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Beschluss

6 TG 3023/93

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1994:0103.6TG3023.93.0A
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Leitsätze
1. Das Anliegen, die Gemeindevertretung möge über eine Sachfrage beraten und beschließen, kann nicht Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein. Ein Bürgerbegehren ist ein Antrag auf einen Bürgerentscheid, nicht der Antrag auf eine Entscheidung der Gemeindevertretung. 2. Es entspricht nicht dem Sinn der Vorschriften des § 8 b HGO, die Bürger darüber entscheiden zu lassen, ob sich die Gemeindevertretung mit einer Frage befaßt und sie im Sinne der Fragestellung positiv entscheidet, denn der Bürgerentscheid soll eine Entscheidung der Gemeindevertretung ersetzen (§ 8 b Abs. 7 HGO) und nicht herbeiführen. 3. Bürgerbegehren, die schriftlich einzureichen sind, müssen so ausgelegt werden, wie sie auch der Bürger versteht. Beschränkt sich ein Bürgerbegehren darauf, die Beratung und Entscheidung der Gemeindevertretung über eine Sachfrage zu fordern, dann kann nicht im Wege einer interessenorientierten Auslegung davon ausgegangen werden, daß Gegenstand des Bürgerentscheids die Sachfrage sein soll, über die nach dem Bürgerbegehren die Gemeindevertretung beraten und beschließen soll. 4. Liegt ein Bürgerbegehren vor, das auf einen Bürgerentscheid über eine Sachfrage gerichtet ist, sondern wird nur begehrt, daß sich die Gemeindevertretung mit einer Sache befaßt und darüber positiv entsheidet, ist das Bürgerbehren unzulässig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Anliegen, die Gemeindevertretung möge über eine Sachfrage beraten und beschließen, kann nicht Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein. Ein Bürgerbegehren ist ein Antrag auf einen Bürgerentscheid, nicht der Antrag auf eine Entscheidung der Gemeindevertretung. 2. Es entspricht nicht dem Sinn der Vorschriften des § 8 b HGO, die Bürger darüber entscheiden zu lassen, ob sich die Gemeindevertretung mit einer Frage befaßt und sie im Sinne der Fragestellung positiv entscheidet, denn der Bürgerentscheid soll eine Entscheidung der Gemeindevertretung ersetzen (§ 8 b Abs. 7 HGO) und nicht herbeiführen. 3. Bürgerbegehren, die schriftlich einzureichen sind, müssen so ausgelegt werden, wie sie auch der Bürger versteht. Beschränkt sich ein Bürgerbegehren darauf, die Beratung und Entscheidung der Gemeindevertretung über eine Sachfrage zu fordern, dann kann nicht im Wege einer interessenorientierten Auslegung davon ausgegangen werden, daß Gegenstand des Bürgerentscheids die Sachfrage sein soll, über die nach dem Bürgerbegehren die Gemeindevertretung beraten und beschließen soll. 4. Liegt ein Bürgerbegehren vor, das auf einen Bürgerentscheid über eine Sachfrage gerichtet ist, sondern wird nur begehrt, daß sich die Gemeindevertretung mit einer Sache befaßt und darüber positiv entsheidet, ist das Bürgerbehren unzulässig. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat das beabsichtigte Bürgerbegehren, zu dessen Sicherung die abgelehnte einstweilige Anordnung beantragt worden ist, zu Recht als unzulässig angesehen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Unterschriftslisten soll mit dem Bürgerbegehren gefordert werden, "daß die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt folgende Forderung nach § 8 b HGO in der Fassung vom 1. April 1993 (GVBl. 1992 I Seite 534) berät und beschließt: Der erst vor wenigen Jahren neu errichtete Schlacht- und Viehhof am Deutschherrenufer wird nicht geschlossen!" Das Anliegen, die Gemeindevertretung möge über eine Sachfrage beraten und beschließen, kann jedoch nicht Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein. Ein Bürgerbegehren ist der Antrag auf einen Bürgerentscheid (§ 8 b Abs. 1 HGO), nicht der Antrag auf eine Entscheidung der Gemeindevertretung. Insoweit unterscheidet sich die jetzt geltende von der früheren Fassung des § 8 b HGO, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat. Es entspricht auch nicht dem Sinn der Vorschriften des § 8 b HGO, die Bürger darüber entscheiden zu lassen, ob sich die Gemeindevertretung mit einer Frage befaßt und sie im Sinne der Fragestellung positiv entscheidet, denn der Bürgerentscheid soll eine Entscheidung der Gemeindevertretung ersetzen (§ 8 b Abs. 7 HGO) und nicht herbeiführen. Der danach unzulässige Antrag auf einen Bürgerentscheid darüber, daß die Gemeindevertretung wegen des Weiterbetriebs des Schlachthofs beraten und entscheiden möge, läßt sich auch schon deshalb nicht dahin auslegen, daß ein Bürgerentscheid über die Weiterführung des Schlachthofs erfolgen solle, weil ungewiß ist, ob dies dem Willen aller Unterzeichner des Bürgerbegehrens entspricht. Es ist ein wesentlicher Unterschied, ob verlangt wird, daß eine Gemeindevertretung sich mit der Frage befaßt, ob eine gemeindliche Einrichtung aufrechterhalten wird, und darüber eigenverantwortlich entscheidet oder ob die Entscheidung und die Verantwortung für die damit verbundenen Folgen bei den Bürgern selbst liegen sollen. Unter diesen Umständen braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob es sich bei der Beratung und Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung über die Weiterführung des Schlachthofs um eine "wichtige Angelegenheit der Gemeinde" im Sinne von § 8 b Abs. 1 HGO handelt. Wenn in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, Sinn des Bürgerbegehrens sei es, daß der Schlacht- und Viehhof in Frankfurt am Main nicht geschlossen werde, ist dies zwar richtig. Diese Entscheidung soll jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut des Bürgerbegehrens nicht durch Bürgerentscheid, sondern durch die Stadtverordnetenversammlung getroffen werden ( ... fordere ich, daß die Stadtverordnetenversammlung ... beschließt, der ... Schlacht- und Viehhof wird nicht geschlossen!). Bürgerbegehren, die schriftlich (§ 8 b Abs. 3 HGO) einzureichen sind, müssen so ausgelegt werden, wie sie auch der Bürger versteht. Beschränkt sich ein Bürgerbegehren darauf, die Beratung und Entscheidung der Gemeindevertretung über eine Sachfrage zu fordern, dann kann nicht im Wege einer interessenorientierten Auslegung davon ausgegangen werden, daß Gegenstand des Bürgerentscheids die Sachfrage sein soll, über die nach dem Bürgerbegehren die Gemeindevertretung beraten und beschließen soll. Liegt nach allem kein Bürgerbegehren vor, das auf einen Bürgerentscheid über eine Sachfrage gerichtet ist, sondern wird nur begehrt, daß sich die Gemeindevertretung mit einer Sache befaßt und darüber positiv entscheidet, ist das Bürgerbegehren unzulässig. Schon deswegen kommt der Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung vermeintlicher Ansprüche zur Realisierung des Bürgerentscheids nicht in Betracht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i.V.m. §§ 13 Abs. 1 Satz 2 und 20 Abs. 3 GKG. Wegen der besonderen Bedeutung der Sache für den Antragsteller geht der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht von dem Betrag von 6.000,00 DM aus. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 GKG).