Urteil
8 UE 3683/97
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1999:1028.8UE3683.97.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Die Kläger haben auf entsprechenden Hinweis des Senats erklärt, dass Beklagte -- wie bereits von den Klägern in der Klageschrift vom 24. September 1996 formuliert -- die Gemeinde ... und nicht die später auf Anregung des Verwaltungsgerichts genannte Gemeindevertretung der Gemeinde ... ist. Denn es handelt sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht um ein kommunalverfassungsrechtliches Organstreitverfahren zwischen den Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens und der Gemeindevertretung der Gemeinde ..., sondern um eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung --VwGO --, mit der die Kläger als außenstehende Personen gegenüber der Gemeinde Rechte geltend machen wollen. Auch hier ist daher die Gemeinde, vertreten durch den Gemeindevorstand, zu verklagen. Diese Richtigstellung stellt keine Klageänderung dar, denn die Kläger haben zum einen die Gemeinde Büttelborn schon in der Klageschrift als Beklagte genannt. Zum anderen muss der Senat darauf hinwirken, dass die Kläger die von ihnen erkennbar gemeinte Beklagte richtig bezeichnen, wenn sich dem Begehren der Kläger die richtige Beklagte entnehmen lässt. Dies ist hier der Fall. Die somit gegen die Gemeinde ..., vertreten durch den Gemeindevorstand, gerichtete Feststellungsklage ist zulässig. Es handelt sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht um einen kommunalverfassungsrechtlichen Organstreit. Für eine über die gesetzliche Regelung des § 8 b HGO hinausgehende Stellung der Vertrauenspersonen eines Bürgerbegehrens als "Quasi-Organ" einer Gemeinde bietet die Hessische Gemeindeordnung keine Anhaltspunkte. Insbesondere ergibt sich derartiges nicht aus § 8 b HGO, der Vorschrift betreffend Bürgerbegehren und Bürgerentscheid. Gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts spricht schon Absatz 1 der Vorschrift, wonach "die Bürger einer Gemeinde" über eine wichtige Angelegenheit der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren) können. Hiermit wird deutlich gemacht, dass die Bürger als Außenstehende der Gemeinde gegenübertreten, wenn sie ein Bürgerbegehren einleiten. Auch § 8 b Abs. 3 Satz 2 HGO, wonach das Bürgerbegehren u.a. bis zu drei Vertrauenspersonen bezeichnen muss, lässt sich nichts anderes entnehmen. Die Regelung dient erkennbar dem Zweck, die Kommunikation zwischen der Gemeindeverwaltung und den Unterstützern des Bürgerbegehrens zu erleichtern, denn es soll sich um Vertrauenspersonen handeln, die zur Entgegennahme von Mitteilungen und Entscheidungen der Gemeinde sowie zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Gemeindevorstand ermächtigt sind. Die Gemeindearbeit soll nicht dadurch unzumutbar erschwert werden, dass eine unüberschaubare und unbegrenzbare Anzahl von Unterstützern eines Bürgerbegehrens mit der Gemeindeverwaltung in Kontakt tritt. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Regelungen betreffend Bürgerbegehren und Bürgerentscheid Elemente plebiszitärer Demokratie, also Ausdruck dessen sind, dass Bürger der Gemeindeverwaltung als Inhaber von auf die Durchführung eines Bürgerbegehrens und gegebenenfalls Bürgerentscheids gerichteten Verfahrensrechten gegenübertreten. Mit dieser Rechtsposition Außenstehender gegenüber der Gemeinde und ihren Organen ließe es sich kaum vereinbaren, dass einzelne oder alle Unterstützer eines Bürgerbegehrens oder gar die Wähler, die für den Bürgerentscheid gestimmt haben, Organe oder "Quasi-Organe" der Gemeinde wären, die "für" die Gemeinde handeln. Dafür fehlte ihnen auch die Legitimation, derer Organe einer Körperschaft bedürfen (BVerfG, Urteil vom 26. Juni 1990 -- 2 BvF 3/89 -- BVerfGE 83, 60 ff., 72 ff. m.w.N.). Dies gilt auch für diejenigen Unterstützer bzw. Betreiber des Bürgerbegehrens, die als Vertrauenspersonen nach § 8 b Abs. 3 Satz 2 HGO unmittelbar mit dem Gemeindevorstand in Kontakt treten. Nach allem kann wegen der Außenwirkung der Rechtsbeziehungen zwischen der Gemeinde bzw. deren zuständigen Stellen und den Vertrauensleuten der Streit um die Zulassung eines Bürgerbegehrens nicht als Kommunalverfassungsstreit gewertet werden (vgl. auch OVG Greifswald, Beschluss vom 24. Juli 1996 -- 1 M 43/46 -- NVwZ 1997, 306 ff., 307, linke Spalte; Fischer, DÖV 1996, 181 ff., 184/185; a.A. OVG Koblenz, Beschluss vom 1. Dezember 1994 -- 7 B 12954/94 -- NVwZ-RR 1995, 411 f., und Urteil vom 6. Februar 1996 -- 7 A 12861/95 -- NVwZ-RR 1997, 241). Im Ergebnis mit der hier vertretenen Auffassung übereinstimmend hat der 6. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 16. Juli 1996 (-- 6 TG 2264/96 -- NVwZ 1997, 310) einen von drei Vertrauenspersonen im eigenen Namen gestellten gerichtlichen Eilantrag für zulässig gehalten und zur Begründung ausgeführt: "Dem Bürgerbegehren selbst fehlt es an der Antragsbefugnis. Dies folgt bereits mit hinreichender Deutlichkeit aus § 8 b Abs. 1 HGO. Danach können die Bürger einer Gemeinde über eine wichtige Angelegenheit der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Der Begriff "Bürgerbegehren" bezeichnet somit nicht denjenigen, der den Antrag stellen darf. Vielmehr sind damit der Gegenstand und das Ziel gemeint, für die die Unterzeichner des Bürgerbegehrens sich einsetzen. Dafür spricht auch die Regelung in § 8 b Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 HGO, wonach das Bürgerbegehren schriftlich bei dem Gemeindevorstand einzureichen ist. Schließlich darf nach § 8 b Abs. 4 Satz 1 HGO ein Bürgerbegehren nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist. Auch diese Vorschrift deutet darauf hin, daß der Begriff "Bürgerbegehren" sich nicht auf diejenigen Personen bezieht, die sich für das Bürgerbegehren einsetzen. Davon, daß alle Unterzeichner des Bürgerbegehrens den Eilantrag gestellt und die Beschwerde erhoben haben, läßt sich schon deshalb nicht ausgehen, weil weder die Vertrauenspersonen noch die Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerseite durch die einzelnen Unterzeichner des Bürgerbegehrens bevollmächtigt wurden. Entgegen der auf Seite 2 der Beschwerdeschrift vom 17. Juni 1996 vertretenen Auffassung hat der Senat auch in seinem Beschluß vom 18. Oktober 1994 -- 6 TG 2702/94 -- nicht zu erkennen gegeben, daß er das Bürgerbegehren als solches für antragsbefugt hält. Er hat dort lediglich zum Ausdruck gebracht, es sei im Hinblick auf die Stellung der Vertrauenspersonen (§ 8 b Abs. 3 Satz 2 HGO) äußerst zweifelhaft, daß die (dortigen) Antragsteller als Mitunterzeichner des Bürgerbegehrens im eigenen Namen Rechte hinsichtlich des Gegenstands des Bürgerbegehrens geltend machen könnten. Diese Feststellung präzisiert der Senat nunmehr dahingehend, daß die Mitunterzeichner eines Bürgerbegehrens -- dies sind in der Regel auch die Vertrauenspersonen -- die ihnen als Mitunterzeichnern des Bürgerbegehrens und Bürgerentscheids zustehenden Rechte geltend machen können. Wenn ein Bürgerbegehren von gemeindlichen Gremien verfahrensfehlerhaft behandelt wird und dieser Verfahrensfehler für das Bürgerbegehren nachteilig sein kann oder Maßnahmen ergriffen werden, die einem Bürgerbegehren bzw. -entscheid die Grundlage entziehen, so kann dies die durch § 8 b HGO jedem einzelnen Mitunterzeichner verliehene verfahrensrechtliche Rechtsposition auf Mitwirkung verletzen. Es wäre daher nicht plausibel, wenn diese Rechtsverletzungen im Gerichtsverfahren nicht geltend gemacht werden könnten. Angesichts dessen kann es hier dahinstehen, ob die Vertrauenspersonen oder jeder Unterzeichner die Rechte aller Unterzeichner im eigenen Namen -- also im Wege der Prozeßstandschaft -- geltend zu machen berechtigt sind (so Fischer, DÖV 1996, 181 ff., 185)." Insoweit sind die Antragsteller zu 1. und 3. ohne weiteres klagebefugt, denn sie haben das Bürgerbegehren selbst unterschrieben (vgl. Bl. 33 und Bl. 94 im Ordner der Beklagten "Bürgerbegehren zur Erhaltung des Gebäudes Hauptstraße 14"). Nicht entscheidungserheblich ist die Frage, ob die Klägerin zu 2. ihre eigene Unterstützungsunterschrift verspätet abgegeben hat und, falls dies der Fall sein sollte, ob dies Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Klage hat. Problematisch könnte dies -- insbesondere im Hinblick auf die Klagebefugnis der Klägerin zu 2. -- deshalb sein, weil ihre Unterschrift erst am 28. März 1996 bei der Beklagten einging (Bl. 115 in dem Verwaltungsvorgänge enthaltenden Ordner). Dies geschah somit später als sechs Wochen nach dem Beschluss der Gemeindevertretung vom 7. Februar 1996. Nach § 8 b Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz HGO muss das Bürgerbegehren, wenn es sich gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung richtet, innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein. Aus dieser Vorschrift in Verbindung mit § 8 b Abs. 3 Satz 3 HGO folgt, dass auch die Unterstützungsunterschriften innerhalb der genannten Frist bei dem Gemeindevorstand eingereicht werden müssen. Auf die Einhaltung dieser Frist kommt es an, denn es handelt sich hier um einen wiederholenden Grundsatzbeschluss der Gemeindevertretung über eine wichtige Angelegenheit der Gemeinde, weil die Gemeindevertretung -- trotz der bereits am 16. September 1995 getroffenen Beschlüsse und der Bereitstellung der finanziellen Mittel für den Abriss im Nachtragshaushalt am 13. Dezember 1995 -- aufgrund einer nochmaligen Sachdiskussion in der Gemeindevertretung (vgl. zu dieser Voraussetzung den Beschluss des 6. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Juni 1995 -- 6 TG 1554/95 -- NVwZ 1996, 722 ff., 724, rechte Spalte) den Beschluss vom 7. Februar 1996 fasste. Nicht geklärt ist jedoch, wann der Klägerin zu 2. dieser Beschluss bekannt gegeben wurde, so dass die 6-Wochen-Frist des § 8 b Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz HGO zur Zeit nicht verlässlich berechnet werden kann. Im Falle der Fristversäumnis könnte die Klage der Klägerin zu 2. allerdings gleichwohl zulässig sein, nämlich, wenn die Vertrauenspersonen berechtigt wären, im Gerichtsverfahren die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens auch dann geltend zu machen, wenn sie das Bürgerbegehren selbst nicht unterzeichnet haben. Insoweit wird in der Literatur die Auffassung vertreten, die im Bürgerbegehren benannten Vertreter oder Vertrauenspersonen nähmen die Rechte der Unterzeichner als Prozessvertreter im Sinne von § 62 Abs. 3 VwGO wahr. Sie müssten nicht notwendigerweise gemeinsam handeln, sondern könnten auch einzeln auftreten (vgl. Fischer, DÖV 1996, 181 ff., 185). Alle diese Fragen können hier jedoch unentschieden bleiben, da die Klage aller drei Kläger auch dann keinen Erfolg hat, wenn sie als zulässig anzusehen ist. Die Klage ist unbegründet, weil das Bürgerbegehren für die Erhaltung des Gottschall-Hauses nicht alle Voraussetzungen des § 8 b HGO erfüllt und daher unzulässig ist. Die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens scheitert allerdings nicht am Tatbestandsmerkmal "wichtige Angelegenheit der Gemeinde" im Sinne des § 8 b Abs. 1 HGO. Der 6. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat bereits in seinem Beschluss vom 2. Juni 1995 (-- 6 TG 1554/95 -- NVwZ 1996, 722 f., 723, rechte Spalte) entschieden, dass die Frage, ob historische Bauwerke, die sich im Gebiet einer Gemeinde befinden, mit welchen zulässigen Mitteln auch immer, erhalten werden sollen, eine "Angelegenheit der Gemeinde" im Sinne des § 8 b Abs. 1 HGO sei. Eine solche Frage sei, unabhängig davon, in wessen Eigentum oder Besitz ein historisches Bauwerk stehe, politischen Willensentschließungen der zuständigen Organe der Stadt zugänglich, weil sie u.a. die bauhistorische Identität einer Stadt betreffen könnten. Je nach Bedeutung solcher Bauwerke könne es sich hierbei auch um eine "wichtige" Angelegenheit im Sinne des § 8 b Abs. 1 HGO handeln. Als wichtige Angelegenheit im Sinne der Vorschrift seien insbesondere solche anzusehen, die für die Bürger einer Gemeinde bedeutsam seien und vor allem (u.a.) kulturelle Belange der Einwohner der Gemeinde berührten. Dazu gehörten auch bedeutsame Planungen und Vorhaben wie die Errichtung, wesentliche Änderung und Aufhebung gemeindlicher Einrichtungen. Der 6. Senat hat im Ergebnis auch die Auffassung abgelehnt, dass ein auf Erhalt eines Bauwerks gerichtetes Bürgerbegehren dann unzulässig sei, wenn bestandskräftige Baugenehmigungen vorlägen, die auch den Abriss von Bauwerken erlaubten. Ebenso wie die Gemeindevertretung sich in zulässiger Weise für oder gegen die Errichtung eines Bauwerkes oder für oder gegen den Abriss eines Bauwerkes ausspricht, kann auch ein Bürgerbegehren auf diese Ziele gerichtet sein. Es ist nicht ersichtlich, dass in der kommunalrechtlichen Rechtsprechung der für Gemeinderecht zuständigen Spruchkörper der Oberverwaltungsgerichte die Auffassung vertreten würde, Bürgerbegehren könnten sich nicht auf die Errichtung, den Abriss oder den Erhalt von Bauten in einer Gemeinde beziehen. Vielmehr wird dies durchgehend in einschlägigen und insoweit veröffentlichten Entscheidungen von Oberverwaltungsgerichten zugrunde gelegt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 2. Juni 1995, a.a.O., Seiten 723/724 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung auf Seite 724, unterer Teil der linken Spalte). Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist die vom Verwaltungsgericht im zweiten Absatz auf Seite 15 des angefochtenen Urteils vertretene Auffassung, es handele sich hier um eine wichtige Angelegenheit der Gemeinde ..., nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, zur Beurteilung der Frage, ob die Angelegenheit für die Gemeinde wichtig sei, könne nicht lediglich darauf abgestellt werden, in welchem Umfang finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden sollten. Vielmehr müsse auch berücksichtigt werden, dass es sich bei dem G-Haus um ein Haus handele, das in der jüngeren Geschichte ... aus mehreren Gründen eine nicht unbedeutende Rolle gespielt habe. Zum einen habe das Haus als Verwaltungsgebäude der früheren Gemeinde ... und der jetzigen Gemeinde ... gedient. Zum anderen habe das Haus einen symbolhaften Charakter, weil es das ehemalige Wohn- und Geschäftshaus der Familie G sei, die als Angehörige des jüdischen Glaubens im Verlaufe des so genannten Dritten Reiches Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen sei. Die Frage, ob dieses Haus abgerissen werde oder nicht, sei eng mit der Frage der Bewältigung der eigenen Vergangenheit verbunden. Aufgrund dieser Faktoren liege eine wichtige Angelegenheit der Gemeinde ... vor. Dem ist nichts hinzuzufügen. In § 8 b Abs. 2 HGO geregelte Gründe, nach denen ein Bürgerentscheid nicht stattfindet, liegen nicht vor. Insbesondere handelt es sich bei der von den Klägern beabsichtigten politischen Willensbekundung für den Erhalt des G-Hauses nicht um Weisungsaufgaben und Angelegenheiten, die kraft Gesetzes dem Gemeindevorstand oder dem Bürgermeister obliegen (§ 8 b Abs. 2 Nr. 1 HGO) oder um Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung (§ 8 b Abs. 2 Nr. 2 HGO). Schließlich betrifft das Bürgerbegehren auch nicht die Haushaltssatzung der Gemeinde (§ 8 b Abs. 2 Nr. 4 HGO), denn es ist nicht gegen einen entsprechenden Satzungsbeschluss gerichtet. Der Umstand, dass Haushaltsmittel bereitgestellt sind, ändert nichts daran, dass die Kläger lediglich den Erhalt des G-Hauses und dessen Nutzung als Wohnhaus und/oder für kulturelle Zwecke erstreben. Dies hat unmittelbar damit, dass eventuell infolge eines entsprechenden Bürgerentscheids der Haushaltsansatz geändert werden müsste, nichts zu tun. Im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht kann auch die den Unterzeichnern vorgelegte Frage bei vernünftiger Auslegung als den Anforderungen des § 8 b Abs. 3 Satz 2 HGO genügend angesehen werden. Dort wird u.a. darauf hingewiesen, dass das Bürgerbegehren "die zu entscheidende Frage" enthalten muss. Eine ausdrückliche Regelung dahingehend, dass es sich um eine Frage handeln muss, die mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann, enthält § 8 b Abs. 3 Satz 2 HGO nicht. Allerdings lässt sich § 8 b Abs. 6 Satz 2 HGO entnehmen, dass die zu entscheidende Frage von den Bürgern so verstanden werden muss, denn in § 8 b Abs. 6 Satz 2 HGO ist geregelt, dass bei Stimmengleichheit die Frage als mit Nein beantwortet gilt. Dies setzt voraus, dass es sich um eine Frage handelt, die mit "Ja" oder "Nein" zu beantworten ist. Es genügt jedoch, wenn die im Bürgerbegehren gestellte Frage in diesem Sinne von den Bürgern zu verstehen ist, denn Bürgerbegehren müssen so ausgelegt werden, wie sie auch der Bürger versteht (Hess. VGH, Beschluss vom 3. Januar 1994 -- 6 TG 3023/93 -- HSGZ 1994, 349 f.). Allerdings kommt es bei der Auslegung des Begehrens hierauf nicht ausschließlich an, sondern -- wie der Senat nunmehr ergänzend zu der zitierten Entscheidung des 6. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs feststellt -- auch darauf, wie die gemeindlichen Gremien als Adressaten des Begehrens auf Durchführung eines Bürgerentscheids das Bürgerbegehren verstehen müssen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 24. Juli 1996 -- 1 M 43/96 -- NVwZ 1997, 306 f., 307, linke Spalte unten, rechte Spalte oben). Zwar erweckt die Formulierung "Ich stimme mit Ja zu einem Antrag, daß der Beschluß der Gemeindevertretung vom 7. Februar 1996, zum Abriß des Verwaltungsgebäudes, ..., aufgehoben wird. Die für den Abriß im Haushalt bereitgestellten Mittel von DM 150.000,00 DM sollen für die Renovierung verwendet werden." den Eindruck, sie nehme in suggestiver Form den Bürgerentscheid vorweg, so dass -- folgt man dem Wortlaut der Frage -- die Möglichkeit, mit "Nein" zu antworten, nicht vorgesehen zu sein scheint. Gemäß § 43 KWG müssen die Stimmzettel jedoch auf "Ja" und "Nein" lauten, so dass auch eine Ablehnung möglich ist. Es muss genügen, wenn durch die im Bürgerbegehren gewählte Formulierung der Sinn der eigentlich mit "Ja" oder "Nein" zu beantwortenden Frage deutlich wird. Dies ist hier der Fall. Das Bürgerbegehren enthält auch eine Begründung (§ 8 b Abs. 3 Satz 2 HGO), denn auf dem Unterschriftenblatt ist unter der Überschrift "Begründung" in drei Sätzen dargelegt, warum die Unterstützer des Bürgerbegehrens den Erhalt des G-Hauses fordern. Unbedenklich ist es auch, dass die drei Vertrauenspersonen mit Namen, Anschriften und Telefonnummern auf dem Unterschriftenblatt nicht oberhalb der Unterschriften, sondern am Ende des Blattes unterhalb der Unterschriften aufgeführt sind. Der 6. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat bereits in seinem Beschluss vom 25. August 1997 (-- 6 TZ 2989/97 -- ESVGH 48, 22 ff. = NVwZ-RR 1998, 255 = HSGZ 1997, 393) entschieden, dass der Text des Bürgerbegehrens einschließlich Begründung, Kostendeckungsvorschlag usw. -- vgl. § 8 b Abs. 3 Satz 2 HGO -- auf derselben Urkunde, Vorder- oder Rückseite, zu unterschreiben ist, wobei Papierbögen beliebiger Größe verwendet werden können, solange für die Unterzeichner noch eindeutig erkennbar bleibt, was sie unterschreiben. Nach dem Sinn der Vorschrift muss es ausgeschlossen sein, dass Unterschriften geleistet und erst danach mit einem Text verbunden werden, weil dies die Gefahr von Irrtümern bei den Unterzeichnern oder gar von Manipulationen durch die Organisatoren des Bürgerbegehrens hervorrufen könnte (im Ergebnis so auch Bay. VGH, Beschluss vom 4. Februar 1997 -- Az.: 4 CE 96.3435 -- BayVBl. 1997, 375). Diesen Anforderungen wird das Unterschriftenblatt gerecht. Die Unterschreibenden konnten die Namen, Adressen und Telefonnummern der drei Vertrauenspersonen nicht übersehen, da diese Angaben in klarem Druck und ähnlichem Schriftbild etwa gleicher Größe wie die ebenfalls gut leserliche Begründung am Ende der Vorderseite des Unterschriftenblattes gemacht worden waren, bevor die Unterzeichner unterschrieben. Anhaltspunkte dafür, dass die die Vertrauenspersonen betreffenden Angaben auf den Unterschriftenblättern hinzugefügt worden wären, nachdem die Unterzeichner unterschrieben hatten, liegen nicht vor. Derartiges hat die Beklagte auch nicht behauptet. Sie hat lediglich eingewandt, es fehle an einer "Unterzeichnung", also einer den Text abschließenden Unterschrift. Dass es darauf nicht ankommen kann, ergibt sich bereits aus dem zitierten Beschluss des 6. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs am 25. August 1997, dem der 8. Senat sich hiermit anschließt. Die Klage ist jedoch deshalb unbegründet, weil das Bürgerbegehren keinen den Anforderungen des § 8 b Abs. 3 Satz 2 HGO genügenden "Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme" enthält. Insofern findet sich auf dem Unterschriftenblatt im Text des Bürgerbegehrens der Satz "Die für den Abriß im Haushalt bereitgestellten Mittel von DM 150.000,00 DM sollen für die Renovierung verwendet werden." Damit wird nicht deutlich, wie die Renovierung finanziert werden soll, für die mehr als 150.000,00 DM nötig sind. Das Bürgerbegehren ist nicht allein auf die Aufhebung des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 7. Februar 1996 gerichtet, der den Abriss betraf. Vielmehr ergibt sich aus dem zweiten Satz des Textes des Bürgerbegehrens, dass die für den Abriss im Haushalt bereitgestellten Mitteln von 150.000,00 DM "für die Renovierung verwendet werden" sollen. Damit hatte das Bürgerbegehren -- erkennbar für die Bürger, die unterschrieben haben, sowie für die Beklagte -- entgegen dem, was die Kläger hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, nicht nur zum Ziel, zunächst lediglich den Abriss zu verhindern, um alle weiteren Überlegungen hinsichtlich einer etwaigen Verwendung des Hauses den gemeindlichen Gremien zu überlassen. Vielmehr sollte das Haus renoviert werden. Dass diese Renovierung auf diejenigen Maßnahmen beschränkt sein sollte, die mit den ursprünglich für den Abriss bereitgestellten Mitteln von 150.000,00 DM finanziert werden können, lässt sich dem Text und der Begründung des Bürgerbegehrens ebenfalls nicht entnehmen. Im Gegenteil wurde in der Begründung ausdrücklich der Erhalt des Hauses "als Wohnhaus und/oder als Gebäude für kulturelle Zwecke" als Ziel angegeben. Dies konnte von den gemeindlichen Gremien und den Bürgern, die ihre Unterschrift leisteten, nur dahin verstanden werden, dass eine Renovierung verlangt wurde, die das Haus so umfassend in Stand setzen würde, dass es als Wohnhaus und/oder als Gebäude für kulturelle Zwecke verwendet werden könnte. Dass eine derartige Renovierung nicht lediglich 150.000,00 DM kosten würde, ergibt sich aus den nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachten des Ingenieurbüros ... vom 18. Juli 1994 und des Architekten Diplomingenieur Rau und war den Unterstützern des Bürgerbegehrens auch vor Einreichung des Bürgerbegehrens bekannt, denn bereits am 5. Februar 1996, also vor der am 19. März 1996 erfolgten Einreichung des Bürgerbegehrens, hatte die Heimatzeitung einen Bericht abgedruckt, wonach die Bürgerinitiative die Kosten auf etwa 300.000,00 DM schätze, während die Verwaltung von 600.000,00 bis 700.000,00 DM spreche. Es kann nach allem unentschieden blieben, ob das Bürgerbegehren auch deshalb unzulässig ist, weil es keine Angaben dazu enthält, wie die über die Renovierungskosten hinausgehenden Folgekosten, die der Erhalt des Hauses mit sich bringen kann, finanziert werden sollen. Die Frage der Folgekosten könnte sich jedenfalls stellen, soweit es darum geht, ob das Haus von der Beklagten zu kulturellen Zwecken genutzt werden soll. Dass auch die Folgekosten, wenn solche zu erwarten sind, im Kostendeckungsvorschlag nach § 8 b Abs. 3 Satz 2 HGO genannt werden müssen und dass Angaben dazu gemacht werden müssen, wie diese Folgekosten gedeckt werden sollen, hat der 6. Senat bereits in seinem Beschluss vom 23. November 1995 (-- 6 TG 3539/95 -- NVwZ-RR 1996, 409 ff., 410/411) entschieden. Auch insoweit schließt der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sich der Rechtsprechung des 6. Senats an. Die Kläger können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Möglichkeit bestehe, das Haus zu verkaufen und dass dann überhaupt keine Kosten auf die Beklagte mehr zukämen. Bei dieser Argumentation verkennen die Kläger, dass die Gemeindevertretung mit einem weiteren Beschluss vom 13. September 1995 den Antrag einer Gemeindevertreterin, das Haus zu verkaufen, abgelehnt hat. Die Gemeindevertretung wäre nicht verpflichtet, auf Grund des Bürgerbegehrens und eines für die Kläger erfolgreichen Bürgerentscheids den Beschluss vom 13. September 1995 zu revidieren, denn zum einen richtet sich das hier streitgegenständliche Bürgerbegehren nicht gegen den genannten Beschluss vom 13. September 1995. Zum anderen wäre es insofern auch verspätet, da ein Bürgerbegehren, das sich gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung richtet, innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein muss (§ 8 b Abs. 3 Satz 1 HGO). Dies bedeutet für die Anforderungen, die an den Kostendeckungsvorschlag des vorliegenden Bürgerbegehrens zu stellen sind, dass ein Verkauf des Hauses als mögliche Alternative ausscheidet und demnach auch Folgekosten finanziell abgesichert werden müssen, falls die im Bürgerbegehren genannte beabsichtigte Nutzung des Hauses nicht gedeckte Folgekosten (z.B. für Strom, Wasser, Kanal, Versicherungen etc.) zur Folge hat. Sinn und Zweck der Forderung nach einem Kostendeckungsvorschlag im Text des Bürgerbegehrens ist es zu verhindern, dass durch einen Bürgerentscheid unvorhergesehene Kosten entstehen, deren Finanzierung nicht gesichert ist. Das Erfordernis eines Kostendeckungsvorschlags soll verhindern, dass die Gemeindevertretung einer Gemeinde durch fehlende oder unzureichende Kostendeckungsvorschläge im Vorfeld eines Bürgerbegehrens letztlich dazu gezwungen werden kann, in einem Maße Geld auszugeben, wie dies unter Berücksichtigung des Gemeinwohls und des Grundsatzes der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung (§ 92 HGO) nicht verantwortet werden kann (vgl. insofern die Ausführungen auf Seite 8 der Berufungsschrift der Beklagten vom 22. November 1997). Insofern vermag der Senat den Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Seiten 15 oben, 15 unten und 16 des angefochtenen Urteils) nicht zu folgen. Es geht zunächst zutreffend davon aus, dass ein bejahender Bürgerentscheid zur Folge hätte, dass der Beschluss der Gemeindevertretung vom 7. Februar 1996 aufgehoben würde, und dass die für den Abriss im Haushalt bereitgestellten Mittel von 150.000,00 DM für die Renovierung des Hauses verwendet werden müssten. Es geht weiter davon aus, dass nicht mehr als die genannten 150.000,00 DM verwendet werden müssten, was eine "(Teil-) Renovierung" zur Folge hätte. Das heißt, es bliebe ein teilrenoviertes Haus. Es lässt sich dem Bürgerbegehren jedoch nicht entnehmen, wie in diesem Fall weiter verfahren werden müsste, insbesondere wie die fehlenden Mittel zu finanzieren wären. Da hier realistischerweise höhere Renovierungskosten anfallen, wovon die Kläger -- folgt man dem zitierten Pressebericht -- ebenfalls ausgehen, ist der Kostendeckungsvorschlag im Bürgerbegehren unzureichend. Im Übrigen kommt es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht darauf an, inwieweit die Bürger im Rahmen des Bürgerentscheides selbst entscheiden müssen, ob die Renovierung für 150.000,00 DM sinnvoll ist oder nicht, denn diese Frage ist im Bürgerbegehren nicht gestellt worden. Dem Bürgerbegehren ist lediglich zu entnehmen, dass der Beschluss der Gemeindevertretung vom 7. Februar 1996 betreffend den Abriss des Gebäudes aufgehoben werden soll und dass die für den Abriss im Haushalt bereitgestellten Mittel von 150.000,00 DM für die Renovierung verwendet werden sollen. Diese Formulierung setzt nicht voraus, dass die Renovierung unterbleiben soll, wenn sie mehr als 150.000,00 DM erfordern sollte, und enthält daher auch nicht sinngemäß die Frage nach der Sinnhaftigkeit einer maximal 150.000,00 DM kostenden Renovierung. Die Kläger haben zu je 1/3 die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie unterlegen sind (§§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens, mit dem der Abriss eines Hauses verhindert werden soll. Kläger sind die drei Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens. Bei dem Haus handelt es sich um das im Ortsteil ... der Beklagten stehende so genannte "G-Haus", ein um 1910 erbautes Wohn- und Geschäftshaus der ... Familie G, deren Mitglieder wegen ihres jüdischen Glaubens ins Ausland flüchten mussten oder im Konzentrationslager ermordet wurden. Seit 1938 befindet sich das Gebäude im Besitz der Gemeinde und diente als Verwaltungsgebäude. Das Haus ist stark renovierungsbedürftig. Das Ingenieurbüro ... hat am 18. Juli 1994 die Renovierungskosten einschließlich der Kosten für die genaue Untersuchung des Gebäudes, die statische Untersuchung, Gebäudeaufnahme, Ausschreibung und Bauüberwachung auf insgesamt 660.000,00 DM geschätzt, während der Architekt Diplomingenieur ... in seinem nicht mit einem Datum versehenen Gutachten für die Instandsetzung einschließlich 20 % Nebenkosten 519.150,00 DM, gerundet 500.000,00 DM, veranschlagt hat. Nachdem der Haupt- und Finanzausschuss der Beklagten mit Beschluss vom 16. Mai 1995 einem Abriss des Gebäudes zugestimmt hatte, lehnte die Gemeindevertretung am 13. September 1995 den Antrag eines Gemeindevertreters ab, die Entscheidung über den Antrag einer anderen Gemeindevertreterin "zurückzustellen, um zu überprüfen, ob ein Verkauf möglich wäre". Den Antrag dieser Gemeindevertreterin, das Haus zu verkaufen, lehnte die Gemeindevertretung mit weiterem Beschluss vom 13. September 1995 ebenfalls ab. In dem am 13. Dezember 1995 verabschiedeten Nachtragshaushalt wurden 150.000.00 DM für den Abriss des Hauses bereitgestellt. Mit Beschluss vom 7. Februar 1996 stimmte die Gemeindevertretung der Beklagten dem Abriss des Hauses erneut zu. Das am 19. März 1996 bei der Beklagten eingereichte Bürgerbegehren, das 1.032 Unterschriften aufwies, von denen der Gemeindevorstand 926 Unterschriften anerkannte, stand unter der Überschrift "Bürgerbegehren für die Erhaltung des G-Hauses". Es hieß sodann im Text: "Ich stimme mit Ja zu einem Antrag, daß der Beschluß der Gemeindevertretung vom 7. Februar 1996, zum Abriß des Verwaltungsgebäudes, ... aufgehoben wird. Die für den Abriß im Haushalt bereitgestellten Mittel von DM 150.000,00 sollen für die Renovierung verwendet werden. Begründung: Das Haus ist eines der wenigen ortsbildprägenden Gebäude. Als ehemaliges Wohn- und Geschäftshaus der vom Nazi-Regime verfolgten Familie G und als späteres Verwaltungsgebäude ist es ein wichtiger Baustein in der Geschichte ... und damit der Großgemeinde .... Wir fordern deshalb den Erhalt des Hauses als Wohnhaus und/oder als Gebäude für kulturelle Zwecke." Es folgten sodann Spalten, in die der Name, die Anschrift, das Geburtsdatum, die Unterschrift und das Unterschriftsdatum eingetragen werden konnten. Am Ende -- also nach den Namen, den Anschriften, Geburtsdaten, Unterschriften und Unterschriftsdaten -- sind die Vertrauenspersonen, die Kläger des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens, mit Adresse und Telefonnummer aufgeführt. Beigefügt war ein DIN-A-4-Blatt "Information zum Bürgerbegehren für die Erhaltung des G-Hauses". Dort wurden Ausführungen zur Geschichte des Hauses gemacht und sodann unter anderem ausgeführt, das G-Haus sei zwar renovierungsbedürftig, aber keinesfalls baufällig. Die Beklagte sage, dass eine Sanierung mit ca. 650.000,00 DM zu teuer sei. Die Bürgerinitiative zur Erhaltung des G-Hauses meine dagegen, dass die Grundsubstanz des Hauses so gut sei, dass eine normale Renovierung ausreiche, die preislich wesentlich geringer zu veranschlagen sei, um das Haus wieder in einen verwendbaren Zustand versetzen zu können. Die Finanzierung sei von Seiten der Beklagten das vordergründige Argument für den Abriss. Die preiswerteste Lösung, den Verkauf des Hauses, habe die Gemeindevertretung mit dem Beschluss vom 13. September 1995 unmöglich gemacht. Deshalb könne das finanzielle Argument nicht das eigentliche Argument für den beschlossenen Abriss sein. Mit Beschluss vom 10. Juli 1996 stellte die Gemeindevertretung der Beklagten fest, dass das Bürgerbegehren unzulässig sei, da ein vollständiger Kostendeckungsvorschlag nicht vorgelegt worden sei. Der Beschluss wurde den Klägern mit Schreiben vom 17. Juli 1996 mitgeteilt. Am 24. September 1996 haben die Kläger Klage erhoben, die sie damit begründet haben, durch den Nichtabriss entstünden keine Kosten. Ein Kostendeckungsplan sei daher nicht erforderlich. Die Beklagte würde sogar die für den Abriss bereitgestellten Mittel in Höhe von 150.000,00 DM einsparen und könnte durch einen Verkauf des Gebäudes einen finanziellen Gewinn erzielen. Der Abrissbeschluss der Gemeindevertretung vom 7. Februar 1996 sei eine "wichtige Angelegenheit" im Sinne der Hessischen Gemeindeordnung. Die Beklagte hat vorgetragen, es handele sich nicht um eine wichtige Angelegenheit. Die Gemeindevertretung sei für den Beschluss, das Gebäude abzureißen, unzuständig. Der Haushaltstitel von 150.000,00 DM mache noch nicht einmal 1 % des Gesamthaushaltsvolumens aus. Offen bleiben könne, ob das Bürgerbegehren überhaupt zulässig gewesen sei, da Anknüpfungspunkt der am 13. Dezember 1995 verabschiedete Nachtragshaushalt 1995 sein müsste, da hierin die Kosten für den Abriss zur Verfügung gestellt worden seien. Schließlich fehle dem Bürgerbegehren auch ein Kostendeckungsvorschlag. Es liege kein Kommunalverfassungsstreitverfahren vor, da die Vertrauenspersonen keine Organstellung hätten. Das Bürgerbegehren enthalte keine Frage, die ausschließlich mit Ja oder Nein beantwortet werden könnte. Da die Vertrauenspersonen erst nach den Unterschriften der Bürgerinnen und Bürger genannt würden, fehle es an einer Unterzeichnung. Es handele sich vielmehr um eine "Überschrift", die nach § 8 b Abs. 3 HGO keine Rechtswirksamkeit entfalte. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 17. April 1997 stattgegeben, den Beschluss vom 10. Juli 1996 aufgehoben und festgestellt, dass das von den Klägern vertretene "Bürgerbegehren für die Erhaltung des G-Hauses" zulässig sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig. Es handele sich um einen Kommunalverfassungsstreit zwischen den Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens und dem Organ Gemeindevertretung. Die Vertrauenspersonen erlangten eine Quasi-Organstellung. Die Kammer sei nicht der Auffassung, dass das Bürgerbegehren als solches antragsbefugt wäre. Allerdings könnten auch die einzelnen Mitunterzeichner des Bürgerbegehrens keine subjektiven Rechte aus § 8 b HGO herleiten. Vielmehr hätten die Unterzeichner genauso wie diejenigen Personen, die das Bürgerbegehren nicht unterzeichnet hätten, als Teil der örtlichen Gemeinschaft nach dem Leitbild des Artikels 28 Grundgesetz -- GG -- gehandelt und zu der Klärung der Frage beigetragen, ob ein Bürgerentscheid durchgeführt werden solle. Die Kläger und die beklagte Gemeindevertretung seien nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig, die Vertrauenspersonen in ihrer Gesamtheit als Quasi-Organ der Gemeinde. Die Klage sei auch begründet, das Bürgerbegehren gemäß § 8 b Abs. 4 Satz 2 HGO für zulässig zu erklären. Dem stehe nicht entgegen, dass das Bürgerbegehren keine mit einem Fragezeichen versehene Frage enthalte. Die gewählte Formulierung nehme stattdessen in suggestiver Form den Bürgerentscheid vorweg. Jedoch sei die Fragestellung, über die abgestimmt werden solle, dem Vordruck ohne weiteres zu entnehmen. Es sei möglich, die gewählte Formulierung in Frageform abzufassen, ohne dass es zu Sinnentstellungen käme. Der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens stehe auch nicht entgegen, dass die Unterschriften nicht unter den Namen der Vertrauenspersonen geleistet worden seien. Die Namen der Vertrauenspersonen seien so auf dem Vordruck angebracht worden, dass jeder Unterzeichnende bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Namen der Vertrauenspersonen habe zur Kenntnis nehmen müssen. Auch sei das Bürgerbegehren innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses vom 7. Februar 1996 eingereicht worden. Anknüpfungspunkt sei nicht der Beschluss vom 13. Dezember 1995, da mit ihm keine Entscheidung in der Sache getroffen worden sei. Es seien lediglich die erforderlichen finanziellen Mittel bereitgestellt worden. Im Übrigen finde gemäß § 8 b Abs. 2 Nr. 4 HGO aufgrund eines Bürgerbegehrens eine Entscheidung über eine Haushaltssatzung nicht statt. Auch die übrigen Voraussetzungen für ein Bürgerbegehren seien erfüllt. Es gehe um eine wichtige Angelegenheit im Sinne des § 8 b Abs. 1 HGO. Dabei sei nicht lediglich auf den Umfang der zur Verfügung zu stellenden finanziellen Mittel abzustellen, sondern auch darauf, dass es sich um ein Haus handele, das in der jüngeren Geschichte ... aus mehreren Gründen eine nicht unbedeutende Rolle gespielt habe. Dies wird im Einzelnen ausgeführt. Das Bürgerbegehren enthalte auch einen Kostendeckungsvorschlag. Der Hinweis auf die im Haushalt bereitgestellten Mittel von 150.000,00 DM für die Renovierung könne lediglich dahin verstanden werden, dass eine Renovierung durchgeführt werden solle, die nicht mehr als 150.000,00 DM an Kosten verursache. Dies genüge den Anforderungen des Gesetzes. Wenn die Beklagte meine, dass eine sinnvolle Renovierung für 150.000,00 DM nicht durchgeführt werden könne, was sich aus den Gutachten ergebe, stelle sie lediglich in Abrede, dass die zum Bürgerentscheid gestellte Maßnahme sinnvoll sei. Über letzteres müssten die Bürger im Rahmen des Bürgerentscheids selbst entscheiden. Es bleibe der Beklagten unbenommen, die Bürger auf ihre Auffassung, die beabsichtigte Maßnahme sei nicht sinnvoll, hinzuweisen. Gegen das am 25. Juli 1997 zugestellte Urteil hat die Gemeindevertretung am 25. August 1997 die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat mit Beschluss vom 17. Oktober 1997, zugestellt am 25. Oktober 1997, die Berufung zugelassen. Am 25. November 1997 hat die Gemeindevertretung die zugelassene Berufung eingelegt. Sie trägt vor, die Klage sei unzulässig. Es handele sich nicht um einen Kommunalverfassungsstreit. Die Hessische Gemeindeordnung kenne gemäß § 9 nur zwei Organe, die Gemeindevertretung und den Gemeindevorstand. Auf welcher Grundlage das "Organ" "Vertrauenspersonen" entstehen solle, wenn nicht aufgrund Gesetzes, sei nicht nachvollziehbar. Die Vertrauenspersonen könnten nur die Rechtsstellung von Verfahrensbevollmächtigten haben, die auch prozessführungsbefugt seien. Die Stellung als "Quasi-Organ" hätte auch zur Folge, dass die Gemeinde sämtliche Prozesskosten zu tragen hätte wie bei einem echten Kommunalverfassungsstreit. Dies treffe jedoch auf ein Verwaltungsstreitverfahren bezüglich der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens, wenn es zwischen Vertrauensleuten und Gemeinde geführt werde, regelmäßig nicht zu. Es handele sich daher hier um eine Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO. Liege kein Organstreit vor, sei richtige Beklagte zumindest in Hessen stets die Gemeinde. Die Klagebefugnis lasse sich nur dadurch befürworten, dass die Vertrauenspersonen regelmäßig auch Mitunterzeichner seien. So liege der Fall hier für die Vertrauenspersonen zu 1. und 3.. Lege man die Auffassung des Verwaltungsgerichts zugrunde, wonach die Vertrauenspersonen nur gemeinsam klagebefugt seien, so dürfte die Vertrauensperson zu 2. schon deshalb nicht klagebefugt sein, da sie das Bürgerbegehren erst nach der Frist des § 8 b Abs. 3 HGO unterzeichnet habe und damit nicht "Organteil" habe werden können. Es habe keine "Gemeinsamkeit" für alle drei Vertrauenspersonen bestanden. Wenn alle drei aufträten, müssten auch die übrigen rechtlichen Voraussetzungen von ihnen selbst erfüllt sein. Die Klage habe daher bereits aus diesem Grund als unzulässig abgewiesen werden müssen. Die Klage sei aber auch unbegründet. Das Bürgerbegehren sei nicht unterzeichnet worden, da die Unterzeichnung den Text abschließen müsse, also auch die Bezeichnung der Vertrauenspersonen. Auch enthalte das Bürgerbegehren keine Frage. Es nehme vielmehr den Bürgerentscheid in suggestiver Form vorweg. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung sei zu weitgehend. Hier habe das Gericht die Auslegung und Formulierung der Frage vorgenommen. Es sei nicht klar, wer dies im Normalfall tun könne und dürfe, die Gemeindevertretung, die über die Zulässigkeit zu entscheiden habe, der Gemeindevorstand, bei dem das Bürgerbegehren eingereicht werde, oder die Mitarbeiter der Verwaltung, die den Bürgerentscheid mit der Gestaltung der Stimmzettel vorbereiteten. Letztlich könnten es wohl nur die Vertrauenspersonen sein. In jedem Fall werde die Urkunde Bürgerbegehren in ihrem Inhalt entscheidend geändert, ohne dass die Unterschriftsleistenden hierauf Einfluss hätten. Im konkreten Fall sei die Formulierung irreführend. Sie könne den Eindruck erwecken, dass bereits mit der Unterschriftsleistung entschieden werden solle, was erst mit dem Bürgerentscheid entschieden werden könne. Schließlich liege auch keine wichtige Angelegenheit im Sinne des § 8 b Abs. 1 HGO vor. Dieser Begriff sei mit dem der wichtigen Entscheidung in § 9 Abs. 1 HGO gleichzusetzen. Der Beschluss der Gemeindevertretung vom 7. Februar 1996 habe lediglich deklaratorischen Charakter gehabt, denn durch die Bereitstellung der Haushaltsmittel für den Abriss habe die Gemeindevertretung bereits vorher eine grundlegende Entscheidung getroffen. Es fehle auch an einem den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Kostendeckungsvorschlag, da die Renovierung mindestens 500.000,00 DM kosten würde und bei einer Renovierung mit nicht mehr als 150.000,00 DM ein unfertiges Gebäude entstehen würde. Insoweit berücksichtige der Kostendeckungsvorschlag des Bürgerbegehrens nicht die Folgekosten eines positiven Bürgerentscheides. Diese bestünden darin, das G-Haus komplett zu renovieren, um es wieder benutzbar zu machen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 17. April 1997 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie tragen vor, sie verteidigten innerorganschaftliche Kompetenzen gegenüber einem "Kontrastorgan". Nach § 8 b Abs. 1 HGO könnten die Bürger einen Bürgerentscheid beantragen. Sobald das Begehren von einem Teil dieser Bürger unterzeichnet sei, nehme es quasi eine Organstellung ein. Vor der endgültigen Zulassung durch die Gemeindevertretung handele es sich um ein in der Entstehung befindliches Organ, das die Entscheidung über seine Entstehung wie jedes andere Organ auch in einem Kommunalverfassungsstreit geltend machen könne. Dieses "Quasi-Organ" bestehe aus allen Bürgern, die sich dem Begehren angeschlossen hätten, und deren Vertreter die Vertrauenspersonen seien. Die Klage sei auch gegen das Organ zu richten, das nach § 8 Abs. 4 Satz 2 HGO berufen sei, die Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu treffen. Die Regelung, wonach bei einem "echten" Kommunalverfassungsstreit die Gemeinde sämtliche Prozesskosten zu tragen habe, sei auch im vorliegenden Fall naheliegend. Denn derjenige, der gegen die Ablehnung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens eine Klage führe, habe ja selbst keinerlei Vorteile. Er vertrete die Interessen des Bürgerbegehrens, d.h. aller Unterzeichner. Die Klage sei auch begründet. Es sei unschädlich, dass die Adressen der Vertrauenspersonen unter den eigentlichen Unterschriften gestanden hätten, denn die Vertrauenspersonen seien nicht nach den Unterschriften hinzugesetzt worden. Dass das Bürgerbegehren keine mit einem Fragezeichen abschließende Frage enthalte, sei kein Grund, es als unzulässig abzulehnen. Das Bürgerbegehren könne ohne Veränderung des Sinnes in eine Frage umformuliert werden. Es lägen auch eine "wichtige Angelegenheit der Gemeinde" und ein Kostendeckungsvorschlag vor. Hier sei der Betrieb der Einrichtung nicht Inhalt des Bürgerbegehrens gewesen. Das Bürgerbegehren habe sich ausdrücklich auf den Erhalt eines Gebäudes beschränkt, das nicht genutzt worden sei. Eine Entscheidung über die Nutzung habe noch nicht getroffen werden, sondern der Gemeindevertretung überlassen bleiben sollen. Der Erhalt des Gebäudes sei "ohne Gefahren und irgendwelche Kosten möglich". Selbst der Verkauf mit der Auflage, das Gebäude zu erhalten, wäre möglich und für die Gemeinde nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden gewesen. Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Ordner und 2 Hefte) haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgenannten Unterlagen sowie auf die gewechselten Schriftsätze und den darüber hinausgehenden Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.