballfangvorrichtung errichten würde, um zu verhindern, daß Fußbälle auf das landwirtschaftlich genutzte Grundstück des Klägers gelangen, während der Schaden des Klägers durch die jährliche Zahlung eines erheblich geringeren Geldbetrages ausgeglichen werden kann. Entsprechendes gilt für eine Einschränkung des Spielbetriebs. Die Beklagte kann nicht verpflichtet werden, den Spielbetrieb so stark einzuschränken, daß von ihrem Grundstück aus "keine Bälle auf das Grundstück des Klägers ..... gelangen, durch die das Eigentum des Klägers an dem vorbezeichneten Grundstück fortlaufend beeinträchtigt wird" (vgl. die Berufungsanträge des Klägers). Eine derartige Einschränkung des Spielbetriebs widerspräche ebenfalls dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung, denn die finanziellen Aufwendungen, die die Beklagte zur Errichtung und Unterhaltung des Sportplatzes einschließlich des die Umkleidekabinen enthaltenden Gebäudes getätigt hat, wären umsonst gewesen. Allerdings ist der Abwehranspruch des Klägers nur dann aus Gründen der allgemeinen Verhältnismäßigkeit ausgeschlossen, wenn die Beklagte den bei dem Kläger jährlich entstehenden Schaden ersetzt. Zum Ersatz dieses Schadens ist die Beklagte daher verpflichtet. Es empfiehlt sich, den Schaden jährlich vom Ortsgericht oder einem anderen Sachverständigen schätzen zu lassen. Der Kläger hat Anspruch darauf, diesen aus der jährlichen Schätzung folgenden Schadensbetrag ersetzt zu erhalten. Dies gilt auch dann, wenn der Schaden mit mehr als 350,-- DM pro Jahr bemessen werden sollte. Der Versagung des öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs steht es nicht entgegen, daß die Beklagte für den Sportplatz nicht über eine Baugenehmigung verfügt, denn ein Verstoß gegen das formelle Baurecht zieht nicht notwendig einen Verstoß gegen das materielle Baurecht nach sich. Es ist nicht ausgeschlossen, daß die Nutzung als Sportplatz baurechtlich genehmigungsfähig wäre. Auch das oben bereits zitierte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. August 1989 und der dazu ergangene Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 1990, die ebenfalls einen Fall betrafen, in dem einem Grundstück von einer Sportanlage aus Bälle zugeführt wurden, stehen der Versagung des Abwehranspruchs im vorliegenden Fall nicht entgegen. Denn diese Entscheidungen betrafen einen anderen Sachverhalt. Zum einen handelte es sich bei dem dortigen Grundstück um ein Wohngrundstück. Zum anderen grenzte dieses Grundstück an eine der Kopfseiten des Sportplatzes, an denen sich die Tore befinden. Nach allem ist die Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Der Kläger will erreichen, daß die beklagte Stadt R., die auf einem Nachbargrundstück einen öffentlichen Sportplatz betreibt, Maßnahmen ergreift, mit denen verhindert wird, daß Fußbälle auf das Ackergrundstück des Klägers gelangen. Der Kläger ist Eigentümer des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks Flur Flurstück An die Nordseite des Grundstücks schließt sich - lediglich getrennt durch eine ca. 5,00 m breite Straße - auf eine Länge von ca. 100,00 m das im Eigentum der Beklagten stehende und als Sportplatz genutzte Grundstück Flur 1, Flurstück, an, das im Grundbuch von Band, Blatt, eingetragen ist. Der Sportplatz wurde in den Jahren 1966/67 errichtet. Eine Baugenehmigung für die Nutzung als Sportplatz existiert nicht. Der Sportplatz ist an drei Seiten, nämlich hinter den beiden Toren und an der dem klägerischen Grundstück gegenüberliegenden Nordseite, an die sich Wohnbebauung anschließt, von einem ca. 4,00 m hohen Zaun umgeben. An der südlichen, dem Grundstück des Klägers zugewandten Seite ist auf der gesamten Länge des Sportplatzes ein Ballfangzaun von lediglich 2,00 m Höhe errichtet, in dem zwei Zutrittstore eingelassen sind. Etwa 1985/86 forderte der Kläger von dem Sportverein erstmals Ersatz seines Schadens, der dadurch entstanden war, daß Bälle vom Sportplatz auf das Feld des Klägers gelangten und von den Spielern zurückgeholt wurden. Die Versicherung des Sportvereins zahlte an den Kläger einmalig eine Schadensersatzsumme von ca. 400,-- DM. Der Kläger wandte sich daraufhin an die Beklagte, die ihm mit Schreiben vom 17. August 1987 mitteilte, sie sei bereit, den Schaden nach Maßgabe der Schätzung eines Wildschadensschätzers oder einer anderen amtlichen oder sonstigen Stelle zu ersetzen. Den Zaun entlang der Längsseite des Sportplatzes auf 4,00 m zu erhöhen, würde zwischen 60.000,-- und 70.000,-- DM kosten und sei daher nicht zu verantworten. Mit Schreiben vom 16. März 1988 bot die Beklagte eine jährliche pauschale Entschädigung an. Dies lehnte der Kläger mit Schreiben vom 14. April 1988 ab und verlangte erneut, daß auf der gesamten, seinem Grundstück zugewandten Längsseite des Sportplatzes ein neuer Ballfangzaun errichtet werde. Nachdem der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 16. August 1988 unter Fristsetzung bis zum 30. September 1988 erneut ohne Erfolg die Erhöhung des Zaunes gefordert hatte, hat er am 8. März 1989 Klage bei dem Amtsgericht erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluß vom 29. November 1989 an das Verwaltungsgericht Wiesbaden verwiesen hat. Er hat vorgetragen, der 2,00 m hohe Ballfangzaun stelle einen völlig unzureichenden Schutz für sein Grundstück dar und müsse daher auf 4,00 m erhöht werden. Dies ergebe sich auch aus Nr. 7.3.1. der Sportstätten-Richtlinien des Hessischen Ministers des Innern vom 23. April 1970. Notfalls sei er, der Kläger, auch mit der Anbringung eines Ballfangnetzes einverstanden. Im übrigen sei der jährlich an der Aussaat entstehende Schaden im Auftrag der Beklagten vom Ortsgericht auf etwa 350,-- DM geschätzt worden. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, auf ihrem im Grundbuch von Band eingetragenen Grundstück (lfd. Nr. 344, Flur 1, Flurstück 263, Sportplatz, 77,09 ar) geeignete Maßnahmen zu treffen, damit von dort aus keine Bälle auf das Grundstück des Klägers (Flur 11, Flurstück 115, 63,81 ar) gelangen, durch die das Eigentum des Klägers an dem vorbezeichneten Grundstück fortlaufend beeinträchtigt wird, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, auf ihrem im Grundbuch von Band Blatt, eingetragenen Grundstück (lfd. Nr. 344, Flur 1, Flurstück 263, Sportplatz, 77,09 ar) nach dem Grundstück des Klägers (Flur 11, Flurstück 115, 63,81 ar) zu einen Ballfangzaun in einer Höhe von mindestens 4,00 m zu errichten, damit nicht das Eigentum des Klägers an seinem vorbezeichneten Grundstück fortlaufend beeinträchtigt wird. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, das Verlangen des Klägers überspanne ihre Verkehrssicherungspflicht in unzumutbarer Weise. Verglichen mit der Situation im Torbereich sei der Ballfangzaun an der Längsseite des Spielfeldes wegen der geringen Gefahr abirrender Bälle mit einer Höhe von 2,00 m ausreichend. Selbst eine Erhöhung auf 4,00 m könne keine absolute Sicherheit vor überfliegenden Bällen bieten. Diese Erhöhung sei auch deshalb unzumutbar, weil der Gemeindehaushalt hierdurch erheblich belastet werde und der dem Kläger jährlich entstehende Schaden in keinem Verhältnis dazu stünde. Die Berichterstatterin des Verwaltungsgerichts hat nach Durchführung eines Erörterungstermins im schriftlichen Verfahren entschieden, obwohl die Beteiligten hierzu ihre Einwilligung nicht erteilt hatten. Sie hat die Klage mit Urteil vom 16. März 1992 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe kein Störungsabwehranspruch aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes - GG - in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - zu. Das Zertrampeln der Aussaat und die Verdichtung des Bodens stellten Substanzeingriffe in das Grundstück des Klägers und damit Eingriffe in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG dar. Den Kläger treffe insoweit auch keine Duldungspflicht. Der Anspruch scheitere aber daran, daß es der Beklagten unzumutbar sei, unverhältnismäßige Aufwendungen für die Errichtung eines mindestens 4,00 m hohen Ballfangzaunes an der gesamten, dem klägerischen Grundstück zugewandten Längsseite des Sportplatzes zu tätigen. Da für die Herstellung eines Ballfangzaunes von 4,00 m Höhe von einem Gesamtkostenaufwand von ca. 25.000,-- DM auszugehen sei, stünden diese Aufwendungen außer Verhältnis zum Schutzzweck, nämlich der Verhinderung eines Vermögensschadens in Höhe von ca. 350,-- DM jährlich. Gegen das am 30. März 1992 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28. April 1992 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er vorträgt, die Errichtung eines solchen Zaunes oder einer anderen geeigneten Vorrichtung sei für die Beklagte nicht unzumutbar; es seien auch keine unverhältnismäßigen Aufwendungen zu tätigen. Hätte die Beklagte bei der Errichtung des Sportplatzes die Sportstätten-Richtlinien des Hessischen Ministers des Innern angewandt und bereits seinerzeit einen 4,00 m hohen Zaun errichtet, wären die Kosten wesentlich geringer ausgefallen. Von einem Betrag in Höhe von ca. 24.000,-- DM könne nicht ausgegangen werden. Denn hätte die Beklagte von vornherein einen 4,00 m hohen Zaun errichtet, wären die Kosten für den 2,00 m hohen Zaun nicht entstanden. Die Kosten für einen 4,00 m hohen Zaun wären nur unwesentlich höher als die für den errichteten 2,00 m hohen Zaun gewesen. Zu berücksichtigen sei auch, daß der Kläger und seine Rechtsvorgänger das Grundstück des Klägers bereits als Acker genutzt hätten, als der Sportplatz noch nicht einmal geplant gewesen sei. Ferner sei unverständlich, daß dem Kläger ein entsprechend hoher Zaun verwehrt werde, wenn andererseits auf der gegenüberliegenden Seite ein solcher Zaun errichtet worden sei. Er, der Kläger, müsse sich auch nicht auf einen Schadensersatzanspruch verweisen lassen, da sein Recht durch die Zahlung eines Schadensersatzbetrages nicht geschützt werde. Schließlich könne mit verhältnismäßig geringem Aufwand ein Ballfangnetz angebracht und unterhalten werden, selbst wenn nach einer Reihe von Jahren ein Austausch dieses Netzes notwendig werde. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16. März 1992 aufzuheben und die Beklagte zu verurteile, auf ihrem im Grundbuch von, Band Blatt eingetragenen Grundstück (lfd. Nr. 344, Flur 1, Flurstück 263, Sportplatz, 77,09 ar) geeignete Maßnahmen zu treffen, damit von dort aus keine Bälle auf das Grundstück des Klägers (Flur 11, Flurstück 115, 63,81 ar) gelangen, durch die das Eigentum des Klägers an dem vorbezeichneten Grundstück fortlaufend beeinträchtigt wird, hilfsweise, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16. März 1992 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, auf ihrem im Grundbuch von eingetragenen Grundstück (lfd. Nr. 344, Flur 1, Flurstück 263, Sportplatz, 77,09 ar) nach dem Grundstück des Klägers (Flur 11, Flurstück 115, 63,81 ar) zu einen Ballfangzaun in einer Höhe von mindestens 4,00 m zu errichten, damit nicht das Eigentum des Klägers an seinem vorbezeichneten Grundstück fortlaufend beeinträchtigt wird. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, für die Frage der Verhältnismäßigkeit komme es nur auf die heutigen Kosten der begehrten Maßnahme an. Der Gleichbehandlungsgrundsatz werde durch die Errichtung eines 4,00 m hohen Zaunes an der nördlichen Seite des Fußballplatzes und eines lediglich 2,00 m hohen Zaunes an der südlichen Seite nicht verletzt, weil der Schutz eines Wohnhauses Priorität vor dem Schutz eines Ackers haben müsse. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sei dem Schadensersatzanspruch Vorrang vor dem vom Kläger sogenannten "Verhütungsanspruch" einzuräumen, weil der Kläger die Landwirtschaft nur im Nebenerwerb betreibe. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die das Sportplatzgrundstück betreffende Bauakte der Bauaufsichtsbehörde des -Kreises (1 Heft) hat vorgelegen und ist Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf ihren Inhalt sowie auf die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den darüber hinausgehenden Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.